Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 140 IV 40 Generato dall'IA

Suspect Challenges Secret Surveillance Approvals and Admissibility of Incidental Findings

Numero d'incarto BGE 140 IV 40
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The case concerns a legal challenge by an individual under investigation for serious drug offenses in the Canton of Zurich, where the State Prosecutor's Office had employed secret surveillance measures, including phone wiretaps, against the suspect and other individuals. The evidence gathered included information obtained inadvertently from prior surveillance on other persons. The use of this incidental information as evidence in the current proceedings and the legality of the extended duration of surveillance against the defendant were brought into question. The Regional Court authorized the continued surveillance of several phone lines used by the suspect, and the admissibility of the evidence was maintained despite claims of procedural impropriety related to the initial surveillance. The suspect contested these authorizations and the handling of the surveillance but his complaints were ultimately dismissed by the higher courts.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste a Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 274, 278 und 279 StPO. Nachträgliche Anfechtbarkeit von geheimen Telefonüberwachungen durch die betroffene Person (E. 1.1).

Parole chiave

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istruzione giudiziaria prove acquisite tramite sorveglianza atti istruttori penali reati connessi notificazione della decisione accertamenti complementari

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in conjunction with Art. 279 Abs. 3 StPO regarding lack of standing to appeal concerning surveillance measures ordered against other persons.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Basis for determining that decisions regarding post-notification appealability of telephone surveillance are interlocutory decisions with non-recoverable disadvantage subject to appeal.

Art. 107 StPO

Cited in conjunction with fundamental rights (Art. 29 Abs. 2 BV) regarding the right to be heard, in a context where no violation was found.

Art. 269 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO

Cited to confirm that the prerequisites for the surveillance measures, specifically the strong suspicion of qualified drug offenses, were met.

Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO

Cited to confirm that the severity of the alleged criminal involvement justified the surveillance measures under review.

Art. 275 Abs. 1 StPO

Cited in the context of the requirement to terminate surveillance when legal prerequisites cease to exist.

Art. 278 Abs. 2 StPO

Cited as the legal basis for using findings from previous surveillance on third parties (' Zufallsfunde') for further investigative measures against the appellant.

Art. 279 Abs. 1 StPO

Cited in relation to the timing of notification of secret surveillance measures to the person concerned near the end of the reasoning regarding the duration of surveillance.

Art. 5 Abs. 1 StPO

Cited regarding the procedural requirement for acceleration that the appellant claimed the duration of surveillance violated.

Art. 7 StPO

Cited in the context of the obligation to prosecute and the appellant's claim that the duration of surveillance violated this principle.

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Sentenze successive che citano questa decisione (150)

BGE 150 IV 139
Insufficiency of compulsory measures court approval for foreign-obtained Anom surveillance in mutual legal assistance as evidence-admissibility issue for trial court.
«…ospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-141-IV-459#page459) E. 3.1; [BGE 140 IV 40](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-140-IV-40#page40) E. 4.…»
BGE 150 IV 308
Covert Investigation in Switzerland with Cross-Border Messaging Does Not Violate Territoriality Principle
«…ider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-144-IV-23#page23) consid. 4.3; [ATF 140 IV 40](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-140-IV-40#page40) consi…»
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Dismissal of criminal appeal regarding online sexual solicitation of a minor and police undercover operations.
«…t mehr in Frage gestellt werden kann (vgl. Urteil 1B\_40/2016 vom 12. April 2016 E. 1.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch [BGE 140 IV 40](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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Legality and proportionality of retroactive telecommunication surveillance and production orders in criminal proceedings regarding illicit roadway markings
«…art. 279 al. 1 CPP), la licéité de cette surveillance ne peut en effet plus être examinée par le juge du fond (cf. [ATF 140 IV 40](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_1046/2025 (2026-01-28)
Telecommunications surveillance in narcotics investigation based on confidential police intelligence and urgent suspicion requirements
«…h um einen Zwischenentscheid mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. [BGE 140 IV 40](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_814/2025 (2025-12-22)
Dismissal of appeal regarding the timeliness and nullity of a serendipitous finding approval from secret surveillance measures.
«…e betreffenden Fragen gemäss der bundesgerichtlichen Praxis vor dem Sachgericht nicht nochmals aufgeworfen werden ([BGE 140 IV 40](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_813/2025 (2025-11-17)
Surveillance fortuitous finding approval: untimely authorization request treated as procedural rule not affecting evidence admissibility; failure to address evidentiary motion as breach of right to be heard.
«…tzlich um Zwischenentscheide mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. [BGE 140 IV 40](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_979/2025 (2025-11-13)
Dismissal of appeal regarding the admissibility and approval of incidental findings from secret surveillance and related jurisdictional issues.
«…von Zufallsfunden von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aus (vgl. [BGE 140 IV 40](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_806/2024 (2025-10-07)
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«…zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht ([BGE 140 IV 40](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_44/2024 (2025-07-14)
«…tzlich um Zwischenentscheide mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. [BGE 140 IV 40](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_357/2025 (2025-07-09)
«…weites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht ( [BGE 140 IV 40](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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«…zu prüfenden Entscheide können die betreffenden Fragen vor dem Sachgericht nicht nochmals aufgeworfen werden (vgl. [BGE 140 IV 40](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_1254/2023 (2025-04-10)
«…n_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-23%3Ade&number_of_ranks=0#page23) E. 4.3; [140 IV 40](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SST.2024.114 (2025-04-02) · ag
Qualified Gross Traffic Violations, Impaired Driving, Obstructing Justice, and Property Damage Appeal
«…en Stücken begangen hat, zugeschoben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 4.4 und BGE 140 IV 40 E. 4.4 f. je mit Hinweisen). Andererseits war die durch die Nach- fahrt der Polizei geschaffene Gefahr für weitere Verk…»
7B_107/2024 (2025-02-11)
Covert surveillance data requests to foreign social media platforms qualified as evidence gathering without deception under Article 140 StPO.
«…Dem Beschwerdeführer droht ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (siehe [BGE 140 IV 40](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»

Testo completo

Urteilskopf

140 IV 40

5. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen)

1B_175/2013 vom 13. November 2013

Regeste a

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 274, 278 und 279 StPO .

Nachträgliche Anfechtbarkeit von geheimen Telefonüberwachungen durch die betroffene Person (E. 1.1).

Regeste b

Art. 13 und 29 Abs. 2 BV ; Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ; Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 5 Abs. 1, Art. 7, 16 Abs. 1 und 2, Art. 107, 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 217, 269 Abs. 1 lit. a und b, Art. 269 Abs. 2 lit. f, Art. 275 Abs. 1 und Art. 279 Abs. 1 und 3 StPO ; Verwendung von Zufallsfunden, Dauer der Überwachung.

Beschwerdelegitimation (E. 4.1). Verwendungs- und Überwachungsvoraussetzungen von Art. 278 Abs. 2 i.V.m. Art. 269 StPO (E. 4.2). Zufallsfunde aus früheren konnexen Überwachungen dritter Personen. Soweit die Verfahrensakten die Prüfung zulassen, ob die Zufallsfunde für die Begründung der streitigen Überwachungsmassnahmen gegen den Betroffenen verwendet werden durften und ob die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Untersuchungsmassnahmen erfüllt waren, besteht kein Anspruch auf Einsicht in die Akten der konnexen Überwachungen (E. 4.3). Gesetzmässige Untersuchungsmassnahmen dürfen grundsätzlich so lange dauern, wie es für die sorgfältige Sachverhaltsabklärung sachlich notwendig erscheint. Zwar besteht kein gesetzlicher Anspruch des geheim überwachten Beschuldigten, unverzüglich an weiteren untersuchten Delikten gehindert zu werden. Bei anhaltender Delinquenz (bzw. Dauerdelikten) haben die Untersuchungs- und Genehmigungsbehörden aber auch dem Rechtsgüterschutz und dem Grundsatz der gleichmässigen Durchsetzung des Strafrechts Rechnung zu tragen (E. 4.4).

Sachverhalt ab Seite 41

BGE 140 IV 40 S. 41

A. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt Strafuntersuchungen gegen X. und weitere Personen wegen qualifizierten

BGE 140 IV 40 S. 42

Drogendelikten. Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht am Obergericht des Kantons Zürich die Verwendung der aus einer geheimen Überwachung anderer Personen hervorgegangenen Zufallsfunde im Verfahren gegen den Beschuldigten sowie die Überwachung eines von ihm benutzten Mobiltelefonanschlusses (bis zum 25. März 2011). Mit weiteren Verfügungen vom 17. Februar, 19. April bzw. 23. Mai 2011 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht (im Strafverfahren gegen den Beschuldigten) die Überwachung von drei weiteren Mobiltelefonanschlüssen (bis zum 25. März bzw. 25. Juni 2011) sowie eines Festnetzanschlusses (bis zum 25. März 2011). Am 21. Dezember 2012 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die ihn betreffenden geheimen Überwachungsmassnahmen mit.

B. Eine vom Beschuldigten gegen die Genehmigungsverfügungen vom 26. Januar, 17. Februar, 19. April und 23. Mai 2011 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 26. März 2013 ab.

C. Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde (...) an das Bundesgericht. (...) Dieses weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Bei Genehmigungsentscheiden betreffend Telefonüberwachungen, welche vom Betroffenen nachträglich angefochten werden (Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 274 und Art. 279 StPO ), und bei konnexen Entscheiden über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden ( Art. 278 StPO ) handelt es sich grundsätzlich um Zwangsmassnahmen- und Zwischenentscheide mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG . Nach Eintritt der Rechtskraft dieser im StPO-Beschwerdeverfahren zu prüfenden Entscheide können die betreffenden Fragen vor dem Sachrichter nicht nochmals aufgeworfen werden (vgl. AEMISEGGER/FORSTER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 29 zu Art. 79 BGG ; THOMAS HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2010, N. 28-30 zu Art. 279 StPO ; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 279StPO; ders. , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

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2. Aufl. 2013, Rz. 1164; s. auch Urteil des Bundesgerichtes 1B_425/2010 vom 22. Juni 2011 E. 1.1-1.3).

(...)

4.

4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, frühere Überwachungen, die gar nicht gegen ihn persönlich, sondern gegen andere Personen angeordnet worden waren, seien möglicherweise rechtswidrig gewesen, kann auf die Vorbringen mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 279 Abs. 3 StPO ). Ein eigenes Rechtsschutzinteresse liegt hingegen vor, soweit er (sinngemäss) geltend macht, die gegen ihn angeordneten Überwachungen (von eigenen oder mitbenutzten Telefonanschlüssen) basierten auf einer unzulässigen Verwendung von ihn belastenden Zufallsfunden oder seien in anderer Weise bundesrechtswidrig.

4.2 Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen wird, macht das Gesetz die Zulässigkeit von Überwachungsmassnahmen nicht von der Frage abhängig, ob frühere konnexe Massnahmen gegen andere Personen rechtmässig angeordnet worden waren oder nicht. Zu prüfen ist, ob eine zulässige Verwendung von Zufallsfunden vorliegt und die gesetzlichen Voraussetzungen der konkreten Überwachungsmassnahmen erfüllt sind. Massgeblich ist dabei die tatsächliche Situation im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahmen (vgl. HANSJAKOB, a.a.O., N. 28 zu Art. 279 StPO ).

4.2.1 Gemäss Art. 278 Abs. 2 StPO können neu erlangte Erkenntnisse über Personen, die in der früheren Überwachungsanordnung noch keiner strafbaren Handlung beschuldigt worden waren, für weitere Untersuchungsmassnahmen verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Personen erfüllt sind. Die Überwachung gestützt auf entsprechende Zufallsfunde bedarf einer erneuten Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 278 Abs. 3 i.V.m. Art. 274 StPO ).

4.2.2 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass sich aus den Zufallsfunden der Überwachung anderer Personen auch Verdachtsgründe gegen den Beschwerdeführer (alias "Y.") ergeben hätten. Die betreffenden Untersuchungsergebnisse durften die kantonalen Instanzen bei der Prüfung des dringenden Tatverdachtes (Art. 269 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO) heranziehen. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er sich bis zum 21. Februar 2013 in

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Untersuchungshaft befunden habe. Am Tag, als die letzte Überwachung gegen ihn aufgehoben worden sei, nämlich am 20. Juni 2011, habe die Staatsanwaltschaft Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft gestellt. Der "über die gesamte Untersuchung gleichbleibend vorgebrachte" Vorwurf gehe dahin, dass er "mit mehreren Lieferanten und Beschuldigten einen intensiven Handel im hohen Mengen- d.h. Mehrkilobereich ('Drogenhandel im grossen Stil') betrieben" habe. In quantitativer Hinsicht sei ihm gestützt auf Vorgänge vom Februar/März 2011 zunächst ein "Betäubungsmittelhandel von über einem Kilo Kokain" vorgeworfen worden. Die Vorwürfe hätten sich unterdessen (aufgrund der Überwachungen bis zum 20. Juni 2011) gesteigert auf "Kauf von 4,6 Kilogramm Kokaingemisch" und "Verkauf/Abgabe von 2,5 Kilogramm".

4.2.3 Unbestrittenermassen wurde der dringende Tatverdacht qualifizierter Drogendelikte insbesondere vom kantonalen Haftrichter rechtskräftig bestätigt. Wie der Beschwerdeführer einräumt, hat die Staatsanwaltschaft den analogen Tatvorwurf schon im Zeitpunkt der ersten Überwachungsmassnahmen erhoben. Die untersuchten Delikte fallen unter den Deliktskatalog von Art. 269 Abs. 2 lit. f StPO , und die Schwere der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeteiligung rechtfertigt die streitigen Überwachungen ( Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO ). Dass auch die übrigen gesetzlichen Überwachungsvoraussetzungen ( Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO ) erfüllt sind, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ). Eine Verletzung der StPO bzw. des Grundrechts auf Privatsphäre ( Art. 13 BV ) ist damit nicht dargetan.

4.3 In diesem Zusammenhang ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV ) ersichtlich. Die vorliegenden Akten lassen die Prüfung zu, ob Zufallsfunde aus einer konnexen Überwachung für die Begründung von Überwachungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer herangezogen werden durften und ob die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Untersuchungsmassnahmen, soweit substanziiert bestritten, erfüllt waren. Dass die Vorinstanz aufgrund seiner Vorbringen im kantonalen Beschwerdeverfahren erwägt, der Beschwerdeführer habe das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes (gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO) nicht bestritten, verletzt die richterliche Begründungspflicht nicht. Entgegen seiner Ansicht hat sich die Vorinstanz auch ausreichend mit seiner Argumentation befasst,

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er habe Anspruch auf Einsicht in die Akten der ihn nicht persönlich betreffenden konnexen Genehmigungsverfahren.

4.4 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die geheime Überwachung habe insgesamt fünf Monate und damit zu lange gedauert. Zwischen dem Beginn und dem Abschluss der Überwachungen hätten die Vorwürfe des Drogenhandels in quantitativer Hinsicht zugenommen. "Spätestens im Februar/März 2011" habe aufgrund von Verdachtsmomenten "hinreichend Grund für eine Festnahme bestanden". Durch eine solche hätte "der Handel mit einer substanziellen Menge an Betäubungsmitteln verhindert werden können". Stattdessen habe die Überwachung bis zum 20. Juni 2011 gedauert und sei er, der Beschwerdeführer, erst an diesem Tag verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt worden. Es sei unzulässig, dass ein Strafverfahren wegen Drogendelikten "einzig durch das Nichteingreifen" der Strafbehörden an "quantitativer Bedeutung" gewinne. Dies bedeute, dass es der Strafverfolgungsbehörde überlassen würde, die Schwere des Falles "massgeblich selbst zu bestimmen". Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft verletze (neben dem Grundsatz des "fair trial", der strafprozessualen Unschuldsvermutung und dem Rechtsgleichheitsgebot) insbesondere Art. 7, 217 sowie 275 StPO und tangiere auch den strafrechtlichen Rechtsgüterschutz.

4.4.1 Gemäss Art. 275 Abs. 1 StPO beendet die Staatsanwaltschaft die Überwachung unverzüglich, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (lit. a) oder die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird (lit. b). Die Staatsanwaltschaft teilt dem Zwangsmassnahmengericht im Fall von Art. 275 Abs. 1 lit. a StPO die Beendigung der Überwachung mit ( Art. 275 Abs. 2 StPO ).

4.4.2 Soweit gesetzmässige Untersuchungsmassnahmen vorliegen, die auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip ( Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO ) und dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen ( Art. 5 Abs. 1 StPO ) ausreichend Rechnung tragen, hat der Beschuldigte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft untersuchte Straftaten unverzüglich, etwa durch Festnahme von Verdächtigen, unterbindet (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6P.117/2003 vom 3. März 2004 E. 5.3) bzw. geheime Überwachungsmassnahmen (allenfalls vor Ablauf der richterlich genehmigten Dauer) möglichst rasch abbricht und die überwachte Person sofort darüber informiert. Ein Anspruch des Beschuldigten, unverzüglich an weiteren Delikten gehindert zu werden, ergibt sich insbesondere nicht aus dem

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strafprozessualen Verfolgungszwang ( Art. 7 StPO ). Ebenso wenig besteht ein Vorrang der polizeilichen Festnahme ( Art. 217 StPO ) gegenüber anderen gesetzlichen Zwangs- und Untersuchungsmassnahmen. Die Wahl der sachlich gebotenen Untersuchungsführung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Art. 139 Abs. 1 und Art. 308 Abs. 1 StPO ). Gesetzmässige Untersuchungsmassnahmen dürfen (unter den Bedingungen von Art. 275 Abs. 1 StPO ) grundsätzlich so lange dauern, wie es für die sorgfältige Sachverhaltsabklärung sachlich notwendig erscheint. Bei anhaltender Delinquenz (bzw. Dauerdelikten) haben die Untersuchungs- und Genehmigungsbehörden allerdings auch dem Rechtsgüterschutz und dem Grundsatz der gleichmässigen Durchsetzung des Strafrechts Rechnung zu tragen (vgl. Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO ).

4.4.3 Im vorliegenden Fall einer komplexen Untersuchung gegen verschiedenen Beteiligte in einem schwer wiegenden Fall von Drogendelinquenz sind keine Anzeichen erkennbar (und werden auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt), dass die kantonalen Strafbehörden die geheimen Überwachungen und deren Auswertung unnötig und übermässig lange hinausgezögert hätten, um Delinquenzvorwürfe "künstlich" auszuweiten oder die Verteidigungsrechte zu schmälern. Unbestrittenermassen wurden die Massnahmen gegen den Beschwerdeführer am 26. Januar, 17. Februar, 19. April bzw. 23. Mai 2011 bis zum 25. März bzw. 25. Juni 2011 verfügt und ihm am 21. Dezember 2012 (noch vor Abschluss des Vorverfahrens) mitgeteilt (vgl. Art. 279 Abs. 1 StPO ). Nach der nachvollziehbaren Darlegung der kantonalen Instanzen dienten die Untersuchungsmassnahmen und deren Auswertung der Ermittlung der Tatbeteiligten, des Tatvorgehens und der gehandelten Drogenmengen. Nach der Aufhebung der letzten Überwachung, die laut Beschwerdeschrift am 20. Juni 2011 erfolgte, bestand weder ein begründeter Anlass noch ein gesetzlicher Grund für eine sofortige Information des Beschuldigten über die geheimen Erhebungen. Der Zeitbedarf für die anschliessende Auswertung der Untersuchungsergebnisse hat hier auch nicht zu einer "unnötigen" Weiterdauer der Delinquenz führen können, da der Beschwerdeführer sich (nach eigener Darstellung) zwischen dem Abschluss der Überwachungen und deren Bekanntgabe (am 21. Dezember 2012) in Untersuchungshaft befand.

4.4.4 Eine Verletzung von Art. 275 StPO ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, dass die

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richterlich genehmigten Überwachungsfristen ( Art. 274 Abs. 5 StPO ) oder die Bestimmungen über einen allfälligen Aufschub der Mitteilung ( Art. 279 Abs. 1-2 StPO ) missachtet worden wären.

4.4.5 Die weiteren vom Beschwerdeführer angerufenen Normen und Grundrechte haben im vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.