Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 138 IV 148 Generato dall'IA

Supreme Court Ruling on Prompt Extension of Detention After Release Order and Prosecutor's Appeal Timeliness

Numero d'incarto BGE 138 IV 148
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

On March 27, 2012, X. was arrested, and the State Prosecutor of Baden requested that X. be placed in pre-trial detention for three months until June 27, 2012. The Coercive Measures Court of Aargau rejected this request on March 28, 2012, and ordered X.'s release. The decision was immediately communicated to the State Prosecutor by phone, as they had not attended the hearing. The State Prosecutor quickly filed an appeal to the Higher Court of Aargau, requesting the approval of the pre-trial detention and the suspension of the release order. On March 29, 2012, the appeal proceedings provisionally continued X.'s detention, and on April 11, 2012, the appeal was upheld, reinstating the detention for three months. X. filed a complaint on April 30, 2011, to the Federal Supreme Court, seeking annulment of the order and immediate release.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Telefonische Mitteilung des Haftentscheids an die Staatsanwaltschaft, wenn keine Untersuchungshaft angeordnet wird; Art. 222, 225 Abs. 1 und Art. 226 Abs. 2 und 5 StPO; Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV; Art. 5 EMRK. Beantragt die Staatsanwaltschaft für eine beschuldigte Person die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft, kann ihr das Zwangsmassnahmengericht einen negativen Entscheid telefonisch mitteilen, wenn die Staatsanwaltschaft nicht an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht teilnimmt. Einen gesetzlichen Anspruch darauf hat die Staatsanwaltschaft allerdings nicht. Die vorläufige Fortdauer der Haft, bis die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz über die vorsorgliche Inhaftierung während des Beschwerdeverfahrens entscheiden kann, ist in einem solchen Fall unter bestimmten Voraussetzungen rechtmässig (E. 3.1-3.4).

Parole chiave

Generato dall'IA
proroga della carcerazione preventiva diritto di essere arrestato codice di procedura penale notificazione della decisione termine di comunicazione ritardo del ministero pubblico

Disposizioni normative citate

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Art. 31 BV
Cited in the reasoning concerning the scope of restriction of personal liberty in criminal proceedings.
Art. 5 EMRK
Telefonische Mitteilung des Haftentscheids an die Staatsanwaltschaft, wenn keine Untersuchungshaft angeordnet wird; Art. 222, 225 Abs. 1 und Art. 226 Abs. 2 und 5 StPO ; Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV ; Art. 5 EMRK .
Art. 222 StPO
3.1 Nach Art. 222 StPO (SR 312.0) kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
Art. 111 BGG
Das Bundesgericht hat zusammenfassend erwogen, aufgrund der in Art. 111 BGG statuierten Einheit des Verfahrens müsse derjenige, der zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt sei, sich am Verfahren vor allen kantonalen Instanzen als Partei beteiligen können.
Art. 226 Abs. 5 StPO
Cited in the reasoning multiple times regarding the right of the accused person to immediate release if pre-trial detention is not ordered, and its compatibility with the temporary continuation of custody under certain conditions.
Art. 10 Abs. 2 BV
Cited in the reasoning as the constitutional basis for the right to personal liberty, which can be restricted by pre-trial detention.
Art. 36 BV
Art. 221 StPO
Verfügt das Zwangsmassnahmengericht die sofortige Freilassung, obwohl nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein Haftgrund nach Art. 221 StPO besteht, kann das die Fortführung des Strafverfahrens indessen erschweren oder gar vereiteln.

Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 10 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning as the constitutional basis for the right to personal liberty, which can be restricted by pre-trial detention.

Art. 31 BV

Cited in the reasoning concerning the scope of restriction of personal liberty in criminal proceedings.

Art. 225 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning while discussing the established practice of the judicial authority to inform the public prosecutor's office of a negative decision by phone when the latter does not participate in the hearing.

Art. 226 Abs. 5 StPO

Cited in the reasoning multiple times regarding the right of the accused person to immediate release if pre-trial detention is not ordered, and its compatibility with the temporary continuation of custody under certain conditions.

Art. 226 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning when confirming that the decision must also be served upon the public prosecutor's office in writing without delay, in addition to the initial phone call.

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Sentenze successive che citano questa decisione (63)

BK 2014 197 (2014-06-03) · be
Public Prosecution Service v. Accused (Procedural Deadline for Detention Appeal)
«…ens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen muss (BGE 138 IV 148 E. 3.3). 3. Der Haftentscheid wurde Staatsanwalt B gleichentags um 13.07 Uhr mittels Fax eröff- ne…»
BGE 139 IV 121
Pretrial release decision: no standing for victim’s relatives to challenge detention release even with life threat; mandatory notice to relatives with civil claims under victim rights provisions.
«…urde seither mehrfach bestätigt ( BGE 137 IV 87 E. 3 S. 89 ff., BGE 137 IV 230 E. 1 S. 232, 237 E. 1.2 S. 240; BGE 138 IV 148 E. 3.1 S. 150; je mit Hinweisen). In BGE 137 IV 230 wird weiter ausgeführt, dass es die Fortführung des Strafverfahr…»
1B_36/2023 (2023-02-09)
«…nden Strafjustiz ein solches Beschwerderecht notwendig sei (statt vieler BGE 147 IV 123 E. 2.2; 139 IV 314 E. 2.2; 138 IV 148 E. 3.1; je mit Hinweisen). 3.2. Im Rahmen der Revision der Strafprozessordnung hat der Gesetzgeber indessen ausdrückl…»
1B_614/2022 (2023-01-10)
«…prechung hat das Bundesgericht trotz Kritik seither festgehalten (vgl. u.a. BGE 147 IV 123 E. 2.2, 139 IV 314 E. 2.2, 138 IV 148 E. 3.1; je mit Hinweisen). Kritisiert wird dabei in der Lehre insbesondere die fehlende gesetzliche Grundlage, die EMRK…»
BGE 149 IV 135
«…t das Bundesgericht trotz Kritik seither festgehalten (vgl. u.a. BGE 147 IV 123 E. 2.2; BGE 139 IV 314 E. 2.2; BGE 138 IV 148 E. 3.1; je mit Hinweisen). Kritisiert wird dabei in der Lehre insbesondere die fehlende gesetzliche Grundlage, die EMR…»
SBK.2022.388 (2022-12-19) · ag
Commercial Fraud: Substitute Measures Denied Due to Lack of Severe Offense and Self-Incrimination Concerns
«…dete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Anordnung der betreffenden Ersatzmassnahmen beantragen (vgl. hierzu BGE 138 IV 148 E. 3.2 und 3.3). Aus den vorinstanzlichen Akten geht nicht hervor, wann genau die…»
SBK.2022.389 (2022-12-19) · ag
Commercial Fraud Suspect's Alternative Measures Rejected
«…dete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Anordnung der betreffenden Ersatzmassnahmen beantragen (vgl. hierzu BGE 138 IV 148 E. 3.2 und E. 3.3). Aus den vorinstanzlichen Akten geht nicht hervor, wann genau die angefochtene Verfügung mündlich er…»
SBK.2022.356 (2022-11-17) · ag
Prosecution Appeal Granted: Detention Overturned
«…ne (wenigstens kurz) be- gründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen (BGE 138 IV 148 E. 3.2). Bei Abwesenheit der Staatsan- waltschaft an der Verhandlung läuft die dreistündige Frist ab dem Zeitpunkt der…»
SBK.2022.295 (2022-09-19) · ag
Court Denies Pre-Trial Detention, Citing Less Restrictive Alternatives
«…tens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen (vgl. hierzu BGE 138 IV 148 E. 3.2 und 3.3). Im vorliegenden Fall dauerte die Haftverhandlung von 15:00–16:00 Uhr (vgl. Protokoll der Haftverhandl…»
1B_441/2022 (2022-09-13)
«…werderecht hat (vgl. BGE 137 IV 22 ; 137 IV 87 E. 2 f.; 137 IV 230 E. 1; 137 IV 237 E. 1.2; 138 IV 92 E. 3.2; 138 IV 148 E. 3.1; 139 IV 314 E. 2.2; 147 IV 123 E. 2.2). Zwar soll somit nach dem Willen des Gesetzgebers die Staatsanwaltsc…»
SBK.2022.255 (2022-08-22) · ag
Prosecution v. Suspect: Flight Risk Justifies Pre-Trial Detention
«…tens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen (vgl. hierzu BGE 138 IV 148 E. 3.2 und 3.3). Gemäss Protokoll der Haftverhandlung vom 27. Juli 2022 dauerte diese von 16:00 Uhr - 17:21 Uhr. Gemäs…»
1B_179/2022 (2022-05-03)
«…igung schriftlich einzureichen, wobei die Aufrechterhaltung der Haft beantragt werden muss ( BGE 139 IV 314 E. 2.2.1; 138 IV 148 E. 3.2; Urteil 1B_106/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2). Dabei hat sie die Beschwerde grundsätzlich auch zu begründen (vg…»
1B_106/2022 (2022-03-24)
«…igung schriftlich einzureichen, wobei die Aufrechterhaltung der Haft beantragt werden muss ( BGE 139 IV 314 E. 2.2.1; 138 IV 148 E. 3.2). Diesfalls besteht die Haft trotz des Freilassungsentscheids des Zwangsmassnahmengerichts vorerst fort. Die bl…»
BH.2021.4 (2021-11-23)
Gambling Operation Arrestee's Release Overturned Due to Flight Risk
«…diesbezüglich entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts (namentlich BGE 139 IV 314 E. 2.2.1 S. 316 f.; 138 IV 148 E. 3.2 S. 150 f.; 138 IV 92 E. 3.3 S. 97 f.) sind damit auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Entsprechend k…»
AK.2021.470.AP (2021-10-04) · sg
Prosecutor's Appeal Dismissed for Untimely Pre-Notification of Release Order
«…gerichts vorgehen will, die Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis anzukündigen und hernach schriftlich einzureichen (BGE 138 IV 148 E. 3.2). Die Staatsanwaltschaft hat ihre Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheides beim Zwang…»

Testo completo

Urteilskopf

138 IV 148

21. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft Baden und Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (Beschwerde in Strafsachen)

1B_254/2012 vom 24. Mai 2012

Regeste

Telefonische Mitteilung des Haftentscheids an die Staatsanwaltschaft, wenn keine Untersuchungshaft angeordnet wird; Art. 222, 225 Abs. 1 und Art. 226 Abs. 2 und 5 StPO ; Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV ; Art. 5 EMRK .

Beantragt die Staatsanwaltschaft für eine beschuldigte Person die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft, kann ihr das Zwangsmassnahmengericht einen negativen Entscheid telefonisch mitteilen, wenn die Staatsanwaltschaft nicht an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht teilnimmt. Einen gesetzlichen Anspruch darauf hat die Staatsanwaltschaft allerdings nicht. Die vorläufige Fortdauer der Haft, bis die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz über die vorsorgliche Inhaftierung während des Beschwerdeverfahrens entscheiden kann, ist in einem solchen Fall unter bestimmten Voraussetzungen rechtmässig (E. 3.1-3.4).

Sachverhalt ab Seite 149

BGE 138 IV 148 S. 149

Am 27. März 2012 wurde X. festgenommen. Gleichentags beantragte die Staatsanwaltschaft Baden beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, der Beschuldigte sei für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 27. Juni 2012 in Untersuchungshaft zu versetzen. Das Zwangsmassnahmengericht wies diesen Antrag am 28. März 2012 ab und verfügte, X. sei aus der Haft zu entlassen. Der nicht an der Gerichtsverhandlung teilnehmenden Staatsanwaltschaft eröffnete es diesen Entscheid unverzüglich telefonisch. Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft innerhalb von weniger als zwei Stunden Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau. Sie beantragte die Genehmigung der Untersuchungshaft und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde bzw. die vorläufige Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. Am 29. März 2012 ordnete die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz vorsorglich die vorläufige Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft an. Am 11. April 2012 hiess das Obergericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut, hob die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. März 2012 auf und ordnete über X. die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 27. Juni 2012 an.

Gegen diesen Entscheid hat X. am 30. April 2011 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sofort aus der Haft zu entlassen.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft sei nicht berechtigt gewesen, gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. März 2012 Beschwerde ans Obergericht zu erheben, weil sie nicht an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht teilgenommen habe. Demzufolge hätte die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eintreten dürfen.

BGE 138 IV 148 S. 150

3.1 Nach Art. 222 StPO (SR 312.0) kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Dasselbe Beschwerderecht steht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Staatsanwaltschaft zu. Das Bundesgericht hat zusammenfassend erwogen, aufgrund der in Art. 111 BGG statuierten Einheit des Verfahrens müsse derjenige, der zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt sei, sich am Verfahren vor allen kantonalen Instanzen als Partei beteiligen können. Dazu verlange das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Strafjustiz, dass die Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht gegen einen die Haft aufhebenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts besitze ( BGE 137 IV 230 E. 1 S. 232 mit Hinweisen).

3.2 Gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO ist die beschuldigte Person unverzüglich freizulassen, wenn das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft nicht anordnet. Dieses Recht auf unverzügliche Freilassung ergibt sich aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit ( Art. 10 Abs. 2 BV ), welches gestützt auf die Art. 31 BV und Art. 5 EMRK in strafrechtlichen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden kann (vgl. auch Art. 36 BV ). Verfügt das Zwangsmassnahmengericht die sofortige Freilassung, obwohl nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein Haftgrund nach Art. 221 StPO besteht, kann das die Fortführung des Strafverfahrens indessen erschweren oder gar vereiteln. Um dies zu verhindern, besteht ein Interesse, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Beschwerde an die Beschwerdeinstanz nach Art. 393 StPO zumindest vorübergehend die Freilassung verhindern kann ( BGE 137 IV 230 E. 2.1 S. 233, BGE 137 IV 237 E. 2.1 S. 241). Zur Gewährleistung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft ist erforderlich, die Freilassung des Beschuldigten aufzuschieben, bis die Beschwerdeinstanz über die Fortdauer der Haft während des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 388 lit. b StPO wenigstens superprovisorisch entscheiden kann ( BGE 137 IV 237 E. 2.4 S. 244).

Vor dem Hintergrund des Anspruchs des Beschuldigten auf unverzügliche Freilassung gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO muss die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids und grundsätzlich vor dem Zwangsmassnahmengericht ankündigen. Die Ankündigung hat zur Folge, dass die Haft nach dem Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts bis zur sofortigen Beschwerdeerhebung durch die Staatsanwaltschaft

BGE 138 IV 148 S. 151

fortbesteht. Um dem Erfordernis der unverzüglichen Beschwerdeerhebung im Anschluss an die Ankündigung nachzukommen, muss die Staatsanwaltschaft spätestens drei Stunden nach der Ankündigung beim Zwangsmassnahmengericht eine (wenigstens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen. Diesfalls ist das Zwangsmassnahmengericht gehalten, den Beschuldigten weiter in Haft zu belassen und die Beschwerde mit dem Dossier und seiner allfälligen Stellungnahme verzugslos der Beschwerdeinstanz zu übermitteln ( BGE 138 IV 92 E. 3.3 S. 97).

Nach dem Eingang der Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz hat deren Verfahrensleitung die erforderlichen Anordnungen im Sinne von Art. 388 StPO zu erlassen. Solche Anordnungen müssen aus Gründen der Dringlichkeit meist ohne Anhörung der betroffenen Person als superprovisorische Verfügung ergehen. Sie sind anschliessend nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu bestätigen oder zu ändern. Eine von der Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids, aber vor der tatsächlichen Entlassung des Beschuldigten eingereichte Beschwerde hat somit zur Folge, dass die Untersuchungshaft vorläufig weiterbesteht, bis die zuständige Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz (superprovisorisch) über weitere Massnahmen im Sinne von Art. 388 StPO entscheiden kann. Es handelt sich dabei in der Regel um eine Verlängerung der Haft um einige Stunden, was im Interesse der Erreichung des Untersuchungszwecks bei bestehenden Haftgründen und zur Gewährleistung eines wirksamen Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft mit Art. 226 Abs. 5 StPO vereinbar erscheint ( BGE 138 IV 92 E. 3.4 S. 98).

3.3 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilt der Staatsanwaltschaft einen negativen Entscheid, nämlich die Nichtanordnung der beantragten Untersuchungshaft, praxisgemäss vorab telefonisch mit, wenn die Staatsanwaltschaft wie vorliegend nicht an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht teilnimmt (vgl. Art. 225 Abs. 1 StPO ). Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die StPO eine telefonische Eröffnung des (negativen) Haftanordnungsentscheids nicht ausdrücklich vorsieht. Die nicht an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht teilnehmende Staatsanwaltschaft hat denn auch keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihr ein solcher Entscheid vorab telefonisch mitgeteilt wird. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass sich die beteiligten Behörden

BGE 138 IV 148 S. 152

hinsichtlich des Vorgehens in solchen Fällen untereinander absprechen. Sofern der Entscheid der nicht persönlich an der Verhandlung vertretenen Staatsanwaltschaft wie von Art. 226 Abs. 2 StPO vorgeschrieben (zusätzlich) unverzüglich schriftlich eröffnet wird, steht einer vorgängigen telefonischen Mitteilung nichts entgegen. Dieses Vorgehen ermöglicht es der Staatsanwaltschaft, ihre Beschwerde sofort anzukünden, selbst wenn sie nicht persönlich an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vertreten ist. Die vorläufige Fortdauer der Untersuchungshaft ist in einem solchen Fall mit Art. 226 Abs. 5 StPO vereinbar, sofern die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der Verhandlung nicht zu Verzögerungen führt. Insbesondere muss die Staatsanwaltschaft auch bei einem solchen Vorgehen spätestens drei Stunden nach der (mündlichen) Eröffnung des Entscheids gegenüber der beschuldigten Person beim Zwangsmassnahmengericht eine (wenigstens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen (vgl. E. 3.2 hiervor).

3.4 Vorliegend hat die nicht persönlich an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vertretene Staatsanwaltschaft, nachdem ihr die Nichtanordnung der Untersuchungshaft vorab telefonisch mitgeteilt worden ist, innerhalb von drei Stunden nach der (mündlichen) Eröffnung des Entscheids gegenüber dem Beschwerdeführer eine begründete Beschwerdeschrift eingereicht und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragt. Dieses Vorgehen hat zu keinen weiteren Verzögerungen geführt und ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte nicht auf die Beschwerde eintreten dürfen, als unbegründet.