Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 97 I 91 Generato dall'IA

Regulatory Authority License Denial Overturned Due to Secretary's Apparent Bias

Numero d'incarto BGE 97 I 91
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Regulatory Authority License Denial Overturned Due to Secretary's Apparent Bias A regulatory authority denied a company's application for a fund management license because it failed to comply with statutory capital requirements in time, a decision which was challenged by the company and two investors who alleged that the authority's secretary, involved in preparing and advising on the decision, was biased due to his prior critical public statements about the company and its operations, including expressing a past intent to file a criminal complaint against it. The Supreme Court upheld the challenge, reasoning that for the objection requirement under administrative law (Art. 10 para. 1 lit. d VwG), the decisive factor is not whether the person was actually biased, but whether objective facts existed that could justify a suspicion of lack of impartiality; since the secretary’s previous intent to initiate criminal proceedings against the company suggested a pre-formed judgment, it objectively warranted distrust in his objectivity, necessitating the annulment of the regulatory authority’s decision due to a procedural error arising from improper composition of the deciding body.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Ausstandspflicht im Verwaltungsverfahren. Hinsichtlich der Ausstandspflicht nach Art. 10 Abs. 1 lit. d VwG ist nicht die Frage entscheidend, ob Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in der Sache tatsächlich befangen waren, sondern nur, ob sie es hätten sein können, d.h. ob Tatsachen vorhanden sind, die ein Misstrauen in die Objektivität ihrer Person rechtfertigen.

Parole chiave

Generato dall'IA
impugnazione di decisioni amministrative censure procedurali procura apparente direzione del fondo d'investimento procedura di annullamento dolo penale

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 10 Abs. 1 lit. d VwG
Hinsichtlich der Ausstandspflicht nach Art. 10 Abs. 1 lit. d VwG ist nicht die Frage entscheidend, ob Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in der Sache tatsächlich befangen waren, sondern nur, ob sie es hätten sein können, d.h.
Art. 10 VwG
Zur Rüge der Befangenheit hält sie fest, bei Sekretär N., der mit beratender Stimme an der Beschlussfassung mitgewirkt habe, liege kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 VwG vor.
Art. 103 OG
Sie haben gegebenenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung dieses Beschlusses; damit sind sie zur Anfechtung des Beschlusses mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 OG; BGE 93 I 656).
Art. 10 Abs. 1 VwG
Nach Art. 10 Abs. 1 VwG haben Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit.
Art. 1 Abs. 2 lit. d VwG
Diese Bestimmungen gelten auch für das Verfahren vor der EBK (Art. 1 Abs. 2 lit. d VwG).
Art. 10 Abs. 1 lit. a-c VwG
Die Ausstandsgründe des Art. 10 Abs. 1 lit. a-c VwG fallen in concreto ausser Betracht.

Giurisprudenza citata

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BGE 93 I 656
Federal Employee Pension Calculation Based on Implicit Consent Following Demotion
BGE 92 I 276
Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv, durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein; es genügt nicht, dass eine Partei einen Beamten als befangen empfindet (BGE 92 I 276).
BGE 92 I 277
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Sentenze successive che citano questa decisione (34)

C-2907/2008 (2011-05-26)
Hospital v. Cantonal Hospital List
«…h vernünftige Gründe gerechtfertigt sein. Es genügt nicht, dass eine Partei die Person als befangen empfindet (vgl. BGE 97 I 91, 119 V 456 E. 5b; VPB 59.84 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg 2A 04 47 vom 2. Septembe…»
ZZ.1983.29 (1983-09-27) · so
Disqualification of Legal Secretary Due to Prior Definitive Advice on Building Permit Appeal
«…n Partei berechtigterweise den Eindruck erwecken, der Beamte sei nicht im stande, den Fall unbefangen zu behandeln (BGE 97 I 91; Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 557 lit. d). Herr X. hat sowohl der Baukommission wie auch dem G…»
3.RV.2023.2 (2025-03-20) · ag
Taxpayer Fails to Prove Father's Loans, Income Assessed
«…einzustellen hat. Bei Kollegialbehörden darf sie namentlich auch nicht an der Beratung eines Entscheids teilnehmen (BGE 97 I 91 Erw. 2). Den Akten lässt sich entnehmen, dass C._____ zuletzt am 4. Oktober 2022 eine Mahnung betreffend Vermögensverg…»
RRB.Nr.2022.001449 (2022-11-16) · ag
Zoning Plan Amendment Appeal: Procedural Instruction and Recusal Ruling
«…darauf, ob die betroffene Person tat- sächlich befangen ist (BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 452; 120 IV 226 E. 4b S. 236 f.; 97 I 91 E. 3 S. 94 f.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, RZ. 435). Der Ausstandsgrund gemäss § 16 Abs. 1 lit. a VRPG setzt ein persönliches…»
V 2019 115 (2020-12-01) · zg
Physician Appeal of License Revocation and Disciplinary Fine
«…ektive Empfin- den der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an (BGE 111 Ia 259 E. 3a; 97 I 91 E. 2) wie darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist (BGE 97 I 91 E. 3; 120 IV 226 E. 4b). Es genügt, dass ein…»
2C_487/2019 (2019-06-11)
«…utefois pas le cas en l'espèce. Enfin, les deux arrêts que le recourant cite dans son mémoire (en l'occurrence les ATF 97 I 91 et 115 Ia 172) ne lui sont d'aucune aide, puisqu'ils ne présentent aucune similitude avec la présente affaire. L'un co…»
B-3463/2014 (2016-07-05)
Research Funding Rejection Upheld Due to Insufficient Scientific Merit
«…ereits der auf objektiven Tatsachen beru- hende Anschein der Befangenheit; sie muss nicht tatsächlich gegeben sein (BGE 97 I 91 E. 2 f.; BGE 119 V 456 E. 5, BVGE 2008/13 E. 10.1.1 ff.). 5.1.5 In ihrem Gutachten war die Gutachterin C._______spürba…»
CDP.2015.90 (2015-09-24) · ne
Insured's Appeal Against Expert Psychiatrist Appointment Denied Over Alleged Bias
«…nction, de manière critique à l'encontre d'une personne ultérieurement partie à une procédure devant son autorité (ATF [97 I 91](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=97_I_91) cons. 3). Le fait que l'expert a déjà eu à se prononcer au cours d'…»
B-3923/2012 (2013-05-21)
Researcher's Grant Reconsideration Due to Procedural Error
«…485, 496; VPB 2004 Nr. 122 E. 3a). Die Ausstandspflicht bezieht sich auf die Beschlussfassung und auf die Beratung (BGE 97 I 91, 93 ff.; vgl. auch VPB 2000 Nr. 2 E. 6). Anzumer- ken ist, dass die Ausstandspflicht nicht nur diejenigen Personen trif…»
2010 (2013-05-06) · zh
Tax Appeal Regarding Property Valuation and Taxable Gains
«…, 28. September 1990 = StR 1992, 494; BGE 116 Ia 28; BGr, 20. Oktober 1989 = ASA 59, 310; BGE 114 Ia 50, 114 Ia 278 und 97 I 91). c) Die Beurteilung allfälliger Verfahrensfehler oder anderer Fehler des mit der Entscheidfindung befassten…»
2C_127/2010 (2011-07-15)
«…Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an ( BGE 111 Ia 259 E. 3a S. 263, 97 I 91 E. 2 S. 94) wie darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist ( BGE 97 I 91 E. 3 S. 94 f.; 120 IV 226 E. 4b S.…»
BGE 137 II 431
«…nden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an ( BGE 111 Ia 259 E. 3a S. 263; BGE 97 I 91 E. 2 S. 94) wie darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist ( BGE 97 I 91 E. 3 S. 94 f.; BGE 120 IV 226 E. 4…»
GE.2008.0070 (2009-05-15) · vd
Professor Emeritus Status Appeal: Review Scope of University Commission
«…s Verwaltungsverfahren, Schulthess, 2009). Cela inclut non seulement le vote, mais aussi la délibération préalable (ATF 97 I 91, consid. 2 p. 93 s.) et la rédaction de la décision. En l'espèce, la décision du 8 octobre 2007 a été signée par le rec…»
2C_732/2008 (2009-03-24)
«…Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebensowenig an ( BGE 111 Ia 259 E. 3a S. 263, 97 I 91 E. 2 S. 94) wie darauf, ob tatsächlich eine Befangenheit besteht ( BGE 97 I 91 E. 3 S. 94 f.; 120 IV 226 E. 4b S. 2…»
B-2775/2008 (2008-12-18)
Investment Funds' CFD Use Triggers Disclosure Obligations
«…liesslich kön- nen polemische Äusserungen ebenfalls einen Grund für die Aus- standspflicht einer Person darstellen (BGE 97 I 91 E. 3). Seite 25…»

Testo completo

Urteilskopf

97 I 91

16. Urteil vom 19. Februar 1971 i.S. Montim Verwaltungsgesellschaft, Helene Wili-Franck und Dellanonna Stiftung gegen Eidg. Bankenkommission.

Regeste

Ausstandspflicht im Verwaltungsverfahren.

Hinsichtlich der Ausstandspflicht nach Art. 10 Abs. 1 lit. d VwG ist nicht die Frage entscheidend, ob Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in der Sache tatsächlich befangen waren, sondern nur, ob sie es hätten sein können, d.h. ob Tatsachen vorhanden sind, die ein Misstrauen in die Objektivität ihrer Person rechtfertigen.

Sachverhalt ab Seite 91

BGE 97 I 91 S. 91

A.- Mit Verfügung vom 4. März 1970 stellte die Eidg. Bankenkommission, Kammer für Anlagefonds, (EBK) fest, dass die Montim Verwaltungsgesellschaft den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, da sie ihre eigenen Mittel nicht innert gesetzlicher Frist dem AFG angepasst habe. Sie verweigerte ihr daher die nachgesuchte Bewilligung zur Fondsleitung. Die Verfügung ist von einem Mitglied der EBK sowie von Sekretär N. unterzeichnet.

BGE 97 I 91 S. 92

B.- Gegen diesen Entscheid haben sowohl die Fondsleitung (Beschwerdeführerin 1) als auch zwei Anleger (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Feststellung, dass das AFG auf die Montreal Immobil Serien I-IV bzw. auf die Montim Verwaltungsgesellschaft nicht anwendbar sei, eventuell die Rückweisung an die Vorinstanz mit der Weisung, die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen, subeventuell die Rückweisung zur Neubeurteilung unter Ausschluss von Sekretär N. Sie rügen zur Begründung des Subeventualantrages, dass die Begründung des Entscheides der EBK "tendenziös" abgefasst sei. Offensichtlich habe ihn Sekretär N. redigiert, der früher als Journalist für die Zeitung "Finanz und Wirtschaft" gearbeitet und in dieser Eigenschaft negative Artikel über die Montreal Immobil und die Beschwerdeführerin 1 verfasst habe. Es seien deshalb "schwerste Bedenken bezüglich der Unbefangenheit und Objektivität der Vorinstanz" am Platze.

C.- Die EBK beantragt Abweisung der beiden Beschwerden. Zur Rüge der Befangenheit hält sie fest, bei Sekretär N., der mit beratender Stimme an der Beschlussfassung mitgewirkt habe, liege kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 VwG vor. N. gebe zu, Einsender einer Publikation in der Nationalzeitung vom 5. Oktober 1965 und Mitverfasser eines Artikels in "Finanz und Wirtschaft" vom 25. Juni 1966 gewesen zu sein. Beide nähmen wohl Bezug auf die Montim Verwaltungsgesellschaft und die von ihr verwalteten Sondervermögen; die Stellungnahmen seien jedoch vor seiner Wahl zum Sekretär der Bankenkommission erfolgt. Sie könnten keine Befangenheit im Sinne von Art. 10 VwG begründen.

D.- Der "Brief an die Nationalzeitung" (erschienen in der Ausgabe vom 5. Oktober 1965), als dessen Verfasser sich N. auch vor Schranken bekannte, hat folgenden Wortlaut:

",Montim'

Sie haben recht, wenn Sie immer wieder auf die noch nicht abgeklärte Montim-Affäre hinweisen. 1958 wurden die Zertifikate auf der Basis von 2 Dollar pro Quadratmeter Land ausgegeben. Diese Grundstücke wurden von den Gründern der Montim zu einem Zeitpunkt erworben, als für derartige Parzellen durchschnittlich zwischen 55 und 75 Cents pro Quadratmeter bezahlt wurden. Offensichtlich rechneten die Initianten mit einem raschen Wertanstieg, der den Zertifikatsinhabern beim Verkauf der Grundstücke trotz des

BGE 97 I 91 S. 93

überbezahlten Emissionspreises einen Gewinn gelassen hätte. Wäre diese Spekulation geglückt, hätte kein Hahn nach dem Zwischengewinn der Fondsleitung gekräht.

In meinen Augen besteht starker Verdacht, dass bei der Emission seinerzeit nicht alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Ich wollte daher vor einem Jahr eine Strafanzeige einreichen, damit von Amtes wegen die Sache abgeklärt werde. Die Schweizerische Bankiervereinigung legte mir jedoch nahe, davon abzusehen, ansonst sie sich gegen mich wenden müsse; die delikaten Verhandlungen könnten nicht durch Dritte gestört werden. Seither hat man allerdings herzlich wenig davon gehört, dass sich die Bankiervereinigung bemühen werde, die Sache abzuklären und Schuldige festzustellen. Ich wünsche Herrn Dr. Graner, dass er mit seinen Bemühungen mehr Erfolg haben wird. Die Öffentlichkeit hat ein Recht zu wissen, was hier in welche Taschen geflossen ist".

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Durch den angefochtenen Auflösungsbeschluss der EBK werden sowohl die Fondsleitung (Beschwerdeführerin 1) als auch die Anleger (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) berührt. Sie haben gegebenenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung dieses Beschlusses; damit sind sie zur Anfechtung des Beschlusses mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 OG; BGE 93 I 656).

Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 rügen, der Sekretär der EBK, der bei der Beschlussfassung mit beratender Stimme mitgewirkt habe, sei befangen gewesen; deshalb müsse der angefochtene Beschluss aufgehoben werden. Zu dieser Rüge sind sie legitimiert, denn sie haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die EBK in gesetzlicher Besetzung über das Gesuch der Montim Verwaltungsgesellschaft berate und beschliesse.

2. Nach Art. 10 Abs. 1 VwG haben Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind (lit. b), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. d). Diese Bestimmungen gelten auch für das Verfahren vor der EBK (Art. 1 Abs. 2 lit. d VwG). Dabei bezieht sich die Ausstandspflicht nicht nur auf die Beschlussfassung, sondern auch auf die Beratung (IMBODEN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,

BGE 97 I 91 S. 94

3. Aufl. Bd. II, No. 624 II, S. 649). Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv, durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein; es genügt nicht, dass eine Partei einen Beamten als befangen empfindet (BGE 92 I 276).

3. Die Ausstandsgründe des Art. 10 Abs. 1 lit. a-c VwG fallen in concreto ausser Betracht. Es fragt sich jedoch, ob N., der kraft seiner Stellung als Sekretär der EBK an der Vorbereitung des angefochtenen Beschlusses massgeblich (Art. 16 Abs. 1 Reglement über die Organisation und Geschäftsführung der EBK) und bei der Beschlussfassung mit beratender Stimme (Art. 5 Abs. 2 des genannten Reglementes) beteiligt war, aus Gründen des Art. 10 Abs. 1 lit. d VwG in der Sache hätte befangen sein können, insbesondere ob die Zeitungsartikel, die er früher verfasst hatte, diesen Schluss zulassen.

Das ist der Fall. Soweit N. in den von den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ins Recht gelegten Zeitungsartikeln die "verhängnisvolle Verfilzung" rügt, die darin bestand, dass Prof. Wili gleichzeitig Vizepräsident der Fondsleitung und Präsident der Depotbank war, und er die Einberufung von Zertifikats-Inhaber-Versammlungen kritisiert, erscheinen die Äusserungen ihrem Inhalt nach als sachliche Auseinandersetzung; dies umso mehr, als sie sich auf eine Mehrzahl von Anlagefonds beziehen, bei denen Verluste entstanden. Das selbe lässt sich jedoch vom "Brief an die NZ", der am 5. Oktober 1965 erschienen ist, nicht behaupten. Es ist dabei gänzlich unerheblich, dass N. damals durchaus berechtigt gewesen wäre, Strafanzeige zu erstatten. Auch hat das Bundesgericht nicht zu prüfen, ob die in diesem Leserbrief gemachten Äusserungen sachlich gerechtfertigt waren. Einzig die Tatsache, dass N., wenn auch noch vor seiner Wahl zum Sekretär der EBK, willens war, gegen die Montim Verwaltungsgesellschaft ein Strafverfahren einzuleiten, zeigt, dass er damals in dieser Sache ein Werturteil gefällt hat. Das rechtfertigt heute noch objektiv ein Misstrauen in die Unparteilichkeit seiner Person bezüglich der vorliegenden Streitsache. Es ist daher nicht vollends auszuschliessen, dass der Sekretär der EBK eine vorgefasste Meinung hatte, welche geeignet sein konnte, seine der EBK in der vorliegenden Streitsache unterbreiteten Anträge zu beeinflussen.

Da hinsichtlich der Ausstandspflicht nach Art. 10 Abs. 1 lit. d VwG nicht die Frage entscheidend ist, ob der Sekretär der EBK bei seiner Mitwirkung am Zustandekommen des angefochtenen

BGE 97 I 91 S. 95

Beschlusses tatsächlich befangen war, sondern nur, ob er es hätte sein können, und dies bejaht werden muss, dringt der gegen die Vorinstanz erhobene Vorwurf der Verletzung der Ausstandspflicht durch. Die ratio legis des Art. 10 Abs. 1 lit. d VwG geht nämlich dahin, das Vertrauen der Rechtsuchenden in eine integre Verwaltungsrechtspflege zu schützen, einen sachlich richtigen Entscheid zu gewährleisten und deshalb, unbekümmert um die allenfalls persönliche Unabhängigkeit des betreffenden Beamten, schon die blosse Gefahr der Befangenheit einer Entscheidbehörde zu vermeiden (BGE 92 I 277).

4. Liegt demnach eine fehlerhafte Besetzung der EBK vor, ist der angefochtene Beschluss wegen formeller Rechtsverweigerung aufzuheben (Urteil vom 21. September 1966 in ZBl 68/1967, S. 55; GRISEL, Droit administratif, S. 205). Dies führt einerseits zur Gutheissung der Beschwerde der Helene Wili-Franck und der Dellanonna Stiftung. Anderseits wird damit die Beschwerde der Montim Verwaltungsgesellschaft gegenstandslos, weshalb sie am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist.