Fraudulent Misrepresentation Regarding Unenforceable Gaming Debt
Sintesi Legislator
Generato dall'IAFraudulent Misrepresentation Regarding Unenforceable Gaming Debt A Swiss citizen visited a casino, lost a large sum of money, and obtained chips (worth around CHF 55,000) on credit from the casino administration, subsequently issuing a bank check on a local bank while having the immediate intent not to repay the loan; he was later charged and convicted of fraud. The defendant appealed, arguing that, pursuant to Art. 513 OR, the casino could not have been deceitfully misled nor defrauded, as claims arising from gaming debts, loans, or advances knowingly provided for gaming purposes are not legally enforceable. The Federal Supreme Court rejected this argument, ruling that the civil unenforceability of gaming debts under Art. 513 OR does not preclude criminal liability for fraud, because the player's fraudulent misrepresentation of a willingness to voluntarily repay the non-enforceable debt—constituting willful deceit aimed at wrongful enrichment—caused the casino to make an advance payment based on an erroneous assumption about the player's intent, thereby causing prejudice that falls under Art. 148 SCC, irrespective of whether the creditor could legally enforce the claim.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Art. 148 StGB. Art. 513 OR schliesst Betrug bei Spielgeschäften, insbesondere die betrügerische Erwirkung von Darlehen zu Spielzwecken nicht aus.
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IAGiurisprudenza citata
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IAThis article defining the non-claimability of gambling debts was discussed and found not to exclude criminal fraud in the context of the case.
This article defines the crime of fraud, which was the basis for the conviction upheld by the higher court.
Sentenze successive che citano questa decisione (7)
Testo completo
Urteilskopf
93 IV 14
5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Februar 1967 i.S. Philippin gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden.
Regeste
Art. 148 StGB.
Art. 513 OR schliesst Betrug bei Spielgeschäften, insbesondere die betrügerische Erwirkung von Darlehen zu Spielzwecken nicht aus.
Sachverhalt ab Seite 14
BGE 93 IV 14 S. 14
Aus dem Tatbestand:
Der im Kanton Nidwalden wohnhafte Schweizerbürger Philippin besuchte im Herbst 1963 die Spielbank im Casino von Evian. Nachdem er eine grössere Geldsumme verloren hatte, liess er sich von der Casinoverwaltung in mehreren Malen Spielmarken (Jetons) im Gesamtwert von rund 60'000 NF auf Kredit geben. Nach Spielschluss behielt er den Gegenwert der ihm verbliebenen Spielmarken, ungefähr 7000 NF, und übergab der Casinokasse für die erhaltenen Vorschüsse von zusammen 55'000 Schweizerfranken einen auf die Nidwaldner Kantonalbank gezogenen Bankcheck, obschon er entschlossen war, die Darlehen nicht zurückzuzahlen. Es wurde daher in der Folge gegen Philippin Strafanzeige wegen Betruges eingereicht.
Das Obergericht des Kantons Nidwalden verurteilte Philippin am 14. Juli 1966 wegen Betruges (Art. 148 Abs. 1 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe. Der Verurteilte machte mit der Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem geltend, die Spielbank habe auf Grund von Art. 513 OR nicht arglistig getäuscht und somit nicht betrogen werden können.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 513 OR entsteht aus Spiel keine klagbare Forderung, ebenso aus Darlehen und Vorschüssen, die wissentlich zum Zwecke des Spiels gegeben und verwendet wurden, kein klagbarer Anspruch auf Rückzahlung. Das Leistungsversprechen begründet lediglich eine unvollkommene Obligation mit der Wirkung, dass die Schuldverpflichtung durch freiwillige
BGE 93 IV 14 S. 15
Zahlung des Schuldners gültig erfüllt werden kann, das Recht des Gläubigers auf Leistung aber nicht erzwingbar ist (Art. 514 OR).
Die zivilrechtliche Unklagbarkeit von Spielforderungen schliesst Betrug bei Spielgeschäften entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht aus. Der Spieler, der in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die Spielbank durch Vortäuschung seines Zahlungswillens zur Gewährung von Vorschüssen veranlasst, wird nach Art. 148 StGB bestraft, weil er die Leistung, auf die er keinen Anspruch hat, durch das unerlaubte Mittel der arglistigen Irreführung erwirkt hat. Demgegenüber ist strafrechtlich ohne Belang, dass Spielforderungen nicht klagbar sind und die Spielbank in Kenntnis davon leistete. Arglistig getäuscht wird sie gleichwohl dadurch, dass sie in den Irrtum versetzt wird, der Spieler sei willens, die Gegenleistung trotz der Unklagbarkeit der Forderung freiwillig zu erbringen, und geschädigt ist sie, weil sie, ohne dass sie die Gegenleistung erhält, im Vertrauen auf das vorgetäuschte Rückzahlungsversprechen vorgeleistet hat. Betrug liegt in einem solchen Falle unabhängig davon vor, ob der Geldgeber die Rückzahlung des Darlehens zivilrechtlich erzwingen kann oder nicht. Art. 513 OR ermöglicht dem Spielschuldner nur, der Forderung aus dem Spielgeschäft die Einrede der Unklagbarkeit entgegenzuhalten, berechtigt ihn aber nicht, den Spielpartner durch die unwahre Angabe, die Einrede nicht zu erheben und tatsächlich zu leisten, arglistig zu einer Vorleistung zu bestimmen. Der darin liegende Betrug wird durch Art. 513 OR nicht für erlaubt erklärt, und ebensowenig wird die Strafbarkeit der Tat dadurch aufgehoben, dass der Betrogene seine Leistung nicht auf dem Klageweg zurückfordern kann. Betrug wird übrigens um der öffentlichen Ordnung willen selbst dann bestraft, wenn ihm ein rechtswidriges Geschäft zugrundeliegt, aus dem der Geschädigte zivilrechtlich überhaupt keinen Anspruch gegen den Betrüger ableiten kann (BGE 69 IV 77,BGE 73 IV 172, BGE 92 IV 176). Umsomehr ist die Betrugsbestimmung anzuwenden, wenn der Betrogene durch ein Leistungsversprechen irregeführt wird, das an sich gültig und lediglich nicht klagbar ist.