Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 147 IV 176 Generato dall'IA

Federal Supreme Court Ruling on Attribution of Criminal Turnover in Drug Trafficking by a Criminal Gang

Numero d'incarto BGE 147 IV 176
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The case involves a man who was part of a criminal organization involved in the wholesale distribution of cocaine, primarily operating from a bar. Initially, a district court convicted him of various drug law violations but acquitted him of charges related to operating at a commercial scale. He and the prosecutor both appealed this decision. The higher court subsequently found him guilty of more serious charges, including commercial drug trafficking, which pertained to a specific cocaine delivery and an attempted future transaction. This court sentenced him to a longer prison term, noting his central role in organizing drug shipments and profiting from the illicit trade. The defendant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the characterization of his activities as "commercially motivated" under the law. However, the Tribunal affirmed the lower court's findings, underscoring the extensive scope and profitability of the drug operation he was involved in.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG; qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch gewerbsmässigen Handel. Bei bandenmässiger Tatbegehung nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ist der von der Bande erzielte grosse Umsatz oder erhebliche Gewinn im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG vollumfänglich jedem einzelnen Mitglied zuzurechnen, weshalb der Beschwerdeführer vorliegend auch das Qualifikationsmerkmal des gewerbsmässigen Handels erfüllt (E. 2.4.2).

Parole chiave

Generato dall'IA
infrazione qualificata LStup contravvenzione alla legge federale sugli stupefacenti crimine organizzato delitto contro la persona confisca dei proventi di reato cifra d'affari

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 66 al. 1 LTF

The appeal was dismissed, thus governing the obligation to pay court costs.

Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG

This article defines the qualified offense based on commercially significant turnover or profit, which was the central issue of the appeal regarding the commercial nature of the offense.

Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG

This article defining the offense based on gang membership was implicitly used as the basis for attributing the total turnover to the appellant due to the established gang activity.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (388)

BGE 151 II 884
Swiss securities transfer stamp duty on employee share purchase plans: foundations acting in their own name are neither commission agents nor dealers under Art. 13 para. 3 lit. b StG, and trading inventory exemption requires remand for factual findings.
«…E. 3, in: ASA 28 S. 60; vgl. auch die Rechtsprechung in anderen Rechtsgebieten zum Begriff der Gewerbsmässigkeit: [BGE 147 IV 176](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-147-IV-176#page176) E.…»
BGE 149 IV 248
Swiss money laundering: consumption of criminal proceeds as qualifying act under Art. 305bis StGB, excluding destruction.
«…. 2 lit. c StGB ). Dabei gilt - analog zur ständigen Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (SR 812.121) ( BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit Hinweisen) - ein Gewinn ab Fr. 10'000.- als gross ( BGE 129 IV 253 E. 2.2) und ein Umsatz ab Fr. 100'000…»
6B_835/2024 (2026-09-08)
Drug custody conviction: DNA and fingerprint traces from a single sampling location as evidence of access and intent, and sentence reduction where cannabis possession was penalized without a guilty verdict under the prohibition of reformatio in peius.
«…E. 1.6.3; 6B\_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1; 6B\_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: [BGE 147 IV 176](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-147-IV-176#page176); je…»
6B_472/2026 (2026-08-17)
Organized Heroin Trafficking; Review of Factual Findings and Drug Quantity Attribution to Band Member under Arbitrariness Standard.
«…de vue que, selon la jurisprudence, le membre d'une bande se voit imputer l'entier de l'acte commis en bande (cf. [ATF 147 IV 176](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-147-IV-176#page176) con…»
6B_931/2025 (2026-07-07)
Dismissal of criminal appeal regarding attempted extortion, unlawful appropriation, theft, and discretionary deportation.
«…önliche Merkmale im Sinne von Art. 27 StGB gelten etwa die Qualifikationsgründe der Gewerbs- und Bandenmässigkeit ([BGE 147 IV 176](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_510/2024 (2026-07-02)
Dismissal of criminal appeal regarding commercial computer fraud, qualified money laundering, and sentencing principles.
«…angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt ([BGE 147 IV 176](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_332/2025 (2026-07-01)
Dismissal of appeal regarding qualified money laundering, document forgery, tax fraud accessory, sentencing, and procedural violations.
«…den können, dass er zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen ist ([BGE 147 IV 176](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_1003/2025 (2026-06-19)
Dismissal of criminal appeal regarding unlawful possession of prohibited butterfly knives and conditional intent under the Weapons Act.
«…2022 E. 1.1; 6B\_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B\_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: [BGE 147 IV 176](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_1002/2024 (2026-05-27)
Dismissal of criminal appeal regarding unlawful deprivation of liberty, animal cruelty, weapons violations, and sentencing discretion.
«…025 E. 1.1; 6B\_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.1; 6B\_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: [BGE 147 IV 176](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_257/2025 (2026-05-06)
Convictions for gang theft and receiving stolen goods upheld based on coordinated logistical support and storage of stolen property.
«…suffisante pour être à même de parler d'une équipe relativement stable et soudée, même si elle peut être éphémère ([ATF 147 IV 176](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_633/2024 (2026-04-28)
Dismissal of appeal against conviction for qualified narcotics offenses, mandatory expulsion, and SIS alert.
«…st nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist ([BGE 147 IV 176](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_762/2024 (2026-03-25)
Dismissal of criminal appeal regarding multi-count fraud, money laundering, mandatory expulsion, and replacement claims.
«…a=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F149-IV-248%3Ade&number_of_ranks=0#page248) E. 6.4.2; [147 IV 176](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_211/2024 (2026-03-09)
Conviction for false testimony upheld; admissibility of witness self-incrimination and evaluation of contradictory statements.
«…23 E. 1.6.3; 6B\_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1; 6B\_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: [BGE 147 IV 176](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_300/2024 (2026-02-26)
Dismissal of criminal appeal regarding sentencing, evidentiary evaluation of victim statements, and concurrence of sexual offenses under StGB.
«…025 E. 1.1; 6B\_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.1; 6B\_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: [BGE 147 IV 176](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_1282/2023 (2026-02-13)
Fraud convictions upheld: Deceptive intent, commercial gain, and loss through endangered loan claim after false representations in a special trust relationship.
«…chlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen ([BGE 147 IV 176](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»

Testo completo

Urteilskopf

147 IV 176

17. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Beschwerde in Strafsachen)

6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021

Regeste

Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ; qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch gewerbsmässigen Handel.

Bei bandenmässiger Tatbegehung nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ist der von der Bande erzielte grosse Umsatz oder erhebliche Gewinn im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG vollumfänglich jedem einzelnen Mitglied zuzurechnen, weshalb der Beschwerdeführer vorliegend auch das Qualifikationsmerkmal des gewerbsmässigen Handels erfüllt (E. 2.4.2).

Sachverhalt ab Seite 176

BGE 147 IV 176 S. 176

A. Das Bezirksgericht Kulm verurteilte A.A. am 28. November 2018 wegen qualifizierter Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a (grosse Gesundheitsgefährdung) und lit. b (Bandenmässigkeit) des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Einen Teil der beschlagnahmten Gegenstände zog es zur Vernichtung ein, den anderen Teil gab es A.A. heraus, zog jedoch das sichergestellte

BGE 147 IV 176 S. 177

Bargeld in der Höhe von Fr. 9'382.05 zur Deckung der Verfahrenskosten ein. Vom Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG sprach es A.A. frei. Gegen dieses Urteil erhoben A.A. Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.

B. Mit Urteil vom 12. Oktober 2020 sprach das Obergericht des Kantons Aargau A.A. bezüglich der Kokainlieferung vom 16. Dezember 2016 und bezüglich des Anstaltentreffens zur Einfuhr einer unbestimmten Menge Kokain vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz frei. Es sprach ihn jedoch bezüglich der Kokainlieferung vom 18. Oktober 2016 der qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, lit. b und zusätzlich lit. c (Gewerbsmässigkeit) BetmG schuldig und bestrafte ihn mit 7 1 / 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Es ordnete die Herausgabe aller beschlagnahmten Gegenstände an, bestätigte aber die Einziehung der Barschaft zur Kostendeckung.

Das Obergericht hält in Bezug auf die vorliegend noch relevanten Anklagepunkte zusammengefasst für erwiesen, dass sich A.A. mit B.A., C. und D. zu einer Bande zusammenschloss, um im grossen Stil im Wesentlichen von der U. Bar in V. aus Kokain an eine unbestimmte Anzahl von Abnehmern zu veräussern. Es ging weiter davon aus, dass A.A. am 18. Oktober 2016 zusammen mit den Bandenmitgliedern B.A. und C. sowie E. eine Lieferung von vier Kilogramm Kokain in Empfang nahm, welche die Bandenmitglieder in der Folge an Abnehmer veräusserten, und dass A.A. am 17. Januar 2017 Anstalten zur Lieferung von weiteren vier Kilogramm Kokain traf.

C. A.A. führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von der gewerbsmässigen qualifizierten Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG freizusprechen. Er sei stattdessen der qualifizierten Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen. Die sichergestellten Barmittel seien ihm herauszugeben. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

BGE 147 IV 176 S. 178

Erwägungen

Aus den

Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer rügt eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG .

2.1

In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit gemäss

Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG bejaht.

Dabei handle es sich um ein persönliches Merkmal im Sinne von

Art. 27 StGB . Er selbst sei im Zeitraum der ihm vorgeworfenen Delikte stets arbeitstätig gewesen und habe über ein legales Einkommen verfügt, was gegen ein berufsmässiges Handeln spreche. Die erste Instanz habe dies zutreffend erkannt. Die Bande habe aus fünf Personen bestanden, womit auf eine einzelne Person bei gleicher Beteiligung und dem von der Vorinstanz zugrunde gelegten Gesamtumsatz gerade einmal Fr. 52'500.- auf ihn entfielen. Auch seine von der Vorinstanz behauptete massgebliche Stellung innerhalb der Bande führe bei dieser Ausgangslage nicht zwingend dazu, dass der auf ihn entfallende Umsatz die Schwelle von Fr. 100'000.- überschritten habe.

2.2

2.2.1

Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinne von

Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG

dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Der Wortlaut dieser Norm stimmt mit dem Tatbestand der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von

Art. 305 bis

Ziff. 2 lit. c StGB

überein. Für eine unterschiedliche Anwendung dieser Bestimmungen besteht kein Anlass ( BGE 129 IV 253

E. 2.2 mit Hinweisen). Gross im Sinn dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über 100'000 Franken, erheblich ein Gewinn von über 10'000 Franken (

BGE 129 IV 188 E. 3.1.3,

BGE 129 IV 253

E. 2.2; Urteile 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.1.2; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2; 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind ( BGE 129 IV 188 E. 3.1.2.). Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach

BGE 147 IV 176 S. 179

der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen ( BGE 129 IV 188

E. 3.1.2,

BGE 129 IV 253

E. 2.2;

119 IV 129

E. 3a; Urteile 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen; GUSTAV HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Kommentar [...], 2016, N. 1102 zu Art. 19 BetmG ).

2.2.2

Bei der Gewerbsmässigkeit im Sinne von

Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG

handelt es sich um ein persönliches Merkmal im Sinne von

Art. 27 StGB . Somit kommt die Annahme der Gewerbsmässigkeit bei Tatbeteiligung (Mittätern, Anstiftern und Gehilfen) nur dann in Betracht, wenn der Täter das qualifizierende Tatbestandsmerkmal selbst erfüllt (vgl. bereits

BGE 70 IV 125

sowie Urteile 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; 6B_207/2013 vom 10. September 2013 E. 1.3.2; je mit Hinweisen; PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes[ Art. 19-28l BetmG ], 3. Aufl. 2016, N. 260 zu

Art. 19 BetmG ; HUG-BEELI, a.a.O., N. 1111 zu Art. 19 BetmG ; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 221 zu

Art. 19 BetmG ).

2.3

Die Vorinstanz hält unter Verweis auf ihre (unangefochten gebliebenen) Ausführungen zur bandenmässigen Tatbegehung fest, der Beschwerdeführer habe nicht nur punktuell in der Bande mitgewirkt, sondern habe vielmehr die Drogenlieferungen besorgt. Es liege unter den vorliegenden Umständen ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise vom Betäubungsmittelhandel profitiert haben soll, zumal an seinem Wohnort Fr. 9'000.- und Euro 360.- sichergestellt worden seien. Sie bejaht die gewerbsmässige Tatbegehung des Beschwerdeführers aufgrund dessen - neben B.A. - ebenfalls massgeblicher

BGE 147 IV 176 S. 180

Stellung innerhalb der Bande, sodass er angesichts des erzielten Umsatzes von Fr. 262'500.- die Schwelle von Fr. 100'000.- deutlich erreiche.

2.4

2.4.1

Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer war Teil einer Bande, die sich gemäss bindender vorinstanzlicher Feststellung zum Zwecke des Verkaufs von Kokain an eine noch unbestimmte Anzahl von Abnehmern zusammengeschlossen hatte. Mithin war der Beschwerdeführer zu einer Vielzahl von Betäubungsmittelverkäufen entschlossen. Aufgrund dieser Bereitschaft, der erwiesenen Delikte über mehrere Kilogramm Kokain innerhalb weniger Monate und damit eines verhältnismässig kurzen Zeitraums, der Funktion des Beschwerdeführers als Organisator der Lieferungen, die eine Vielzahl von Telefonkontakten, aber auch Tätigkeiten vor Ort (Kontrolle und Überwachung der empfangenen Lieferung, eigene Verkäufe) mit sich brachten und des generierten Umsatzes durfte die Vorinstanz annehmen, der Beschwerdeführer habe sich darauf eingerichtet, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung bilden sollten. Dass der Beschwerdeführer auch über ein legales Erwerbseinkommen verfügte, schliesst entgegen der Verteidigung die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nicht aus, zumal die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen nach der Rechtsprechung irrelevant ist. Die im gewerbsmässigen Handel liegende erhöhte soziale Gefährlichkeit ist auch gegeben, wenn die deliktische Tätigkeit nicht die einzige oder die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, sondern schon dann, wenn damit lediglich ein Nebenerwerb erzielt wird ( BGE 123 IV 113

E. 3c; Urteile 6B_1214/ 2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4; 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.4).

2.4.2

Der Einwand des Beschwerdeführers, auf ihn entfalle nur ein Fünftel des erzielten Umsatzes, was weniger als den relevanten Schwellenwert von Fr. 100'000.- ergebe, geht fehl. Der grosse Umsatz respektive der erhebliche Gewinn muss nicht zwingend direkt beim Täter anfallen (HUG-BEELI, a.a.O., N. 1129 zu

Art. 19 BetmG ; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 218 zu Art. 19 BetmG ). Daran ändert auch nichts, dass das Qualifikationsmerkmal in der Person des Beschwerdeführers gegeben sein muss. Soweit ersichtlich äussert sich die Lehre zu dieser Frage nicht und hatte sich damit

BGE 147 IV 176 S. 181

auch das Bundesgericht noch nicht zu befassen. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (

BGE 135 IV 158

E. 2 und 3.4;

124 IV 86

E. 2b; Urteile 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.1; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2). Diese Begriffsbeschreibung verdeutlicht, dass es sich bei der bandenmässigen Tatbegehung gar um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens handelt, die durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist (ALBRECHT, a.a.O., N. 247 zu Art. 19 BetmG ; HUG-BEELI, a.a.O., N. 1082 zu

Art. 19 BetmG ). Es besteht mithin kein Anlass, das Bandenmitglied in Bezug auf den erzielten Umsatz als Auswirkung der bandenmässigen Tatbegehung anders zu behandeln als jeden Mittäter, welchem zufolge der Mittäterschaft die gesamte Handlung zugerechnet wird (vgl.

BGE 143 IV 361

E. 4.10;

BGE 135 IV 152

E. 2.3.1; Urteil

6B_371/2020

vom 10. September 2020

E. 2.3.3 mit Hinweisen). Da die bandenmässige Tatbegehung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG erstellt ist, ist dem Beschwerdeführer der von der Bande erzielte und den Grenzwert von Fr. 100'000.- bei weitem übersteigende Umsatz vollumfänglich zuzurechnen, womit das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit in seiner Person erfüllt ist.

Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet und der Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Betäubungsmittelhandel verletzt kein Bundesrecht.