Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 143 V 363 Generato dall'IA

Jurisdiction in Care Cost Reimbursement Dispute (Thurgau/St. Gallen)

Numero d'incarto BGE 143 V 363
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

A woman residing in St. Gallen, Switzerland, cared for her mother in Thurgau, who was a recipient of disability compensation and supplementary benefits to her old-age pension. After her mother's death in February 2015, the daughter requested reimbursement for expenses incurred during her care, which was declined by the local compensation office in June 2014 and June 2015. Following this, she pursued legal action, appealing a decision that denied her initial claim. However, there was a dispute about which court had jurisdiction over the case, as both the St. Gallen and Thurgau courts deemed themselves unsuitable to handle the matter, leading to the woman filing a complaint to the Swiss Federal Tribunal to resolve the jurisdictional issue.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 58 Abs. 1 ATSG; Art. 14 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 ELG; § 5 und 5a der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2007 zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; örtliche Zuständigkeit (negativer Kompetenzkonflikt). Wird die Vergütung für ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten nach kantonalem Recht allein der Bezügerin der jährlichen Ergänzungsleistung (EL) ausbezahlt, so gilt deren Tochter, welche die Pflegeleistungen erbrachte, weder selber als versicherte Person, noch hat sie einen originären Leistungsanspruch. Ebenso wenig kann sie als Dritte im Sinne des Art. 58 Abs. 1 ATSG angesehen werden, steht doch die von ihr geltend gemachte (Pflege-)Tätigkeit bzw. deren Kostenersatz im EL-rechtlichen Kontext innerhalb des streitigen Rechtsverhältnisses. Die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts richtet sich daher nach dem Wohnsitz der Ergänzungsleistungsbezügerin im Zeitraum, für welchen die Anspruchsberechtigung konkret besteht (E. 5.3).

Parole chiave

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conflitto di giurisdizioni rimborso delle spese rivendicazione di terzi diritto di soggiorno prestazioni dell'assicurazione invalidità competenze speciali

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 95 lit. a BGG

The final order implicitly annuls the decision of the Thurgau Administrative Court because it violates federal law (Art. 95 lit. a BGG) by incorrectly determining jurisdiction.

Art. 58 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning to determine whether the daughter could be considered a third party for the purpose of jurisdiction, although the final ruling focuses on the domicile of the insured person.

Art. 14 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 ELG

Cited in the reasoning to establish that the daughter does not have an original right to benefits.

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Sentenze successive che citano questa decisione (60)

7B_392/2026 (2026-09-02)
Swiss Criminal Procedure: Suspension of proceedings pending related case upheld for lack of standing as injured party and absence of irreparable harm.
«…epris), l'arrêt attaqué constituerait, sur ce point particulier, une décision finale au sens de l'art. 90 LTF (cf. [ATF 143 V 363](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-143-V-363#page363) cons…»
9C_404/2026 (2026-08-28)
Denial-of-justice complaint over refusal to reopen after unappealed concurrent jurisdiction non-entry decisions; finality and missed 30-day appeal deadline bar remedy under Art. 94 BGG.
«…/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-149-V-169#page169) E. 5.2.2 und 5.2.4; [143 V 363](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-143-V-363#page363) E. 2…»
9C_508/2025 (2026-08-28)
Tax Domicile Determination: Federal Tax Administration's Standing to Appeal a Cantonal Court's Transmission of a Federal Direct Tax Taxation Forum Dispute to the Federal Authority; Interlocutory Remand Decisions and Irreparable Harm Under Federal Supreme Court Procedure.
«…ider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-150-II-346#page346) consid. 1.3.2; [143 V 363](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-143-V-363#page363) cons…»
8C_756/2025 (2026-08-17)
Time-bar for filing a supplementary benefits appeal via electronic delivery platform based on dispatch receipt rather than recipient's opening of the message.
«…säumnisses auf die Beschwerde nicht eintritt, handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. [BGE 143 V 363](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-143-V-363#page363) E. 1…»
8C_451/2025 (2026-01-16)
Direct appealability of unemployment fund damage claim rulings without prior opposition under federal social insurance law
«…*1.3.** Beim angefochtenen Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG ([BGE 143 V 363](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
8C_174/2025 (2025-11-27)
Dismissal of appeal regarding inadmissibility of electronic submission without a compliant delivery receipt.
«…säumnisses auf die Beschwerde nicht eintritt, handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. [BGE 143 V 363](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
8C_604/2024 (2025-11-27)
Dismissal of disability insurance appeal due to invalid electronic shipping mode lacking statutory submission receipt.
«…säumnisses auf die Beschwerde nicht eintritt, handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. [BGE 143 V 363](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
A/211/2025 (2025-11-10) · ge
Heir Repayment Obligation Calculation Appeal
«…- 6/12 - contenant aucune disposition réglant différemment la question (ATF 143 V 363 consid. 3). Les notions d'assuré ou d'autre partie, au sens de l'art. 58 al. 1 LPGA, doivent être interp…»
C-2518/2023 (2025-10-27)
Swiss Compensation Office v. Daughters of Deceased Pensioner
«…G; vgl. Urteile des BVGer C-7080/2016 vom 24. Oktober 2017; C-1934/2015 vom 31. August 2017 E. 1.1; vgl. sinngemäss BGE 143 V 363 E. 5.3; 139 V 170 E. 5.3; Urteil des BGer 9C_489/2022 vom 27. April 2023 E. 3.2.3). Die Beschwerdeführerinnen sind als…»
2C_453/2024 (2025-10-20)
Classification and maximum THC thresholds of CBD oils under the Foodstuffs Act
«…Nichtigkeit der Verfügung, solange sich der ins Recht gefasste Adressat aus dem Sachzusammenhang eindeutig ergibt ([BGE 143 V 363](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
2C_179/2025 (2025-06-27)
«…, puisque la décision est en tous les cas susceptible d'un recours immédiat (cf. art. 90 ou 92 LTF ; à ce sujet [ATF 143 V 363](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
8C_183/2025 (2025-06-12)
«…all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F148-I-104%3Ade&number_of_ranks=0#page104) consid. 1.1; [143 V 363](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
8C_75/2025 (2025-03-12)
«…erungsanstalt (Suva) vom 5. September 2024 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (vgl. zu dieser Konstellation [BGE 143 V 363](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
EL.2024.6 (2025-03-11) · sg
Jurisdiction over Supplementary Benefits Appeal Following Claimant's Relocation
«…vom 21. Dezember 2023 in der vorliegenden Konstellation noch gar nicht in formelle Rechtskraft erwachsen sei (vgl. BGE 143 V 363). Bei einer allfälligen Anfechtung dieses Urteils würde das Bundesgericht also den Beschluss des Sozialversicherungsger…»
VSBES.2023.179 (2025-02-28) · so
Supplementary Disability Benefits Appeal: Asset Valuation and Hypothetical Income Assessment
«…othurn hatte (Art. 58 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; BGE 143 V 363 E. 3 S. 366). 1.2 Mit dem Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 hat die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 16…»

Testo completo

Urteilskopf

143 V 363

38. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Ausgleichskasse des Kantons Thurgau (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

9C_18/2017 vom 28. November 2017

Regeste

Art. 58 Abs. 1 ATSG ; Art. 14 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 ELG; § 5 und 5a der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2007 zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; örtliche Zuständigkeit (negativer Kompetenzkonflikt).

Wird die Vergütung für ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten nach kantonalem Recht allein der Bezügerin der jährlichen Ergänzungsleistung (EL) ausbezahlt, so gilt deren Tochter, welche die Pflegeleistungen erbrachte, weder selber als versicherte Person, noch hat sie einen originären Leistungsanspruch. Ebenso wenig kann sie als Dritte im Sinne des Art. 58 Abs. 1 ATSG angesehen werden, steht doch die von ihr geltend gemachte (Pflege-)Tätigkeit bzw. deren Kostenersatz im EL-rechtlichen Kontext innerhalb des streitigen Rechtsverhältnisses.

Die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts richtet sich daher nach dem Wohnsitz der Ergänzungsleistungsbezügerin im Zeitraum, für welchen die Anspruchsberechtigung konkret besteht (E. 5.3).

Sachverhalt ab Seite 364

BGE 143 V 363 S. 364

A. A., wohnhaft in X. (SG), pflegte ihre Mutter B. (geboren am 1. Januar 1920) an deren Wohnsitz in Y. (TG). Diese bezog neben einer Entschädigung der Invalidenversicherung für eine Hilflosigkeit schweren Grades Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente. Im März 2014 ersuchte A. um Vergütung der bei der Pflege angefallenen Betreuungskosten. Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 bzw. Einspracheentscheid vom 4. Juni 2015 wies die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau (nachfolgend: Ausgleichskasse) das Gesuch ab. B. verstarb am 27. Februar 2015.

BGE 143 V 363 S. 365

B. B.a Die gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2015 erhobene Beschwerde der A. leitete das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 9. Juli 2015 formlos an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen weiter.

B.b Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erachtete sich als unzuständig, trat auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber zurück an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (Entscheid vom 9. September 2016).

B.c Mit Entscheid vom 16. November 2016 erliess auch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau einen förmlichen Nichteintretensentscheid wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit.

C. A. lässt gegen beide Entscheide Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, das Bundesgericht habe über die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu entscheiden und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die zuständige Instanz zu überweisen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Bei den angefochtenen Nichteintretensentscheiden handelt es sich um Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG , mit welchen die kantonalen Gerichte ihre örtliche Zuständigkeit verneint haben ( BGE 135 V 153 E. 1.3 S. 156; SVR 2010 IV Nr. 40 S. 126, 9C_1000/2009 E. 1.2 mit Hinweisen). Hiergegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ( Art. 82 lit. a und 90 BGG ).

2. Nach dem im Abschnitt Rechtspflegeverfahren unter der Überschrift Zuständigkeit stehenden Art. 58 Abs. 3 ATSG überweist die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht. Mit der Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wird die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG ). Dabei kann das sich als unzuständig betrachtende kantonale Versicherungsgericht einen Nichteintretensentscheid erlassen oder sich darauf beschränken, die Sache an das als zuständig betrachtete Versicherungsgericht eines anderen Kantons weiterzuleiten.

BGE 143 V 363 S. 366

Unabhängig davon, ob das erste Gericht die Beschwerde formlos weiterleitet oder einen förmlichen Nichteintretensentscheid erlässt, welcher von der rechtsuchenden Person im Hinblick auf die vorgenommene Weiterleitung der Sache an das zweite Gericht unangefochten blieb, ist bei Verneinung der örtlichen Zuständigkeit in einem Nichteintretensentscheid des zweiten Gerichts im Rahmen des dagegen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens die Zuständigkeit beider in Frage kommenden Gerichte vom Bundesgericht ohne Bindung an den Nichteintretensentscheid des ersten kantonalen Gerichts zu prüfen. Da bei fehlender Zuständigkeit des zweiten Gerichts keine Instanz nach Art. 58 ATSG zur Verfügung stünde, kann bei einer solchen Verfahrenskonstellation die Rechtskraft des Nichteintretensentscheids des ersten kantonalen Gerichts nicht eintreten ( BGE 135 V 153 E. 1.2 S. 155 f.; Urteil 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3. Die Frage nach der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in einem Beschwerdeverfahren gegen einen EL-Einspracheentscheid richtet sich ausschliesslich nach Art. 58 ATSG , weil diese Norm im Recht der Ergänzungsleistungen integral gilt, insbesondere nicht durch Art. 21 ELG (SR 831.30) modifiziert worden ist. Entsprechend ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Dabei sind die - zur örtlichen Zuständigkeit führenden - Begriffe der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten unter Berücksichtigung der Umstände so auszulegen, wie sie im jeweils in Frage stehenden Leistungsbereich rechtlich massgeblich sind. Bei Leistungsstreitigkeiten ist jedenfalls prioritär an den Wohnsitz der versicherten Person anzuknüpfen. Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Wohnsitz des Beschwerde führenden Dritten nur dann von Belang, wenn ein solcher der versicherten Person nicht besteht ( BGE 139 V 170 E. 5.3 S. 175 f.).

4. Die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2007 zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RB 831.31; nachfolgend: RRV Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) bestimmt was folgt:

"§ 5 Vergütung nach dem Tod

Ist eine versicherte Person gestorben, welche in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen einbezogen war, so werden ihre

BGE 143 V 363 S. 367

Krankheits- und Behinderungskosten vergütet, wenn ihre Rechtsnachfolger dies innert zwölf Monaten nach dem Tod verlangen.

§ 5a Auszahlung der Vergütung

1 Die Vergütung für ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten ist an die anspruchsberechtigten Bezügerinnen und Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung auszurichten.

2 [...]."

5.

5.1 Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat im Wesentlichen erwogen, die Beschwerdeführerin führe den Prozess als Erbin der verstorbenen EL-Bezügerin. Deshalb stehe für sie kein eigener Gerichtsstand an ihrem Wohnsitz zur Verfügung, könne doch ein Erbe der versicherten Person weder selber Versicherter noch Dritter sein. Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 170 für die Kinder eines Bezügers von Ergänzungsleistungen festgehalten habe, müsse auch hier davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Erbin und Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter innerhalb des Rechtsverhältnisses stehe und somit nicht als Dritte angesehen werden könne. Daher sei es sachgerecht, den alleinigen Gerichtsstand im Kanton Thurgau - am Wohnsitz der versicherten Person zur Zeit des strittigen Anspruchs - anzuerkennen. Damit ergebe sich eine übereinstimmende Zuständigkeit der Ausgleichskasse und des kantonalen Versicherungsgerichts.

5.2 Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau seine örtliche Zuständigkeit mit der Begründung verneint, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung unbestritten Wohnsitz im Kanton St. Gallen gehabt, weshalb das dortige Versicherungsgericht zuständig sei. Es bestehe kein Grund, von der gesetzlichen Regelung des Art. 58 Abs. 1 ATSG abzuweichen. Die Beschwerdeführerin habe denn auch keinen näheren Bezug zum Kanton Thurgau, während die versicherte Person selber bereits vor Einreichung der Beschwerde verstorben sei. Es bestehe demnach kein Wohnsitz im Kanton Thurgau, welcher eine örtliche Zuständigkeit begründen könnte. Die Frage, ob eine gesplittete örtliche Zuständigkeit eintreten könnte, stelle sich nicht, weil die versicherte Person nicht mehr in der Lage sei, selber Beschwerde zu führen. Mit dem Wohnsitzgerichtsstand habe der Gesetzgeber zudem in Kauf genommen, dass eine Streitigkeit unter Umständen nicht durch das Gericht im Kanton der zuständigen Ausgleichskasse entschieden werde.

BGE 143 V 363 S. 368

5.3

5.3.1 In concreto ergibt sich aus dem kantonalen Recht (E. 4), dass die Vergütung für ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten der Bezügerin der jährlichen Ergänzungsleistung ausbezahlt wird. Direkt anspruchsberechtigt war denn auch allein die verstorbene Mutter der Beschwerdeführerin. Letztere gilt selber weder als versicherte Person, noch hat sie einen originären Leistungsanspruch (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 ELG und § 11 RRV Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; zum gegenteiligen Fall: BGE 135 V 153 E. 4.11 S. 161). Dass die Krankheits- und Behinderungskosten gemäss der kantonalen RRV Ergänzungsleistungen zur AHV/IV unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Frist auch nach dem Tod der EL-Bezügerin vergütet werden können, ändert nichts: Auch in diesem Fall verfügt die Beschwerdeführerin nur über ein von der (verstorbenen) versicherten Person abgeleitetes Recht. Sie handelt, wie aus § 5 RRV Ergänzungsleistungen zur AHV/IV explizit hervorgeht, lediglich als deren "Rechtsnachfolger[in]" (zur Legitimation des Erben vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1.2 S. 10 f.).

Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin als Beschwerde führende Dritte (E. 3) betrachtet werden, zumal die geltend gemachte aktive (Pflege-)Tätigkeit resp. deren Kostenersatz im EL-rechtlichen Kontext offensichtlich nicht ausserhalb, sondern innerhalb des streitigen Rechtsverhältnisses steht ( BGE 139 V 170 E. 5.3 S. 175). Ob die Verfügung vom 13. Juni 2014 und der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2015 zu Recht (alleine) an die Beschwerdeführerin adressiert waren, kann dahingestellt bleiben, führt doch auch die unrichtige oder unvollständige Bezeichnung des Verfügungsadressaten nicht zur Nichtigkeit der Verfügung, solange sich der ins Recht gefasste Adressat - wie hier - aus dem Sachzusammenhang eindeutig ergibt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 244 Rz. 1126).

5.3.2 Nach dem Gesagten ist darauf zu schliessen, dass betreffend die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts der Wohnsitz im Zeitraum, für welchen die Anspruchsberechtigung konkret besteht, massgeblich bleibt. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin ihre Mutter (gemeinsam mit ihren Geschwistern) unstreitig an deren Wohnsitz in Y. (TG) pflegte. Im Kanton St. Gallen wurden hingegen zu keinem Zeitpunkt Pflege- oder Betreuungsleistungen erbracht. Damit liegt der Ort des direktesten Bezugs klarerweise im Kanton Thurgau, was ebenfalls für diesen Gerichtsstand spricht

BGE 143 V 363 S. 369

( BGE 135 V 153 E. 4.11 S. 161). Der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. November 2016 verletzt daher Bundesrecht ( Art. 95 lit. a BGG ).