Federal Supreme Court on Cost Allocation in Debt Enforcement with Successful Set-Off Defense
Sintesi Legislator
Generato dall'IAThe case involves a dispute over the allocation of legal costs in a debt enforcement procedure. A lower court had dismissed a request for legal enforcement against an individual (referred to here as the appellant), obliging them to cover certain legal costs despite prevailing in the case based on a set-off defense. The appellant challenged this cost allocation through an appeal, first to a cantonal court and then to the Swiss Federal Tribunal. The central issue revolved around whether it was appropriate to impose costs on the appellant for raising the set-off defense at the time of responding to the enforcement request rather than when initially contesting the debt. The appellant argued that the timing of raising the defense should not affect the cost decision, as there is no requirement to include such arguments during the initial challenge of the debt.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Art. 75 Abs. 1, Art. 80 ff. SchKG; Art. 106 f. ZPO. Verrechnungseinwendung im Rechtsöffnungsverfahren; Kostenverteilung. Erhebt ein Betriebener die Verrechnungseinwendung in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch und wird das Rechtsöffnungsgesuch deshalb abgewiesen, so können dem Betriebenen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens nicht deshalb auferlegt werden, weil er die Verrechnung bereits bei Erhebung des Rechtsvorschlags hätte einwenden können, denn der Rechtsvorschlag muss grundsätzlich nicht begründet werden (E. 3).
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
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Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IAThis provision is not explicitly cited in the final orders (dispositive), but is usually relevant for costs. However, based strictly on the instruction to only include articles cited in the numbered orders, and seeing as the actual numbering only contains the disposition for lifting the previous decision and determining costs (see E. 3 line 26: 'Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Gerichtskosten des bezirks- und des obergerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Er hat die Beschwerdeführerin für das kantonale Verfahren angemessen zu entschädigen. Zur Bestimmung der Höhe der Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin für das bezirks- und das obergerichtliche Verfahren wird die Sache an das Obergericht zurückgewiesen.'), I must adhere to the cited articles in the reasoning where they are mentioned in relation to the judgment of costs, which are Art. 106 f. ZPO, Art. 107 ZPO, etc. Since Art. 66 LTF is not explicitly cited in the operative part's procedural/cost ruling text, it is omitted, even if standard for cost assessment.
Cited as the basis for applying the principle of bearing costs according to the outcome of the case.
Cited in the Regeste and in the reasoning to discuss the principle of bearing costs based on loss (Unterliegerprinzip).
Cited as the provision allowing for deviating cost allocation, which was ultimately deemed not applicable.
Cited in the context of assessing bad faith litigation, which was deemed not to have occurred.
Cited in the context of the reasoning that the objection was not raised too late, as the opposition procedure generally does not require justification.
Mentioned in the Regeste summary regarding the nature of the proceedings (proceedings for opening of execution).
Sentenze successive che citano questa decisione (67)
Testo completo
Urteilskopf
143 III 46
9. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_716/2016 vom 10. Januar 2017
Regeste
Art. 75 Abs. 1, Art. 80 ff. SchKG ; Art. 106 f. ZPO. Verrechnungseinwendung im Rechtsöffnungsverfahren; Kostenverteilung.
Erhebt ein Betriebener die Verrechnungseinwendung in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch und wird das Rechtsöffnungsgesuch deshalb abgewiesen, so können dem Betriebenen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens nicht deshalb auferlegt werden, weil er die Verrechnung bereits bei Erhebung des Rechtsvorschlags hätte einwenden können, denn der Rechtsvorschlag muss grundsätzlich nicht begründet werden (E. 3).
Sachverhalt ab Seite 47
BGE 143 III 46 S. 47
A. Mit Entscheid vom 11. Mai 2016 wies das Bezirksgericht Aarau ein gegen A. gerichtetes Rechtsöffnungsbegehren von B. ab. Das Bezirksgericht auferlegte A. jedoch die Gerichtskosten von Fr. 300.- und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an B. in der Höhe von Fr. 984.65.
B. Gegen diese Kostenverteilung erhob A. am 19. Mai 2016 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 16. August 2016 wies das Obergericht die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge ab.
C. Am 29. September 2016 hat A. (Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und B. (Beschwerdegegner) zu verpflichten, die kantonalen Gerichtskosten (Fr. 300.- und Fr. 375.-) und ihre kantonalen Parteikosten (Fr. 1'765.85 und Fr. 900.-) zu bezahlen.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdegegner ersucht um Beschwerdeabweisung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
(Zusammenfassung)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Die vorliegende Beschwerde betrifft einzig die kantonalen Prozesskosten in einer Schuldbetreibungsangelegenheit ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ). Bereits vor Obergericht waren einzig die Prozesskosten streitig, womit der für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert nicht erreicht ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ).
BGE 143 III 46 S. 48
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) und erhebt insoweit Beschwerde in Zivilsachen. Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob einem Betriebenen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens auferlegt werden dürfen, wenn er die Verrechnungseinwendung, der stattgegeben wird, erst mit seiner Gesuchsantwort erhebt. Das Bundesgericht hat diese Frage noch nicht beantwortet und sie führt aufgrund ihrer Relevanz für die Praxis zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Da es in dieser Konstellation nur noch um die Kosten geht und nicht mehr um die Rechtsöffnung als solche, wird auch der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert eher selten erreicht sein (zum Ganzen: BGE 139 III 182 E. 1.2 S. 184 f.; BGE 137 III 580 E. 1.1 S. 582 f.). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt demnach vor. Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit nicht gegeben ( Art. 113 BGG ). Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich auch im Übrigen grundsätzlich als zulässig ( Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ).
2. Das Bezirksgericht hatte erwogen, der Beschwerdegegner verfüge zwar über einen Titel für die definitive Rechtsöffnung für die betriebene Forderung von Fr. 7'600.-, nämlich einen vollstreckbaren Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Mai 2011. Die Beschwerdeführerin habe im Rechtsöffnungsverfahren jedoch Verrechnung erklärt mit einer Verrechnungsforderung von Fr. 12'757.50 aus einem Verlustschein vom 18. Juli 2012. Das Rechtsöffnungsbegehren sei damit abzuweisen, doch seien die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie die Verrechnungseinwendung früher hätte erheben können. Das Bezirksgericht stützte sich dabei auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO .
Das Obergericht hat die Erwägung des Bezirksgerichts, die Beschwerdeführerin habe die Verrechnungseinwendung erst in ihrer Gesuchsantwort und damit verspätet erhoben, nicht als willkürlich erachtet. Bei der Kostenverlegung sei dem Bezirksgericht keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorzuwerfen.
3. Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht geltend, sie habe die Verrechnungseinwendung bereits am 21. Januar 2016 mit dem Rechtsvorschlag erhoben. Dies hatte sie bereits vor Obergericht behauptet, doch hat das Obergericht den entsprechenden Beleg für neu und unzulässig ( Art. 326 Abs. 1 ZPO ) befunden. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, womit es für das
BGE 143 III 46 S. 49
Bundesgericht dabei bleibt, dass sie die Verrechnungseinwendung erst in ihrer Gesuchsantwort vom 6. April 2016 erhoben hat.
Dass Verrechnungserklärung und -einwendung (zur Unterscheidung Urteil 4A_290/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 8.3.1; zur Terminologie Urteil 5A_521/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3.4.3) für die Zwecke des Rechtsöffnungsverfahrens rechtzeitig erfolgt sind, ist unbestritten und nicht Gegenstand des Verfahrens. Es stellt sich einzig die Frage, ob die Einwendung im Sinne des Kostenrechts ( Art. 106 ff. ZPO ) zu spät erfolgt ist, so dass der Beschwerdeführerin in Abkehr vom Unterliegerprinzip ( Art. 106 Abs. 1 ZPO ) die Prozesskosten auferlegt werden könnten ( Art. 107 und 108 ZPO ). Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Obergericht frei und entgegen dem von ihm offenbar eingenommenen Standpunkt nicht bloss auf Willkür hin zu prüfen gewesen wäre ( Art. 320 lit. a ZPO ).
Das Obergericht scheint implizit davon auszugehen, die Beschwerdeführerin hätte die Verrechnung zusammen mit dem Rechtsvorschlag erklären und einwenden müssen. Dies trifft jedoch nicht zu, denn der Rechtsvorschlag bedarf grundsätzlich keiner Begründung ( Art. 75 Abs. 1 SchKG ). Der nächste Zeitpunkt, in dem ein Betriebener Anlass hat, sich zur Betreibung zu äussern, ist seine Stellungnahme zu einem allfälligen Rechtsöffnungsgesuch ( Art. 253 ZPO ). Zwischen diesen beiden Zeitpunkten (Rechtsvorschlag und Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch) besteht grundsätzlich kein solcher Anlass. Der Betriebene wird bis zur Aufforderung zur Stellungnahme nicht einmal wissen, ob der Gläubiger die eingeleitete Betreibung überhaupt weiterverfolgen will. Es kann einem Betriebenen deshalb - unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt des Kostenrechts - nicht vorgeworfen werden, wenn er die Verrechnungseinwendung mit der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch erhebt, also zu demjenigen Zeitpunkt, zu dem er auch die übrigen Einwendungen und Einreden zu erheben hat ( Art. 81 Abs. 1 SchKG ). Für den Fall, dass der Betriebene die Verrechnungserklärung erst im Laufe des Rechtsöffnungsverfahrens erhebt, wird zwar in der Lehre vertreten, dass dem Schuldner die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, wenn er die Verrechnungseinwendung früher hätte vorbringen können (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 11 zu Art. 81 SchKG ). Zumindest im vorliegenden Fall liegt jedoch keine Konstellation vor, in der dieser Auffassung gefolgt werden könnte. Die genannte Lehrmeinung hätte zur Folge, dass entgegen Art. 75 Abs. 1 SchKG
BGE 143 III 46 S. 50
über das Kostenrecht ein indirekter Zwang geschaffen würde, den Rechtsvorschlag zu begründen.
Vorliegend wurde die Verrechnungseinwendung als begründet erachtet, was zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs führte. Nach dem Unterliegerprinzip wären die Prozesskosten vom Gesuchsteller, hier also dem Beschwerdegegner, zu tragen ( Art. 106 Abs. 1 ZPO ). Da die Verrechnungseinwendung nach dem Gesagten nicht zu spät erfolgt ist, liegt insoweit kein Grund für eine abweichende Kostenverteilung gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vor. Andere Gründe, die eine Kostenverteilung nach dem Verfahrensausgang als unbillig erscheinen lassen würden, sind weder ersichtlich noch behauptet. Insbesondere liegt kein Fall einer trölerischen und missbräuchlichen Prozessführung seitens der Beschwerdeführerin vor, wie dies in dem von STAEHELIN zur Stützung seiner Ansicht zitierten Urteil des Berner Obergerichts der Fall war (Urteil des Appellationshofs Bern vom 16. Juni 1942, in: ZBJV 79/1943 S. 187 f.). Anders als im genannten Fall hat sich die Beschwerdeführerin den Verlustschein nicht während des Rechtsöffnungsverfahrens verschafft, sondern lautete dieser von Anfang an zu ihren Gunsten. Angesichts dieses Verlustscheins und der darin ausgewiesenen Verrechnungsforderung kann auch keine Rede davon sein, dass der Beschwerdegegner von der Verrechnung überrascht worden wäre. Eine Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO fällt damit ebenfalls ausser Betracht.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Gerichtskosten des bezirks- und des obergerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Er hat die Beschwerdeführerin für das kantonale Verfahren angemessen zu entschädigen. Zur Bestimmung der Höhe der Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin für das bezirks- und das obergerichtliche Verfahren wird die Sache an das Obergericht zurückgewiesen. (...)