Property Owner v. Expropriation for Lido Expansion (Finality of First-Stage Expropriation Decision)
Sintesi Legislator
Generato dall'IAIn this case, a district council in Küssnacht decided to expropriate a parcel of land measuring 2,340 square meters from a property (GB 794 Küssnacht) to expand a lakeside recreational facility, creating a new property (GB 4064 Küssnacht). The owner, referred to as X, contested this decision, citing an infringement of property rights and requested its annulment. The complaint was initially brought before the government of the Canton of Schwyz but was transferred to the administrative court, which upheld the district council's decision, emphasizing the legal basis, public interest, and proportionality of the expropriation. Subsequently, X appealed to the Swiss Federal Tribunal, which ultimately retained the administrative court’s decision under the public law framework. The expropriation process in Schwyz is described as two-tiered, with the initial ruling on the legality and scope of expropriation considered final before compensation matters are addressed.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Art. 90 BGG; Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz vom 1. Dezember 1870; zweistufiges kantonales Enteignungsverfahren; Entscheid über Zulässigkeit und Umfang der Enteignung als Endentscheid. Ist das kantonale Enteignungsverfahren wie im Kanton Schwyz zweistufig ausgestaltet mit Entscheid über Zulässigkeit und Umfang der Enteignung auf der ersten Stufe und Entscheid über die Entschädigung auf der zweiten, so ist der erste Entscheid ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, falls das Verfahren auf der zweiten Stufe erst eingeleitet werden darf, wenn auf der ersten rechtskräftig entschieden worden ist (E. 1.2).
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IAGiurisprudenza citata
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IAThe appeal was dismissed, leading to the imposition of court costs.
The decision was based on the finding that the cantonal decision on the admissibility and scope of the expropriation constitutes a final decision within the meaning of this article.
Sentenze successive che citano questa decisione (10)
Testo completo
Urteilskopf
135 II 310
31. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Bezirksrat Küssnacht (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
1C_39/2009 vom 18. Mai 2009
Regeste
Art. 90 BGG ; Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz vom 1. Dezember 1870; zweistufiges kantonales Enteignungsverfahren; Entscheid über Zulässigkeit und Umfang der Enteignung als Endentscheid.
Ist das kantonale Enteignungsverfahren wie im Kanton Schwyz zweistufig ausgestaltet mit Entscheid über Zulässigkeit und Umfang der Enteignung auf der ersten Stufe und Entscheid über die Entschädigung auf der zweiten, so ist der erste Entscheid ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG , falls das Verfahren auf der zweiten Stufe erst eingeleitet werden darf, wenn auf der ersten rechtskräftig entschieden worden ist (E. 1.2).
Sachverhalt ab Seite 311
BGE 135 II 310 S. 311
A. Mit Beschluss vom 11. Juni 2008 verfügte der Bezirksrat Küssnacht zwecks Erweiterung des Strandbads Seeburg die enteignungsweise Übertragung von 2'340 m 2 Land ab der Liegenschaft GB 794 Küssnacht auf den Bezirk Küssnacht zu Eigentum zur Bildung der neuen Liegenschaft GB 4064 Küssnacht.
B. In der Folge erhob X. Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz und verlangte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Küssnacht vom 11. Juni 2008. Nach Überweisung dieses Rechtsmittels an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies dieses die Beschwerde mit Entscheid vom 20. November 2008 ab. Es erwog, für die streitige Enteignung bestehe eine formell-gesetzliche Grundlage, es sei ein öffentliches Interesse gegeben und die Massnahme sei verhältnismässig.
C. Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 (...) verlangt X. beim Bundesgericht (...) die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 20. November 2008 (...). Er rügt eine Verletzung der Eigentumsgarantie ( Art. 26 BV ). (...)
Das Bundesgericht weist die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten behandelte Eingabe ab, soweit es darauf eintritt.
(Auszug)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1.
1.2 Das schwyzerische Enteignungsverfahren ist zweistufig aufgebaut. Auf der ersten Stufe entscheidet nach § 2 Abs. 1 des Expropriationsgesetzes des Kantons Schwyz vom 1. Dezember 1870 (SRSZ 470.100; im Folgenden: EntG/SZ) in
BGE 135 II 310 S. 312
Bezirksangelegenheiten der Bezirksrat über die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung. Gegen dessen Entscheid stehen als Rechtsmittel die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat (§ 45 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege [SRSZ 234.110; im Folgenden: VRP/SZ] i.V.m. § 2 Abs. 2 EntG /SZ) und danach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung ( § 51 lit. a VRP /SZ). Auf der zweiten Stufe des Enteignungsverfahrens legt die zuständige Schätzungskommission die Entschädigungssumme fest (§ 1 Abs. 1 der Vollzugsverordnung vom 23. Dezember 1974 zum Enteignungsrecht [SRSZ 470.111; im Folgenden: VVEntG] i.V.m. § 14 EntG /SZ). Ihr Entscheid kann mit Klage beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 3 Abs. 1 VVEntG i.V.m. § 14 EntG /SZ). Nach der kantonalen Rechtsprechung darf die Schätzungskommission erst tätig werden, wenn das Verfahren der ersten Stufe rechtskräftig abgeschlossen ist. Auf den angefochtenen Entscheid, bei dem es um die Frage der Zulässigkeit und des Umfangs der strittigen Enteignung geht, kann demnach in einem nachfolgenden Schätzungsverfahren grundsätzlich nicht mehr zurückgekommen werden. Er ist daher abschliessend im Sinne von Art. 90 BGG und gilt deshalb als Endentscheid.