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BGE 86 I 150 Generato dall'IA

Wehrsteuer: Ein Verzicht auf das Einspracherecht, den der Steuerpflichtige erklärt, bevor ihm die Steuerbehörde ordnungsgemäss den Steuerbetrag mitgeteilt hat, ist unwirksam.

Numero d'incarto BGE 86 I 150
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Taxpayer Waiver of Objection Rights Preceding Formal Tax Assessment Invalidated A taxpayer, president and manager of a real estate company, filed a tax return, but the assessment authority significantly increased the taxable income by including a real estate profit and adjusted the taxable assets. Following a discussion with the tax commissioner but before receiving the formal tax statement, the taxpayer's representative signed a form waiving the right to object (Einspracherecht) to the factors. When the formal assessment notification, which included the tax amount (as required by law) and mentioned the right to object, was later issued, the taxpayer filed an objection, which the authorities dismissed due to the prior waiver. The Federal Supreme Court ruled that a waiver of the right to object declared by the taxpayer before the tax authority has duly notified them of the final tax amount, including the tax factors and the precise tax sum, is ineffective because the right to object only arises upon formal notification of the complete assessment (Art. 95 and 99 para. 1 WStB), and a taxpayer cannot be expected to make a decision regarding appeal without knowing the full financial scope of the assessment. Consequently, the court accepted the appeal, set aside the lower court's decision, and remanded the case for a substantive review of the tax factors.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Wehrsteuer: Ein Verzicht auf das Einspracherecht, den der Steuerpflichtige erklärt, bevor ihm die Steuerbehörde ordnungsgemäss den Steuerbetrag mitgeteilt hat, ist unwirksam.

Parole chiave

Generato dall'IA
diritti del contribuente tassazioni fiscali rinuncia al reddito oggetto dell'imposta autorità fiscale beni immobili

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 99 Abs. 1 WStB
Nach Art. 99 Abs. 1 WStB kann der Steuerpflichtige gegen die Veranlagung binnen 30 Tagen, von der Eröffnung an gerechnet, Einsprache erheben.
Art. 95 WStB
Unter der Eröffnung im Sinne dieser Bestimmung ist die formelle Mitteilung, die Art. 95 WStB vorschreibt, zu verstehen.
Art. 74 WStB
Das dazu verwendete Formular weist denn auch, gemäss Art. 74 WStB, darauf hin, dass nun innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden könne.
Art. 101 WStB
Seine Einsprache erfüllt auch die Anforderungen des Art. 101 WStB.
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Sentenze successive che citano questa decisione (15)

B-6924/2023 (2025-12-05)
Judicial Transparency in Administrative Criminal Proceedings
«…wie den Rückzug des Rechtsmittels Urteil des BGer 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4; für das Verwaltungsrecht BGE 86 I 150 E. 2; Ur- teil 2C_277/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.4; für die Unfallversicherung Urteil U 139/02 vom 20. November 2002 E.…»
2C_495/2024 (2025-08-12)
«…ar, wenn er unter Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde, zustande gekommen ist ( [BGE 86 I 150](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
E-5512/2023 (2023-11-01)
Asylum appeal dismissed: France responsible under Dublin Regulation
«…mängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde, zustande gekommen ist (vgl. BGE 143 III 157 E. 1.2.1; 86 I 150 E. 2; Urteile des BGer 2C_865/2017 vom 22. März 2019 E. 2.4, 2C_277/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.4; BVGE 2019I/4 E. 3.1 f.…»
F-5388/2021 (2022-03-03)
Federal Administrative Court Upholds Asylum Removal Order Despite Subsequent Application, Citing Valid Waiver
«…ngeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Be- hörde, zustande gekommen ist (vgl. BGE 143 III 157 E. 1.2.1; 86 I 150 E. 2; Urteile des BGer 2C_865/2017 vom 22. März 2019 E. 2.4; 2C_277/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.4; BVGE 2019 I/4 E. 3.1 u…»
100 2017 68 (2017-09-05) · be
Waiver of Appeal Validity in Permit Revocation Case
«…is gehandelt hat (vgl. BGE 143 III 157 E. 1.2.1 mit Hinweisen auf die straf-, verwaltungs- und privatrechtliche Praxis, 86 I 150 E. 2; VGE 2013/45 vom 14.3.2013 E. 2 bestätigt durch BGer 2C_277/2013 vom 7.5.2013 E. 1.4; EVG U 304/04 vom 23.5.2006 E…»
4A_475/2016 (2017-03-28)
«…. 313 sowie den Rückzug des Rechtsmittels Urteil 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4; für das Verwaltungsrecht BGE 86 I 150 E. 2 S. 153; Urteil 2C_277/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.4; für die Unfallversicherung Urteil U 139/02 vom 20. November 20…»
BGE 143 III 157
«…. 313 sowie den Rückzug des Rechtsmittels Urteil 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4; für das Verwaltungsrecht BGE 86 I 150 E. 2 S. 153; Urteil 2C_277/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.4; für die Unfallversicherung Urteil U 139/02 vom 20. November 20…»
1B_307/2012 (2012-06-04)
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TVR.2008.Nr.6 (2009-03-25) · tg
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100.07.627 (2007-09-18) · bl
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«…rksam betrachtet, wenn nicht vorausgesetzt werden darf, dass die Partei dabei in voller Sachkenntnis gehandelt hat (BGE 86 I 150 E. 2). **2.3** Die Klägerin hält in ihrer Appellation vom 13. Juli 2007 dafür, dass sie sich anlässlich der Verhandlun…»
2007.36 (2007-09-18) · bl
Waiver of Appellate Rights Is Generally Binding Absent Proof of Incapacity
«…rksam betrachtet, wenn nicht vorausgesetzt werden darf, dass die Partei dabei in voller Sachkenntnis gehandelt hat (BGE 86 I 150 E. 2). 2.3 Die Klägerin hält in ihrer Appellation vom 13. Juli 2007 dafür, dass sie sich anlässlich der Verhandlun…»
5P.285/2006 (2006-10-12)
«…tet werden muss, wenn nicht vorausgesetzt werden darf, dass die Partei dabei in voller Sachkenntnis gehandelt hat ( BGE 86 I 150 E. 2 S. 153). Dieser Grundsatz gilt auch im st. gallischen Zivilprozess (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O, Ziff. 1c zu…»
1P.409/2006 (2006-08-14)
«…trachtet werden, wenn nicht vorausgesetzt werden darf, dass die Partei dabei in voller Sachkenntnis gehandelt hat ( BGE 86 I 150 E. 2 mit Hinweis; Urteil U 139/02 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. November 2002 E. 2.3; in diesem Si…»
1A.130/2000 (2000-11-16)
«…trachtet werden, wenn nicht vorausgesetzt werden darf, dass die Partei dabei in voller Sachkenntnis gehandelt hat ( BGE 86 I 150 E. 2 mit Hinweis). Die Lehre ist der selben Auffassung (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verw…»
52.1999.201 (1999-09-01) · ti
School Consortium Boiler Contract Award Annulment
«…'autorità di ricorso è chiamata a rendere. A prescindere dall’ammissibilità di una preventiva rinuncia a ricorrere (DTF 86 I 150 seg; Imboden Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, V ed., N. 30 B IV e 64 B VI a), una simile conclusione p…»

Testo completo

Urteilskopf

86 I 150

23. Urteil vom 1. Juli 1960 i.S. X. gegen Wehrsteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich.

Regeste

Wehrsteuer: Ein Verzicht auf das Einspracherecht, den der Steuerpflichtige erklärt, bevor ihm die Steuerbehörde ordnungsgemäss den Steuerbetrag mitgeteilt hat, ist unwirksam.

Sachverhalt ab Seite 151

BGE 86 I 150 S. 151

A.- X., Präsident des Verwaltungsrates und Geschäftsführer einer Immobilien-Handelsgesellschaft, gab in der Steuererklärung vom 6. Februar 1958 für die Wehrsteuer der 9. Periode ein steuerbares Einkommen von Fr. 14'600.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 100'000.-- an.

Die Veranlagungsbehörde berechnete das steuerbare Einkommen, unter Einbezug eines Liegenschaftsgewinns von Fr. 50'000.--, auf Fr. 39'600.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 102'000.--. Nach einer Besprechung mit dem Steuerkommissär erklärte der Vertreter des Steuerpflichtigen am 30. Mai 1958 durch Unterzeichnung eines vorgedruckten amtlichen Formulars, das im Kanton Zürich verwendet wird, die Zustimmung zu dieser Festsetzung der Steuerfaktoren und den Verzicht auf das Einspracherecht. Am 21. Januar 1959 eröffnete die kantonale Wehrsteuerverwaltung dem Pflichtigen mittels eines Formulars, welches auf das Einspracherecht hinweist, die Einschätzung unter Angabe der Steuerfaktoren und des Steuerbetrages.

Hierauf erhob X. Einsprache mit dem Begehren, das steuerbare Einkommen sei auf Fr. 14'600.-- herabzusetzen. Die Veranlagungsbehörde trat auf die Einsprache nicht ein in Erwägung, dass er auf das Einspracherecht verzichtet habe.

Eine Beschwerde des Steuerpflichtigen hiegegen wurde von der kantonalen Rekurskommission abgewiesen mit der Begründung, dass er sich bei dem Verzicht auf das Einspracherecht, den er bedingungslos und in Kenntnis der massgebenden Verhältnisse erklärt habe, behaften lassen müsse.

B.- Gegen diesen Entscheid führt X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der er den Antrag auf Herabsetzung des steuerbaren Einkommens erneuert. Er macht geltend, der von ihm erklärte Verzicht auf das Einspracherecht sei nicht verbindlich. Der in Frage stehende Liegenschaftsgewinn sei zu Unrecht in die Berechnung des steuerbaren Einkommens einbezogen worden.

BGE 86 I 150 S. 152

C.- Die kantonalen Behörden schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen, eventuell den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Untersuchung und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 99 Abs. 1 WStB kann der Steuerpflichtige gegen die Veranlagung binnen 30 Tagen, von der Eröffnung an gerechnet, Einsprache erheben. Unter der Eröffnung im Sinne dieser Bestimmung ist die formelle Mitteilung, die Art. 95 WStB vorschreibt, zu verstehen. Danach ist die Veranlagung schriftlich zu eröffnen; die Eröffnung hat die Steuerfaktoren, die Klasseneinteilung oder den Steuersatz sowie den Steuerbetrag anzugeben; Abweichungen von der Wehrsteuererklärung sind kurz zu begründen, es sei denn, dass dies dem Pflichtigen gegenüber - wie im vorliegenden Falle - schon in den Veranlagungsverhandlungen geschehen ist.

Das ausgefüllte Formular, das der Vertreter des Beschwerdeführers im Mai 1958 für die Abgabe der "Einverständniserklärung" erhalten hat, genügt den Anforderungen des Art. 95 WStB nicht. Es sind darin nur die von der Veranlagungsbehörde ermittelten Steuerfaktoren (und die Nummer des für die Einkommenssteuer massgebenden Tarifs) angegeben, nicht auch der Steuerbetrag. Dagegen entspricht jenen Anforderungen die später, am 21. Januar 1959, erlassene schriftliche Mitteilung der Einschätzung. Sie enthält die nach Art. 95 WStB notwendigen Angaben; insbesondere nennt sie auch den Steuerbetrag. Erst mit dieser Eröffnung konnte nach der gesetzlichen Ordnung das Einspracherecht entstehen. Das dazu verwendete Formular weist denn auch, gemäss Art. 74 WStB, darauf hin, dass nun innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden könne.

BGE 86 I 150 S. 153

Der Beschwerdeführer hat diese Frist eingehalten. Seine Einsprache erfüllt auch die Anforderungen des Art. 101 WStB. Die Veranlagungsbehörde hätte darauf eintreten müssen, sofern der Verzicht auf das Einspracherecht, den der Vertreter des Beschwerdeführers durch Unterzeichnung des für die "Einverständniserklärung" bestimmten Formulars am 30. Mai 1958 zum voraus ausgesprochen hat, als unverbindlich zu betrachten ist.

2. Der Wehrsteuerbeschluss enthält keine ausdrückliche Bestimmung über den Verzicht auf das Einspracherecht. Aus Art. 95 und 99 Abs. 1 muss indessen geschlossen werden, dass auf jeden Fall ein Verzicht unwirksam ist, den der Steuerpflichtige erklärt, bevor ihm die Steuerbehörde ordnungsgemäss den Steuerbetrag mitgeteilt hat. Nach diesen Bestimmungen entsteht das Einspracherecht erst, nachdem der Pflichtige eine Einschätzungsmitteilung erhalten hat, die unter anderm den Steuerbetrag angeben muss. Diese Ordnung beruht auf dem Gedanken, dass dem Pflichtigen der Entschluss darüber, ob er die Einschätzung durch Einsprache anfechten will oder nicht, solange nicht zuzumuten ist, als er den Steuerbetrag nicht kennt und daher die Tragweite, welche die Einschätzung für ihn hat, nicht genügend überblickt. Es ist ein allgemeiner Grundsatz, dass ein Verzicht auf ein Rechtsmittel jedenfalls dann als unwirksam betrachtet werden muss, wenn nicht vorausgesetzt werden darf, dass die Partei dabei in voller Sachkenntnis gehandelt hat (vgl.BGE 79 II 234ff.). Daher kann ein Verzicht auf das Einspracherecht, den ein Pflichtiger ausspricht, bevor ihm die Steuerbehörde, wie es Art. 95 WStB vorsieht, den Steuerbetrag mitgeteilt hat, nicht als verbindlich anerkannt werden. Gewiss lässt sich der Steuerbetrag, der den mitgeteilten Steuerfaktoren entspricht, anhand der Vorschriften über die Tarife leicht ausrechnen. Aber nicht jeder Steuerpflichtige ist imstande, die Ausrechnung selber vorzunehmen oder durch einen Steuerfachmann vornehmen zu lassen. Hierauf nimmt der Wehrsteuerbeschluss Rücksicht, indem er in Art. 95 die

BGE 86 I 150 S. 154

Angabe des Steuerbetrages zwingend vorschreibt. Er schliesst damit aus, dass einfach vorausgesetzt wird, der Pflichtige, dem die von der Veranlagungsbehörde berechneten Steuerfaktoren mitgeteilt worden sind, müsse auch den entsprechenden Steuerbetrag kennen.

Der Beschwerdeführer hat auf das Einspracherecht verzichtet, bevor ihm die Behörde den Steuerbetrag angegeben hat. Sein Verzicht ist daher nicht zu beachten. Dass sein Vertreter, ein Steuerberater, den Steuerbetrag ohne weiteres selber hat ausrechnen können, ist unerheblich.

3. Die Rekurskommission hat die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass die Veranlagungsbehörde mit Recht auf die Einsprache nicht eingetreten sei. Über die materielle Frage, ob der in die Veranlagung einbezogene Liegenschaftsgewinn in die Berechnung des steuerbaren Einkommens falle, hat sie nicht entschieden. Sie hat am Schluss der Erwägungen lediglich beigefügt, dass diese Frage nach ihrer Auffassung "ohne weiteres zu bejahen wäre, wenigstens sofern die Darstellung des Sachverhaltes durch den Steuerkommissär den tatsächlichen Verhältnissen entspricht". Sie hat also die Sache nicht allseitig in eigener Verantwortung geprüft. Unter diesen Umständen ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.