Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 96 I 521 Generato dall'IA

Complainant v. State: Excessive Formalism in Appeal Cost Advance Dismissal

Numero d'incarto BGE 96 I 521
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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Complainant v. State: Excessive Formalism in Appeal Cost Advance Dismissal A complainant appealed a decision to stop criminal proceedings and was subsequently ordered to pay the associated costs, with the appeal notice merely referring to legal provisions concerning the required cost advance without specifying the amount, deadline, or consequences of non-payment. Despite the lawyer submitting the advance upon later notification that it was missing, the District Court dismissed the appeal as inadmissible because the advance was received after the statutory 20-day deadline, arguing that the forfeiture was explicitly stipulated in the relevant law and served to deter frivolous appeals. The Federal Supreme Court reversed this decision, finding that the appeal notice's lack of concrete information regarding the required amount, deadline, and consequences constituted a "judicial trap" and excessively formalistic refusal of justice (Rechtsverweigerung durch überspitzten Formalismus) in violation of the constitutional principle of non-arbitrariness (Art. 4 BV), particularly because the court failed to grant a short grace period for payment, which would have minimally satisfied the legitimate purpose of the cost advance requirement without unduly hindering the right to appeal.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Rechtsverweigerung durch überspitzten Formalismus im Strafprozess Enthält eine Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des im Zusammenhang mit der Berufungserklärung zu leistenden Kostenvorschusses lediglich einen Hinweis auf entsprechende gesetzliche Bestimmungen, und setzt die obere Instanz dem Rechtssuchenden, der den erforderlichen Vorschuss nicht rechtzeitig geleistet hat, keine Nachfrist an, so macht sie sich einer Rechtsverweigerung durch überspitzten Formalismus schuldig, wenn sie auf das Rechtsmittel nicht eintritt mit der Begründung, der Kostenvorschuss sei nicht vorschriftsgemäss geleistet worden.

Parole chiave

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anticipo delle spese formalismo eccessivo diritto processuale perenzione del diritto notificazione della decisione precetto esecutivo

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 96 I 318
4 BV, wenn es sich durch kein schutzwürdiges Interesse rechtfertigen lässt und wenn es die Durchsetzung des materiellen Rechts ohne sachlich vertretbaren Grund erschwert (BGE 96 I 318, BGE 95 I 4 Erw.
BGE 95 I 4
4 BV, wenn es sich durch kein schutzwürdiges Interesse rechtfertigen lässt und wenn es die Durchsetzung des materiellen Rechts ohne sachlich vertretbaren Grund erschwert (BGE 96 I 318, BGE 95 I 4 Erw.
BGE 95 I 5
immerhin BGE 95 I 5 /6 Erw.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 4 BV

The final decision was overturned due to a violation of this constitutional article, establishing an unreasonable denial of justice through excessive formalism.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Applied to allocate court costs following the successful appeal.

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Sentenze successive che citano questa decisione (66)

98.99.17 (1997-11-21) · ur
Constitutional Appeal Dismissed for Untimely Court Cost Deposit
«…se erschwert oder verhindert (BGE 120 II 425 E. 2a S. 426; 118 V 311 E. 4 S. 315 f.). Das Bundesgericht hat in BGE 96 I 521 E. 4 S. 523 f. festgehalten, dass die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeiti…»
JAAC 54.25 (1989-09-13)
Late Cost Deposit Invalidates Appeal
«…Nichtleistung eine Nachfrist anzusetzen. Wie aus der zugehörigen Fussnote hervorgeht, bezieht sich Müller indes auf BGE 96 I 521 ff. und BGE 95 I 5, worin das BGer im Gegenteil festgehalten hat, dass grundsätzlich kein überspitzter Formalismus vorl…»
VR2 2025 45 (2025-09-04) · gr
Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance in Cantonal/Municipal Income Tax Case
«…ses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E. 4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P_163/1997 vom 17. Juni 1997 E. 2c und 1P_371/2004 vom 21. Sep…»
U 2024 31 (2024-10-15) · gr
Failure to Pay Cost Advance in Administrative Appeal
«…ahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P.371/2004 vom…»
U 2024 32 (2024-10-15) · gr
Appeal Dismissed for Failure to Pay Procedural Cost Advance
«…ahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und…»
R 2024 83 (2024-09-13) · gr
Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit
«…ahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und…»
R 2024 84 (2024-09-13) · gr
Appeal Inadmissibility Due to Failure to Pay Cost Deposit
«…ahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und…»
U 2024 3 (2024-02-09) · gr
Failure to Pay Security Deposit Renders Appeal Inadmissible
«…ngsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P_163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und…»
U 2023 79 (2024-01-03) · gr
Appeal Dismissed for Failure to Pay Procedural Cost Deposit
«…ngsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P_163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und…»
A 2023 30 (2023-09-05) · gr
Tax Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Fee Deposit
«…ahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P.371/2004 vom…»
U 2023 45 (2023-06-29) · gr
Appeal Inadmissibility Due to Failure to Pay Cost Advance
«…ngsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P.371/2004…»
A-171/2023 (2023-06-07)
Late Payment of Procedural Costs Renders Appeal Inadmissible
«…le versement et des conséquences de l'inobservation de ce délai (cf. ATF 133 V 402 consid. 3.3, 104 Ia 105 consid. 5 et 96 I 521 consid. 4). 3.2 Appliquant ces principes, le Tribunal fédéral n’a ainsi notamment pas jugé contraire à l'interdiction…»
U 2023 14 (2023-03-14) · gr
Administrative Appeal Dismissed for Non-Payment of Advance Costs
«…nd die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (vgl. BGE 133 V 402 E.3.3 und 96 I 521 E.4; bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P.371/200…»
A 2021 32 (2021-07-28) · gr
Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit
«…ngsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam ge- macht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z. B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P.371/2004…»
U 2021 33 (2021-04-28) · gr
Claim Dismissal for Failure to Remedy Procedural Deficiencies (Security Deposit)
«…der Nichtleistung in an- gemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts -5- 1P.163/1997 vom 17.…»

Testo completo

Urteilskopf

96 I 521

80. Auszug aus dem Urteil vom 16. Dezember 1970 i.S. Burgener c. Kreisgericht Oberwallis, Leuk.

Regeste

Rechtsverweigerung durch überspitzten Formalismus im Strafprozess

Enthält eine Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des im Zusammenhang mit der Berufungserklärung zu leistenden Kostenvorschusses lediglich einen Hinweis auf entsprechende gesetzliche Bestimmungen, und setzt die obere Instanz dem Rechtssuchenden, der den erforderlichen Vorschuss nicht rechtzeitig geleistet hat, keine Nachfrist an, so macht sie sich einer Rechtsverweigerung durch überspitzten Formalismus schuldig, wenn sie auf das Rechtsmittel nicht eintritt mit der Begründung, der Kostenvorschuss sei nicht vorschriftsgemäss geleistet worden.

Sachverhalt ab Seite 521

BGE 96 I 521 S. 521

A.- Marcel Burgener erstattete am 7. November 1967 gegen Gerold Kistler, Visp, Strafanzeige wegen falschen Zeugnisses.

BGE 96 I 521 S. 522

Mit Verfügung vom 10. Dezember 1969 stellte der Instruktionsrichter des Bezirks Visp das Strafverfahren ein. Die entstandenen Kosten wurden dem Anzeiger auferlegt. Die Einstellungsverfügung enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen diesen Einstellungsentscheid können die Parteien gemäss Art. 113/1 lit. b StPO binnen 20 Tagen nach Zustellung nach den Vorschriften der Art. 176 f StPO beim Schreibamt des Instruktionsgerichtes Visp, Berufung an das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Visp, in Visp, einreichen. Mit Bezug auf den zu leistenden Kostenvorschuss wird verwiesen auf Art. 188 StPO und Art. 40 des Dekretes vom 12.7.1963 betreffend den Tarif der Gerichtskosten."

Marcel Burgener liess hierauf durch seinen Anwalt innert gesetzlicher Frist Berufung einlegen. Mit Brief vom 27. Januar 1970 teilte der Präsident des Kreisgerichts Oberwallis dem Vertreter des Berufungsklägers mit, dass noch kein Kostenvorschuss bei ihm eingelangt sei; gleichzeitig verwies er auf Art. 188 der Strafprozessordnung für den Kanton Wallis vom 22. Februar 1962 (StPO), welcher wie folgt lautet:

1. "Die Zivilpartei, welche die Haupt- oder Anschlussberufung erklärt, hat unter Verfallstrafe innert zwanzig Tagen nach Ablauf der Berufungsfrist der Berufungsinstanz den im Tarif der Gerichtskosten vorgesehenen Kostenvorschuss einzuzahlen.

2. Das gleiche gilt auch für die Berufung dessen, der nur zur Busse verurteilt worden ist."

Der Anwalt Burgeners liess daraufhin dem Gericht einen Kostenvorschuss von Fr. 250.-- zugehen.

Mit Urteil vom 22. Mai 1970 trat das Kreisgericht Oberwallis, Leuk, auf die Berufung nicht ein mit der Begründung, der Kostenvorschuss sei verspätet, da er bis zum 25. Januar 1970 hätte geleistet werden müssen. Nach Art. 40 des Dekrets vom 12. Juli 1963 betreffend den Tarif der Gerichtskosten (GerichtskostenD) müsse für die Haupt- und Anschlussberufung ans Kreisgericht ein Vorschuss von Fr. 150.-- bezahlt werden. In Art. 188 StPO werde für den Fall der Nichtleistung ausdrücklich die Verfallstrafe vorgesehen.

B.- Burgener erhob gegen dieses Urteil staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Beschwerdebegründung ergibt sich, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen.

BGE 96 I 521 S. 523

C.- Das Kreisgericht Oberwallis, Leuk, hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. 3. - (Prozessuales)

4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst ein durch die Praxis eingeführtes oder im Gesetz aufgestelltes Formerfordernis dann gegen Art. 4 BV, wenn es sich durch kein schutzwürdiges Interesse rechtfertigen lässt und wenn es die Durchsetzung des materiellen Rechts ohne sachlich vertretbaren Grund erschwert (BGE 96 I 318, BGE 95 I 4 Erw. 2 und dort angeführte frühere Urteile).

Das Kreisgericht ist auf die Berufung des Beschwerdeführers mangels fristgemässer Zahlung des Kostenverschusses nicht eingetreten. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, Art. 188 StPO über die Vorschusspflicht bezwecke, "den Parteien die Bedeutung des Rechtsmittels einzuschärfen und sie von trölerischen oder unzweckmässigen Berufungserklärungen abzuhalten". Falls der Vorschuss nicht innert zwanzig Tagen nach Ablauf der Berufungsfrist geleistet werde, so sei auf das Rechtsmittel nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht einzutreten. Ein überspitzter Formalismus könne darin nicht erblickt werden. Das Kreisgericht beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht mehrfach ausgeführt hat, prozessuale Formen seien unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten (BGE 95 I 4 Erw. 2 a); wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden (vgl. immerhin BGE 95 I 5 /6 Erw. 2 b). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht werden. In dieser Hinsicht erweist sich die in der Instruktionsrichterverfügung vom 10. Dezember 1969 enthaltene Rechtsmittelbelehrung als offensichtlich ungenügend. Die Parteien werden darin zwar in allgemeiner Form auf

BGE 96 I 521 S. 524

die Vorschusspflicht hingewiesen, doch wird weder die Höhe des Vorschusses angezeigt, noch wird eine Zahlungsfrist gesetzt, noch werden für den Fall der Nichtleistung irgendwelche prozessuale Folgen angedroht. Der Hinweis auf Art. 188 StPO und auf Art. 40 GerichtskostenD vermag entsprechende konkrete Angaben nicht zu ersetzen. Es darf dem Rechtssuchenden nicht zugemutet werden, sich anlässlich der Berufungserklärung noch einen Gerichtskostentarif zu beschaffen oder zuständigenorts nähere Auskünfte einzuholen, um in jedem Fall fristgerecht den erforderlichen Vorschuss leisten zu können. Diese Erschwerung, welche namentlich den ausserkantonalen Rechtssuchenden erheblichen prozessualen Risiken aussetzt, dient nicht mehr dazu, die Parteien von trölerischen oder unzweckmässigen Berufungen abzuhalten, sondern wird zum blossen Selbstzweck und ist geeignet, sowohl die Wahrheitsfindung wie auch die Ausübung der Verteidigungsrechte ohne sachlich vertretbare Gründe zu hindern. In einer Rechtsmittelbelehrung, wie sie in der Instruktionsrichterverfügung vom 10. Dezember 1969 enthalten ist, muss demnach eine eigentliche Prozessfalle erblickt werden, die jedem gestellt ist, der nicht über Erfahrung im Gerichtswesen des Kantons Wallis verfügt. Sie trifft nicht nur denjenigen, der unüberlegt oder trölerhaft ein Rechtsmittel einlegt, sondern den prozessrechtlich Unerfahrenen schlechthin und erweist sich daher als verfassungswidrig. Die in Frage stehende Rechtsmittelbelehrung hätte im übrigen unschwer in einer Weise abgefasst werden können, dass bei den Parteien keinerlei Zweifel über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung hätten bestehen können.

Wie das Bundesgericht in BGE 95 I 4 ff. festgestellt hat, vermag eine Vorschusspflicht im Rechtsmittelverfahren den ihr innewohnenden legitimen Zweck auch dann zu erfüllen, wenn der säumigen Partei eine kurze Nachfrist angesetzt wird. Ein solches Vorgehen drängt sich umso mehr auf, wenn der Rechtssuchende in der Rechtsmittelbelehrung - wie im vorliegenden Fall - über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen weitgehend im Unklaren gelassen worden ist. Der Grundsatz von Treu und Glauben, den es auch im formstrengen Prozess zu beachten gilt, erheischt, dass dem Säumigen in derartigen Fällen Gelegenheit gegeben wird, seine Zahlung nachzuholen. Damit wird die ordnungsgemässe Abwicklung des

BGE 96 I 521 S. 525

Verfahrens in keiner Weise in Frage gestellt. - Dass das Kantonsgericht Wallis im Berufungsfall Holzer (Urteil vom 20. Januar 1970) mit Rücksicht auf die soeben angestellten Überlegungen und auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung eine derartige Nachfrist gewährte, hätte das Kreisgericht Oberwallis im übrigen veranlassen müssen, im vorliegenden Fall ebenso zu verfahren.

Im Vorgehen des Kreisgerichts Oberwallis ist somit nach dem Gesagten eine Rechtsverweigerung durch überspitzten Formalismus zu erblicken. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 22. Mai 1970 wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben.