Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 141 V 351 Generato dall'IA

Occupational Pension Overcompensation: Exclusion of Social Wage Component in Salary Paid to Insured Director

Numero d'incarto BGE 141 V 351
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

In this case, A., a managing director, was involved in a traffic accident in 2007, resulting in a partial disability assessed at 47%. Although A. received a quarterly disability pension from the insurance institution following the accident, the insurance company Allianz later ceased the pension payments and demanded repayment. Allianz argued that the income A. received from his employer, B. GmbH, along with the pension, resulted in overcompensation. A legal dispute ensued, with a lower court ruling in favor of A., rejecting Allianz's counterclaim. Allianz took the matter to the Swiss Federal Tribunal, appealing the lower court's decision, which centered around whether the salary A. received contained social wage components that needed to be considered in the compensation calculation.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2; Anrechenbarkeit von Soziallohnkomponenten im Rahmen der Überentschädigungsberechnung. Im Sinne der gesetzlichen Konzeption der weitgehenden materiellrechtlichen Koordination zwischen erster und zweiter Säule werden Soziallohnkomponenten im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nach Art. 24 BVV 2 - wie bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG - nicht angerechnet (E. 5).

Parole chiave

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fondazione di previdenza pensione d'invalidità calcolo del salario sicurezza sociale infortuni sul lavoro soppressione delle prestazioni

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Indicated by the final ruling: the Federal Tribunal dismissed the appeal, thus costs must be regulated.

Art. 16 ATSG

Cited in the reasoning (E. 5.2) to draw a parallel for non-inclusion of social wage components when assessing disability.

Art. 34a Abs. 1 BVG

Cited in the headnote as relevant law concerning the insured benefits.

Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2

Cited in the headnote as relevant law concerning the calculation of over-indemnification, which is the core issue decided upon.

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Sentenze successive che citano questa decisione (199)

9C_382/2025 (2025-11-25)
Disability insurance assessment of invalid income in a family business and strict evidentiary requirements for social wage claims.
«…eilich als Äquivalent einer erbrachten Arbeitsleistung. Für den Nachweis von Soziallohn gelten hohe Anforderungen ([BGE 141 V 351](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
C-2236/2023 (2025-09-04)
Invalidity Pension Claim Rejected: Earning Capacity Exceeds Threshold
«…ments et les mesures de réadaptation, sur un marché du travail équi- libré (art. 16 LPGA ; ATF 147 V 124 consid. 6.2 et 141 V 351 consid. 5.2 ; arrêt du TF 8C_192/2028 du 7 juillet 2022 consid. 6.1.1 ; concernant enfin l'obligation de se réadapter p…»
IV.2024.128 (2025-07-08) · sg
Appeal Dismissed for Insufficient Degree of Invalidity
«…dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (vgl. BGE 141 V 351 E. 5.2; BGE 148 V 174 E. 9.1). Dass die Bewerbungsbemühungen des Beschwerdeführers − soweit solche überhaupt getätigt w…»
IV.2022.177 (2025-06-26) · sg
Claimant's Appeal Denied: Insufficient Invalidity Degree for Disability Pension
«…ient ausserdem dazu, die Risiken von Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. BGE 141 V 351 E. 5.2, Bundesgerichtsurteil vom 7. Juli 2022, 8C_192/2022 E. 6.1.1, BGE 110 V 276 E. 4b). Was die verlangten berufli…»
VSBES.2024.249 (2025-06-06) · so
Disability Pension Appeal Over Social Wage Exclusion
«…egangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 141 V 351, E. 4.2 m.H.). Abweichungen hiervon unterliegen strengen Beweisanforderungen (BGE 117 V 8 E. 2c/aa S. 18; Urteile des B…»
200 2024 91 (2025-04-30) · be
Denial of Disability Pension Upheld Despite Depressive Disorder and Borderline Traits
«…un revenu plus élevé sur le marché du travail équilibré, ou que son salaire comprenne une composante sociale (voir ATF 141 V 351 c. 4.2). On précisera encore qu'il était raisonnablement exigible de la recourante qu'elle abandonnât son activité indé…»
IV.2024.00346 (2025-04-17) · zh
Claimant Denied Disability Benefits Despite Limitations
«…dient auch dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 141 V 351 E. 5.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Ar…»
IV.2024.00419 (2025-02-11) · zh
Claimant Denied Disability Benefits Due to Sufficient Earning Capacity in Adapted Role
«…dient auch dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 141 V 351 E. 5.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Ar…»
IV.2024.00527 (2025-02-10) · zh
Social Insurance Disability Appeal Dismissed Over Earning Capacity Assessment
«…dient auch dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 141 V 351 E. 5.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Ar…»
I 2024 91 (2025-02-07) · sz
Disability Pension Appeal Regarding Impairment Calculation After Non-Occupational Accident
«…dient auch dazu, den Leistungsbereich der Unfallversicherung von jenem der Ar- beitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 141 V 351 E. 5.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Ar…»
62/2023/14 (2024-12-31) · sh
Accident Insurance Claim Regarding Modified Role Compensation Without Premiums
«…2024 muss, dass ausbezahlte Löhne in der Regel das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung bilden (BGE 141 V 351 E. 4.2; 117 V 8 E. 2c/aa mit Hinweisen; BGer 9C_44/2024 vom 23. September 2024 E. 5.2). Zudem ist zu bedenken, dass ein…»
200 2023 877 (2024-11-28) · be
Claimant v. Swiss Disability Insurance (AI) - Disability Pension Increase for Multiple Sclerosis
«…un revenu plus élevé sur le marché du travail équilibré, ou que son salaire comprenne une composante sociale (voir ATF 141 V 351 c. 4.2). La recourante ne le conteste d'ailleurs pas. En tenant compte d'une capacité de travail réduite à 35%, cette s…»
C-1135/2022 (2024-09-26)
Disability Benefits Denial Reversed for Comprehensive Health Assessment
«…ments et les mesures de réadaptation, sur un marché du travail équi- libré (art. 16 LPGA ; ATF 147 V 124 consid. 6.2 et 141 V 351 consid. 5.2 ; arrêt du TF 8C_192/2028 du 7 juillet 2022 consid. 6.1.1 ; s’agissant de l’évaluation de l’invalidité par…»
9C_44/2024 (2024-09-23)
«…doit partir du principe que les salaires payés équivalent normalement à une prestation de travail correspondante ( ATF 141 V 351 consid. 4.2; 117 V 8 consid. 2c/aa). Des liens de parenté ou l'ancienneté des rapports de travail peuvent constituer…»
9C_418/2022 (2024-08-19)
«…iven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 V 166 E. 3.2.2; 141 V 351 E. 5.2). Das Gesagte gilt auch im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge, wenn Reglement oder Statuten resp.…»

Testo completo

Urteilskopf

141 V 351

37. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

9C_670/2014 vom 13. Mai 2015

Regeste

Art. 34a Abs. 1 BVG ; Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2 ; Anrechenbarkeit von Soziallohnkomponenten im Rahmen der Überentschädigungsberechnung.

Im Sinne der gesetzlichen Konzeption der weitgehenden materiellrechtlichen Koordination zwischen erster und zweiter Säule werden Soziallohnkomponenten im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nach Art. 24 BVV 2 - wie bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG - nicht angerechnet (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 351

BGE 141 V 351 S. 351

A. Der 1969 geborene A. arbeitet seit 2001 als angestellter Geschäftsführer der B. GmbH. In dieser Funktion war er bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) berufsvorsorgeversichert, als er am 14. November 2007 einen Verkehrsunfall erlitt. Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) auf Ende April 2009 ihre Leistungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs

BGE 141 V 351 S. 352

eingestellt hatte, sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft A. mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 eine Viertelsrente ab April 2010 zu (Invaliditätsgrad 47 %).

Die Allianz sprach A. am 5. Februar 2013 ab Mai 2011 eine jährliche Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in Höhe von Fr. 6'247.- (inkl. Kinderrente) zu. Bereits am 15. Februar 2013 stellte sie diese Rentenleistungen wieder ein und forderte zudem am 8. April 2013 die für den Zeitraum von Mai 2011 bis März 2013 ausgerichteten Rentennachzahlungen in Höhe von Fr. 11'973.40 zurück. Als Begründung führte die Allianz an, die gemäss den Lohndeklarationen 2011 bis 2013 von der B. GmbH an A. ausbezahlten Einkommen führten zusammen mit den ausbezahlten Rentenbeträgen zu einer Überentschädigung.

B. Die von A. dagegen erhobene Klage vom 3. Oktober 2013 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 10. Juli 2014 gut. Gleichzeitig wies es die von der Allianz erhobene Widerklage ab.

C. Die Allianz führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, der Entscheid vom 10. Juli 2014 sei aufzuheben, die Klage vom 3. Oktober 2013 abzuweisen und die Sache zur Beurteilung der Widerklage an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Während A. auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) deren Gutheissung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Vorerst ist zu prüfen, ob die in den Jahren 2011 bis 2013 von der B. GmbH an den Beschwerdegegner ausbezahlten Gehälter Soziallohnkomponenten enthalten.

4.1

Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass der Beschwerdegegner seit dem Unfall im Jahre 2007 nachweislich in seiner Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer der B. GmbH zu 40 % eingeschränkt und seither keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Dass diese Feststellungen

BGE 141 V 351 S. 353

offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht. Somit bleiben sie für das Bundesgericht verbindlich (nicht publ. E. 1.3).

4.2

Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, dass ausbezahlte Löhne in der Regel das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung darstellen und an den Nachweis von Soziallohn praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen sind (

BGE 117 V 8

E. 2c S. 18). Soweit das kantonale Gericht das Vorliegen einer Soziallohnkomponente damit begründet, den weiterhin ausgerichteten vollen Lohnzahlungen durch die B. GmbH könne aufgrund erstellter gesundheitlicher Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit (vgl. E. 4.1 hievor) keine äquivalente Arbeitsleistung gegenüberstehen, vermag dieser lediglich auf einer Vermutung basierende Schluss den Beweisanforderungen nicht zu genügen. Dasselbe gilt in Bezug auf die weiteren - ebenfalls auf blosser Vermutung basierenden - Erwägungen, wonach sich der Beschwerdegegner wohl mittels höherer Lohnauszahlungen sowohl die durch Warte- bzw. Abklärungszeiten bedingte zeitlich verzögerte Leistungszusprache als auch die betraglich im Vergleich zum Erwerbslohn tieferen Ersatzeinkommen habe ausgleichen wollen, indem er sich vor und nach dem Unfall vom 14. November 2007 ununterbrochen Lohnzahlungen in vollem Umfang habe ausbezahlen lassen.

4.3

Dennoch ist das kantonale Gericht im Ergebnis zutreffend von einer Soziallohnkomponente ausgegangen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die ausgeprägte wirtschaftliche Nähe zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Arbeitgeberin: Ersterer ist wirtschaftlich beherrschender Gesellschafter der B. GmbH und gleichzeitig deren angestellter Geschäftsführer. Die Auswirkungen dieser engen Verflechtung zeigen sich unter anderem im Umstand, dass sich der Beschwerdegegner die Rentenzahlungen der Invalidenversicherung nicht auf ein persönliches, auf seinen Namen lautendes Privatkonto, sondern auf ein solches seiner Arbeitgeberin überweisen lässt. Auch die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 und 2012 an den Gesamtschaden vorgängig geleisteten Akontozahlungen in Höhe von Fr. 15'000.- und Fr. 40'000.- wurden direkt auf das Konto der Arbeitgeberin überwiesen. Trotzdem weist, wie sich aus den Akten ergibt, die Erfolgsrechnung der Gesellschaft für die Jahre 2004 bis 2009 ein deutlich schlechteres Unternehmensergebnis seit dem Unfall im November 2007 aus. Dazu kommt, dass die GmbH des Beschwerdegegners - anstatt weiterhin den vollen

BGE 141 V 351 S. 354

Lohn auszubezahlen - auch mehr Dividende hätte ausschütten können, damit der Beschwerdegegner nach wie vor über (gleich) hohe Einnahmen verfügt. Die Weiterausrichtung des vollen Lohnes hat für diesen aber den Vorteil, dass er regelmässig - monatlich - über das Geld verfügen kann. Eine Dividende fliesst demgegenüber einmal im Jahr und ihre Höhe ist nicht gesichert. Die Art der Entschädigung liegt - soweit gesetzeskonform - in der unternehmerischen Freiheit des geschäftsführenden Beschwerdegegners. Somit sind - neben der wirtschaftlichen Nähe der GmbH zum Beschwerdegegner - der deutliche Einbruch des Unternehmensergebnisses und die (monatliche) Auszahlungsform ausreichende Beweise für das Vorliegen einer Soziallohnkomponente.

4.4

Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen richtet sich die Anrechenbarkeit des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens nicht nach der Resterwerbsfähigkeit, sondern nach der Restarbeitsfähigkeit (

BGE 137 V 20

E. 5.2.2 S. 27). Folglich entspricht das anrechenbare Erwerbseinkommen nicht 53 % des ausbezahlten Gehaltes, sondern 60 %. Die damit bei der Überentschädigungsberechnung einhergehende Erhöhung des Totals anrechenbarer Einnahmen vermag am Ergebnis einer fehlenden Überentschädigung jedoch nichts zu ändern.

5. Nachdem feststeht, dass der von der B. GmbH an den Beschwerdegegner ausbezahlte Lohn eine Soziallohnkomponente von 40 % enthält (vgl. E. 4 hievor), stellt sich die Frage, ob diese - wie bei der Invaliditätsbemessung - auch bei der Überentschädigungsregelung als ein Nonvaleur zu betrachten ist.

5.1

Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus der ersten und zweiten Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruches grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich, weshalb das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden muss (

BGE 134 V 64

E. 4.1.3 S. 70). Im Sinne dieser Koordination ist nicht ersichtlich, weshalb Soziallohnkomponenten zum einen im Rahmen der Festlegung des Invalideneinkommens unberücksichtigt bleiben sollten, umgekehrt jedoch im Rahmen der Überentschädigungsberechnung vollumfänglich angerechnet werden sollten.

BGE 141 V 351 S. 355

5.2

Die vom BSV vorgebrachten Bedenken, die Nichtanrechnung allfälliger Soziallohnkomponenten im Rahmen der Überentschädigungsregelung gemäss Art. 24 Abs. 2 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) würde dazu führen, dass die invalide Person über ein höheres Einkommen verfügen könnte, als sie ohne Invalidität zu erzielen im Stande wäre, bestehen in gleicher Weise bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG (SR 830.1) und rechtfertigen folglich keine abweichende Behandlung. Gleiches hat für den Umstand zu gelten, dass - wie das BSV einwendet - für die Bestimmung des Invaliditätsgrades auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt wird, wohingegen im Rahmen der Überentschädigungsregelung die gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktrechtlicher Hinsicht, zu berücksichtigen sind. So dient das Abstellen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss Art. 16 ATSG dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (Urteil 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1).

5.3

Die Vorinstanz hat folglich in Bezug auf den Soziallohnanteil ein anrechnungspflichtiges Erwerbseinkommen zu Recht verneint.