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BGE 93 II 18 Generato dall'IA

Immediate Dismissal for False Leave Justified Despite Seven-Day Delay

Numero d'incarto BGE 93 II 18
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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Immediate Dismissal for False Leave Justified Despite Seven-Day Delay A traveler earning approximately CHF 50,000 was summarily dismissed after his employer discovered he took leave under false pretenses to conduct personal business, justifying the termination under Art. 352 OR (termination for good cause). The employee challenged the dismissal's timeliness, arguing that the seven-day period between the employer's inquiry and the termination was too long. The court rejected the argument, reasoning that the employer was entitled to wait for the employee's formal response (which arrived on June 25th) and to seek external legal advice from a trade association to confirm the grounds for immediate dismissal, especially given the potential financial consequences and the need for a corporate body to decide. Excluding the non-working weekend days, the relevant two-day delay between receiving the employee's response and issuing the termination on Monday, June 29th, was deemed reasonable under the circumstances.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Dienstvertrag, Rücktritt aus wichtigen Gründen, Art. 352 OR. Rechtzeitigkeit der Entlassung.

Parole chiave

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licenziamento in tronco aspettativa per motivi personali periodo di attesa disdetta ingiustificata motivi validi termine di partenza

Disposizioni normative citate

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 352 OR

The decision is based on the interpretation of the justifiable grounds for immediate termination under the employment contract law.

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Testo completo

Urteilskopf

93 II 18

5. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. März 1967 i.S. Egli gegen Ulrich Rohrer-Marti AG.

Regeste

Dienstvertrag, Rücktritt aus wichtigen Gründen, Art. 352 OR.

Rechtzeitigkeit der Entlassung.

Sachverhalt ab Seite 18

BGE 93 II 18 S. 18

Aus dem Tatbestand:

Der Kläger war als Reisender bei der Beklagten angestellt, wobei er ein Einkommen von ca. Fr. 50'000.-- erzielte. Als die Beklagte erfuhr, dass er unter unwahren Angaben Urlaub genommen hatte, um eine Reise zur Durchführung eines Geschäfts auf eigene Rechnung zu unternehmen, entliess sie ihn fristlos, nachdem sie zuvor seine Stellungnahme eingeholt und sich bei einem Verbandssekretariat über die Zulässigkeit der Entlassung erkundigt hatte.

Das Bundesgericht verwirft den Einwand des Klägers, die Entlassung sei verspätet erfolgt, auf Grund folgender

Erwägungen

Erwägung:

Der Kläger nimmt den Standpunkt ein, die von der Beklagten am 29. Juni 1959 ausgesprochene fristlose Entlassung sei verspätet und daher unwirksam gewesen. Er macht geltend, die Beklagte habe zwischen dem Begehren um Auskunft vom 22. Juni und der Entlassung vom 29. Juni 7 Tage verstreichen

BGE 93 II 18 S. 19

lassen; so lange dürfe mit der Kündigung aus wichtigen Gründen nicht zugewartet werden.

Dieser Einwand ist unbegründet. Einerseits war es Anstandspflicht der Beklagten, die Antwort des Klägers abzuwarten, zum mindesten so lange, bis eine solche nach den Umständen eintreffen konnte. Die Beklagte erhielt die am 24. Juni in Stäfa aufgegebene Antwort des Klägers frühestens am 25. Juni, einem Donnerstag. Dass sie nun den Kläger nicht unverzüglich entliess, sondern sich vorerst beim Sekretariat des Verbands reisender Kaufleute erkundigte, ob das Verhalten des Klägers eine fristlose Entlassung rechtfertige, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es ist verständlich, dass sie sich über die Rechtslage vergewissern wollte, bevor sie eine Massnahme traf, die im Falle ihrer Unzulässigkeit für sie schwerwiegende finanzielle Folgen haben konnte. Für die Einholung dieser Auskunft benötigte die Beklagte den verbleibenden Teil des 25. und den 26. Juni (Freitag). Da die arbeitsfreien Wochenendtage nicht mitgerechnet werden dürfen, betrug die massgebende Zeitspanne zwischen dem Eintreffen der Antwort des Klägers und der Montag, den 29. Juni erfolgten fristlosen Entlassung rund 2 Tage. Diese Frist war beim vorliegenden Sachverhalt und angesichts des Umstandes, dass die Entscheidung von den Organen einer Aktiengesellschaft zu treffen war, nicht übermässig lang.