Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 144 III 193 Generato dall'IA

Child Support Judgment as Definitive Execution Title Beyond Majority

Numero d'incarto BGE 144 III 193
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The case involves a dispute over the continuation of child support payments after reaching adulthood. A, born in 1995, pursued a legal claim against B for maintenance. A 2010 default judgment by the Cantonal Court of Nidwalden required B to pay monthly support of CHF 3,773.25 until A came of age or until A completed an education program. In 2015, A sought enforcement for unpaid support from B amounting to CHF 245,524.05 plus interest, which B contested. The Cantonal Court initially granted partial enforcement for juvenile support up to A's coming of age in January 2013, denying payment for adult support. A's appeal to obtain enforceability for additional adult support was dismissed by the Nidwalden Higher Court. Subsequently, A filed a complaint with the Federal Tribunal, challenging the denial of definitive enforcement for adult maintenance set forth in the original judgment, covering periods post-January 2013. The Federal Tribunal was tasked with determining whether the enforceability of the judgment regarding adult maintenance was justly refused.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 277 Abs. 2 ZGB; definitive Rechtsöffnung für Volljährigenunterhalt. Ein Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt (E. 2.2).

Parole chiave

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mantenimento del figlio maggiore età estinzione del debito riconoscimento di un figlio obbligazione di durata età del minore

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 277 Abs. 2 ZGB

Cited as the underlying substantive law regarding the duration of maintenance obligations past the age of majority, which was the subject of the definitive legal opening claim.

Art. 80 Abs. 1 SchKG

Cited as the general basis for demanding definitive legal opening when the claim results from an enforceable judicial decision.

Art. 81 Abs. 1 SchKG

Cited to establish the main ground for granting definitive legal opening unless proven otherwise by the debtor.

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Sentenze successive che citano questa decisione (125)

100 2020 460 (2021-06-25) · be
Municipality's Refusal to Advance Post-Majority Child Support Without Quantifiable Enforceable Title
«…. In diesem Fall ist es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (grundlegend: BGE 135 III 315 E. 2.3; ferner BGE 144 III 193 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 143 III 564 E. 4.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 132]; Ronnie Bettler, Volljährigenun- terhalt im Sc…»
4D_52/2025 (2026-01-12)
Definitive legal opening for maintenance arrears and allocation of prior payments regarding post-majority education maintenance under SchKG 80.
«…te, die über die Mündigkeit hinaus bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt ([BGE 144 III 193](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
C/25614/2024 (2025-09-23) · ge
Daughter's Vocational Training Support Obligation Upheld on Procedural Grounds
«…'il soumet cet entretien à la condition résolutoire de l'achèvement de la formation dans un délai raisonnable (ATF [144 III 193](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=144%20III%20193) consid. 2.2; arrêt du Tribunal fédéral [5A\_72…»
11.2025.4 (2025-08-28) · ti
Appeal Regarding Imputed Income for Child Support Calculation
«…one del contributo o rifiutarne la prestazione dimostrando che i presupposti dell'art. 277 cpv. 2 CC non sono dati (DTF 144 III 193 consid. 2.2). In ultima analisi, l'appello vede la sua sorte segnata. **8.** Le spese del giudizio odierno seguono l…»
C/25614/2024 (2025-07-21) · ge
Father's Opposition to Child Support Enforcement Lifted Despite Appeal on Education and Contact
«…s qu'il soumet cet entretien à la condition résolutoire de l'achèvement de la formation dans un délai raisonnable (ATF [144 III 193](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=144%20III%20193) consid. 2.2; arrêt du Tribunal fédéral [5A\_72…»
RT250029 (2025-07-18) · zh
Debt Enforcement Confirmation vs. Double Payment Allegation
«…en anderen zivilrechtlichen Grund wie Schulderlass, Verrechnung oder Erfüllung ei- ner Resolutivbedingung erfolgen (BGE 144 III 193 E. 2.1). 4.5. In dem vom Gesuchsteller als Rechtsöffnungstitel eingereichten, rechtskräf- tigen und vollstreckbaren Ur…»
BZ 2025 8 (2025-06-17) · zg
Child Support Enforcement After Majority and Waiver Dispute
«…wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vor- behaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (vgl. BGE 144 III 193 E. 2.2). Wie bereits dargelegt, obliegt es dem Beschwerdeführer als Schuldner, den Eintritt der Reso- lu…»
ZSU.2024.292 (2025-05-19) · ag
Swiss Sanctions Prevent Debt Repayment Due to Objective Impossibility
«…ner Resolutivbedingung, sondern auch gestützt auf jeden anderen zivilrechtlichen Grund erfolgen (BGE 124 III 501 E. 3b, 144 III 193 E. 2.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 14 zu Art. 81 SchKG). Ein zivil- rechtlicher Untergang der Forderung ohne Zahlung führt i…»
ZSU.2025.42 (2025-05-09) · ag
Ambiguous Child Support Order Bars Definitive Legal Seizure
«…igen und eher ungeschickten Formulierung ("mutmass- lich bis Juli 2024") nicht mit Sicherheit ermitteln lässt (vgl. BGE 144 III 193 E. 2.4.1). Nach dem Dargelegten ist der Inhalt der Resolutivbedingung, unter welcher die Schuldpflicht besteht, zu wen…»
A/309/2024 (2025-03-04) · ge
SCARPA Alimony Recovery for Adult Student: Enforceability of Implicit Duration Maintenance Order
«…- 8/11 - que cela ne soit notoire ou reconnue sans réserve par le créancier (ATF 144 III 193 consid. 2.2 ; arrêts du Tribunal fédéral 5D_37/2018 du 8 juin 2018 ; 5A_445/2012 du 2 octobre 2013 consid. 4.…»
ZR1 2021 191 (2025-02-03) · gr
Custody Upheld, Visitation Expanded, and Child Support Recalculated
«…B) die Anforderungen an die Bestimmtheit der Zahlungspflicht über die Volljährigkeit hinaus erfüllt sind (vgl. dazu BGE 144 III 193), erscheint fraglich. Im Berufungsverfahren beantragt die Kin- desvertreterin die Festlegung des Unterhalts nur noch bi…»
C3 24 135 (2025-01-07) · vs
Creditor v. Debtor (Child Support Arrears and Educational Completion)
«…diesen Zeitabschnitt einge- räumt werden soll (Bundesgerichtsurteil 5A_733/2021 vom 8. Juli 2022 E. 4.1; vgl. auch BGE 144 III 193 E. 2.2 und E. 2.4.1). 2.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG obliegt es dem Schuldner, durch Urkunden zu be- weisen, dass sei…»
BGE 151 III 45
Rechtsöffnung for Past-Due Child Maintenance: No Capitalization of Future Installments under Article 51(4) BGG for Streitwert, and Ambiguous Resolutory Condition in Maintenance Agreement Bars Definitive Rechtsöffnung.
«…te, die über die Mündigkeit hinaus bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt ([BGE 144 III 193](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-144-III-193#page193) E.…»
14.2024.60 (2024-08-23) · ti
Alimony Enforcement Opposition Rejected Despite Procedural Error Correction
«…igo di mantenimento verso la figlia maggioren­ne non è sufficientemente determinato ai sensi della giurispruden­za (DTF 144 III 193), sicché la sentenza di divorzio non sarebbe abbastanza chiara per giustificare il rigetto definitivo dell’opposi­zione…»
4A_151/2024 (2024-08-22)
«…Kognition dem Rechtsöffnungsrichter bei einer auflösend bedingten Schuldpflicht zukommt, ist bereits entschieden ( BGE 144 III 193 E. 2.2; 143 III 564 E. 4.2.2 und E. 4.3). Der Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Grenzen der Kognitio…»

Testo completo

Urteilskopf

144 III 193

22. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen)

5A_204/2017 vom 1. März 2018

Regeste

Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 SchKG ; Art. 277 Abs. 2 ZGB ; definitive Rechtsöffnung für Volljährigenunterhalt.

Ein Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt (E. 2.2).

Sachverhalt ab Seite 193

BGE 144 III 193 S. 193

A. A. (geb. 1995) ist die Tochter von B. und C. Mit Versäumnisentscheid vom 21. September 2010 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden in Dispositiv-Ziffer 1 betreffend die von A. (als damalige Klägerin) gegen B. (als damalige Beklagte) angestrengte Unterhaltsklage:

"Die Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt der Klägerin rückwirkend ab 3. Februar 2010 monatlich im Voraus auf den Ersten eines Monats einen ab Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'773.25 bis zur Mündigkeit zu bezahlen.

Bereits geleistete und durch entsprechende Belege nachgewiesene Zahlungen der Beklagten an die Klägerin können durch die Beklagte in Abzug gebracht werden.

BGE 144 III 193 S. 194

Absolviert die Klägerin in diesem Zeitpunkt eine Ausbildung (Lehre, Anlehre, Mittelschule), so dauert die Zahlungspflicht bis zu dessen [recte: deren] Abschluss ( Art. 277 Abs. 2 ZGB ). Vorbehalten bleibt, dass es der Klägerin ab dann zuzumuten ist, an ihren Unterhalt einen Beitrag aus ihrem Arbeitserwerb beizusteuern ( Art. 276 Abs. 3 ZGB )."

Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Mit Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2015 betrieb A. ihre Mutter für ausstehende Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 245'524.05 nebst Zins. B. erhob Rechtsvorschlag.

Das Kantonsgericht Nidwalden gewährte die definitive Rechtsöffnung mit Entscheid vom 2. Februar 2016 für Unterhaltsforderungen nebst Zins betreffend die Periode vom 21. September 2010 bis 24. Januar 2013 und verweigerte A. damit namentlich die Erteilung der Rechtsöffnung für den Volljährigenunterhalt.

C. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A., mit welcher sie definitive Rechtsöffnung zusätzlich für Fr. 42'275.80 nebst 5 % Zins seit dem 16. Juni 2013, Fr. 45'235.20 nebst 5 % Zins seit dem 16. Juni 2014 sowie Fr. 22'595.70 nebst 5 % Zins seit dem 15. März 2015 (Unterhaltsbeiträge vom 25. Januar 2013 bis 30. Juni 2015) verlangte, wurde vom Obergericht des Kantons Nidwalden am 6. Februar 2017 abgewiesen.

D. Mit Eingabe vom 15. März 2017 hat A. beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und erneuert ihr vor Obergericht gestelltes Begehren. Die Vorinstanz hat sich nicht vernehmen lassen. B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellt sinngemäss Antrag auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob die Vorinstanzen die Rechtsöffnung für die von der Beschwerdeführerin gestützt auf Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 3 des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 21. September 2010 geltend gemachten Unterhaltsbeiträge ab Volljährigkeit (d.h. ab 25. Januar 2013) bis zur Einleitung der Betreibung (d.h. bis 30. Juni 2015) zu Recht verweigert haben.

2.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter Aufhebung des Rechtsvorschlags und Erteilung der definitiven

BGE 144 III 193 S. 195

Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Die Tilgung der Schuld kann nicht nur durch Zahlung, sondern auch gestützt auf jeden anderen zivilrechtlichen Grund wie Schulderlass, Verrechnung oder Erfüllung einer Resolutivbedingung erfolgen ( BGE 124 III 501 E. 3b S. 503; Urteil 5D_195/2013 vom 22. Januar 2014 E. 6.2).

2.2 Das Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt (vgl. Urteil 5A_445/2012 vom 2. Oktober 2013 E. 4, in: SJ 2014 I S. 189; STÉPHANE ABBET, La mainlevée de l'opposition, 2017, N. 32 zu Art. 80 SchKG ; AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, in: Scheidung, Bd. I, 3. Aufl. 2017, N. 71 zu den Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB ).

Eine Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt (zit. Urteil 5A_445/2012 E. 4.2; ABBET, a.a.O., N. 37 zu Art. 80 SchKG ). Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (vgl. BGE 143 III 564 E. 4.2.2 S. 568; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 45 zu Art. 80 SchKG ).

2.3 Das Obergericht hat erwogen, der Versäumnisentscheid vom 21. September 2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Eine Nichtigkeit, die von Amtes wegen zu berücksichtigen sei, werde weder vorgebracht noch sei eine solche ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin habe sich sowohl ihre Säumnis am damals anberaumten Gerichtstag als auch die Umstände selbst anzurechnen, dass sie gestützt auf das damals in Kraft stehende kantonale Prozessrecht weder gegen den Versäumnisentscheid ein Gesuch um Aufhebung bei der

BGE 144 III 193 S. 196

Prozessleitung stellte noch die Appellation an die Kleine Kammer des Obergerichts ergriff, bzw. zu einem späteren Zeitpunkt gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB eine Abänderungsklage einreichte, wenn sie die Meinung vertreten hätte, dass die im Entscheid festgesetzten Unterhaltsbeiträge unberechtigt bzw. zu hoch gewesen seien oder aber, dass in der Zwischenzeit Anspruchsgrundlagen weggefallen seien. Die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwände würden sich als untauglich erweisen, denn weder beweise die Beschwerdegegnerin mittels Urkunden die Tilgung oder Stundung der Forderung, noch rufe sie deren Verjährung an. Obschon das Obergericht klar festgehalten hat, dass die Beschwerdegegnerin keine (tauglichen) Einreden und Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht hat, hat es die Rechtsöffnung für den von der Beschwerdeführerin geforderten Volljährigenunterhalt gleichwohl verweigert. Zur Begründung hat es angeführt, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Versäumnisentscheides hinsichtlich des Volljährigenunterhalts (dortiger Abs. 3) in dreierlei Hinsicht zu wenig bestimmt sei und daher nicht von einem genügenden Rechtsöffnungstitel ausgegangen werden könne.

2.4 Wie die Beschwerdeführerin unter Auseinandersetzung mit jeder einzelnen der nachfolgend detailliert wiedergegebenen Begründungen aufzeigt, halten die Schlussfolgerungen des Obergerichts rechtlicher Überprüfung nicht stand.

2.4.1 Das Obergericht hat es (im Gegensatz zur Erstinstanz, welche diese Frage gar nicht thematisiert hat) zunächst als unklar erachtet, ob der Betrag von Fr. 3'773.25 auch nach Eintritt der Volljährigkeit weitergelte. So werde im Dispositiv des Versäumnisentscheids (Ziffer 1 Abs. 3) lediglich der Umstand festgehalten, dass Anspruch auf Volljährigenunterhalt bestehe, jedoch nicht, in welcher Höhe. Es sei möglich und durchaus plausibel, den Betrag des Minderjährigenunterhalts, indexiert gemäss Ziffer 2 des Dispositivs, ohne Abänderung als Volljährigenunterhalt anzunehmen. Jedoch sei es ebenso möglich und plausibel, dass im Dispositiv einzig der Umstand der Zahlungspflicht festgehalten werden sollte und ganz bewusst die dannzumalige Höhe offengelassen worden sei. Mithin lasse sich sowohl dahingehend argumentieren, dass es sich bei der uneindeutigen Formulierung im Dispositiv um ein Versehen handle, als auch entgegengesetzt, dass das Kantonsgericht Nidwalden ganz bewusst nicht z.B. die Formulierung gewählt habe: "Die Beklagte wird

BGE 144 III 193 S. 197

verpflichtet, an den Unterhalt der Klägerin rückwirkend ab 3. Februar 2010 monatlich im Voraus auf den Ersten eines Monats einen ab Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'773.25 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessen Erstausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr [statt: "bis zur Mündigkeit"] zu bezahlen."

Richtig an diesen Ausführungen ist, dass die Rechtsöffnung zu verweigern ist, wenn sich das vom Sachgericht Gewollte infolge einer ungeschickten Formulierung nicht mit Sicherheit ermitteln lässt (s. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.2 S. 569 mit Hinweisen). Zu Unrecht hat die Vorinstanz indes eine solche Konstellation vorliegend als gegeben erachtet. Auch wenn der Betrag im dritten Absatz von Dispositiv-Ziffer 1 des Versäumnisentscheids vom 21. November 2010 nicht noch einmal explizit erwähnt worden ist, drängt sich aufgrund von Wortlaut und Aufbau der Klausel der Schluss auf, dass sich der Terminus "die Zahlungspflicht" auf den im ersten Absatz festgelegten Betrag bezieht und damit deshalb die Zahlungspflicht in der Höhe von monatlich Fr. 3'773.25 gemeint ist. Zu sehen ist auch, dass das Kantonsgericht in der strittigen Dispositiv-Ziffer nicht lediglich einen allgemeinen Verweis auf die gesetzliche Bestimmung von Art. 277 Abs. 2 ZGB vorgenommen, sondern die Fortgeltung der Zahlungspflicht über die Volljährigkeit hinaus bis zum Ende der Ausbildung (im Versäumnisentscheid konkretisiert mit den Begriffen Lehre, Anlehre und Mittelschule) ausdrücklich angeordnet hat. Es kommt im Dispositiv des Versäumnisentscheids daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz klar zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführerin ganz bewusst ein definitiver Rechtsöffnungstitel für den monatlichen Betrag von Fr. 3'773.25 auch über die Volljährigkeit hinaus eingeräumt werden sollte; dies mit der Absicht, eine nahtlose Fortsetzung der Leistung von Unterhaltsbeiträgen beim Übergang von der Minderjährigkeit in die Volljährigkeit zu gewährleisten.