Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 95 I 202 Generato dall'IA

Cantonal Court Bail Interpretation Overturned, but Bail Maintained Due to Enduring Flight Risk

Numero d'incarto BGE 95 I 202
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Cantonal Court Bail Interpretation Overturned, but Bail Maintained Due to Enduring Flight Risk A suspect, facing charges of embezzlement and forgery, was released from pre-trial detention against bail of CHF 100,000 due to continued flight and collusion risk, despite being medically unfit for detention. When the suspect later requested the release of the bail money, citing a further deterioration of his health and the consequent elimination of the flight risk, the cantonal court upheld the bail requirement, arguing that the relevant statute on bail release exclusively enumerated conditions that were not met, and that flight risk, though reduced, could not be completely excluded. The Federal Supreme Court ruled that the cantonal court's interpretation, which made the release of bail dependent only on the specific conditions listed in the law, was arbitrary and violated the principle that bail, as a substitute for detention, must be released when the original grounds for detention (like flight risk) cease to exist. However, the Federal Supreme Court ultimately dismissed the appeal, finding that the cantonal authority's assessment that a sufficient flight risk still existed, given the suspect's significant financial means and the seriousness of the alleged crimes, was not an arbitrary abuse of discretion, and reaffirmed that bail can be maintained even if the accused is medically unable to serve the eventual sentence, as its primary purpose is to secure the accused's presence during the proceedings.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Sicherheitsleistung wegen Flucht- und Kollusionsgefahr. Art. 4 BV. Die Sicherheit kann nur solange aufrechterhalten werden, als ein Haftgrund besteht. Sie kann aber auch dann mit Fluchtgefahr begründet werden, wenn der Beschuldigte die zu erwartende Freiheitsstrafe voraussichtlich nicht zu erstehen vermag.

Parole chiave

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valutazione del rischio di fuga condizioni della detenzione preventiva procedimento per falsità mezzi finanziari appropriazione indebita pericolo di collusione

Disposizioni normative citate

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Art. 4 BV
The Constitutional principle was cited as the basis for the applicant's claim that the decision violated fundamental rights.
Art. 132 Abs. 1 StrV
Nach Art. 132 Abs. 1 StrV wird die noch nicht verfallene Sicherheit frei, wenn der Angeschuldigte wieder verhaftet wird, er die erkannte Strafe antritt, durch rechtskräftiges Urteil freigesprochen oder wenn die Untersuchung aufgehoben wird und ihm keine Kosten auferlegt werden.
Art. 129 Abs. 1 StrV
Die vorläufige Freilassung gegen Sicherheitsleistung setzt nach Art. 129 Abs. 1 StrV voraus, dass noch ein Verhaftungsgrund vorliegt.
Art. 57 BStP
Das ist umsomehr anzunehmen, als es sich um einen allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz handelt, der insbesondere auch in Art. 57 BStP und § 121 der deutschen StPO enthalten ist.
Art. 132 StrV
Die Auslegung von Art. 132 StrV durch die Vorinstanz verstösst offensichtlich gegen diesen Grundsatz und hält daher vor Art.

Giurisprudenza citata

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BGE 89 I 18
Das Bundesgericht kann nur einschreiten, wenn die kantonale Behörde die Grenze zulässigen Ermessens offensichtlich überschritten hat und in Willkür verfallen ist (BGE 89 I 18 und dort angeführte Urteile).
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 4 BV

The Constitutional principle was cited as the basis for the applicant's claim that the decision violated fundamental rights.

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Sentenze successive che citano questa decisione (13)

60.2011.146 (2011-11-23) · ti
Bail Release Denial After Conviction and Pending Appeal
«…i di procedura che la cauzione doveva assicurare sono stati eseguiti e il rischio che doveva prevenire è scomparso (DTF 95 I 202; G. PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. ed., n. 874). In caso di sentenza di assoluzione, la cauzione va re…»
1S.28/2006 (2007-01-03)
«…t admissibles que pour autant qu'il subsiste un motif de détention préventive ( ATF 107 Ia 206 consid. 2b p. 208/209; 95 I 202 consid. 2 p. 204). Pour le recourant, cette condition ne serait pas réalisée car le risque de fuite aurait si ce n'est…»
1S.31/2006 (2007-01-03)
«…t admissibles que pour autant qu'il subsiste un motif de détention préventive ( ATF 107 Ia 206 consid. 2b p. 208/209; 95 I 202 consid. 2 p. 204). Pour le recourant, cette condition ne serait pas réalisée car le risque de fuite aurait si ce n'est…»
BGE 133 I 27
«…missibles que pour autant qu'il subsiste un motif de détention préventive ( ATF 107 Ia 206 consid. 2b p. 208/209; ATF 95 I 202 consid. 2 p. 204). Pour le recourant, cette condition ne serait pas réalisée car BGE 133 I 27 S. 31 le risque de fuite…»
1P.493/2006 (2006-09-05)
«…ue si et aussi longtemps que les motifs de la détention préventive persistent ( ATF 107 Ia 206 consid. 2b p. 208/209; 95 I 202 consid. 1 p. 204). L'importance de la garantie s'apprécie au regard des ressources du prévenu, de ses liens avec des p…»
1P.782/2005 (2005-12-14)
«…4 I 208 consid. 5 p. 214; 123 I 268 consid. 2c p. 271; 108 Ia 64 consid. 3 p. 67; 102 Ia 379 consid. 2a p. 381; 95 I 202 consid. 2 p. 205). Il y avait donc lieu de s'interroger sur l'efficacité d'autres mesures de contrôle (caution versée…»
1P.682/2004 (2004-12-07)
«…ue si et aussi longtemps que les motifs de la détention préventive persistent ( ATF 107 Ia 206 consid. 2b p. 208/209; 95 I 202 consid. 1 p. 204). L'importance de la garantie s'apprécie au regard des ressources du prévenu, de ses liens avec des p…»
1P.570/2003 (2003-10-20)
«…ue si et aussi longtemps que les motifs de la détention préventive persistent ( ATF 107 Ia 206 consid. 2b p. 208/209; 95 I 202 consid. 1 p. 204). 2.2 La Chambre d'accusation a retenu l'existence d'un risque de fuite, lié au fait que le sort d'un…»
INC.2001.39012 (2003-02-19) · ti
Appellant Bail and Access to Investigation Files in Money Laundering Case
«…tive dell'arresto sono sottoposte alle stesse condizioni, di forma e di fondo, cui soggiace la misura "sostituita" (DTF 95 I 202; DTF 107 Ia 206; Donatsch/Schmid, ad no. 7 ad art. 73 IV). Il venir meno, rispettivamente l'attenuarsi, dei presuppost…»
1P.727/1999 (2000-01-13)
«…h einer der speziellen Haftgründe der Flucht-, Fortsetzungs-, Ausführungs- oder Kollusionsgefahr gegeben ist (vgl. BGE 95 I 202 ). aa) Der Beschwerdeführer gibt zu, Cannabisprodukte hergestellt und damit, insbesondere mit Hanfduftsäcken, Hanfharzm…»
1P.733/1999 (2000-01-13)
«…h einer der speziellen Haftgründe der Flucht-, Fortsetzungs-, Ausführungs- oder Kollusionsgefahr gegeben ist (vgl. BGE 95 I 202 ). aa) Der Beschwerdeführer gibt zu, Cannabisprodukte hergestellt und damit, insbesondere mit Hanfduftsäcken, Hanfharzm…»
60.2011.146 · ti
Appellate Court Decision Regarding Release of Security Deposit Post-Conviction
«…i di procedura che la cauzione doveva assicurare sono stati eseguiti e il rischio che doveva prevenire è scomparso (DTF 95 I 202; G. PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. ed., n. 874). In caso di sentenza di assoluzione, la cauzione va re…»
INC.2001.39012 · ti
Money Laundering and Extortion Appeal: Access to Files and Caution Money Reduction
«…tive dell'arresto sono sottoposte alle stesse condizioni, di forma e di fondo, cui soggiace la misura "sostituita" (DTF 95 I 202; DTF 107 Ia 206; Donatsch/Schmid, ad no. 7 ad art. 73 IV). Il venir meno, rispettivamente l'attenuarsi, dei presuppost…»

Testo completo

Urteilskopf

95 I 202

30. Urteil vom 9. Juli 1969 i.S. X. gegen Untersuchungsrichter von Bern und Anklagekammer des Kantons Bern.

Regeste

Sicherheitsleistung wegen Flucht- und Kollusionsgefahr.

Art. 4 BV. Die Sicherheit kann nur solange aufrechterhalten werden, als ein Haftgrund besteht. Sie kann aber auch dann mit Fluchtgefahr begründet werden, wenn der Beschuldigte die zu erwartende Freiheitsstrafe voraussichtlich nicht zu erstehen vermag.

Sachverhalt ab Seite 202

BGE 95 I 202 S. 202

A.- X. wurde am 3. Juni 1967 in Bern unter dem dringenden Verdacht, sich der Veruntreuung und der Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben, festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt. Am 12. September 1967 entliess ihn der Untersuchungsrichter gegen Leistung einer Sicherheit von

BGE 95 I 202 S. 203

Fr. 100'000.-- aus der Haft, da weiterhin Flucht- und Kollusionsgefahr bestehe, der Angeschuldigte aber nicht mehr hafterstehungsfähig sei und in ein Spital eingeliefert werden müsse. Die Sicherheit wurde durch Hinterlegung von Wertpapieren geleistet. Als im August 1968 einige dieser Papiere zur Rückzahlung fällig wurden, ersuchte der Angeschuldigte um deren Herausgabe. Der Untersuchungsrichter erklärte sich dazu bereit, wenn dafür andere Titel vom gleichen Wert hinterlegt würden.

X. beschwerte sich daraufhin bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern und verlangte, dass die von ihm geleistete Kaution freigegeben werde. Er machte insbesondere geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Haftentlassung dauernd verschlechtert; es bestehe daher keine Fluchtgefahr, folglich auch kein Grund mehr zur Verhaftung, ganz abgesehen davon, dass er nicht hafterstehungsfähig wäre. Unter diesen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, an der Kaution festzuhalten.

B.- Die Anklagekammer des Obergerichts entschied am 9. Dezember 1968, dass der Untersuchungsrichter die Freigabe der Sicherheit zu Recht abgelehnt habe. Sie führt aus, mit dem Hinweis auf die angeblich weggefallene Fluchtgefahr und die fehlende Hafterstehungsfähigkeit könne der Angeschuldigte die Kaution nicht zurückverlangen; denn hafterstehungsunfähig sei er schon zur Zeit der Freilassung gewesen, und die Fluchtgefahr dürfe sich seither wohl vermindert haben, könne aber nicht völlig ausgeschlossen werden. Zudem liege keine der Voraussetzungen vor, unter denen die Sicherheit gemäss Art. 132 des Gesetzes über das Strafverfahren (StrV) frei werde.

C.- Der Angeschuldigte führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Anklagekammer wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben.

Die Anklagekammer beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 132 Abs. 1 StrV wird die noch nicht verfallene Sicherheit frei, wenn der Angeschuldigte wieder verhaftet wird, er die erkannte Strafe antritt, durch rechtskräftiges Urteil freigesprochen oder wenn die Untersuchung aufgehoben wird und ihm keine Kosten auferlegt werden. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass diese Bestimmung die Umstände, unter

BGE 95 I 202 S. 204

denen die Sicherheit frei wird, abschliessend aufzähle; aus den Vorschriften über die Verhaftung und die vorläufige Freilassung eines Angeschuldigten lasse sich daher nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten.

Diese Auffassung widerspricht indes, wie der Beschwerdeführer mit Recht einwendet, dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Die vorläufige Freilassung gegen Sicherheitsleistung setzt nach Art. 129 Abs. 1 StrV voraus, dass noch ein Verhaftungsgrund vorliegt. Schon daraus erhellt, dass die Sicherheitsleistung unter der gleichen allgemeinen Voraussetzung steht wie die Untersuchungshaft. Sie ist im Verhältnis zu dieser bloss Ersatzmassnahme, will jedoch wie die Untersuchungshaft insbesondere der Gefahr vorbeugen, dass der Angeschuldigte sich der Strafverfolgung durch Flucht entzieht. Die Sicherheitsleistung stellt zudem eine Vergünstigung für den Angeschuldigten dar, da ihm eine Verlängerung der Untersuchungshaft, wozu an sich Grund bestünde, erspart bleibt. Gleich wie der Untersuchungsgefangene aus der Haft zu entlassen ist, wenn der Haftgrund wegfällt, wird aber auch die Sicherheit frei, wenn dieser Grund nicht mehr besteht. Es wäre daher sinnwidrig, an einer Sicherheitsleistung festzuhalten, die dem Angeschuldigten dann, wenn er wegen Wegfalls des Haftgrundes freizulassen ist, nicht auferlegt werden könnte.

Dass Art. 132 Abs. 1 StrV den Fall, da die Sicherheit zufolge Wegfalls des Haftgrundes frei wird, nicht ausdrücklich regelt, hilft darüber nicht hinweg. Das ist zweifellos eine Lücke, die sich aber leicht dadurch erklärt, dass der Gesetzgeber das Freiwerden der Kaution diesfalls für selbstverständlich hielt und deshalb nicht besonders erwähnte. Das ist umsomehr anzunehmen, als es sich um einen allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz handelt, der insbesondere auch in Art. 57 BStP und § 121 der deutschen StPO enthalten ist. Die Auslegung von Art. 132 StrV durch die Vorinstanz verstösst offensichtlich gegen diesen Grundsatz und hält daher vor Art. 4 BV nicht stand.

2. Im vorliegenden Fall kann somit die Kaution nur unter der Voraussetzung, dass immer noch ein Haftgrund gegeben ist, aufrechterhalten werden. Die Vorinstanz nimmt offenbar mit Recht nicht an, dass weiterhin Kollusionsgefahr bestehe; nachdem der Angeschuldigte sich bereits seit Herbst 1967 in Freiheit befindet, wäre heute eine solche Gefahr jedenfalls

BGE 95 I 202 S. 205

schwerlich zu begründen. Dagegen bejaht die Anklagekammer den Haftgrund der Fluchtgefahr, von der sie annimmt, dass sie durch den schlechten Gesundheitszustand des Angeschuldigten wohl vermindert worden sei, aber nicht völlig ausgeschlossen werden könne. Wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Kommentar WAIBLINGER (N. 1 zu Art. 132 StrV) zutreffend ausführt, genügt nicht jede noch so entfernte Gefahr, um einen Angeschuldigten wegen Fluchtverdachts in Haft zu setzen; denn die Möglichkeit, dass ein nicht verhafteter Beschuldigter sich durch Flucht der Strafverfolgung entzieht, besteht an sich in jedem Strafverfahren. Es müssen vielmehr Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als objektiv möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob letzteres zutreffe oder nicht, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Die Strafbehörde hat sie nach pflichtgemässem Ermessen zu würdigen. Das Bundesgericht kann nur einschreiten, wenn die kantonale Behörde die Grenze zulässigen Ermessens offensichtlich überschritten hat und in Willkür verfallen ist (BGE 89 I 18 und dort angeführte Urteile).

Dass hier ein solcher Ermessensmissbrauch vorliege, lässt sich nicht sagen. Gewiss erscheint die Fluchtgefahr angesichts des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht als dringlich. Sie lässt sich aber auch nicht als unbedeutend oder gar als nicht bestehend abtun. Der Beschwerdeführer lebt in günstigen finanziellen Verhältnissen; er versteuerte nach den Akten in den Jahren 1965 und 1966 Fr. 521'000.-- Vermögen und Fr. 52'500.-- Einkommen. Berücksichtigt man zudem die zahlreichen und schwerwiegenden Straftaten, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, so ist die Annahme vertretbar, die Flucht sei nicht bloss objektiv möglich, sondern bis zu einem gewissen Grad wahrscheinlich. Der angefochtene Entscheid ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3. Der Beschwerdeführer macht mit Recht nicht geltend, dass der Entscheid der Anklagekammer schon deshalb, weil er weder eine neue Untersuchungshaft noch eine allfällige Freiheitsstrafe erstehen könnte, gegen Art. 4 BV verstosse. Die Sicherheit soll zwar für den Fall, dass der Angeschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen hat, auch den Antritt der Strafe gewährleisten. Das ist aber nicht ihr einziger und erster Zweck, da sie vor allem die Anwesenheit des Beschuldigten während des Strafverfahrens sicherstellen will. Eine

BGE 95 I 202 S. 206

Kaution lässt sich daher selbst dann mit Fluchtgefahr begründen, wenn der Angeschuldigte die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht zu erstehen vermöchte (vgl. Art. 129 Abs. 1 StrV; Komm. LÖWE/ROSENBERG, 21. Auflage, Anm. II 3 zu §§ 117 - 120 der deutschen StPO).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.