Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 94 IV 120 Generato dall'IA

Motorcyclist Collision Due to Failure to Keep to Far Right Edge of Road

Numero d'incarto BGE 94 IV 120
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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Motorcyclist Collision Due to Failure to Keep to Far Right Edge of Road A motorcyclist, driving in a column at 60 km/h on a 9.10m wide road marked with a central line, was driving along the right side of the line when he was struck from behind by a car because he was not keeping to the far right edge of the road, and was convicted for violating the traffic rule requiring drivers to keep as close as possible to the right side of the road, even on wide roads. The court reasoned that Article 34 sect. 1 SVG mandates vehicles to drive on the right half of the road and maximally towards the right edge, without exception for wide roads, to facilitate overtaking and maintain traffic flow, and that even if the driver intended to turn left further ahead, his early maneuver towards the center line 173m before the turning point was excessive and not justified by the requirement to signal in time for a turn.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste 1. Art. 34 Abs. 1 SVG. Auch auf breiten Strassen hat der Fahrer sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten (Erw. 1). 2. Art. 36 Abs. 1 SVG, Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VRV. Wann der Fahrer, der nach links abbiegen will, mit dem Einspuren beginnen darf, entscheidet sich nicht allgemein, sondern nach den Strassen- und Verkehrsverhältnissen des Einzelfalles (Erw. 2).

Parole chiave

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incidente motociclistico manovra di sorpasso sicurezza della circolazione stradale grave intralcio alla circolazione contrassegno stradale violazione della precedenza

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 87 IV 24
1 MFG entschieden hat (BGE 87 IV 24 mit Zitaten) und nun vor allem aus Art.
BGE 76 IV 61
Gegen dieses Ergebnis vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf die Urteile in BGE 76 IV 61 und BGE 77 II 258 nicht aufzukommen.
BGE 77 II 258
Gegen dieses Ergebnis vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf die Urteile in BGE 76 IV 61 und BGE 77 II 258 nicht aufzukommen.
BGE 93 IV 103
BGE 94 IV 76
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 34 Abs. 1 SVG

The dismissal of the appeal is based on the confirmation of the conviction for violating this provision regarding the duty to keep to the right.

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Sentenze successive che citano questa decisione (9)

7B_527/2024 (2025-07-15)
«…droite doit s'inspirer du but de la règle, qui est de permettre le croisement, le dépassement et la présélection ( [ATF 94 IV 120](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
P/11500/2024 (2025-05-23) · ge
Bus Driver Acquitted in Traffic Violation Case Involving Near-Miss and Minor Injury
«…principe de la circulation sur la moitié droite de la route n'est pas applicable aux chaussées de faible largeur (ATF [94 IV 120](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=94%20IV%20120) = JdT 1969 I 415 n. 33). Il appartiendra alors a…»
Jug.2020.467 (2020-12-23) · vd
Prosecutor v. Acquitted Driver (Traffic Violation in Roundabout Collision)
«…a droite doit s’inspirer du but de la règle, qui est de permettre le croisement, le dépassement et la présélection (ATF 94 IV 120 = JdT 1969 I 415 n. 33), c’est-à-dire de contribuer à la fluidité du trafic tout en réduisant les risque d’accident (Bu…»
2014.09.23.sr.1 (2014-09-23) · bl
Negligent Bodily Harm in Traffic Accident Involving Unsafe Left Turn and Reduced Fine Rate
«…Strecke zu beschränken (vgl. HANS GIGER, SVG- Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, Art. 36 N 1; BGE 94 IV 120). Vorliegend begann die markierte Spur zum Tatzeitpunkt ca. 30 m nach der Unfallstelle. Unter Beachtung der Verkehrs- v…»
1C_708/2013 (2014-02-27)
«…on de changer de direction et il doit le faire de manière à éviter toute confusion ( ATF 101 IV 321 consid. 2 p. 322; 94 IV 120 consid. 2 p. 123). Par ailleurs, chacun doit se conformer aux limitations générales de vitesse; lorsque des signaux in…»
6B_205/2008 (2008-07-15)
«…tion de changer de direction et qu'il le fasse de manière à éviter toute confusion ( ATF 101 IV 321 consid. 2 p. 322; 94 IV 120 consid. 2 p. 123). A l'intérieur des localités, où la vitesse maximale autorisée est moins élevée qu'en dehors des loc…»
CCP.2000.58 (2001-02-15) · ne
M. v. L. Traffic Collision Appeal
«…st une règle absolue, hormis dans les deux cas prévus à l’article 7 al.1 OCR, dont aucun n’est en l’espèce réalisé (ATF 94 IV 120, JT 1969 I, p.415). La manière de tenir la droite doit être examinée de cas en cas, en s’inspirant du but de la règle,…»
CCP.1996.6362 (1996-10-08) · ne
Turning Driver Conviction Upheld in Overtaking Collision
«…alement sur une distance comprise entre 40 et 100 mètres, sauf naturellement s'il y a un tronçon de présélection (ATF 94 IV 120, JT 1969 I 415 no 33). Après s'être mis en ordre de présélection et avant d'obliquer à gauche, le conducteur doit enc…»
Jug.2024.121 · vd
Traffic Violation Appeal Regarding Control and Lane Encroachment
«…a droite doit s’inspirer du but de la règle, qui est de permettre le croisement, le dépassement et la présélection (ATF 94 IV 120 = JdT 1969 I 415 n. 33), c’est-à-dire de contribuer à la fluidité du trafic tout en réduisant les risque d’accident (Bu…»

Testo completo

Urteilskopf

94 IV 120

32. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Oktober 1968 i.S. Meier gegen Statthalteramt des Bezirkes Zürich.

Regeste

1. Art. 34 Abs. 1 SVG. Auch auf breiten Strassen hat der Fahrer sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten (Erw. 1).

2. Art. 36 Abs. 1 SVG, Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VRV. Wann der Fahrer, der nach links abbiegen will, mit dem Einspuren beginnen darf, entscheidet sich nicht allgemein, sondern nach den Strassen- und Verkehrsverhältnissen des Einzelfalles (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 120

BGE 94 IV 120 S. 120

A.- Erwin Meier steuerte am 3. April 1967 morgens ein Motorrad auf der Seestrasse von Küsnacht gegen Zürich. Er befand sich in einer Fahrzeugkolonne, die eine Geschwindigkeit von etwa 60 km/Std hatte. In Zollikon, wo die Strasse 9,10 m breit und in der Mitte mit einer Leitlinie versehen ist, fuhr er rechts dieser Linie entlang. Dabei wurde er von dem ihm

BGE 94 IV 120 S. 121

folgenden Personenwagen des Harald Plüss, mit dem er wegen eines nach rechts abbiegenden Wagens schon vorher ins Gedränge gekommen war, angefahren und kam zu Fall.

B.- Das Statthalteramt des Bezirkes Zürich büsste beide Fahrzeugführer mit Fr. 30.-, Meier wegen Missachtung von Art. 34 Abs. 1, Plüss wegen Übertretung von Art. 34 Abs. 3 SVG.

Meier verlangte gerichtliche Beurteilung.

Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich und auf Beschwerde hin am 26. Juli 1968 auch das Obergericht des Kantons Zürich bestätigten seine Verurteilung in Schuldspruch und Strafe.

C.- Meier führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung. Er macht vor allem geltend, das Obergericht habe Art. 34 Abs. 1 SVG falsch ausgelegt.

Der Kassationshof weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.

Wie das Bundesgericht bereits unter der Herrschaft des Art. 26 Abs. 1 MFG entschieden hat (BGE 87 IV 24 mit Zitaten) und nun vor allem aus Art. 7 VRV ersichtlich ist, kommt dem Gebot des Rechtsfahrens keine absolute Geltung zu. Wo nicht besondere Umstände das Fahren am äussersten Strassenrand erfordern, darf der Fahrzeugführer schon im eigenen Interesse und mit Rücksicht auf Hindernisse, die in seiner Fahrbahn auftauchen können, vom rechten Strassenrand einen angemessenen Abstand einhalten. Auf Strecken, auf denen er mit Fussgängern oder Radfahrern rechnen muss, ist er dazu, insbesondere nachts, sogar verpflichtet. Je nach den Strassen-und Verkehrsverhältnissen darf der Fahrer mit der gebotenen Vorsicht auch die Strassenmitte benützen, so etwa auf einer gewölbten oder sonst schlecht befahrbaren, aber übersichtlichen und freien Strasse.

Das heisst entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass der Fahrer auf breiten Strassen die rechte Hälfte

BGE 94 IV 120 S. 122

beliebig für sich beanspruchen dürfe. Nach der Grundregel hat er vielmehr auch auf solchen Strassen möglichst rechts zu fahren. Er darf folglich von der rechten Fahrbahnhälfte nicht mehr in Anspruch nehmen, als nötig ist, und muss die Strassenmitte zum Überholen, Einspuren und allenfalls auch zum Kreuzen freilassen, sofern er nicht selber überholen oder einspuren will und die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Art. 34 Abs. 1 SVG lässt darüber keine Zweifel offen. Satz 2 dieser Bestimmung, wonach die Fahrzeugführer sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten haben, macht für breite Strassen keine Ausnahme, sondern umfasst unmissverständlich auch diese, schliesst die Vorschrift doch unmittelbar an diejenige über das Fahren aufbreiten Strassen an.

Freilich wäre bei dieser Auslegung des Art. 34 Abs. 1 SVG, wie der Beschwerdeführer mit Recht bemerkt, eine besondere Bestimmung über das Befahren breiter Strassen nicht nötig gewesen. Wo die Verhältnisse ausreichen, ist der Fahrer schon nach der Grundregel verpflichtet, rechts zu halten und die Strassenmitte freizulassen. Wo dies dagegen wegen mangelnder Strassenbreite nicht möglich ist, muss er notgedrungen die ganze rechte Hälfte und, wenn sie weniger breit ist als sein Fahrzeug, auch einen Teil der linken Fahrbahn beanspruchen. Das spricht jedoch nicht gegen die erwähnte Auslegung. Es wäre im Gegenteil ein Widerspruch, einerseits vorzuschreiben, dass rechts und möglichst am rechten Strassenrand gefahren werden müsse, anderseits zu gestatten, dass auf breiten Strassen, die für regen Verkehr angelegt sind, in der Mitte oder nahezu in der Mitte gefahren werden dürfe. Wenn noch besonders gesagt wird, auf breiten Strassen sei innerhalb der rechten Hälfte zu fahren, so kann das deshalb nur als Verdeutlichung der Grundregel für diese Art von Strassen gemeint sein. Das ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte. Die besondere Bestimmung wurde mit Rücksicht auf langsam fahrende Fahrzeuge vom Ständerat in die Gesetzesvorlage aufgenommen, wobei der Berichterstatter ausdrücklich bemerkte, dass die Führer möglichst rechts, auf den durch eine Mittellinie geteilten Strassen also nicht dieser Linie entlang, sondern am rechten Strassenrand fahren sollen, um den nachfolgenden Fahrzeugen das Überholen zu erleichtern (StenBull StR 1958 S. 104). Darauf hat der Kassationshof schon im Urteil vom 22. Januar 1965 i.S. Schwitter hingewiesen.

BGE 94 IV 120 S. 123

Gegen dieses Ergebnis vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf die Urteile in BGE 76 IV 61 und BGE 77 II 258 nicht aufzukommen. Im ersten Urteil wurde die Frage, ob nach Art. 26 Abs. 1 MFG auf breiten Strassen in der Mitte gefahren werden dürfe, offen gelassen, weil eine solche Fahrweise nach den besonderen Umständen des Falles ohnehin nicht zulässig war. Und im zweiten Urteil wurde im Sinne des hievor Gesagten ausgeführt, dass das Gebot des Rechtsfahrens kein absolutes sei, keineswegs aber entschieden, dass auf breiten Fahrbahnen nach Belieben die Strassenmitte benützt werden dürfe. Ebensowenig hilft dem Beschwerdeführer, dass er nicht überholt werden durfte, weil er selber mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/Std fuhr. Das Gesetz macht die Pflicht, sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, mit Recht nicht von der Geschwindigkeit abhängig. Das wäre schon deshalb verfehlt, weil es nach der Erfahrung immer wieder Fahrzeuge gibt, die andere mit einer höhern als der zulässigen Geschwindigkeit zu überholen versuchen.

2. Vor dem Einzelrichter liess der Beschwerdeführer durch den Anwalt einwenden, er sei zu seiner Fahrweise auch deshalb berechtigt gewesen, weil er eingespurt habe, um nach links zur Tankstelle Kohlen-Lendi abzubiegen. In der Untersuchung hatte er dies noch nicht behauptet. Das Obergericht nimmt gleichwohl an, dass er tatsächlich eingespurt habe, weshalb auch der Kassationshof davon auszugehen hat.

Ein nach links einspurendes Fahrzeug belegt bis zum Abbiegen eine Fahrspur, auf der sonst andere, die geradeaus fahren, überholen oder allenfalls kreuzen könnten. Es stellt daher für sie nicht nur eine Behinderung, sondern auch eine erhöhte Gefahr von Zusammenstössen dar. Aus diesem Grunde muss vom Fahrer verlangt werden, dass er das Einspuren im Interesse der Flüssigkeit und Sicherheit des Längsverkehrs auf eine angemessene Strecke beschränkt. Welche Strecke als angemessen zu gelten hat, lässt sich nicht ein- für allemal in Metern festlegen, da die Strassen- und Verkehrsverhältnisse des Einzelfalles nicht ausser acht gelassen werden können und dem Fahrer zudem ein gewisses Ermessen zugestanden werden muss. Innerorts, wo die an sich zulässige Geschwindigkeit niedriger ist als ausserorts, dürfte die angemessene Einspurstrecke je nach den übrigen Verhältnissen in der Regel zwischen 40 und 100 m liegen (vgl. BGE 93 IV 103 Erw. b, BGE 94 IV 76 Erw. 2).

BGE 94 IV 120 S. 124

Nach der verbindlichen Feststellung des Obergerichts hätte der Beschwerdeführer frühestens 173 m nach der Unfallstelle zur Tankstelle abbiegen können, weil eine Sicherheitslinie das Abbiegen vorher nicht zuliess. Demnach hat er aber erheblich zu früh gegen die Mittellinie gehalten. Dass die Fahrzeugführer nach Art. 13 Abs. 1 VRV frühzeitig einspuren müssen, hilft darüber nicht hinweg; diese Vorschrift hat nicht den Sinn, dass mit dem Einspuren beliebig früh begonnen werden dürfe. Darüber hätte bei pflichtgemässer Überlegung sich auch der Beschwerdeführer Rechenschaft geben können. Die Vorinstanz hat daher seinem Einwand für die Frage, ob er Art. 34 Abs. 1 SVG übertreten habe, mit Recht keine Bedeutung beigemessen.