Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 136 III 102 Generato dall'IA

Swiss Federal Supreme Court: Legal Interest in Trademark Invalidation Not Limited to Plaintiff's Registered Classes

Numero d'incarto BGE 136 III 102
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The case involves a dispute between two companies over trademark issues. The complainant is challenging the validity of the defendant's trademarks, claiming that they are not in use and have been registered in bad faith. The complainant seeks to have the defendant's trademarks invalidated across various classes, beyond those in which the complainant's trademarks are registered. The dispute raises questions about the extent to which the complainant's interest in having the trademarks invalidated can be recognized, considering the rules on trademark use and registration. The issue is whether the interest should be limited to the classes where the complainant's trademarks exist or can extend to all classes covered by the defendant's trademarks. The complainant argues for a broader scope of interest, citing legal provisions that allow any person to claim non-use of a trademark without needing a specific personal interest.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 12 und 52 MSchG; markenrechtliche Feststellungsklage; Umfang des Rechtsschutzinteresses. Bei einer Klage auf Nichtigerklärung von Marken, die mit Nichtgebrauch und rechtsmissbräuchlicher Hinterlegung derselben begründet wird, fällt eine Nichtigerklärung der Marken im ganzen Umfang in Betracht, in dem sich der Nichtigkeitsgrund als gegeben erweist. Das Feststellungsinteresse des Klägers darf, um ein solches Urteil zu ermöglichen, nicht auf die gleichen Waren- und Dienstleistungsklassen beschränkt werden, für die er ein Zeichen im Markenregister eingetragen hat (E. 3).

Parole chiave

Generato dall'IA
azione di nullità del marchio carattere distintivo del marchio marchio comunitario tutela legale natura dell'infrazione marchio

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 12 MSchG

The claim for nullity was based, in part, on the non-use of the trademark, which is governed by this article.

Art. 52 MSchG

The central issue revolved around the applicant's right to seek a declaration of nullity of the opposing party's trademarks.

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Sentenze successive che citano questa decisione (164)

A1 24 164 (2025-08-25) · vs
Appellant's Challenge to Refusal of Appeal on Tourism Tax Assessments
«…n Urteils befriedigt werden kann (vgl. zum subsidiären Charak- ter von Feststellungsanträgen BGE 141 II 113 E. 1.7; 136 III 102 E. 3.1; Urteil 9C_647/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.2); - dass der Advokat im vorausgegangenen Verfahren vom Bund…»
5A_625/2024 (2025-03-31)
«…h der Rückweisungsantrag als zulässig (Urteil 4A\_330/2008 vom 27. Januar 2010 E. 2.1 mit Hinweis, nicht publ. in: [BGE 136 III 102](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_466/2024 (2025-02-18)
«…za=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-III-251%3Ade&number_of_ranks=0#page251) E. 5.1; [136 III 102](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
9C_595/2023 (2024-09-23)
«…llungsanträge subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsbegehren (vgl. u.a. BGE 141 II 113 E. 1.7; 137 II 199 E. 6.5; 136 III 102 E. 3.1 ; 135 I 119 E. 4; Urteile 9C_158/2024 vom 25. Juli 2024 E. 1.2; 2C_172/2024 vom 24. Mai 2024 E. 6.4, zur Publ…»
ABS 2023 454 (2024-09-12) · be
Creditor Appeal Regarding Voided Payment Order Due to Faulty Service Certificate
«…iches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann (BGE 144 III 175 E. 5; 141 III 68 E. 2.3; 136 III 102 E. 3.1). Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel, wenn eine Leistungskla- ge zur Verfügung steht, mit der e…»
2C_371/2023 (2024-06-21)
«…gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann ( Art. 115 lit. b BGG ; BGE 141 II 113 E. 1.7; 136 III 102 E. 3.1 ; 135 I 119 E. 4; Urteil 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 1.3). Die Rechtsmittelbegehren sind indes nach Treu…»
2C_664/2023 (2024-06-21)
«…ut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann ( Art. 115 lit. b BGG ;; BGE 141 II 113 E. 1.7; 136 III 102 E. 3.1 ; 135 I 119 E. 4; Urteil 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 1.3). Die Rechtsmittelbegehren sind indes nach Treu…»
1A 23 13 (2024-06-10) · lu
SCHNITTSCHUTZ Trademark: Partial Invalidity for Non-Use, Distinctiveness Upheld
«…ie Nichtigerklärung und Löschung einer Marke aus dem Markenregister. Das Rechtsschutzinteresse muss erheblich sein (BGE 136 III 102 E. 3.1, 120 II 144 E. 2a). Wann ein solches Interesse gegeben ist, bestimmt das Bundesrecht (BGE 135 III 378 E. 2.2). E…»
9C_431/2023 (2024-02-22)
«…enen Urteils befriedigt werden kann (vgl. zum subsidiären Charakter von Feststellungsanträgen BGE 141 II 113 E. 1.7; 136 III 102 E. 3.1; Urteil 9C_647/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.2). 2. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (…»
HG230108 (2024-01-19) · zh
Trademark Nullity for Abusive Registration Against Prior Rights
«…und ihre Fortdauer der Klagepartei nicht zugemutet werden kann, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert" (BGE 136 III 102 E. 3.1). Bei der Nichtigkeitsklage sind die Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse geringer, namentlich wenn sich d…»
9C_717/2022 (2023-12-15)
«…gsanträge nur unter restriktiven Voraussetzungen zulässig sind (vgl. dazu BGE 148 I 160 E. 1.6; 141 II 113 E. 1.7; 136 III 102 E. 3.1), dehnen diese Anträge in unzulässiger Weise den Streitgegenstand aus: Die Vorinstanz hat mangels entsprechende…»
HG220085 (2023-11-28) · zh
Trademark Likelihood of Confusion Finding in Pharmaceutical Class 5 Dispute
«…eht. Als Nichtigkeitsgründe kommen insbeson- dere relative Ausschlussgründe gemäss Art. 3 Abs. 1 MSchG in Betracht (BGE 136 III 102 E. 3.1.; BSK MSchG – FRICK, Art. 52 N 18 und SHK MSchG – STAUB, Art. 52 N 18, N 23 und N 44). Anders als im Verletzungs…»
HG190167 (2023-10-02) · zh
Trademark Infringement and Invalidation Based on Likelihood of Confusion
«…steht. Als Nichtigkeitsgründe kommen insbesondere relative Ausschlussgründe gemäss Art. 3 Abs. 1 MSchG in Betracht (BGE 136 III 102 E. 3.1; STAUB, in: SHK MSchG, a.a.O., Art. 52 N 18, N 23, N 44; FRICK, in: BSK MSchG, a.a.O., Art. 52 N 18). Anders als…»
9C_150/2023 (2023-09-25)
«…werts hinaus - rechtfertigen könnte (vgl. zum subsidiären Charakter von Feststellungsbegehren BGE 141 II 113 E. 1.7; 136 III 102 E. 3.1). Einzutreten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzig insoweit, als die Beschwe…»
9C_285/2023 (2023-07-26)
«…ltungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein besonderes, schutzwürdiges Interesse besteht ( BGE 141 II 113 E. 1.7; 136 III 102 E. 3.1 ; 135 I 119 E. 4; Urteil 9C_647/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.2). Hauptsächlich geht es der Beschwerdeführerin…»

Testo completo

Urteilskopf

136 III 102

14. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Sunrise Communications AG gegen Yello Strom Verwaltungsgesellschaft mbH (Beschwerde in Zivilsachen)

4A_330/2008 vom 27. Januar 2010

Regeste

Art. 12 und 52 MSchG ; markenrechtliche Feststellungsklage; Umfang des Rechtsschutzinteresses.

Bei einer Klage auf Nichtigerklärung von Marken, die mit Nichtgebrauch und rechtsmissbräuchlicher Hinterlegung derselben begründet wird, fällt eine Nichtigerklärung der Marken im ganzen Umfang in Betracht, in dem sich der Nichtigkeitsgrund als gegeben erweist. Das Feststellungsinteresse des Klägers darf, um ein solches Urteil zu ermöglichen, nicht auf die gleichen Waren- und Dienstleistungsklassen beschränkt werden, für die er ein Zeichen im Markenregister eingetragen hat (E. 3).

Erwägungen ab Seite 103

BGE 136 III 102 S. 103

Aus den Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführerin rügt eine bundesrechtswidrige Einschränkung ihres Feststellungsinteresses durch die Vorinstanz.

3.1 Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann nach Art. 52 MSchG (SR 232.11) vom Richter feststellen lassen, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz besteht oder nicht besteht. Diese markenrechtliche Feststellungsklage erlaubt in der Form der Löschungs- oder Nichtigkeitsklage die Nichtigerklärung und Löschung einer Marke aus dem Markenregister. Das Rechtsschutzinteresse muss erheblich sein ( BGE 120 II 144 E. 2a; Urteile 4A_324/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 2; 4C.369/2004 vom 25. Januar 2005 E. 2.3, in: sic! 2005 S. 682; LUCAS DAVID, Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl. 1999, N. 9 zu Art. 52 MSchG ; CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, MSchG, 2002, N. 6 zu Art. 52 MSchG ). Wann ein solches Interesse gegeben ist, bestimmt das Bundesrecht ( BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 379 f. mit Hinweisen). Ein Feststellungsinteresse liegt vor, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind, die Ungewissheit durch die Feststellung über Bestand und Inhalt des Rechtsverhältnisses beseitigt werden kann und ihre Fortdauer der Klagepartei nicht zugemutet werden kann, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert ( BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380; BGE 123 III 414 E. 7b S. 429; BGE 120 II 144 E. 2; je mit Hinweisen).

3.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe Widersprüche gegen die beiden Marken der Beschwerdeführerin eingereicht. Zudem verwende die Beschwerdeführerin ihre allenfalls mit der Marke "Yello" verwechselbare Marke "Yallo" im Geschäftsverkehr. Diese habe somit grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Nichtigerklärung der Marken der Beschwerdegegnerin bzw. an den Eventualbegehren. Die Marken CH-Nrn. 535 045 und 537 384 der Beschwerdeführerin seien für die Klassen 9, 16, 35, 36, 38 und 42 registriert. Die Beschwerdeführerin habe somit lediglich insoweit ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung der Marken der Beschwerdegegnerin, als diese für die gleichen Klassen registriert seien. Anderes bringe die Beschwerdeführerin denn auch nicht vor. Sie trat daher auf die Klage insoweit nicht ein, als die Marken der Beschwerdegegnerin für andere Klassen registriert sind als diejenigen, für welche die Marken der Beschwerdeführerin eingetragen sind.

BGE 136 III 102 S. 104

3.3 Umstritten ist demnach nicht das Bestehen eines Feststellungsinteresses an sich, sondern dessen Reichweite bzw. Umfang. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, ihr Rechtsschutzinteresse richte sich auf die Nichtigerklärung der gesamten Marken der Beschwerdegegnerin, soweit diese mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet seien. Sie habe die Nichtigerklärung der Marken der Beschwerdegegnerin mit dem Nichtgebrauch derselben begründet. Die Berufung auf Nichtgebrauch setze aber kein besonderes Interesse voraus. Eine Beschränkung des schutzwürdigen Interesses könnte sich jedenfalls nicht nach Waren- oder Dienstleistungs klassen richten. Zudem habe sie die Nichtigkeit der angefochtenen Marken auch mit der fehlenden Gebrauchsabsicht und der Rechtsmissbräuchlichkeit der Markenhinterlegung begründet. Auch in diesem Fall sei es nicht zweckmässig, das Feststellungsinteresse auf bestimmte Waren und Dienstleistungen zu beschränken, da die angefochtenen Marken im ganzen Umfang, in dem sich der Nichtigkeitsgrund als gegeben erweist, nichtig zu erklären seien, wie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zeige.

Diese Argumentation ist zutreffend:

3.4 Zur Geltendmachung des Nichtgebrauchs einer Marke im Sinne von Art. 12 MSchG ist grundsätzlich jedermann befugt; ein spezieller Interessennachweis ist nicht erforderlich, da das allgemeine Interesse, bei der freien Zeichenbildung nicht durch zufolge Nichtgebrauchs ungültige Marken behindert zu werden, in der Regel genügt. Ausnahmsweise kann ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung jedoch dann fehlen, wenn die Opponentin das fragliche Zeichen oder ein diesem ähnliches Zeichen schon aus anderen Gründen selbst gar nicht benutzen kann oder benutzen darf, so dass für sie die Markeneintragung von vornherein keine weitere Behinderung in der freien Zeichenbildung bewirken kann. In einem solchen Fall kann der Nichtgebrauch nur geltend gemacht werden, wenn die Opponentin aufgrund besonderer Umstände dennoch ein schutzwürdiges Interesse daran hat, ein Wiederaufleben des zufolge Nichtgebrauchs untergegangenen Markenrechts zu verhindern ( BGE 125 III 193 E. 2a S. 206; so auch WILLI, a.a.O., N. 6 zu Art. 52 MSchG ; EUGEN MARBACH, Markenrecht, SIWR, Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, S. 418 f. Rz. 1418; KARIN BÜRGI LOCATELLI, Der rechtserhaltende Markengebrauch in der Schweiz, 2008, S. 202; enger DAVID, der ein schutzwürdiges Interesse demjenigen abspricht, der die angefochtene Marke tatsächlich nicht gebrauchen kann, weil er sich gar nicht mit Waren und

BGE 136 III 102 S. 105

Dienstleistungen befasst, für welche die angeblich ungebrauchte Marke beansprucht wird: DAVID, a.a.O., N. 14 zu Art. 12 MSchG und N. 9 zu Art. 52 MSchG ; derselbe , Bemerkungen zu BGE 125 III 193 , AJP 1999 S. 1483 ff., 1487).

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, kann es bezüglich der Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse keinen Unterschied machen, ob der Nichtgebrauch einer Marke ausserprozessual geltend gemacht oder im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 52 MSchG angerufen wird. Es macht keinen Sinn, das Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des Nichtgebrauchs enger zu fassen als dasjenige an der ausserprozessualen Geltendmachung. Eine solche Differenzierung geht denn auch aus BGE 125 III 193 E. 2a S. 206 nicht hervor. Es gelten stets die gleichen, relativ geringen Voraussetzungen.

Nach dem Gesagten musste die Beschwerdeführerin kein spezielles Interesse nachweisen. Sie kann sich grundsätzlich auf ihr allgemeines Interesse stützen, bei der freien Zeichenbildung nicht durch die von der Beschwerdegegnerin eingetragenen, angeblich nicht gebrauchten Marken behindert zu werden. Gründe, aus denen die Beschwerdeführerin das fragliche Zeichen für die strittigen Waren oder Dienstleistungen nicht benutzen darf oder kann, sind keine festgestellt. Die Vorinstanz hätte daher das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nicht von vornherein auf den Schutzbereich deren eigener Marken beschränken dürfen.

Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin ihre Klage auf Nichtigerklärung der Marken der Beschwerdegegnerin auch mit der fehlenden Gebrauchsabsicht bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit der Hinterlegung (Defensivmarken) begründet hat. Der Richter erklärt die angefochtene Marke in dem Umfang für nichtig, in dem sich der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund als begründet erweist. Eine Beschränkung der Nichtigerklärung der angefochtenen Marke auf die "gleichen Klassen", für welche die Marke des Opponenten eingetragen ist, worauf die Erwägungen der Vorinstanz hinauslaufen, findet nicht statt. Vielmehr beschlägt die Nichtigerklärung bei Bejahung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes die angefochtene Marke im gesamten betroffenen Umfang (vgl. z.B. Urteile 4C.431/2004 vom 2. März 2005, in: sic! 2005 S. 463 ff.; 4C.82/2007 vom 30. Mai 2008, teilw. publ. in: sic! 2008 S. 732 ff.; vgl. auch BGE 127 III 160 E. 1a S. 163 f.). Um ein solches Urteil zu ermöglichen, muss im

BGE 136 III 102 S. 106

selben Umfang auch das Rechtsschutzinteresse, sofern es grundsätzlich gegeben ist, an einer entsprechenden Nichtigkeitsklage bejaht werden. Dies hat die Vorinstanz verkannt.

Hinzu kommt, dass es ohnehin nicht sachgerecht wäre, eine Einschränkung der Klagelegitimation nach Klassen gemäss dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (SR 0.232.112.8), vorzunehmen, wie dies die Vorinstanz getan hat. Entscheidend könnte bei einer Einschränkung von vornherein nur der Gebrauch der Marke für gleichartige Waren oder Dienstleistungen sein. Für die Beurteilung der Gleichartigkeit der Waren oder Dienstleistungen ist indessen die Klasseneinteilung nach dem Nizza-Abkommen nicht vorbehaltlos ausschlaggebend (WILLI, a.a.O., N. 54 zu Art. 3 MSchG ; BGE 96 II 257 E. 2 S. 260; Urteil 4A_103/2008 vom 7. Juli 2008 E. 8.2, in: sic! 2008 S. 907 ff.). Auch dies rügt die Beschwerdeführerin zu Recht.

3.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ändert nichts, dass nach den Erwägungen des Handelsgerichts (in seinem durch das Kassationsgericht aufgehobenen Urteil) die Beschwerdeführerin den Nichtgebrauch der Marken "Yello" der Beschwerdegegnerin nicht glaubhaft machen konnte, sondern vielmehr die Beschwerdegegnerin deren Gebrauch glaubhaft darlegte, weshalb das Handelsgericht auf die Vorbringen betreffend fehlende Gebrauchsabsicht und Defensivmarke nicht einging. Die Frage, ob ein geltend gemachter Nichtigkeitsgrund zutrifft oder nicht, beschlägt die materielle Beurteilung und ist für die Frage der Legitimation nicht ausschlaggebend.

3.6 Nichts Anderes ergibt sich sodann aus der von der Vorinstanz erwähnten Möglichkeit von Teilnichtigkeitsklagen. Wenn ein Nichtigkeitsgrund das Schutzrecht des Klägers bloss teilweise beschlägt, etwa weil die vom Inhaber der älteren Marke angefochtene jüngere Marke nur für einen Teil der Warenliste der älteren Marke täuschender Natur ist, so kann die Feststellung teilweiser Nichtigkeit verlangt werden bzw. der Richter kann von Amtes wegen auf blosse Teilnichtigkeit erkennen (DAVID, a.a.O., N. 4 zu Art. 52 MSchG ; VON BÜREN/MARBACH/DUCREY, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Aufl. 2008, S. 197 Rz. 932).

Eine solche Konstellation liegt in casu bezüglich der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe des Nichtgebrauchs bzw. der

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fehlenden Gebrauchsabsicht nicht vor. Und betreffend die von der Beschwerdeführerin vor Handelsgericht eventuell beantragte negative Feststellung, dass ihre Marken bzw. der Domain-Namen "yallo.ch" die Marken der Beschwerdegegnerin nicht verletzen, spielt die Frage einer Teilnichtigkeit selbstredend keine Rolle.