Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 142 V 389 Generato dall'IA

Unemployment Fund v. Cantonal Court: Electronic Tracking as Proof of Timely Appeal Submission

Numero d'incarto BGE 142 V 389
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

In this case, a social insurance court in Zurich overturned a decision by the Unia Unemployment Insurance Fund that had denied an individual unemployment benefits from July 1, 2014. The court found that the individual had experienced a qualifying event for unemployment but returned the matter to the unemployment fund to assess other eligibility criteria and potentially award benefits from July 2014. The fund appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the lower court's ruling. However, a procedural issue arose concerning whether the fund's appeal was filed on time, with their complaint lacking a postmark and being registered by the postal services the day after the alleged dispatch date. The tribunal had to determine whether the fund provided sufficient proof that the appeal was sent within the legal timeframe, as the burden of proof rested on the party claiming timely submission.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 48 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG; Beweis der rechtzeitigen Aufgabe der Beschwerde bei der Schweizerischen Post. Hat die beschwerdeführende Partei eine sogenannte Abholungsvereinbarung mit der Schweizerischen Post abgeschlossen und gibt sie in diesem Rahmen auch die Beschwerdeschrift der Post mit, geht sie ein erhebliches Risiko hinsichtlich der Beweisbarkeit der Rechtzeitigkeit dieser Sendung ein. Denn die erstmalige Erfassung der Sendung durch die Post in "Easy Track", welche nicht dem Mitgabedatum entsprechen muss, gilt als Datumsausweis sowohl für als auch gegen die Absenderin (E. 3.3). Mit dem Hinweis auf den normalen Lauf der Dinge bei Abholung der Post in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei ohne Bezugnahme auf die konkret in Frage stehende Sendung kann sie den geforderten vollen Beweis für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht erbringen (E. 3.4).

Parole chiave

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cassa di disoccupazione data di inoltro prove corroboranti disoccupazione tempestività dell'invio postale rispetto del termine

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning that if the time limit for filing the appeal is not met, the Tribunal cannot enter upon the merits (implicitly leading to non-admission/dismissal, although the final order confirms non-admission based on Art. 48 BGG).

Art. 48 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because the appellant failed to provide full proof of timely submission of the appeal.

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Sentenze successive che citano questa decisione (327)

BGE 152 IV 129
Timeliness of appeal under collection agreement with postal service; burden of proof and right to be heard where postmark postdates actual handover.
«…ospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-147-IV-526#page526) E. 3.1; [BGE 142 V 389](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-142-V-389#page389) E. 2…»
100 2020 436 (2021-07-29) · be
Denial of Appeal Due to Unpaid Advance Fee Despite Indigency and Unreceived Legal Aid Request
«…diesem Fall kommt es zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten der Behörde (vgl. zum Ganzen BVR 2017 S. 413 E. 4.1; BGE 142 V 389 E. 2.2; ferner Michel Daum, a.a.O., Art. 42 N. 7 [Beweislast bei fristgebundenen Eingaben] und Art. 19 N. 32 [Beweislas…»
200 2020 728 (2020-10-12) · be
Swiss IV-Office Appeal Timeliness and "My Post 24" Submission
«…wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391). 3. Die hier angefochtene Verfügung vom 17. August 2020 (BB 2) wurde gemäss Sendungsverfolgung der S…»
200 2016 951 (2017-02-24) · be
Claimant v. Administration (Failure to Preserve Postal Evidence)
«…, zumal der Einwurf der A- oder B-Postsendung in den Postbriefkasten nicht in Anwesenheit von Zeugen erfolgte (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 392). Weil ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt (vgl. URS PETER…»
200 2016 260 (2017-02-01) · be
Insured Person v. Bern Cantonal Administrative Court (Late Appeal Submission)
«…mit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391; vgl. auch BGE 121 V 204 E. 6b S. 209, 120 V 33 E. 3c S. 37, 119 V 7 E. 3c bb S. 10; SVR 2013 IV Nr. 4 S.…»
5A_940/2026 (2026-09-29)
Inadmissibility of bankruptcy appeal for untimely filing under ten-day deadline, with photo timestamp rejected as proof of timely deposit
«…spider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-147-IV-526#page526) consid. 3.1; [142 V 389](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-142-V-389#page389) cons…»
6B_851/2025; 6B_860/2025; 6B_869/2025 (2026-09-17)
Swiss federal criminal procedure: joint appeals deciding brawling liability, self-defense, and contributory fault for knife-stabbing victim's moral damages award.
«…spider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-147-IV-526#page526) consid. 3.1; [142 V 389](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-142-V-389#page389) cons…»
7B_578/2026 (2026-08-05)
Restitutio in integrum denied for missed federal appeal deadline due to drop-box technical failure at 00:29 after expiry.
«…igkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss ([BGE 142 V 389](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-142-V-389#page389) E. 2…»
1C_252/2026 (2026-07-21)
Dismissal of public employment appeal due to late filing and rejection of denial of justice complaint.
«…rimée par l'automate "My Post 24 " ou de tout autre moyen adéquat, tel le témoignage d'une ou plusieurs personnes ([ATF 142 V 389](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
C-9380/2025 (2026-04-08)
Late Appeal Dismissed Due to Lack of Proof of Delayed Notification
«…de l’expédition en temps utile de son recours, la preuve de la vraisemblance prépondérante n’étant pas suffisante (ATF 142 V 389 consid. 2.2 ; 119 V 7 consid. 3c), il appartient à l’autorité de prouver la notification correcte de sa décision et la…»
1C_144/2026 (2026-03-20)
Inadmissibility of public law appeal against cantonal vote due to late postal deposit
«…rimée par l'automate "My Post 24 " ou de tout autre moyen adéquat, tel le témoignage d'une ou plusieurs personnes ([ATF 142 V 389](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
8C_108/2026 (2026-03-12)
Inadmissibility of social assistance appeal due to failure to meet statutory filing deadlines and insufficient legal substantiation under the Federal Supreme Court Act.
«…igkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss ([BGE 142 V 389](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_1039/2025 (2026-02-04)
Untimely federal appeal against non-entry order on criminal complaint; failure to prove dispatch within thirty-day deadline under Article 100(1) of the Federal Supreme Court Act.
«…ll&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-IV-526%3Ade&number_of_ranks=0#page526) consid. 3.1; [142 V 389](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_330/2025 (2026-02-02)
Admissibility of cantonal appeal, timeliness of filing, postal stamp presumption, and evaluation of evidence regarding procedural deadlines.
«…ll&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-IV-526%3Ade&number_of_ranks=0#page526) consid. 3.1; [142 V 389](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5F_1/2026 (2026-01-29)
Dismissal of revision request regarding an inadmissible appeal due to unassailable alternative grounds of insufficient legal motivation.
«…ll&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-IV-526%3Ade&number_of_ranks=0#page526) consid. 3.1; [142 V 389](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»

Testo completo

Urteilskopf

142 V 389

43. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Unia Arbeitslosenkasse gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

8C_661/2015 vom 14. Juni 2016

Regeste

Art. 48 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ; Beweis der rechtzeitigen Aufgabe der Beschwerde bei der Schweizerischen Post.

Hat die beschwerdeführende Partei eine sogenannte Abholungsvereinbarung mit der Schweizerischen Post abgeschlossen und gibt sie in diesem Rahmen auch die Beschwerdeschrift der Post mit, geht sie ein erhebliches Risiko hinsichtlich der Beweisbarkeit der Rechtzeitigkeit dieser Sendung ein. Denn die erstmalige Erfassung der Sendung durch die Post in "Easy Track", welche nicht dem Mitgabedatum entsprechen muss, gilt als Datumsausweis sowohl für als auch gegen die Absenderin (E. 3.3). Mit dem Hinweis auf den normalen Lauf der Dinge bei Abholung der Post in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei ohne Bezugnahme auf die konkret in Frage stehende Sendung kann sie den geforderten vollen Beweis für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht erbringen (E. 3.4).

Sachverhalt ab Seite 390

BGE 142 V 389 S. 390

A. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 lehnte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch der A. auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2014 ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014).

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von A. dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid mit der Feststellung aufhob, A. habe einen anrechenbaren Arbeitsfall erlitten; es wies die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und eine allfällige Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2014 festlege (Entscheid vom 30. Juni 2015).

C. Mit Eingabe vom 14. September 2015 (Sendung ohne Poststempel) führt die Unia Arbeitslosenkasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der kantonale Gerichtsentscheid vom 30. Juni 2015 sei aufzuheben.

Der Kasse wurde mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht zu äussern. Sie liess sich am 21. Oktober 2015 dazu vernehmen. In der Beilage reichte sie Sendungsinformationen zur Gerichtsurkunde, einen Auszug aus dem "Easy Track" der Post zur Sendung der Beschwerde, den Vertrag vom 22. Februar 2010

BGE 142 V 389 S. 391

zwischen der Post und der Unia, einen Auszug aus der Internetseite der Schweizerischen Post vom 21. Oktober 2015, E-Mails vom 19. und 20. Oktober 2015 und eine interne Empfängerliste für Pakete vom 14. September 2015 ein.

A. reichte unaufgefordert eine Stellungnahme zur Streitsache an sich ein.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Die 30-tägige Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).

2.2 Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB , wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trägt der oder die Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 48 BGG S. 562 mit Hinweis auf BGE 119 V 7 E. 3c S. 9 f.; Urteil 9C_681/2015 vom 13. November 2015 E. 2 mit Hinweisen). Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (vgl. BGE 92 I 253 E. 3 S. 257 und seitherige Entscheide, aus jüngerer Zeit: Urteile 6B_477/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1.2; 1C_458/2015 vom 16. November 2015 E. 2.1; siehe auch Urteil 9C_681/2015 vom 13. November 2015 E. 2). Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt ( BGE 109 Ia 183 E. 3a S. 184; vgl. auch BGE 127 I 133 E. 7b S. 139; erwähnte Urteile 6B_477/2015 E. 2.1.2; 1C_458/2015 E. 2.1; 9C_681/2015 E. 2). Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen

BGE 142 V 389 S. 392

( BGE 124 V 372 E. 3b S. 375; BGE 115 Ia 8 E. 3a S. 11 f. mit Hinweis; erwähnte Urteile 6B_477/2015 E. 2.1.2; 1C_458/2015 E. 2.1; 9C_681/2015 E. 2). Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (vgl. BGE 115 Ia 8 E. 3a S. 11 f.; erwähntes Urteil 1C_458/2015 E. 2.1 mit weiterem Hinweis; siehe auch BGE 124 V 372 E. 3b S. 375; BGE 109 Ib 343 E. 2b S. 344 f. und erwähntes Urteil 9C_681/2015 E. 2).

3. Der Entscheid der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2015 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief somit unter Berücksichtigung des Stillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August ( Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ) am Montag, 14. September 2015 ab.

Mittels des elektronischen Suchsystems "Track & Trace" der Post (nachfolgend: Sendungsverfolgung) wurde die vom 14. September 2015 datierende, am 16. September 2015 beim Bundesgericht eingegangene Beschwerde erstmals am 15. September 2015 von der Post erfasst ("Sortiert für die Zustellung" im Paketzentrum Härkingen um 9.59 Uhr morgens). Die Sendung erfolgte als "PostPac Economy".

3.1 Der Unia wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Sie reicht mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 die von ihr mit der Post vereinbarten Konditionen "Abholung regelmässig. Pauschal", gültig ab 1. Mai 2010, ein. Daraus geht hervor, dass die Unia ihre Sendungen einmal täglich im Zeitfenster von 16.30 bis 17.00 Uhr an ihrer Adresse (Weltpoststrasse 20, Bern) von der Post abholen lässt. Gemäss der ausserdem vorgelegten Bestätigung einer Mitarbeiterin der Post vom 19. Oktober 2015 werden Economy-Pakete jeweils am Vorabend bei der Unia um 16.30 Uhr abgeholt und über Nacht oder am Morgen mit LKW oder Zug zur Weiterverarbeitung ins Zentrum überführt. Daher sei der Aufgabetag nicht im "Track & Trace" ersichtlich. Das erste Scan-Ereignis datiere vom nächsten Tag und heisse "Sortiert für die Zustellung". Die gleiche Postmitarbeiterin präzisiert mit E-Mail vom 20. Oktober 2015, dass es keine Garantie oder Verpflichtung der Post gebe, eingehende Sendungen unmittelbar nach ihrer Entgegennahme zu stempeln und so den jeweiligen Zeitpunkt (der Entgegennahme) zu vermerken. Der Poststempel sei keineswegs die einzige, wohl aber eine einfache und für den Absender überaus bequeme Art der Dokumentation des Aufgabezeitpunktes. Dies jedenfalls dann, wenn das Datum der effektiven Sendungsaufgabe vermerkt werde. Es gebe aber

BGE 142 V 389 S. 393

verschiedene Konstellationen, bei denen die Stempelung erst am Folgetag oder noch später erfolge, so bei Aufgabe der Sendung am Wochenende oder bei Ablage von Sendungen in einem Briefeinwurf nach dessen letzter Leerung am Abend. Daher müsse der Absender hier den Beweis für die rechtzeitige Sendungsaufgabe auf andere Weise erbringen, um die Vermutung der verspäteten Aufgabe zu "zerstreuen". In Frage kämen beispielsweise Bestätigungen von Zeugen oder "Stellungnahmen der Post wie bei der vorliegenden Anfrage der Unia". Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 21. Oktober 2015 geltend, dass die in Frage stehende Beschwerde am 14. September 2015 um 16.00 Uhr der internen zuständigen Abteilung abgegeben worden sei, welche sie als Paket zum Versand vorbereitet und um 16.30 Uhr der Post übergeben habe. Dies sei auch der (in Kopie eingereichten) internen Empfängerliste vom 14. September 2015 zu entnehmen. Somit sei belegt, dass die Kasse die Beschwerde fristgerecht am 14. September 2015 der Post übergeben habe. Aufgrund der üblichen Abläufe sei das Paket als "PostPac Economy" erfasst und über Nacht nach Härkingen weitergeleitet worden, wo es am 15. September 2015 um 9.59 Uhr eingescannt und sortiert worden sei. Wäre das Paket aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der Post am 15. September 2015 bei der Kasse abgeholt worden, so wäre es (dem Bundesgericht) mit Blick auf die beschriebenen und bestätigten Abläufe erst am übernächsten Werktag, folglich am 17. September 2015, zugestellt worden.

3.2 Abholungsvereinbarungen mit der Post sind in der Schweiz verbreitet. Es ist zudem notorisch, dass die Post die Sendungen ihrer Vertragspartner nicht schon bei der Abholung abstempelt. Die Postmitarbeiterin hat diesbezüglich ausgeführt, es gebe keine Garantie oder Verpflichtung der Post, eingehende Sendungen unmittelbar nach ihrer Entgegennahme zu stempeln und so den jeweiligen Zeitpunkt zu vermerken. Ob die Vertragspartner der Post zusätzlich eine Verpflichtung zur unverzüglichen Stempelung bzw. verbindlichen Registrierung bei Abholung vereinbaren könnten, steht hier nicht zur Debatte. Der Vertrag der Kasse mit der Post enthält jedenfalls keine solche Regelung. Bei der Postabholung in den Geschäftsräumlichkeiten des Absenders kann es öfter vorkommen, dass die einzelnen Sendungen nicht am gleichen Tag von der Post erfasst werden. Die damit geschaffene Beweisunsicherheit ist vergleichbar mit dem Einwurf einer Postsendung in einen Briefkasten nach Postschalterschluss am Abend des letzten Tages der Beschwerdefrist (vgl. dazu die in E. 2.2 hiervor zitierte Rechtsprechung).

BGE 142 V 389 S. 394

3.3 Der Nachweis der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Beschwerdeverfahren obliegt grundsätzlich der Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte ( BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Umstand, dass die Sendung im vorliegenden Fall am Morgen des 15. September 2015 im Postpaketzentrum verarbeitet wurde, kein Beweis für die rechtzeitige Postaufgabe am 14. September 2015. Denn der Aufgabestempel der Post, bzw. in casu die erstmalige Erfassung durch die Post in "Easy Track" gilt als Datumsausweis sowohl für als auch gegen den Absender (JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 30 zu Art. 48 BGG ). Die Postaufgabe mittels Abholungsvereinbarung ist demnach mit einem ganz erheblichen Risiko hinsichtlich der Beweisbarkeit der Rechtzeitigkeit der Sendung verbunden. Wenn der Absender geltend macht, dass er die Sendung schon am Vortag des Poststempel-Datums aufgegeben hat, muss er dies beweisen; dabei reicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht (FRÉSARD, a.a.O., N. 30 zu Art. 48 BGG ; BGE 92 II 215 ).

3.4 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Post die Beschwerde am 14. September 2015 in den Räumlichkeiten der Kasse abgeholt habe, ist möglicherweise zutreffend. Als Beweis für ihre Behauptung kann sie sich jedoch allein auf den normalen Lauf der Dinge, also die wahrscheinliche Abholung der Beschwerdeschrift durch die Post in den Räumlichkeiten der Unia am Vortag (14. September 2015) der erstmaligen Sendungserfassung im Post-Verteilzentrum (15. September 2015) gemäss Abholungsvereinbarung berufen. Die interne Empfängerliste der Beschwerdeführerin vom 14. September 2015 hat in diesem Zusammenhang lediglich den Stellenwert einer Parteibehauptung, da sie nicht von der Post visiert ist. Die weiteren Unterlagen, welche von der Unia zum Beweis der Rechtzeitigkeit vorgelegt werden, beziehen sich nicht auf die Postaufgabe der konkret in Frage stehenden Beschwerde, sondern einzig auf die "üblichen Abläufe". Wie die Postmitarbeiterin in ihrem E-Mail vom 20. Oktober 2015 zu Recht anmerkt, muss der Absender, welcher keinen Poststempel für die Rechtzeitigkeit der Sendung vorlegen kann, den Beweis auf andere Weise erbringen. Sie nennt namentlich Zeugenaussagen und Stellungnahmen der Post. Zeugenaussagen hat die Beschwerdeführerin nicht angeboten und die vorliegenden

BGE 142 V 389 S. 395

Stellungnahmen der Post erschöpfen sich in der Darstellung des normalen Hergangs bei vereinbarter Abholung der Brief- und Paketsendungen im Bürogebäude der Unia ohne Bezugnahme auf die in Frage stehende Sendung. Das Gericht darf aber nicht auf blosse Wahrscheinlichkeit hin urteilen oder auf nur glaubhaft gemachte und somit nicht bewiesene Sachbehauptungen abstellen ( BGE 119 V 7 E. 3c/aa S. 9). Deshalb genügt es auch nicht, wenn die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Internetseite der Post, welcher zu entnehmen ist, dass "PostPac Economy"-Sendungen jeweils am übernächsten Werktag zugestellt werden, behauptet, die in Frage stehende Beschwerde sei also um 16.30 Uhr des 14. September 2015 der Post übergeben worden, weil das Bundesgericht das Rechtsmittel bei einer späteren Postaufgabe nicht schon am 16. September 2015 empfangen hätte. Der direkte Beweis für die rechtzeitige Aufgabe ist mit einer solchen Tatsachenbehauptung nicht erbracht (vgl. auch Urteil 9C_171/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2).

3.5 Die Postaufgabe am 14. September 2015 lässt sich nicht durch einen entsprechenden Poststempel verifizieren. Mittels Sendungsverfolgung beweismässig erstellt ist einzig, dass die Beschwerde am Morgen des 15. September 2015 im Post-Verteilzentrum für die Zustellung sortiert worden war. Die Beschwerdeführerin vermag keine tauglichen Beweismittel für die Fristwahrung am 14. September 2015 vorzulegen. Da der Beschwerdeführerin der volle Beweis für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht gelingt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. (...)