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BGE 133 V 637 Generato dall'IA

Unemployment Funds Liable for Court Costs in Benefit Disputes

Numero d'incarto BGE 133 V 637
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

In this case, a cantonal unemployment insurance fund from St. Gallen was involved in a legal dispute regarding the obligation to pay court costs. The issue at hand was whether unemployment insurance funds are exempt from court fees under Article 66 paragraph 4 of the Swiss Federal Court Act (BGG), which typically exempts the federal government, cantons, and municipalities from such fees when acting within their official capacity and without pursuing property interests. The question arose due to the fund's role in performing public duties, and whether their participation in court proceedings would entail a personal financial interest, thus affecting their eligibility for cost exemption. The previous legal framework already required unemployment insurance funds to bear court costs in certain proceedings, and this case examined the applicability of these precedents under the current legal conditions established by the BGG.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 66 Abs. 4 BGG; Gerichtskosten; Kostenbefreiung. Arbeitslosenkassen fallen nicht unter die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 4).

Parole chiave

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cassa di disoccupazione prestazione di diritto pubblico disoccupazione pubblici ufficiali ripetibili procedura di assicurazioni sociali

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 65 f. BGG

Cited as the general basis for the procedure being subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the general rule that costs are imposed on the losing party.

Art. 66 Abs. 4 BGG

The Tribunal determines that unemployment insurance funds do not fall under the exemption from court costs established in this article.

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Sentenze successive che citano questa decisione (85)

8C_339/2024 (2024-11-11)
«…nicht in seinem eigenen Vermögensinteresse handelnden AfA keine Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 4 BGG ; BGE 133 V 637 E. 4; vgl. SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 14, 8C_468/2020 E. 8 mit Hinweis). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwer…»
B-5140/2023 (2024-08-20)
Federal Film Funding for Series Lawsuit
«…dar (vgl. BGE 135 IV 139 E. 2.4.2; Urteil des BGer 8C_179/2007 vom 25. Sep- tember 2007 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 133 V 637]; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 439). Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache zur materiellen Prüfung an…»
8C_408/2020 (2020-10-07)
«…Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Arbeitslosenkasse trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; BGE 133 V 637 ). Zudem hat sie dem obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung zu leisten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Demnach erken…»
1B_450/2019 (2020-05-14)
«…beitslosenkassen keine eigenen finanziellen Interessen (E. 2a S. 152). 2.5. Der Beschwerdeführer beruft sich auf BGE 133 V 637 . Dort hatte das Bundesgericht darüber zu befinden, ob gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG der unterliegenden Arbeitslosenkasse…»
B-4545/2010 (2020-05-14)
Training Company v. Canton and Confederation: Contract Dispute Over Subsidies
«…a qualité d’autorité inférieure dans une procédure de recours (art. 63 al. 1 et 2 PA ; cf. ATF 134 I 331 consid. 3.2 et 133 V 637 consid. 4.6 ; arrêt B-8031/2015 précité consid. 10 ; BERNARD CORBOZ, in : Commentaire de la LTF, 2e éd. 2014, art. 66 n…»
8C_138/2020 (2020-04-24)
«…sgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; BGE 133 V 637 E. 4.6 S. 639). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 50…»
8C_61/2020 (2020-04-17)
«…n ist kostenpflichtig. Die unterliegende Arbeitslosenkasse hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; BGE 133 V 637 ). Der Versicherte hat Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Demnach erkennt das Bundesgerich…»
8C_302/2019 (2019-08-22)
«…ichtskosten werden dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; BGE 133 V 637 ). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der…»
8C_140/2018 (2018-11-13)
«…ang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten von der Arbeitslosenkasse zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; BGE 133 V 637 E. 4). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner steht eine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Dem…»
8C_99/2017 (2017-06-22)
«…ichtskosten werden dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdegegnerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; BGE 133 V 637 ). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Demnach…»
8C_219/2016 (2016-09-12)
«…ang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; BGE 133 V 637 E. 4.6 S. 639). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 50…»
8C_919/2015 (2016-07-21)
«…ang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; BGE 133 V 637 E. 4.6 S. 639). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsg…»
8C_928/2014 (2015-05-05)
«…uit que le recours doit être rejeté. 7. Il n'y a pas lieu de percevoir des frais judiciaires ( art. 66 al. 4 LTF ; ATF 133 V 637 consid. 4.5 p. 639). Par ailleurs, l'intimée, qui est représentée par une avocate du service juridique d'une associati…»
8C_746/2014 (2015-03-23)
Retroactive invalidity pension ruling requires adjusting unemployment daily allowance rate and waiting days, not just insured earnings.
«…die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG ; BGE 133 V 637 ) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). D…»
ZK2 2011 22 (2013-03-28) · gr
Unemployment Insurance Recovery After Probationary Termination Notice Period Dispute
«…cher Verein. Private Arbeitslosenkassen zählen zu den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen (BGE 133 V 637 E 4.5 in fine). Weiter hat die Y. AG geltend gemacht, die X. Arbeitslosenkasse sei als Rechtsträgerin klar von der X. G…»

Testo completo

Urteilskopf

133 V 637

81. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen gegen R. sowie Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

8C_179/2007 vom 25. September 2007

Regeste

Art. 66 Abs. 4 BGG ; Gerichtskosten; Kostenbefreiung.

Arbeitslosenkassen fallen nicht unter die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 4).

Erwägungen ab Seite 637

BGE 133 V 637 S. 637

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG). Nach Art. 66 Abs. 1 BGG werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis und, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Es stellt sich demnach die Frage, ob der unterliegenden Arbeitslosenkasse die Gerichtskosten aufzuerlegen sind.

BGE 133 V 637 S. 638

4.2 Bereits unter dem alten Recht durften gemäss Art. 156 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3 S. 531) "dem Bund, Kantonen oder Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen, oder gegen deren Verfügungen in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt wird", in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden. Dieser Text findet sich bereits als Art. 156 Abs. 2 in der Botschaft des Bundesrates zum OG vom 9. Februar 1943 (BBl 1943 I 97, S. 208). Er wurde mit geringen sprachlichen Änderungen aus Art. 221 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege übernommen (BBl 1893 I 1107, 1165). Nach der Rechtsprechung hatten Arbeitslosenkassen unter der Herrschaft des OG in kostenpflichtigen Verfahren (z.B. in Verfahren um prozessuale Fragen) allfällige Gerichtskosten zu tragen (vgl. etwa Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts C 162/04 vom 20. Januar 2005, C 38/05 vom 7. April 2005 oder C 28/05 vom 13. Dezember 2005).

4.3 Die Grundsätze der Kostentragungspflicht vor Bundesgericht ( Art. 66 BGG ) sind weitgehend vom bisherigen Recht übernommen worden (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4202, 4305). Kostenpflichtig ist gemäss Art. 66 BGG grundsätzlich die unterliegende (Abs. 1) oder die unnötig Kosten verursachende (Abs. 3) Partei. Diese Regelung kennt ausdrücklich erwähnte Ausnahmen: Von den Gerichtskosten befreit sind Bund, Kantone und Gemeinden sowie - neu - die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen, sofern sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis handeln und es nicht um ihr Vermögensinteresse geht (Abs. 4). Das Bundesgericht kann die Gerichtskosten anders verteilen oder auf die Kostenerhebung verzichten, wenn es die Umstände rechtfertigen (Abs. 1 zweiter Satz). Zudem kann es auf die Erhebung der Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichten, wenn ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt wird (Abs. 2). Aus dem Vergleich des Wortlauts von Art. 156 Abs. 2 OG und Art. 66 Abs. 4 BGG wird deutlich, dass die bisher für Bund, Kantone und Gemeinden geltende Kostenbefreiung auf die Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben erweitert werden sollte. Dieser Begriff fand sich bisher bereits in Art. 159 Abs. 2 OG , so dass die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung übernommen werden kann (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 46 zu Art. 66 BGG ).

BGE 133 V 637 S. 639

4.4 In Abweichung vom bisherigen Art. 134 OG hat der Gesetzgeber sämtliche Verfahren vor Bundesgericht für kostenpflichtig erklärt und für das Sozialversicherungsrecht lediglich einen reduzierten Gebührenrahmen vorgesehen ( Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG ).

4.5 Während die kantonalen Arbeitsämter, welchen Aufgaben im Sinne von Art. 85 AVIG übertragen sind, als kantonale Amtsstellen ohne Weiteres dem Begriff "Kanton" zuzuordnen sind, ist die Ausgangslage bei den Arbeitslosenkassen anders, da der Gesetzgeber nebst den kantonalen ( Art. 77 AVIG ) auch private ( Art. 78 AVIG ) Arbeitslosenkassen vorsieht. Nach Art. 79 Abs. 2 AVIG kommt sowohl den kantonalen wie auch den privaten Arbeitslosenkassen keine Rechtspersönlichkeit zu; sie können jedoch nach aussen in eigenem Namen handeln und als Partei auftreten. Damit bestimmt sich ihre Zuordnung nach ihrem jeweiligen Träger: Die kantonalen Arbeitslosenkassen, deren Träger die Kantone sind ( Art. 77 Abs. 2 AVIG ), fallen demnach unter den Begriff "Kanton" im Sinne von Art. 66 Abs. 4 BGG ; die privaten Arbeitslosenkassen, deren Träger Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen sein können ( Art. 78 Abs. 1 AVIG ), zählen hingegen zu den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen.

4.6 Den kantonalen und privaten Arbeitslosenkassen ist gemeinsam, dass sie bei Leistungsstreitigkeiten Aufgaben in ihrem amtlichen Wirkungskreis erfüllen ( Art. 81 Abs. 1 AVIG ; vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., N. 49 zu Art. 66 BGG ). Dabei verfolgen sie eigene Vermögensinteressen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., N. 54 zu Art. 66 BGG ). Sie sind für die Auszahlung der Leistungen zuständig ( Art. 81 Abs. 1 lit. c AVIG ). Somit fallen Arbeitslosenkassen nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 66 Abs. 4 BGG . Dies steht in Einklang sowohl mit der bisherigen, mit dem BGG grundsätzlich nicht geänderten Praxis, wonach die Arbeitslosenkassen in kostenpflichtigen Verfahren Gerichtskosten zu tragen haben (vgl. E. 4.2 in fine sowie E. 4.3), als auch mit der Einführung der Kostenpflicht für sämtliche Sozialversicherungsverfahren vor Bundesgericht (vgl. E. 4.4).

4.7 Nach dem Gesagten sind die Gerichtskosten der unterliegenden Arbeitslosenkasse aufzuerlegen.