Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 142 IV 378 Generato dall'IA

Commercial Fraud and Forgery: Necessity of Explicit Partial Acquittal in Unitary Offense Context with Multiple Acts

Numero d'incarto BGE 142 IV 378
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The case involves an individual charged by the Aargau Public Prosecutor's Office with committing fraud against the Social Insurance Institution Aargau and his accident insurance from 2000 to December 2011 by misrepresenting his work capacity to obtain undue financial benefits totaling CHF 697,590. He is also accused of falsely claiming full work capacity and a monthly salary of CHF 12,000 when taking out a health and daily allowance insurance in May 2004 and subsequently providing false medical certificates to unjustly receive sickness benefits amounting to CHF 154,828 from November 2006 to May 2008. Additionally, in March 2007, he allegedly transferred CHF 550,000 to a bank while falsely declaring himself as the sole economic beneficiary. Initially, a district court sentenced him to four years of imprisonment for commercial fraud and forgery, obligating him to compensate the insurance company, which was partially overturned on appeal with some charges being dismissed due to statute limitations.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 81 Abs. 4 lit. b, Art. 351 Abs. 1 und 3 StPO; Urteilsspruch bei Tateinheit und -mehrheit. Der Urteilsspruch muss den vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Dies beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Bei Tateinheit ergeht kein Freispruch, wenn nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt; hingegen hat bei Tatmehrheit ein (Teil-)Freispruch zu erfolgen, soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung kommt. Dies gilt auch, wenn eine oder mehrere angeklagte Taten eine rechtliche Bewertungseinheit bilden (z.B. bei Gewerbsmässigkeit), jedoch nicht alle Einzeltaten erwiesen sind (E. 1.3).

Parole chiave

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truffa per mestiere truffa accusa reati connessi presupposto processuale procedimento per falsità

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 351 Abs. 1 und 3 StPO

Cited in the Regeste regarding the operative part of the judgment in cases of concurrence of offenses.

Art. 408 StPO

Referred to regarding the formal requirements for the operative part of the judgment to be issued by the appellate court.

Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO

Cited in the context of formal requirements for the operative part of the judgment.

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Sentenze successive che citano questa decisione (218)

6B_495/2024 (2026-06-09)
Dismissal of appeals concerning commercial fraud through systematic health simulation, complex deception, and lack of victim co-responsibility.
«…kann der Beschwerdeführer aus seinem Verweis auf das Urteil 6B\_988/2015 vom 8. August 2016 E. 2.3, nicht publ. in [BGE 142 IV 378](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_142/2026 (2026-06-02)
Dismissal of criminal appeal regarding false accusation, professional fraud, document forgery, sentencing, and denial of partial suspension.
«…ière (arrêts 6B\_44/2020 du 16 septembre 2020 consid. 7.2; 6B\_988/2015 du 8 août 2016 consid. 2.3 non publié *in* [ATF 142 IV 378](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_671/2025 (2026-04-22)
Assessment of satisfaction and excessive detention following an outpatient therapeutic measure for an irresponsible offender
«…s in der Anklage dargestellt und der Meinung ist, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung Tateinheit vorliegt ([BGE 142 IV 378](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SST.2024.285 (2025-10-22) · ag
Defendant Convicted of Hindering Official Act Despite Unfulfilled Threat Threshold
«…ewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) hat kein formeller Freispruch zu erfolgen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). - 12 - 6. 6.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Strafzumessung w…»
SST.2024.211 (2025-09-08) · ag
Negligent Homicide and Impaired Driving Due to Fatigue
«…enzverhältnis abweichend von der Anklage beurteilt wird, hat diesbezüglich jedoch kein Freispruch zu erfolgen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (B…»
SST.2024.259 (2025-08-05) · ag
Acquittal on Residence and Employment Charges, Conviction for False Document and Illegal Entry Upheld
«…ene Prozessgegenstand insbesondere hin- sichtlich des Gebrauchs genannter Urkunde bereits erschöpfend erledigt ist (BGE 142 IV 378 E. 1.3). 10. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Ab…»
S1 2025 2 (2025-07-16) · zg
«…er- brochener Flasche, Tritt gegen Schienbein, Spucken), weshalb kein Freispruch zu ergehen hat (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). 7.4 Durch die Anwendung dieser Gewalt und Tätlichkeiten behinderte der Beschuldigte die rei- bungsl…»
SST.2024.107 (2025-05-22) · ag
Qualified Drug Trafficking and Drug Trafficking Conviction
«…es Beschuldigten jedoch nicht zu erfolgen, weil es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung handelt (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). Da in Bezug auf die in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten 26.8 Gramm Haschisch hingegen keine Verä…»
SST.2023.272 (2025-05-14) · ag
Assault, Theft, and Drug Convictions Upheld, Coercion and Attempted Aggravated Assault Overturned
«…zung der durch die Anklage vorgegebene Prozessgegenstand hinsichtlich der Drohung bereits erschöpfend erledigt ist (BGE 142 IV 378 E. 1.3). 5. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der in Mittäterschaft mit B._____ begangenen Nötigung schuldig gesproc…»
SST.2023.273 (2025-05-14) · ag
Robbery and Bodily Harm Appeal: Intent and Severity of Injuries at Issue
«…zung der durch die Anklage vorgegebene Prozessgegenstand hinsichtlich der Drohung bereits erschöpfend erledigt ist (BGE 142 IV 378 E. 1.3). 2.7. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der in Mittäterschaft mit B._____ begangenen Nötigung schuldig gesp…»
SST.2024.66 (2025-03-19) · ag
Negligent Homicide Conviction Upheld, Insurance Violation Overturned, Sentence Modified
«…nstand erschöpfend erledigen, was sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage ergibt (BGE 142 IV 378). 7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Mona…»
STK 2024 29 (2025-02-25) · sz
Appeal Regarding Assault Conviction, Deportation Order, and Sentence Confirmation
«…agten Sachverhalt als vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend ab (BGer 6B_1432/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 3.2; BGE 142 IV 378 E. 1.3). Folglich hat es bei der vollständigen Kostenauferlegung zulasten des Beschul- digten sein Bewenden (angefocht.…»
460.24.119 (2025-01-09) · bl
Embezzlement Conviction Upheld, Sentence Reduced for Speedy Trial Violation, Deportation Denied
«…ruch der Vorinstanz den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigt hat (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). Dies ist im vorliegenden Entscheid zu korrigieren. Diese Feststellung ist jedoch bloss dogmatischer Natur und…»
SB240349 (2025-01-07) · zh
Attempted Extortion by Incarcerated Person; Scope of Aggravated Extortion Threat
«…dspruch münden, ein formeller Teilfreispruch ergehen muss, der sich auch im Urteilsdispositiv niederzuschlagen hat (BGE 142 IV 378 E. 2.3), ist der Beschuldigte zusätzlich zum bereits ergangenen Freispruch der Vorinstanz hinsichtlich Dossier 2 (vgl.…»
SB240350 (2025-01-07) · zh
Appeal of Extortion, Assault, and Threats Conviction and Deportation Order
«…dspruch münden, ein formeller Teilfreispruch ergehen muss, der sich auch im Urteilsdispositiv niederzuschlagen hat (BGE 142 IV 378 E. 2.3), ist der Beschuldigte zusätzlich zum bereits ergangenen Freispruch der Vorinstanz hin- sichtlich Dossier 2 (vgl…»

Testo completo

Urteilskopf

142 IV 378

51. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, SVA Aargau und A. AG (Beschwerde in Strafsachen)

6B_988/2015 vom 8. August 2016

Regeste

Art. 81 Abs. 4 lit. b, Art. 351 Abs. 1 und 3 StPO ; Urteilsspruch bei Tateinheit und -mehrheit.

Der Urteilsspruch muss den vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Dies beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage.

Bei Tateinheit ergeht kein Freispruch, wenn nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt; hingegen hat bei Tatmehrheit ein (Teil-)Freispruch zu erfolgen, soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung kommt. Dies gilt auch, wenn eine oder mehrere angeklagte Taten eine rechtliche Bewertungseinheit bilden (z.B. bei Gewerbsmässigkeit), jedoch nicht alle Einzeltaten erwiesen sind (E. 1.3).

Sachverhalt ab Seite 379

BGE 142 IV 378 S. 379

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau wirft X. vor, ab 2000 bis Dezember 2011 die Sozialversicherungsanstalt Aargau (SVA Aargau) und seine Unfallversicherung über seine tatsächliche Arbeitsfähigkeit sowie Art und Umfang seiner Arbeitstätigkeit getäuscht und dadurch unrechtmässige Geldleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung und Taggeld) in Höhe von Fr. 697'590.- erlangt zu haben. Zudem habe X. im Mai 2004 eine Kranken- und Taggeldversicherung bei der A. AG abgeschlossen und hierbei wahrheitswidrig angegeben, voll arbeitsfähig zu sein und einen Monatslohn von Fr. 12'000.- zu erzielen. Ab dem 20. November 2006 habe er der A. AG mittels falscher ärztlicher Atteste seine vollständige Arbeitsunfähigkeit angezeigt und bis zum 9. Mai 2008 Krankentaggeld in Höhe von Fr. 154'828.- zu Unrecht bezogen.

Am 15. März 2007 soll X. an einem Postschalter Fr. 550'000.- in bar an die Bank B. überwiesen und auf dem von ihm unterschriebenen Formular A1 wahrheitswidrig angegeben haben, alleiniger

BGE 142 IV 378 S. 380

wirtschaftlich Berechtigter des Geldes zu sein, um die Transaktion durchführen zu können.

B. Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte X. am 4. Dezember 2014 wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und stellte fest, dass er der A. AG wegen zu Unrecht bezogener Taggelder schadensersatzpflichtig sei, und verwies deren Forderungen auf den Zivilweg.

Die von X. erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 13. August 2015 teilweise gut. Es stellte das Strafverfahren hinsichtlich der vor dem 28. September 2001 begangenen (allfälligen) Betrugshandlungen infolge Verjährung ein. Im Übrigen wies es die Berufung ab.

C. X. führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die SVA Aargau stellt keinen Antrag. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der A. AG wurde verzichtet.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss eine Berichtigung des Urteilsdispositivs. Der vollumfängliche Freispruch im Anklagepunkt 1 vom Vorwurf des (gewerbsmässigen) Betrugs zu Lasten der C. AG komme im Urteilsdispositiv nicht zum Ausdruck.

1.2 Die Vorinstanz erwägt, soweit der Beschwerdeführer erstinstanzlich für Handlungen verurteilt wurde, die er vor dem 28. September 2001 begangen haben soll, sei das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen. Für den Zeitraum von 2000 bis 2010 liessen sich aufgrund der Akten zudem weder aus medizinischer noch aus juristischer Sicht zuverlässige Aussagen treffen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den ihn damals begutachtenden Ärzten hinsichtlich seiner Schmerzen falsche Angaben gemacht bzw. solche in einem nicht vorhandenen Ausmass vorgetäuscht habe. Mangels

BGE 142 IV 378 S. 381

einer Diskrepanz zwischen den jeweiligen Angaben des Beschwerdeführers und seinem subjektiven Befinden fehle es bereits an einer tatbestandlichen Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB . Die teilweise Gutheissung der Berufung (Freispruch vom [gewerbsmässigen] Betrug bis zur Rentenrevision Ende April 2004) wirke sich jedoch nicht auf das vorinstanzliche Urteilsdispositiv aus, da der Beschwerdeführer nach wie vor des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen sei.

1.3 Der Urteilsspruch muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen.

Kein Freispruch hat zu erfolgen, wenn im Falle von Tateinheit (in der Anklage) nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt. Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch; dies gilt auch bei Eventual- und Alternativanklagen, die nicht zu einer Verurteilung führen (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO],Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 351 StPO ; OLIVIER JORNOT, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 2 zu Art. 351 StPO ). Ein Freispruch (aus Billigkeitsgründen) kann geboten sein, wenn die Annahme von Tateinheit offensichtlich fehlerhaft war, und eine Tat nicht erwiesen ist.

Wird hingegen nicht wegen aller Delikte verurteilt, die nach Auffassung der Anklage in Tatmehrheit begangen worden sein sollen, muss - soweit es nicht zur Verurteilung oder einer Einstellung kommt - ein Freispruch erfolgen, um die Anklage erschöpfend zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt als in der Anklage dargestellt und der Meinung ist, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung Tateinheit vorliegt. Beim Wegfall tatmehrheitlich angeklagter Delikte aufgrund der Annahme einer (rechtlichen) Bewertungseinheit ist der Angeklagte hingegen auch bei einem Schuldspruch wegen einfacher Tatbegehung nicht freizusprechen, wenn sich die weggefallenen materiell-rechtlich selbstständigen Taten als Bestandteil der Tat erweisen, derentwegen eine Verurteilung erfolgt. Denn in einem solchen Fall wird der gesamte

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Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt. Ein Teilfreispruch hat hingegen zu ergehen, wenn eine oder mehrere der angeklagten Taten nicht erwiesen sind und somit nicht Bestandteil der durch die Verurteilung zu einer Bewertungseinheit zusammengefassten Taten sind.

1.4 Die Rüge erweist sich als begründet. Die Anklage beschreibt im Anklagepunkt 1 mehrere selbstständige Tathandlungen, durch die der Beschwerdeführer die SVA Aargau und seine Unfallversicherung getäuscht und zu Vermögensdispositionen veranlasst haben soll, auf die er keinen Anspruch gehabt habe. Dass auch die Vorinstanz hinsichtlich Anklageziffer 1 von mehreren angeklagten Betrugshandlungen ausgeht, ergibt sich aufgrund der Teileinstellung wegen Verjährung. Eine solche wäre bei einem einheitlichen Lebensvorgang nicht möglich (vgl. 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2). Da die Vorinstanz jedoch nicht alle angeklagten Handlungen als Betrug wertet, können diese auch nicht durch die rechtliche Bewertungseinheit des gewerbsmässigen Betruges erfasst werden. Der Beschwerdeführer ist insoweit mangels Verurteilung freizusprechen. Dass die Staatsanwaltschaft die tatmehrheitlich begangenen Taten unter einer Anklageziffer sowie materiell-rechtlich zu einer Bewertungseinheit zusammenfasst, rechtfertigt es entgegen der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, auf einen formellen Freispruch zu verzichten, sofern das Kollektivdelikt noch erfüllt ist (vgl. Urteile 6B_669/2013 vom 13. November 2013 E. 2.4; 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000 E. 1f/aa). Auch bei einer zusammengefassten Darstellung in Tatmehrheit angeklagter Handlungen unter einer Anklageziffer ist das Gericht verpflichtet, die Anklagepunkte erschöpfend zu behandeln. Es hat die angeklagten Taten als Lebenssachverhalte und nicht als Anklageziffern oder Straftatbestände zu beurteilen.

Hinsichtlich der formellen Anforderungen an das Dispositiv des in der Sache ergehenden neuen Berufungsurteils wird auf Art. 81 i.V.m. Art. 408 StPO verwiesen und die hierzu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung nochmals in Erinnerung gerufen (vgl. hierzu: Urteile 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 2; 6B_811/2015 vom 13. Januar 2016 E. 3; je mit Hinweisen). (...)