Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 135 V 436 Generato dall'IA

Divorce Pension Division and WEF Advance Loss Calculation

Numero d'incarto BGE 135 V 436
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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In this case, the District Court dissolved the marriage between M. and W., which included the division of M.'s pension benefits accumulated during the marriage. M. initially held a pension account of CHF 133,223.42 at the time of marriage and CHF 268,697.80 at the time of divorce. Shortly after marrying, M. withdrew CHF 130,000 from the pension fund for real estate, later partially repaid. The dispute involved whether the resulting financial loss from the sold real estate, which depreciated, should be considered in dividing the remaining pension asset. The cantonal insurance court had ordered the transfer of CHF 112,054.95 to W.'s account from M.'s pension account, a figure which M. contested, suggesting a lower amount due to the real estate loss and alleged earlier retirement of W. The Swiss Federal Tribunal deliberated on the considerations of interest losses from the pension fund withdrawal and issues related to the division of assets in this matrimonial property regime context.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste a Art. 30c Abs. 6 und Art. 30d Abs. 5 BVG; Art. 331e Abs. 6 und 8 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB. Ein während der Ehe realisierter Verlust auf dem Vorbezug ist bei der Ermittlung der Austrittsleistung nicht zu berücksichtigen (E. 3).

Parole chiave

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calcolo della rendita pensionamento anticipato divisione della proprietà base di calcolo determinazione del mantenimento postmatrimoniale prestazione di previdenza

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited to establish which facts are binding on the Federal Tribunal.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited to justify the Federal Tribunal's supplementation of the factual basis from the case file.

Art. 107 Abs. 1 BGG

Cited because the Federal Tribunal could not apply a calculation method more favorable to the appellant than what was requested in the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

The final order imposes court costs on the losing party (implied, as the appeal was allowed in part, which usually involves cost allocation, although the exact cost order text is missing).

Art. 122 ZGB

Cited as a legal basis for the division of the LOB fund in case of divorce.

Art. 142 Abs. 2 ZGB

Cited implicitly as the basis for the cantonal court's referral concerning the division of the LOB fund.

Art. 331e Abs. 6 OR

Cited as a legal basis for dividing the early withdrawal amount in case of divorce.

Art. 331e Abs. 8 OR

Cited concerning the obligation to repay the early withdrawal amount when property is sold before divorce.

Art. 30c Abs. 6 BVG

Cited as a legal basis for dividing the early withdrawal amount in case of divorce.

Art. 30d Abs. 5 BVG

Cited concerning the obligation to repay the early withdrawal amount when property is sold before divorce.

Art. 22 Abs. 2 FZG

Cited as the legal basis for requiring that the withdrawal amount existing at the time of marriage must be interest-bearing until the time of divorce.

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Sentenze successive che citano questa decisione (39)

BGE 150 III 353
Divorce pension equalization and home-ownership withdrawal compensation under Art. 124e CC in a separation-of-property regime after retirement age reached.
«…Wohneigentum investiert werden, zu einem Zinsverlust führen (s. zum Ganzen: Botschaft, a.a.O., S. 4942; vgl. auch [BGE 135 V 436](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-135-V-436#page436) E. 4…»
ZK 2008 334 (2010-09-22) · be
Pension Division in Divorce: Equitable Indemnity for Emigrated Vested Benefits
«…couragement à la propriété du logement (qui ne portent pas intérêt : arrêt n°9C_691/2009 – publié sous la référence ATF 135 V 436 – rendu le 24 novembre 2009 par le Tribunal fédéral, consid. 4), ceux-ci comptent comme prestations de libre passage et…»
C1 23 98 (2025-09-16) · vs
Divorce, Property Division, Child Custody, and Maintenance Appeal Outcome
«…calcul de la prestation de sortie d'une éventuelle perte réalisée sur le versement anticipé durant le mariage (cf. ATF 135 V 436 consid. 3.3). 7.2.2 L’existence de désavantages flagrants en cas de partage par moitié des prestations de sortie de…»
5A_336/2023 (2024-07-17)
«…r, die in Wohneigentum investiert werden, zu einem Zinsverlust führen (s. zum Ganzen Botschaft, S. 4942; vgl. auch BGE 135 V 436 E. 4.1). Die in Art. 22a Abs. 3 FZG enthaltene Regel der anteilsmässigen Aufteilung des Zinsverlusts impliziert, das…»
5A_407/2018 (2019-01-11)
«…d'une perte réalisée sur le versement anticipé durant le mariage (sous l'ancien droit: ATF 137 III 49 consid. 3.3.1; 135 V 436 consid. 3.3; 132 V 332 consid. 4; 132 V 347 consid. 3.3). 5.3. Compte tenu de ce qui précède, le grief du recoura…»
608 2017 43 (2018-01-18) · fr
Pension Equalization Retroactivity in Divorce Settlements
«…stung im Zeitpunkt der Scheidung hinzugerechnet wird, soweit eine Rückzahlungspflicht besteht (BGE 137 V 440 E. 3.1 und 135 V 436 E. 3.3, je mit Hinweisen). b) Mit Schreiben vom 8. November 2017 wurden den Parteien die eingeholten Information…»
34.2017.10 (2017-08-21) · ti
Pension Asset Division Following Divorce Based on Pre-2017 Law
«…. 536ss).Tenuto conto della giurisprudenza federale in materia (STF 9C\_691/2009 del 24 novembre 2009 pubblicata in DTF 135 V 436; cfr. anche Schai, Vorbezüge aus der zweiten Säule für Wohneigentum im Scheidungsfall, in BJM pp. 57ss, 80) e considera…»
34.2017.15 (2017-07-27) · ti
Recognition and Enforcement of Foreign Divorce Pension Division Decree
«…6ss**)**,tenuto conto della giurisprudenza federale in materia (STF 9C\_691/2009 del 24 novembre 2009 pubblicata in DTF 135 V 436; cfr. anche Schai, Vorbezüge aus der zweiten Säule für Wohneigentum im Scheidungsfall, in BJM pp. 57ss, 80) appare in c…»
S 2015 134 (2016-11-03) · gr
Bicycle Accident Injury Disability Claim Appeal
«…auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 436 E.4.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E.4.3). dd) Soweit sich der Beschwerdeführer a…»
S 2015 134 (2016-11-03) · gr
Insured Denied Disability Pension Over Exclusion of Self-Employment Income and Residual Capacity Assessment
«…auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 436 E.4.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E.4.3). dd) Soweit sich der Beschwerdeführer a…»
VSKLA.2014.8 (2016-10-12) · so
Pension Division Following Divorce Decree Unaffected by Subsequent Disability Claim
«…m Zeitpunkt der Scheidung hinzugerechnet wird, soweit eine Rückzahlungspflicht besteht (BGE 137 V 440 E. 3.1 S. 441 f., 135 V 436 E. 3.3 S. 439, je mit Hinweisen). Der von der Klägerin am 24. November 2005 getätigte Vorbezug für Wohneigentum von…»
S 2015 104 (2016-10-11) · gr
Appeal Regarding Disability Insurance Benefits and Psoriatic Arthritis Incapacity
«…die vorliegend in Frage stehenden – in Zweifelsfällen bisweilen zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 436 E.4.5; Urteil des Bun- desgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E.4.3, Urteile des Eidgenös- sischen Versi…»
34.2015.36 (2016-06-16) · ti
Pension Asset Division Post-Divorce Calculation
«…536ss). Tenuto conto della giurisprudenza federale in materia (STF 9C\_691/2009 del 24 novembre 2009 pubblicata in DTF 135 V 436; vedi anche Schai, Vorbezüge aus der zweiten Säule für Wohneigentum im Scheidungsfall, in BJM pp. 57ss, 80) appare in c…»
S 2015 84 (2016-05-24) · gr
Claimant v. Insurer: Denial of Further Accident Benefits
«…lnde Ärzte – wie Dr. med. E._____ – in Zweifelsfällen bisweilen zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 436 E.4.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E.4.3, Urteile des Eidgenössischen Versicherun…»
S 2015 84 (2016-05-24) · gr
Appellant v. Insurer re: Cessation of Accident Benefits for CRPS
«…behandelnde Ärzte – wie Dr. med. E._____ – in Zweifelsfällen bisweilen zu Gunsten ihrer Patienten aussa- gen (vgl. BGE 135 V 436 E.4.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E.4.3, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsge- rich…»

Testo completo

Urteilskopf

135 V 436

51. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. M. gegen W. und Pensionskasse P. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

9C_691/2009 vom 24. November 2009

Regeste a

Art. 30c Abs. 6 und Art. 30d Abs. 5 BVG ; Art. 331e Abs. 6 und 8 OR ; Art. 22 FZG ; Art. 122 ZGB .

Ein während der Ehe realisierter Verlust auf dem Vorbezug ist bei der Ermittlung der Austrittsleistung nicht zu berücksichtigen (E. 3).

Regeste b

Art. 30c BVG ; Art. 22 Abs. 2 FZG ; Art. 122 ZGB .

Tragung des Zinsausfalls auf dem Vorbezug. Hinweis auf die in der Lehre vertretenen Auffassungen (E. 4.1 und 4.2). Die bei Eheschliessung vorhandene Austrittsleistung ist jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Vorbezugs zu verzinsen und danach im Umfang des Restguthabens, soweit dieses kleiner ist als die bis zum Vorbezug aufgezinste Austrittsleistung bei Heirat (E. 4.3).

Sachverhalt ab Seite 436

BGE 135 V 436 S. 436

A. Am 29. Januar 2009 schied das Bezirksgericht Z. die am 17. März 1995 geschlossene Ehe des M. und der W., ordnete unter anderem die hälftige Teilung der Austrittsleistung an und überwies die Akten

BGE 135 V 436 S. 437

gestützt auf Art. 142 Abs. 2 ZGB an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau.

B. Mit Urteil vom 16. Juni 2009 wies das Versicherungsgericht die Pensionskasse P., Vorsorgeeinrichtung von M., an, von dessen Freizügigkeitsguthaben den Betrag von Fr. 112'054.95 zuzüglich Zins auf das Freizügigkeitskonto von W. zu überweisen.

C. M. erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, seine Vorsorgeeinrichtung sei anzuweisen, den Betrag von Fr. 62'804.95 auf das Freizügigkeitskonto der Beschwerdegegnerin zu überweisen.

W. beantragt Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet und die Pensionskasse P. mitteilt, sie werde der anspruchsberechtigten Person auf richterliche Verfügung hin die ihr zustehende Freizügigkeitsleistung überweisen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdegegnerin habe während der Ehe kein Vorsorgeguthaben geäufnet; zu teilen sei demgemäss nur die vom Beschwerdeführer ehelich erworbene Austrittsleistung. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Heirat ein Vorsorgeguthaben von Fr. 133'223.42 und im Zeitpunkt der Scheidung ein solches von Fr. 268'697.80 gehabt. Am 30. Mai 1995, d.h. kurz nach der Heirat, habe er einen Vorbezug für Wohneigentum im Betrag von Fr. 130'000.- getätigt. Dieser sei im Nominalwert zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzuzurechnen. In Bezug auf die Frage, zu wessen Lasten der Zinsverlust auf dem Vorbezug gehe, sei für den Zeitpunkt des Vorbezugs eine Zwischenabrechnung vorzunehmen und bis zu diesem Zeitpunkt der gesamte Vorbezug, danach nur noch der Restbetrag aufzuzinsen. Demgemäss berechnete die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdegegnerin wie folgt:

Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung:

268'697.80

+ WEF Vorbezug

98'500.--

(Fr. 130'000.- abzüglich Rückzahlung von Fr. 31'500.-)

BGE 135 V 436 S. 438

Total

367'197.80

- Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat, aufgezinst bis zum Zeitpunkt des Vorbezugs

134'303.80

- Aufzinsung des nach dem Vorbezug verbleibenden Guthabens bis zur Scheidung

8'784.10

Differenz

224'109.90

davon die Hälfte

112'054.95

1.2 Sachverhaltlich unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) sind die Beträge der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat (Fr. 133'223.42) und der Scheidung (Fr. 268'697.80) sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der Ehe (am 30. Mai 1995) einen Vorbezug im Betrag von Fr. 130'000.- tätigte. Unbestritten ist sodann, dass während der Ehe (am 30. März 2007) eine Rückzahlung des Vorbezugs im Umfang von Fr. 31'500.- erfolgte.

1.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe nicht berücksichtigt, dass beim Verkauf des Hauses ein Verlust auf dem investierten Vorsorgekapital von Fr. 98'500.- eingetreten sei. Sodann habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass bei der Beschwerdegegnerin der Vorsorgefall bereits erfolgt sei; richtigerweise sei der zu überweisende Betrag um einen Anteil virtuelles Vorsorgekapital der Beschwerdegegnerin zu kürzen. Schliesslich sei es ungerecht, ihm den Zins auf seinem eingebrachten Kapital zu verweigern.

1.4 Die Beschwerdegegnerin ihrerseits stellt folgende Rechnung an, die zu einem ähnlichen Resultat wie dasjenige der Vorinstanz führt:

Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung:

268'697.80

- Aufzinsung des Restguthabens

8'784.10

Differenz

259'913.70

davon die Hälfte

129'956.85

- die Hälfte des Verlusts von Fr. 98'500.-

49'250.-

+ im Scheidungsurteil angerechneter Verlust

36'629.05

Anspruch

117'335.90

(...)

BGE 135 V 436 S. 439

3.

3.1 Die Vorinstanz hat zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung den "WEF-Vorbezug im Nominalwert von Fr. 98'500.- (Fr. 130'000.- abzüglich der Rückzahlung von Fr. 31'500.-)" hinzugezählt. Sie hat aber nicht dargelegt ( Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG ), auf welcher tatsächlichen Grundlage dies erfolgt. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist insoweit unvollständig festgestellt. Er kann jedoch vom Bundesgericht aufgrund der Akten ergänzt werden ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

3.2 Aus dem Scheidungsurteil ergibt sich aktenmässig belegt, dass der Vorbezug von Fr. 130'000.- in die eheliche Liegenschaft X. investiert, diese Liegenschaft im Jahre 2002 verkauft, dafür eine andere Liegenschaft Y. gekauft und auch diese Liegenschaft im Jahre 2007 veräussert wurde. Der Verkaufspreis von Fr. 486'000.- wurde zur Rückzahlung der Hypothekarschuld von Fr. 453'500.- verwendet und es wurden Fr. 31'500.- an die Pensionskasse des Beschwerdeführers zurückbezahlt. Insgesamt resultierte daraus ein Verlust von Fr. 98'500.- zu Lasten des Eigenguts, der im Rahmen des Scheidungsurteils in die güterrechtliche Ausscheidung einfloss. Dementsprechend meldete das Scheidungsgericht der Vorinstanz einen "Verlust auf Vorbezug: Fr. 98'500.-". Diese Darstellung wurde von den Parteien weder im vorinstanzlichen noch im bundesgerichtlichen Verfahren in Frage gestellt. Es ist von diesem Sachverhalt auszugehen.

3.3 Der Vorbezug ist ein Vorsorgesurrogat; der vorbezogene Betrag fällt zwar aus dem Vermögen der Vorsorgeeinrichtung hinaus, dient aber nach wie vor der Vorsorge, einerseits indem das damit erworbene Wohneigentum benützt werden kann, wodurch die Wohnkosten (Hypothekarzinsen) reduziert werden, und andererseits indem eine bedingte und gesicherte Rückzahlungspflicht besteht ( Art. 30d und 30e BVG [SR 831.40]; BGE 132 V 332 E. 4.1; ANDREA BÄDER FEDERSPIEL, Wohneigentumsförderung und Scheidung, 2008, S. 12 f., 267 f.). Dementsprechend gilt der Vorbezug im Falle der Scheidung als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Art. 122, 123 und 141 ZGB sowie Art. 22 FZG (SR 831.42) geteilt ( Art. 30c Abs. 6 BVG bzw. Art. 331e Abs. 6 OR ). Dies erfolgt so, dass der Vorbezug zu der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzugerechnet wird, soweit eine Rückzahlungspflicht besteht ( BGE 132 V 332 E. 4.2; BGE 128 V 230 E. 3b; BÄDER FEDERSPIEL, a.a.O., S. 268 Rz. 547, S. 298

BGE 135 V 436 S. 440

Rz. 610). Ist jedoch das Wohneigentum vor der Scheidung veräussert worden, so muss der vorbezogene Betrag im Umfang des Erlöses zurückbezahlt werden ( Art. 30d Abs. 5 BVG ). Der zurückbezahlte Betrag liegt damit wieder im Vermögen der Vorsorgeeinrichtung und wird im Scheidungsfalle automatisch als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehescheidung ( Art. 22 Abs. 2 FZG ) mitberücksichtigt. Ist beim Verkauf der Liegenschaft ein Verlust auf dem vorbezogenen Betrag entstanden, so besteht insoweit keine Rückzahlungspflicht mehr und gibt es auch vorsorgeausgleichsrechtlich nichts zu teilen ( BGE 132 V 332 E. 4.2, BGE 132 V 347 E. 3.3; BÄDER FEDERSPIEL, a.a.O., S. 73 Rz. 150, S. 299 Rz. 613; THOMAS GEISER, Vorsorgeausgleich: Aufteilung bei Vorbezug für Wohneigentumserwerb und nach Eintreten eines Vorsorgefalls, FamPra.ch 2002 S. 83 ff., 89; GRÜTTER/GEISER, Problemfälle im Bereich des Vorsorgeausgleichs?, in: Vierte Schweizer Familienrechts Tage, 2008, S. 153 ff., 161 f.; SCHNEIDER/BRUCHEZ, La prévoyance professionnelle et le divorce, in: Le nouveau droit du divorce, 2000, S. 193 ff., 230; DANIEL R. TRACHSEL, Spezialfragen im Umfeld des scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleiches: Vorbezüge für den Erwerb selbstbenutzten Wohneigentums und Barauszahlungen nach Art. 5 FZG , FamPra.ch 2005 S. 529 ff., 535). Der Verlust ist allenfalls in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen (BÄDER FEDERSPIEL, a.a.O., S. 72 ff.; GEISER, FamPra.ch 2002 S. 89, 93 f.; TRACHSEL, a.a.O., S. 540 f.).

3.4 Vorliegend ist das mit dem Vorbezug finanzierte Wohneigentum vor der Scheidung verkauft und der Erlös an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt worden. Aus den Akten ergibt sich auch kein Anhaltspunkt, dass in den letzten zwei Jahren vor dem Verkauf die Hypothek erhöht worden wäre, so dass sie bei der Berechnung des Erlöses unberücksichtigt zu bleiben hätte (Art. 15 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge [WEFV; SR 831.411]). Die Rückzahlungspflicht ( Art. 30d Abs. 5 BVG ; Art. 331e Abs. 8 OR ) wurde demnach erfüllt. Der resultierende Verlust von Fr. 98'500.- ist im Scheidungsurteil in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt worden (E. 3.2 hievor). Er kann nicht im Rahmen der vorsorgeausgleichsrechtlichen Teilung erneut zu der zu teilenden Masse hinzugerechnet werden (E. 3.3 hievor), wie das die Vorinstanz getan hat. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits lässt bei ihrer Rechnung die bei der Eheschliessung vorhandene Austrittsleistung gänzlich unberücksichtigt. Die Beschwerde ist insoweit begründet.

BGE 135 V 436 S. 441

4. Zu prüfen ist schliesslich die Frage der Verzinsung des Vorbezugs.

4.1 Da die vorbezogene Summe aus dem Vermögen der Vorsorgeeinrichtung herausfällt, wird sie von dieser effektiv nicht mehr verzinst. In der Lehre werden verschiedene Lösungen vorgeschlagen, die den Zinsverlust entweder vollständig der zu teilenden oder der nicht zu teilenden Austrittsleistung belasten oder aber verschiedene Zwischenlösungen vornehmen (vgl. die Darstellung der verschiedenen Methoden bei ROLF BRUNNER, Die Berücksichtigung von Vorbezügen für Wohneigentum bei der Teilung der Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB , ZBJV 136/2000 S. 525 ff., 538 ff.; BÄDER FEDERSPIEL, a.a.O., S. 275 ff.; FELIX KOBEL, Immobilien in der güterrechtlichen Auseinandersetzung, 2007, S. 148 ff.; DAMIAN SCHAI, Vorbezüge aus der zweiten Säule für Wohneigentum im Scheidungsfall, BJM 2006 S. 57 ff., 71 ff.). Das ehemalige Eidg. Versicherungsgericht hat in Bezug auf die vorehelich getätigten Vorbezüge in BGE 128 V 230 E. 3c S. 235 entschieden, dass diese nicht aufgezinst werden. In Bezug auf die während der Ehe getätigten Vorbezüge hat es in BGE 132 V 332 E. 4.4 die Frage offengelassen.

4.2 Die Methode, den Zinsverlust vollständig der nicht zu teilenden Austrittsleistung anzulasten, indem auch der getätigte Vorbezug hypothetisch aufgezinst und dieser Zins zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehescheidung addiert wird (so THOMAS GEISER, Berufliche Vorsorge im neuen Scheidungsrecht, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, 1999, S. 55 ff., 77 f.; STEPHAN WOLF, Grundstücke in der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung, ZBJV 136/2000 S. 241 ff., 255; vgl. Darstellung bei BÄDER FEDERSPIEL, a.a.O., S. 278 ff.; BRUNNER, a.a.O., S. 545 ff.; SCHAI, a.a.O., S. 75 [Variante 4]), hat keine gesetzliche Grundlage und würde den Grundsatz verletzen, wonach die während der Ehe erworbene Austrittsleistung hälftig zu teilen ist ( Art. 122 Abs. 1 ZGB ); sie wird daher von der herrschenden Lehre zu Recht abgelehnt (BÄDER FEDERSPIEL, a.a.O., S. 271, 279 f.; BRUNNER, a.a.O., S. 547; KOBEL, a.a.O., S. 153 f.; THOMAS KOLLER, Vorbezüge für den Erwerb von Wohneigentum und Vorsorgeausgleich bei Scheidung: Wer trägt den Zinsverlust? - Ein weiterer Diskussionsbeitrag, ZBJV 137/2001 S. 137 ff., 140; SCHAI, a.a.O., S. 79; SCHNEIDER/BRUCHEZ, a.a.O., S. 230 Fn. 165; TRACHSEL, a.a.O., S. 533).

4.3 Auszugehen ist von der gesetzlichen Regelung, wonach die bei der Eheschliessung vorhandene Austrittsleistung aufzuzinsen ist ( Art. 22

BGE 135 V 436 S. 442

Abs. 2 Satz 2 FZG ). Nach dem Wortlaut des Gesetzes würde dies auch gelten, wenn nach der Eheschliessung ein Vorbezug erfolgt ist (REGINA E. AEBI-MÜLLER, Vorbezüge für Wohneigentum bei Scheidung: Wer trägt den Zinsverlust?, ZBJV 137/2001 S. 132, 136; BÄDER FEDERSPIEL, a.a.O., S. 275 f.; BRUNNER, a.a.O., S. 539; KOBEL, a.a.O., S. 147 f., 160; SCHNEIDER/BRUCHEZ, La prévoyance professionnelle et le divorce, SVZ 68/2000 S. 172 ff., 247 ff., 255). In der Literatur wird diese Konsequenz allerdings als unbillig kritisiert, weil der Ertrag dieser Austrittsleistung nicht der Vorsorge zukommt und eine Aufzinsung die Tatsache, dass ein Vorbezug erfolgt ist, unberücksichtigt lässt (AEBI-MÜLLER, a.a.O., S. 132 f.; BÄDER FEDERSPIEL, a.a.O., S. 276 f.; BRUNNER, a.a.O., S. 541; KOLLER, a.a.O., S. 140; TRACHSEL, a.a.O., S. 533). Diese Argumentation kann aber höchstens greifen, soweit überhaupt ein Vorbezug zur Diskussion steht, also nicht für den Zeitraum vor dem Vorbezug und nicht für das nach dem Vorbezug verbleibende Restguthaben, soweit dieses kleiner ist als die bis zum Vorbezug aufgezinste Austrittsleistung bei Heirat (SCHAI, a.a.O., S. 79 f.). Denn insoweit ist das vorehelich vorhandene Vorsorgekapital durch den Vorbezug nicht berührt worden, so dass sich die Frage nicht stellen kann, ob die Tatsache, dass ein Vorbezug erfolgt ist, eine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Aufzinsung rechtfertigen kann. Entsprechend der gesetzlichen Wertung, wonach das voreheliche Vorsorgeguthaben während der Ehe wertmässig erhalten bleiben soll ( BGE 132 V 332 E. 4.3), ist daher mindestens insoweit eine Aufzinsung vorzunehmen.

4.4 Die Vorinstanz ist nach dieser Methode vorgegangen (Aufzinsung der bei Heirat vorhandenen Austrittsleistung bis zum Zeitpunkt des Vorbezugs und anschliessend des Restbetrags). Ob eine für den Beschwerdeführer günstigere Methode richtig wäre, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden: Denn die vorinstanzliche Berechnung, korrigiert um den zu Unrecht berücksichtigten Verlust (E. 3.4 hievor), ergibt für die Beschwerdegegnerin einen Anspruch in genau der Höhe, die der Beschwerdeführer beantragt (Fr. 268'697.80 [Austrittsleistung bei Scheidung] - Fr. 134'303.80 - Fr. 8'784.10 = Fr. 125'609.90, geteilt durch 2 = Fr. 62'804.95). Da das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen kann ( Art. 107 Abs. 1 BGG ), fällt die Anwendung einer für den Beschwerdeführer vorteilhafteren Berechnungsmethode von vornherein ausser Betracht.

5. Die Beschwerde ist daher begründet. Unbegründet ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf den Rückkaufswert der

BGE 135 V 436 S. 443

Versicherungspolice, soweit damit gemeint sein sollte, dieser hätte eine anspruchserhöhende Wirkung für die Beschwerdegegnerin. Denn dabei handelt es sich um eine Versicherungspolice der Säule 3a, die güterrechtlich zu teilen ist (BAUMANN/LAUTERBURG, in: Scheidung, FamKomm, 2005, N. 98 Vorbem. zu Art. 122-124 ZGB ; THOMAS GEISER, FamPra.ch 2002 S. 85; HERMANN WALSER, Berufliche Vorsorge, in: Stiftung für juristische Weiterbildung Zürich, Das neue Scheidungsrecht, 1999, S. 49 ff., 51 f.) und vom Scheidungsgericht denn auch bei der güterrechtlichen Beurteilung berücksichtigt wurde.