Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 143 IV 297 Generato dall'IA

Supreme Court Reinstates Embezzlement Conviction Over Vehicle Sale Despite Lack of Formal Entrustment Relationship

Numero d'incarto BGE 143 IV 297
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The case involves an individual, X, accused by the Emmental-Oberaargau Public Prosecutor's Office of various crimes, including the unlawful appropriation of a leased Dodge Ram 1500 vehicle. X allegedly sold the vehicle to enrich himself after it was entrusted to him, along with committing multiple other offenses such as false accusation, fraud, document forgery, theft, trespassing, and operating a vehicle without a license or insurance. Initially, the regional court found X guilty of these accusations and sentenced him to 6 ¾ years of imprisonment, but X was acquitted of property damage. However, the Bern High Court later overturned the conviction for embezzlement regarding the vehicle, requalifying it as unauthorized appropriation while upholding other charges, ultimately reducing the sentence to 4 ½ years. The prosecution contested this requalification, arguing for a conviction as per the original verdict, leading to the case being appealed to the Swiss Federal Tribunal. The leasing arrangement involved a facade company, the B. GmbH, used merely for creditworthiness, with X orchestrating the entire transaction and having effective control and use of the vehicle, despite not being an employee or official representative of the leasing company.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Veruntreuung eines geleasten Fahrzeugs. Bei der Verfügungsmacht des Treuhänders handelt es sich um ein faktisches, nicht rechtliches Verhältnis. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach es unerheblich ist, ob der Täter die Sache vom Verletzten oder von einem Dritten erhalten hat. Ein faktisches oder tatsächliches Vertrauensverhältnis genügt (E. 1.4).

Parole chiave

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appropriazione indebita contratto di compravendita di veicoli fine di indebito profitto trust leasing rivendicazione della proprietà

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the final order to regulate the costs of the appeal proceedings.

Art. 137 Ziff. 1 StGB

Mentioned as being equivalent to embezzlement under Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in the context of the analysis.

Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

This provision defines the crime of embezzlement (Veruntreuung), which the Tribunal ultimately applied to the facts, overturning the lower court's qualification.

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Sentenze successive che citano questa decisione (189)

7B_1336/2025 (2026-10-13)
Victim status for company whose funds were used to pay fraudulent investment costs: direct asset harm suffices under Article 115 CPP, without requiring contractual privity or demonstrable loss.
«…ple relation de fait entre l'auteur et le lésé était suffisante pour fonder une obligation de conserver la valeur ([ATF 143 IV 297](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-143-IV-297#page297) con…»
6B_963/2025 (2026-08-25)
Abuse of trust conviction upheld for manager who unilaterally raised his own salary using entrusted bank access without board approval.
«…culier pour la conserver, l'administrer ou la livrer selon des instructions qui peuvent être expresses ou tacites ([ATF 143 IV 297](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-143-IV-297#page297) con…»
7B_395/2025 (2026-08-11)
Trust protector's standing as victim to appeal non-entry order for fraud, disloyal management, and breach of trust over denied appointment and lost fees.
«…reçue à charge pour lui d'en disposer au gré d'un tiers, notamment de la conserver, de la gérer ou de la remettre ([ATF 143 IV 297](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-143-IV-297#page297) con…»
6B_751/2025 (2026-07-31)
Criminal breach of trust involving a stored diamond, procedural standing of heirs, and sentencing motivation regarding procedural delays.
«…culier pour la conserver, l'administrer ou la livrer selon des instructions qui peuvent être expresses ou tacites ([ATF 143 IV 297](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_224/2024 (2026-07-29)
Conviction of a professional guardian for qualified embezzlement, money laundering, and fraud confirmed under Swiss criminal law.
«…Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern ([BGE 143 IV 297](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_758/2025 (2026-07-22)
Commercial fraud and multiple misappropriation convictions upheld: legality of extensive file references in complex indictment, knowable lease ownership in sale, and rejection of sentence reduction for time elapsed due to reoffending.
«…empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt ([BGE 143 IV 297](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-143-IV-297#page297) E.…»
7B_148/2024 (2026-06-19)
Dismissal of criminal appeal regarding non-entry into investigation for fraud and criminal breach of trust in share transfer dispute.
«…culier pour la conserver, l'administrer ou la livrer selon des instructions qui peuvent être expresses ou tacites ([ATF 143 IV 297](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_89/2026 (2026-04-02)
Criminal conviction for breach of trust regarding vehicles transferred by possessory constitutum upheld.
«…culier pour la conserver, l'administrer ou la livrer selon des instructions qui peuvent être expresses ou tacites ([ATF 143 IV 297](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
RR.2025.172 (2026-02-11)
Switzerland v. German Extradition Applicant (Fraud, Theft, Forgery)
«…la conserver, l’administrer ou la livrer selon des instructions qui peuvent être expresses ou tacites (ATF 143 IV 297 consid. 1.3; 120 IV 276 consid. 2; cf. 133 IV 21 consid. 6.2; arrêts du Tribunal fédéral 6B_55/2025 du 2 avril 20…»
6B_370/2025 (2026-02-10)
Criminal breach of trust regarding misused loan funds, fraudulent bankruptcy, and penalty assessment under the Swiss Criminal Code.
«…reçue à charge pour lui d'en disposer au gré d'un tiers, notamment de la conserver, de la gérer ou de la remettre ([ATF 143 IV 297](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_1189/2023 (2026-01-19)
Dismissal of criminal conviction appeal and partial referral of insufficiently substantiated civil claims to civil courts.
«…Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern ([BGE 143 IV 297](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_263/2024 (2025-09-19)
Embezzlement of jointly owned gold coins and unlawful receipt of social security benefits through failure to report asset changes.
«…s für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt ([BGE 143 IV 297](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_181/2024 (2025-09-10)
Conviction for high-value theft and sentence upheld, but case remanded for re-examination of partial probation.
«…culier pour la conserver, l'administrer ou la livrer selon des instructions qui peuvent être expresses ou tacites ([ATF 143 IV 297](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
UE240352 (2025-08-29) · zh
Dismissal of Appeal Against Non-Prosecution for Alleged Fraud in Commodity Deal
«…ng zur Werterhaltung. Die Werterhaltungspflicht kann auf ausdrü- cklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 143 IV 297 Erw. 1.3 m. w. H.; s.a. NIGGLI/RIEDO, BSK StGB/JStG, 4. Auflage, Basel 2019, N 40 ff. zu Art. 138 StGB, insb. N 85 ff.)…»
BS 2025 15 (2025-08-25) · zg
Appellant v. Prosecutor (Estate Mismanagement Investigation Reinstatement)
«…in bestimmter Weise im Interes- se des Treugebers zu verwenden, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3 m.H.). 6.4 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird unter anderem bestraft, wer in der Absicht, jemanden am…»

Testo completo

Urteilskopf

143 IV 297

37. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen X. (Beschwerde in Strafsachen)

6B_841/2016 vom 7. Juni 2017

Regeste

Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ; Veruntreuung eines geleasten Fahrzeugs.

Bei der Verfügungsmacht des Treuhänders handelt es sich um ein faktisches, nicht rechtliches Verhältnis. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach es unerheblich ist, ob der Täter die Sache vom Verletzten oder von einem Dritten erhalten hat. Ein faktisches oder tatsächliches Vertrauensverhältnis genügt (E. 1.4).

Sachverhalt ab Seite 297

BGE 143 IV 297 S. 297

A. Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wirft X. vor, er habe ein ihm anvertrautes Fahrzeug Dodge Ram 1500 veräussert, um sich aus dem Erlös zu bereichern. X. werden zahlreiche weitere Delikte zur Last gelegt.

B. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau sprach X. am 15. Januar 2015 der mehrfachen falschen Anschuldigung, des

BGE 143 IV 297 S. 298

gewerbsmässigen (teilweise versuchten) Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Hehlerei, der Veruntreuung, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern und des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz schuldig. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung sprach es ihn frei. Das Regionalgericht verurteilte X. zu einer Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 344 Tagen. Zudem verpflichtete es ihn zur Leistung mehrerer Schadenersatzzahlungen.

Das Obergericht des Kantons Bern hob am 15. Dezember 2015 den Schuldspruch der Veruntreuung (begangen an einem Fahrzeug) auf und sprach X. diesbezüglich der unrechtmässigen Aneignung schuldig. Es bestätigte den Schuldspruch der Hehlerei (begangen an einem Laptop). Im Berufungsverfahren unangefochten blieben unter anderem der Schuldspruch der mehrfachen falschen Anschuldigung, des gewerbsmässigen (teilweise versuchten) Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hehlerei (begangen an einem Bagger), des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern und des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz. Das Obergericht erkannte auf eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 344 Tagen.

C. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und X. im Sinne des Regionalgerichts schuldig zu sprechen. Die Freiheitsstrafe sei auf 6 ½ Jahre festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D. X. und das Obergericht beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Streitgegenstand bildet die Verurteilung von X. (Beschwerdegegner) wegen unrechtmässiger Aneignung. Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus. Der Beschwerdegegner und eine weitere

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Person suchten Anfang Juli 2011 die Garage A. (nachfolgend: Garage) auf, wo sich der Beschwerdegegner für einen Dodge Ram interessierte. Der Beschwerdegegner gab als Leasingnehmerin die Firma B. GmbH an, deren Geschäftsführer wenig später die Verträge unterzeichnete. Am 14. Juli 2011 holte der Beschwerdegegner das Fahrzeug ab. In der Folge wurde es mehrheitlich von ihm gelenkt. Der Beschwerdegegner besorgte den Unterhalt und kam für die Verkehrsabgaben sowie Versicherungsprämien auf.

Am 8. November 2011 löste die Leasinggeberin C. AG den Leasingvertrag auf und ordnete die Rückgabe des Fahrzeugs bis zum 11. November 2011 an. Kurz vor Fristablauf wurde das Fahrzeug am 10. November 2011 auf die D. GmbH eingelöst (und später bis zur Sicherstellung nochmals viermal weiterverkauft). Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdegegner auf diese Weise über das Fahrzeug verfügte. Offengelassen wurde, ob der Beschwerdegegner den Dodge Ram direkt der D. GmbH oder einer anderen Person übertrug.

Nach den vorinstanzlichen Feststellungen handelte es sich bei der B. GmbH um eine Mantelgesellschaft ohne wirtschaftliche Tätigkeit. Ihr einziger Zweck war, als "unverdächtige Bestellerin" ihren Namen für die rechtskräftig beurteilten Betrugsdelikte zur Verfügung zu stellen.

1.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch der unrechtmässigen Aneignung und stellt sich auf den Standpunkt, die inkriminierte Tat betreffend das Fahrzeug Dodge Ram sei als Veruntreuung zu qualifizieren. Der Leasingvertrag sei zwischen der C. AG als Leasinggeberin und der B. GmbH als Leasingnehmerin abgeschlossen worden. Diese sei hingegen eine blosse Mantelgesellschaft, die nur auf dem Papier existiert und als "unverdächtige Leasingnehmerin" gedient habe. Der Beschwerdegegner habe das Fahrzeug ausgesucht, sich um die Formalitäten gekümmert, die schriftlichen Verträge dem Geschäftsführer der B. GmbH zur Unterschrift vorgelegt, den Wagen auf deren Namen eingelöst, das Fahrzeug bei der Garage abgeholt, zumindest die erste Leasingrate bezahlt und als Einziger das Fahrzeug benutzt. Nur der Beschwerdegegner allein habe den Gewahrsam über den Dodge Ram erlangt. Er habe gegenüber der Garage faktisch für die B. GmbH gehandelt. Zumindest habe er den Anschein erweckt, dass er dazu berechtigt gewesen sei. Die Garage, handelnd für die Leasinggeberin, habe dem Beschwerdegegner das

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Fahrzeug anvertraut. Unerheblich sei, dass der Beschwerdegegner nicht bei der B. GmbH angestellt gewesen sei.

1.2 Die Vorinstanz erwägt, nach den allgemeinen Leasingbedingungen dürfe der Leasingnehmer das Fahrzeug zeitweilig seinen Angestellten mit einem gültigen Fahrausweis, nicht aber Dritten überlassen. Der Beschwerdegegner sei bei der B. GmbH nicht angestellt gewesen, weshalb die Leasingnehmerin ihm das Fahrzeug nicht habe anvertrauen können. Deshalb falle eine Verurteilung wegen Veruntreuung von vornherein ausser Betracht.

1.3 Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern ( BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 mit Hinweis). Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 46 zu Art. 138 StGB ). Die Werterhaltungspflicht kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen ( BGE 120 IV 117 E. 2b S. 119 mit Hinweis).

1.4 Den Leasingvertrag vom 7./14. Juli 2011 mit einer dreijährigen Vertragsdauer unterzeichnete der Geschäftsführer der B. GmbH. Dieselbe Unterschrift findet sich auf dem Übergabeprotokoll vom 14. Juli 2011. Danach übergab die Garage das Fahrzeug im Auftrag der Leasinggeberin der B. GmbH. Vor Ort war der Beschwerdegegner. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nahm dieser (allenfalls in Begleitung einer anderen Person, wobei es sich nicht um den Geschäftsführer der B. GmbH handelte) den Dodge Ram in Empfang.

Indem das Fahrzeug dem Beschwerdegegner von der Garage überlassen wurde, erhielt er darüber Verfügungsmacht und wurde ihm der Dodge Ram anvertraut. Bei der Verfügungsmacht handelt es sich um ein faktisches (nicht rechtliches) Verhältnis (vgl. HANS ERNI, Die Veruntreuung, 1943, S. 21 f.; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 75 ff. zu Art. 138 und N. 12 ff. zu Art. 139 StGB ). Da der

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Beschwerdegegner das Fahrzeug vorgängig auswählte, die Verträge dem Geschäftsführer der B. GmbH zur Unterschrift unterbreitete, das Fahrzeug in Empfang nahm und das Übergabeprotokoll wiederum vom besagten Geschäftsführer unterzeichnen liess, liegt es nahe, dass der Beschwerdegegner im Namen der B. GmbH auftrat. Darauf braucht aber nicht näher eingegangen zu werden, ebenso wenig, ob die B. GmbH einzig aus Gründen der Kreditwürdigkeit vorgeschoben wurde (dass die Treugeberin im Übrigen getäuscht wurde, stellt die Vorinstanz nicht fest). So oder anders wurde das Fahrzeug dem Beschwerdegegner zur Benutzung überlassen. Unerheblich ist, dass der Beschwerdegegner nicht Vertragspartei des Leasingvertrags war. Ob der Täter die Sache vom Verletzten selbst (hier die C. AG durch die Garage) oder von einem Dritten (hier die B. GmbH) erhielt, ist für die strafrechtliche Beurteilung nicht wesentlich ( BGE 118 IV 32 E. 2a S. 33 mit Hinweisen). Nahm der Beschwerdegegner den Dodge Ram in der ersten Variante für die B. GmbH in Gewahrsam, wurde er ihm anvertraut ( BGE 72 IV 150 E. 1 S. 153). In Bezug auf die zweite Variante kann der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Leasingnehmerin das Fahrzeug dem Beschwerdegegner nicht habe anvertrauen können, weil er nicht Angestellter der Gesellschaft gewesen sei, nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung genügt ein faktisches oder tatsächliches Vertrauensverhältnis ( BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 28 mit Hinweisen). Die vertragliche Regelung zwischen der Leasinggeberin und der Leasingnehmerin, wonach das geleaste Fahrzeug nicht beliebigen Dritten, sondern nur Angestellten mit einem gültigen Fahrausweis überlassen werden darf, hat hier keine Bedeutung. Mithin ist irrelevant und hat im Übrigen auf den Unrechtsgehalt der inkriminierten Handlung keinerlei Einfluss, ob die B. GmbH dem Beschwerdegegner das Fahrzeug erlaubterweise oder in Missachtung vertraglicher Bestimmungen übergab, bevor dieser seine Treuepflichten verletzte und wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügte. Ebenso wenig könnte gestützt auf die von der Vorinstanz zitierte allgemeine Vertragsbedingung ein Anvertrauen verneint werden mit dem Hinweis, der fragliche Angestellte der Leasingnehmerin verfüge über keinen gültigen Fahrausweis.

Der Dodge Ram war dem Beschwerdegegner anvertraut. Im Übrigen stimmt die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit der unrechtmässigen Aneignung nach Art. 137 Ziff. 1 StGB überein. Beim Dodge Ram handelte es sich um eine im Eigentum der Leasinggeberin stehende und deshalb für den Beschwerdegegner

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fremde bewegliche Sache. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdegegner wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügte ("Aneignung") sowie vorsätzlich und mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung handelte. Indem die Vorinstanz die Tat des Beschwerdegegners nicht als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB qualifiziert, verletzt sie Bundesrecht. (...)