Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 136 V 156 Generato dall'IA

Insurance Agency v. Claimant (Invalidity Pension Medical Assessment Appealability)

Numero d'incarto BGE 136 V 156
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

In this case, a woman born in 1960 applied for disability benefits citing a neck injury from an accident in 2003. The insurance agency in Thurgau initially obtained a medical assessment from an institute in 2008 but later decided that further assessment was necessary. The claimant refused to undergo additional examination, arguing it was an unnecessary second opinion. The insurance agency insisted on the re-evaluation, prompting the claimant to file a complaint, which the Thurgau administrative court rejected. The claimant then appealed to the Federal Tribunal to overturn the decision and prevent the insurance agency from commissioning another interdisciplinary report. The insurance agency defended the need for further examination, while the Federal Office for Social Insurance chose not to comment.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 43 f. ATSG; Art. 25a VwVG; Anordnung einer Begutachtung. Der Versicherungsträger hat eine Begutachtung auch dann nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung anzuordnen, wenn die versicherte Person geltend macht, die Expertise sei - als "second opinion" - nicht notwendig (Bestätigung der Rechtsprechung unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Art. 25a VwVG; E. 4).

Parole chiave

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assicurazione invalidità diritto alla prestazione d'assicurazione accertamento medico complementare revisione perizia giuridica nuova domanda di rendita d'invalidità

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 25a VwVG

The provision is explicitly mentioned in the Regeste, regarding the possibility of requesting a decision on the legality of the real act (the order for a second opinion).

Art. 43 ATSG

The provision is explicitly mentioned in the Regeste, which summarizes the core legal issues addressed.

Art. 55 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning in conjunction with Art. 25a VwVG concerning the possibility for the insured person to request a review of an alleged unlawful factual act, even though the Tribunal ultimately found this path not applicable or useful here.

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Sentenze successive che citano questa decisione (269)

100 2006 22595 (2016-06-21) · be
Chalet Building Permit Appeal Over Procedural Delay and Secondary Residence Ban
«…erichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit es sich um einen Zwi- schenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 136 V 156 [BGer 8C_699/2009 vom 22.4.2010], nicht publ. E. 1.2, 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.2), ist die Beschwerde aber nur…»
100 2015 272 (2015-12-14) · be
Hospital Operator Loses Appeal Against Non-Appealable Supervisory Order to Submit Emergency Concept
«…n nicht ab und gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenfalls als Zwischenentscheid (BGE 133 V 477 E. 4.1.3, 136 V 156 [BGer 8C_699/2009 vom 22.4.2010], nicht publ. E. 1.2). Dagegen ist die Beschwerde beim Bundesgericht zuläs- sig, sofern…»
200 2015 247 (2015-07-01) · be
Claimant Challenges Renewed Disability Assessment Due to Insufficient Psychiatric Evaluation
«…utachten im Sinne einer unzulässigen sog. second opinion ausgegangen werden (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245; 136 V 156 E. 3.3 S. 158). Bei der Auftragserteilung zur erneuten Begutachtung wird die Beschwerdegegnerin den Gutachter darauf hi…»
B-8179/2025 (2026-06-03)
Shareholder's Standing to Challenge Over-Indebtedness Report Denied
«…er Rechtsschutz gegenüber dem Realakt zu einem späteren Zeitpunkt offensteht (BGE 146 V 38 E. 4.3.2; 140 II 315 E. 3.1; 136 V 156 E. 4.3, je m.H.; vgl. zur "Subsidiarität" von Art. 25a VwVG auch WEBER-DÜRLER/KUNZ-NOTTER, in VwVG, Bundesgesetz über d…»
C-4325/2022 (2025-12-04)
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«…_______-Begutachtung nicht bloss als unzulässige Einholung einer "second opinion" zu qualifizieren ist (vgl. hierzu BGE 136 V 156 E. 3.3 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund kann letztlich die Frage, ob der medizinisch-psychiatrische Sachverständi…»
VBE.2025.86 (2025-10-24) · ag
Disability Benefits Remanded for Insufficient Medical Assessment
«…t die be- reits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweis- mässigen Anforderungen erfüllen (BGE 136 V 156 E. 3.3 S. 158; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2). 2.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes ein…»
C-464/2022 (2025-05-26)
Disability Benefits for Expatriate Claimant Requires Re-evaluation
«…es Beschwerdeführers nicht bloss als unzulässige Einholung einer "second opinion" zu qualifizieren ist (vgl. hierzu BGE 136 V 156 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.3 Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die bidiszipli- näre Expertise – be…»
VSBES.2024.31 (2025-03-25) · so
Claimant v. Disability Insurance Office (Pre-Existing Condition Denial)
«…erpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 9.1.1.2 Aus der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. F.\_\_\_ vom 24. April 2023 h…»
IV.2024.00277 (2025-03-13) · zh
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C-6961/2023 (2025-03-11)
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A-5346/2022 (2025-03-03)
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«…ökonomischen Gründen bewusst auf spezielle Zwischenverfügungen und im Übrigen auf die Endverfügung beschränkt (vgl. BGE 136 V 156 E. 4.3; 140 II 315 E. 3.1; HÄNER, Praxiskommentar,…»
200 2024 724 (2025-02-10) · be
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«…/3; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 11). Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nunmehr auf BGE 136 V 156 beruft, wonach die Anordnung eines Zweitgutachtens keinen nicht wieder- gutzumachenden Nachteil darstelle und deshalb g…»
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Disability Benefits Claim Denied Due to Unreliable Expert Reports
«…ere Erhebungen vorzunehmen, wenn ihr das Ergebnis des an sich genügend abgeklärten Sachverhalts nicht gefällt (vgl. BGE 136 V 156 E. 3.3 S. 158). 4.2.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streiti…»
RR.2024.77 (2024-10-07)
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«…25a VwvG). Insofern ist der Anspruch auf Erlass einer Verfü- gung über Realakte subsidiär (BGE 140 II 316 E. 3.1; 136 V 156 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_601/2016 vom 15. Juni 2018 E. 6.2). Das Gesuch um Erlass einer Verfügu…»
VSBES.2023.259 (2024-10-03) · so
Appeal Regarding Disability Benefits for Lumbar Spine Condition
«…erpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 4.2.1.2 Vorliegend wurde von der Beschwerdegegnerin zunächst ein orthopädisches Gut…»

Testo completo

Urteilskopf

136 V 156

20. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. N. gegen IV-Stelle des Kantons Thurgau (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

8C_699/2009 vom 22. April 2010

Regeste

Art. 43 f. ATSG; Art. 25a VwVG ; Anordnung einer Begutachtung.

Der Versicherungsträger hat eine Begutachtung auch dann nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung anzuordnen, wenn die versicherte Person geltend macht, die Expertise sei - als "second opinion" - nicht notwendig (Bestätigung der Rechtsprechung unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Art. 25a VwVG ; E. 4).

Sachverhalt ab Seite 156

BGE 136 V 156 S. 156

A. Die 1960 geborene N. meldete sich am 18. September 2006 bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf einen am 9. November 2003 erlittenen Unfall mit Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente. Im Zuge der medizinischen Abklärungen holte die IV-Stelle unter anderem ein Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts X. ein (Gutachten vom 14. Februar 2008). Am 3. Februar 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei eine weitere Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) X. notwendig. Daraufhin antwortete die Versicherte, sie stehe für eine weitere Begutachtung nicht zur Verfügung, da eine solche auf die Einholung einer unzulässigen "second opinion"

BGE 136 V 156 S. 157

hinauslaufe. Mit als "Zwischenverfügung" bezeichnetem und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenem Entscheid vom 11. März 2009 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung fest, da kein formeller Ausstands- oder Ablehnungsgrund vorliege.

B. Die von N. hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 17. Juni 2009 ab, soweit es auf sie eintrat.

C. Mit Beschwerde beantragt N., es sei unter Aufhebung der Zwischenverfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt sei, ein neuerliches interdisziplinäres Gutachten erstellen zu lassen, eventualiter, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin allfällige weitere Erhebungen ohne die nochmalige Durchführung von neurologischen und psychiatrischen Abklärungen zu tätigen habe, subeventualiter seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens selbst bei Unterliegen in der Sache der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Da eine Gutheissung der Beschwerde nicht sofort zu einem Endentscheid in der Sache (mithin über den Rentenanspruch der Versicherten) führen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ), wäre auf die Beschwerde nur einzutreten, wenn dieser Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ).

3.2 In seinem Urteil vom 8. Februar 2006 hat das Eidg. Versicherungsgericht erwogen, die Anordnung einer Begutachtung stelle keine anfechtbare Zwischenverfügung dar ( BGE 132 V 93 E. 5 S. 100 ff.). Selbständig anfechtbar sind nach dieser Rechtsprechung jedoch Zwischenverfügungen über formelle Ausstandsgründe ( BGE 132 V 93 E. 6.3 S. 107). Zwischenverfügungen über andere Fragen der Begutachtung sind hingegen bereits vor dem kantonalen Gericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). In der Regel keinen solchen Nachteil bewirken können Zwischenverfügungen über Einwände, welche Fragen der Beweiswürdigung betreffen und daher beim Endentscheid in der Sache noch berücksichtigt werden können.

BGE 136 V 156 S. 158

Dazu gehören rechtsprechungsgemäss die Fragen, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, ob ein behandelnder Arzt als Gutachter eingesetzt werden kann, ob die vorgesehene Gutachtensperson die notwendigen Fachkenntnisse besitzt oder ob der Sachverhalt bereits hinreichend abgeklärt ist ( BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108 f.).

3.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, eine weitere Begutachtung laufe auf die unzulässige Einholung einer "second opinion" hinaus. Abgesehen davon, dass die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige Verfahrensverzögerung darstellen kann (vgl. Urteil 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 671/00 vom 21. August 2001 E. 5a), erkannte das Bundesgericht in seinem Urteil U 571/06 vom 29. Mai 2007, dass die versicherte Person nicht verpflichtet ist, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist; die Weigerung, sich der Zweitbegutachtung zu unterziehen, gereichte der versicherten Person nicht zum Nachteil, da das Gericht die Entbehrlichkeit der weiteren Begutachtung feststellte (SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4). Die Verfahrensgrundsätze des ATSG (SR 830.1) verleihen dem Versicherungsträger gemäss dieser Rechtsprechung nicht das Recht, eine "second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefällt. Es war indessen nicht die Absicht des Bundesgerichts, durch das in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Endentscheid ergangene Urteil vom 29. Mai 2007 die in BGE 132 V 93 aufgezeigte Verfahrensordnung zu ändern. In diesem neueren Entscheid wurde lediglich festgehalten, dass sich eine versicherte Person einer weiteren Begutachtung nicht zu unterziehen braucht, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend abgeklärt ist und die Einholung einer weiteren Expertise auf eine unzulässige "second opinion"-Begutachtung hinauslaufen würde. Aus diesem Urteil folgt indessen noch nicht, dass dann, wenn die versicherte Person behauptet, eine weitere Expertise sei unnötig, der Versicherungsträger über die Notwendigkeit der neuerlichen Begutachtung mittels anfechtbarer Zwischenverfügung entscheiden müsste. Durch die zusätzliche Begutachtung erleidet die versicherte Person keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil: Zusätzliche Abklärungen durch eine kompetente und unparteiische Fachperson - was eine Voraussetzung einer Gutachtensanordnung nach Art. 44 ATSG ist - können zwar der Klärung des massgeblichen Sachverhaltes dienen, nicht jedoch zu einer Verdunkelung desselben führen.

BGE 136 V 156 S. 159

Vorliegend nicht zu entscheiden ist die Frage, ob dann, wenn der Versicherungsträger unzulässigerweise ein weiteres Gutachten eingeholt hat und in der Folge zwei gleichermassen beweiskräftige Gutachten, welche indessen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, vorliegen, auf das erste Gutachten abzustellen ist oder ob das Gericht in einem solchen Fall - im Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid - ein gerichtliches Obergutachten anzuordnen hat.

3.4 Hat der Versicherungsträger sein Festhalten an der Begutachtung nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen, weil die versicherte Person durch eine solche Anordnung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet, ist mangels eines solchen Nachteils auch nicht auf die Beschwerde gegen einen diesbezüglichen Entscheid des kantonalen Gerichts einzutreten.

4. Das kantonale Gericht hat in seinem Entscheid offengelassen, ob die "Zwischenverfügung" der IV-Stelle allenfalls als Entscheid im Sinne von Art. 25a VwVG (SR 172.021) anzusehen wäre, da die Beschwerde diesfalls abzuweisen wäre.

4.1 Gemäss dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 25a VwVG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft (Abs. 1 lit. a); die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt (Abs. 1 lit. b); oder die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (Abs. 1 lit. c). Die Behörde entscheidet in Anwendung von Abs. 2 durch Verfügung.

4.2 In der Lehre wird teilweise die Ansicht vertreten, die versicherte Person könne, wenn bei genügender Beweislage ein weiteres Gutachten eingeholt werden soll, gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 25a VwVG eine anfechtbare Verfügung über die Rechtmässigkeit des Realaktes einholen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 13 zu Art. 49 ATSG ; vgl. auch ULRICH MEYER, Die Sozialrechtspflege unter dem Bundesgerichtsgesetz, in: Strassenverkehrsrechts-Tagung, 2008, S. 149 ff.; anderer Ansicht: HANSJÖRG SEILER, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [ Art. 52 ATSG ], in: Sozialversicherungsrechtstagung, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], 2007, S. 65 ff., 79; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 440 Rz. 2266 ff.). Sinn und Zweck von Art. 25a VwVG ist es, das Rechtsschutzdefizit, welches vor der Revision der Bundesrechtspflege im

BGE 136 V 156 S. 160

Bereich des tatsächlichen Verwaltungshandelns bestand (vgl. MARKUS MÜLLER, Rechtschutz gegen Verwaltungsakte, in: Neue Bundesrechtspflege, 2007, S. 313 ff., 314; MARIANNE TSCHOPP-CHRISTEN, Rechtsschutz gegenüber Realakten des Bundes [Artikel 25a VwVG], 2009, S. 83; je mit weiteren Hinweisen), zu verkleinern. Dieser neue Artikel räumt der betroffenen Person das Recht auf ein eigenständiges, nachgeschaltetes Verwaltungsverfahren ein, das in eine Verfügung über den beanstandeten Realakt und entsprechend in ein Verwaltungsverhältnis mündet (TSCHOPP-CHRISTEN, a.a.O., S. 88; MARKUS MÜLLER, a.a.O., S. 344).

4.3 Art. 25a VwVG sieht vor, dass eine Verfügung nur bei einem schutzwürdigen Interesse der gesuchstellenden Person zu erlassen ist (vgl. auch Urteil 2C_175/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.2). Ein solches ist indessen dann zu verneinen, wenn der Person der Rechtsschutz gegenüber dem Realakt zu einem späteren Zeitpunkt offensteht, es sei denn, dass ihr aufgrund der hinausgeschobenen Eröffnung des Rechtsweges ein unzumutbarer Nachteil drohe (TSCHOPP-CHRISTEN, a.a.O., S. 130 mit weiteren Hinweisen). Es ist somit nicht Sinn und Zweck von Art. 25a VwVG , den Rechtsweg gegen Zwischenverfügungen in einem Verfahren, welche mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht angefochten werden können, zu öffnen (vgl. BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, N. 31 zu Art. 25a VwVG ). Es wäre inkonsequent, den nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Anfechtung der Anordnung zu verneinen und gleichzeitig ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 25a VwVG zu bejahen.

4.4 Die Versicherte hat sich somit gegenüber der IV-Stelle zu Recht nicht auf Art. 25a VwVG berufen; die IV-Stelle hat ihrerseits folgerichtig diesen Artikel in ihrer "Zwischenverfügung" nicht erwähnt. Damit besteht entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kein Grund, diese Zwischenverfügung als Entscheid im Sinne von Art. 25a VwVG zu qualifizieren. Die Rechtslage bei Gutachtensanordnungen im Sozialversicherungsrecht wurde durch das Inkrafttreten von Art. 25a VwVG nicht geändert; auf die Beschwerde ist folglich auch unter diesem Titel nicht einzutreten.