Verfahren Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen; Art
Sintesi Legislator
Generato dall'IAAppealability of Interim Administrative Decisions to the Federal Supreme Court The case addressed the admissibility of an administrative court appeal (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) to the Federal Supreme Court against interim decisions (Zwischenverfügungen) under Swiss law, specifically considering Articles 97 ff. of the Federal Judicature Act (OG) and Article 5 and 45 of the Federal Administrative Procedure Act (VwG). The court ruled that, while interim decisions are generally considered appealable dispositions under Article 5 para. 2 VwG, Article 45 para. 1 VwG, which restricts independent appeal of interim decisions within the administration unless they cause irreparable harm, must be applied analogously to the proceedings before the Federal Supreme Court. The court reasoned that this analogy is necessary because the definition of an appealable disposition under Article 97 OG relies on Article 5 VwG, which in turn refers to the restriction in Article 45 VwG for interim decisions, ensuring consistency across administrative and judicial appeal levels.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Verfahren Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen; Art. 97 ff. OG, Art. 45 VwG.
Parole chiave
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Testo completo
Urteilskopf
97 I 478
64. Auszug aus dem Urteil vom 11. Juni 1971 i.S. Käsereigenossenschaft Aegeten/Daiwil gegen Zentralschweizerischen Milchverband, Zentralverband Schweizerischer Milchproduzenten, Refa Weichkäse AG und Abteilung für Landwirtschaft des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements.
Regeste
Verfahren
Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen; Art. 97 ff. OG, Art. 45 VwG.
Erwägungen ab Seite 478
BGE 97 I 478 S. 478
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist nach Art. 97 OG zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwG. Dazu zählen an sich auch Zwischenverfügungen (Art. 5 Abs. 2 VwG). Nach Art. 45 Abs. 1 VwG sind Zwischenverfügungen aber verwaltungsintern nur dann selbständig mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Auf diese Vorschrift verweist Art. 5 Abs. 2 VwG ausdrücklich. Art. 45 Abs. 1 VwG ist deshalb analog auch in der Verwaltungsrechtspflege durch das Bundesgericht anzuwenden.
Art. 101 lit. a OG spricht nicht gegen diesen Schluss. Er erklärt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen unzulässig, wenn sie gegen Endverfügungen in derselben Sache unzulässig ist, was übrigens angesichts der Umschreibung der anfechtbaren Verfügung in Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 2 VwG selbstverständlich scheint. Daraus abzuleiten, umgekehrt sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen ohne Einschränkung zulässig, wenn sie es gegen Endverfügungen in derselben Sache ist, verbietet sich aber; die Gesetzessystematik zwingt vielmehr zum Schluss, dass unter Zwischenverfügung im Sinne von Art. 101 lit. a OG dasselbe zu verstehen ist, wie unter Zwischenverfügung im Sinne
BGE 97 I 478 S. 479
von Art. 5 Abs. 2 VwG, findet sich doch die Umschreibung der nach Art. 97 OG grundsätzlich anfechtbaren Verfügungen, zu denen auch die in Art. 101 OG von der Anfechtbarkeit ausgeschlossenen Verfügungen gehören, allein in Art. 5 VwG und dieser Artikel verweist, wie erwähnt, bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 VwG, der die erwähnte Einschränkung der Anfechtbarkeit vorsieht. Zwischenverfügungen sind somit nur mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Lösung ist auch inhaltlich begründet, wäre es doch widersinnig, den Weiterzug von Zwischenverfügungen allein im verwaltungsinternen Verwaltungsbeschwerdeverfahren Beschränkungen zu unterwerfen, nicht aber im Verfahren vor Bundesgericht.