Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 133 V 309 Generato dall'IA

Aargau vs. Zurich: Domicile Shift upon Voluntary Institutionalization

Numero d'incarto BGE 133 V 309
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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In this case, a man born in 1955 and suffering from Multiple Sclerosis, moved into a specialized care home in the city X in September 2002 due to his inability to be cared for at home and the lack of similar facilities in the canton of Aargau. Subsequently, he applied for supplementary benefits to his disability pension with the social insurance institution in Aargau. However, it was determined that as he had relocated to a different civil residence in city X, the canton of Zurich's jurisdiction, the benefits should therefore be managed and dispensed by the authorities in Zurich. City X disputed this decision but the cantonal court and the federal tribunal upheld that the civil residence had indeed switched to city X following his voluntary and indefinite stay at the care home, thus requiring supplementary benefits to be processed by the Zurich authorities.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 1a Abs. 3 ELG; Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG; Art. 23 Abs. 1 und Art. 26 ZGB: Wohnsitz bei Anstaltsaufenthalt eines EL-Bezügers. Eine urteilsfähige mündige Person entschliesst sich aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer und wählt überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei. Sofern beim unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet (E. 3.1).

Parole chiave

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cambiamento di domicilio attrezzatura sociale prestazioni complementari competenza istituzionale assicurazione facoltativa libera scelta del domicilio

Disposizioni normative citate

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Art. 1a Abs. 3 ELG
Art. 1a Abs. 3 ELG ; Art.
Art. 13 Abs. 1 ATSG
3 ELG ; Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art.
Art. 1 Abs. 1 ELG
1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG ; Art.
Art. 26 ZGB
1 und Art. 26 ZGB : Wohnsitz bei Anstaltsaufenthalt eines EL-Bezügers.
Art. 132 Abs. 1 BGG
Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E.
Art. 132 OG
1.2 Im letztinstanzlichen Verfahren um die örtliche Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen gilt die umfassende Kognition gemäss Art. 132 OG (in der hier anwendbaren, bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung; BGE 108 V 22 E.
Art. 1a Abs. 1 ELG
Gemäss Art. 1a Abs. 1 ELG leistet der Bund Beiträge an die Kantone, die aufgrund eigener, den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Bestimmungen den Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie der Invalidenversicherung (IV) Ergänzungsleistungen (EL) gewähren.
Art. 6 Abs. 1 erster
Die Kantone bezeichnen die Organe, denen die Entgegennahme der Gesuche, die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen obliegen; sie können mit diesen Aufgaben die kantonalen Ausgleichskassen betrauen (Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz ELG).

Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs court costs, which were imposed because the appeal was dismissed.

Art. 23 Abs. 1 und Art. 26 ZGB

These articles from the Civil Code were used to define and assess the establishment of domicile in the context of institutional stay.

Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG

These provisions are cited as the basis for determining the relevant domicile according to the Swiss Civil Code (ZGB).

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Sentenze successive che citano questa decisione (393)

200 2024 816 (2025-02-24) · be
Retroactive Family Allowance Claim Denied for Child Residing Abroad Without Bilateral Agreement
«…tz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begrün- det wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312; SVR 2019 AHV Nr. 25 S. 72, 9C_295/2019 E. 2.2.1). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt d…»
200 2019 181 (2019-06-21) · be
Claimant v. Compensation Fund (Family Allowances Residence Clarification)
«…sitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312). 2.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG sind mündlich erteilte Auskünfte schrift- lich festzuhalten. Eine f…»
3H 18 28 (2019-02-05) · lu
Intercantonal Dispute Over Domicile and Protective Supervision Jurisdiction
«…, wo sich ihre Lebensinteressen nach den konkreten Umständen objektiv betrachtet konzentrieren (BGE 137 III 593 E. 5.1, 133 V 309 E. 3.1). Keinen Wohnsitz begründet gemäss Art. 23 Abs. 1 Halbsatz 2 ZGB die Unterbringung einer Person in einer Erz…»
200 2016 234 (2016-08-19) · be
EU Citizen Employed Abroad by Swiss Confederation Entitled to Mandatory Swiss Social Security Coverage
«…nd Behörden von Bedeu- tung, wo sich deren Wohnsitz befindet (BGE 138 V 23 E. 3.1.1 S. 24; 136 II 405 E. 4.3 S. 409 f.; 133 V 309 E. 3.1 S. 312). Es ist daher auf Kriterien abzustellen, die für Dritte erkennbar sind (Entscheid des Bundesgerichts [BG…»
C-1713/2024 (2026-07-03)
«…dauernden Verbleibens voraus; letztere ist nur soweit von Bedeu- tung, als sie nach aussen hin erkennbar ist (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.1). Die Absicht dauernden Verbleibens muss aus der Gesamtheit der objekti- ven Umstände hervorgehen; der Wille der…»
C-4469/2022 (2026-01-22)
Federal Administrative Court Lacks Jurisdiction Over Residence Dispute
«…reuung, finanzielle Gründe) diktiert wird (BGE 137 III 593 E. 4.1; vgl. die Zusammenfassung der Recht- sprechung in BGE 133 V 309 E. 3.1 und BGE 134 V 236 E. 2.1 m.H.). Zu- sammengefasst befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen üb- licher…»
C-3141/2021 (2025-09-19)
«…manifestée de faire d'un lieu le centre de ses relations personnelles et professionnelles (ATF 134 V 236 consid. 2.1 ; 133 V 309 consid. 3.1 ; 127 V 237 consid. 1). Le domicile d'une personne se trouve ainsi au lieu avec lequel elle a les relations…»
A/4037/2024 (2025-08-14) · ge
Down Syndrome Disability Pension Retroactive Domicile Claim
«…023) consid. 3.1.1 ; [136 II 405](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=136%20II%20405) consid. 4.3 ; [133 V 309](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=133%20V%20309) consid. 3.1 ; arrêt du Tribunal fédéral [8C\_713…»
SV2 2024 74 (2025-08-06) · gr
Appeal Dismissed: Reimbursement of Unemployment Benefits Due to Failure to Comply with Control Requirements
«…lt ist erforderlich zur Begründung eines Lebensmittelpunktes, der blosse Wille zur Wohnsitznahme genügt nicht (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a, je m.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_1056/2010 vom 21. März 2011 E. 4). Nicht massgeblich für…»
A/3314/2024 (2025-05-14) · ge
Restitution of Supplementary Benefits Based on Delayed Proof of Residence Change
«…térieure qui fait foi, mais l’intention que les circonstances reconnaissables permettent de déduire objectivement (ATF [133 V 309](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=133%20V%20309) consid. 3.1). Font notamment partie de ces circo…»
S 2023 61 (2025-04-28) · zg
Asylum Seeker Denied Disability Insurance Due to Unlawful Residence and Evasion of Deportation
«…auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1; 127 V 237 E. 1; BGer 9C_574/2021 vom 21. Juni 2022 E. 5.2.1). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person a…»
C-1559/2023 (2025-03-03)
Invalidity Pension Retroactively Suppressed Due to Tunisian Residence
«…el 14 novembre 2022 consid. 3.3.1). In tal senso neppure è determinante il luogo in cui la persona si è annunciata (DTF 133 V 309 consid. 3.3; 127 V 237 consid. 2c). È determinante unica- mente il luogo in cui si trova il centro degli interessi (DTF…»
A/2220/2024 (2025-02-17) · ge
Pensioner Domicile and Habitual Residence for Supplementary Benefits
«…qui fait foi, mais l’intention que les circonstances reconnaissables permettent de déduire objectivement (ATF 133 V 309 consid. 3.1). Font notamment partie de ces circonstances – qui ont uniquement la valeur d’indices – l’obtention d’…»
A/3242/2024 (2025-02-04) · ge
Appeal Dismissed: Social Assistance Refusal Upheld Due to Company Registration and Excess Assets
«…stances reconnaissables pour des tiers, qui permettent de déduire qu'elle a cette volonté (ATF 137 II 122 consid. 3.6 ; 133 V 309 consid. 3.1). Pour qu'une personne soit domiciliée à un endroit donné, il faut donc que des circonstances de fait objec…»
A/2765/2024 (2025-01-28) · ge
Appellant v. Cantonal Service for Advance and Recovery of Spousal Support (Residency Requirement for Child Support Collection)
«…a cette volonté (ATF [137 II 122](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=137%20II%20122) consid. 3.6 ; [133 V 309](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=133%20V%20309) consid. 3.1). Pour qu'une personne soit domicil…»

Testo completo

Urteilskopf

133 V 309

41. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Stadt X. gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, betreffend S., sowie Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

P 19/06 vom 19. Juni 2007

Regeste

Art. 1a Abs. 3 ELG ; Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG ; Art. 23 Abs. 1 und Art. 26 ZGB : Wohnsitz bei Anstaltsaufenthalt eines EL-Bezügers.

Eine urteilsfähige mündige Person entschliesst sich aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer und wählt überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei. Sofern beim unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet (E. 3.1).

Sachverhalt ab Seite 309

BGE 133 V 309 S. 309

A. Der 1955 geborene, an Multipler Sklerose leidende S. meldete sich im September 2004 bei der Gemeindezweigstelle Y. der

BGE 133 V 309 S. 310

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse, zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente an. Verfügungsweise hielt die Sozialversicherungsanstalt am 15. Oktober 2004 fest, "die Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung (müsse) im Kanton Zürich vorgenommen werden". Mit seinem Heimeintritt in der Stadt X. habe der Versicherte in dieser (zürcherischen) Gemeinde zivilrechtlichen Wohnsitz genommen und den bisherigen, in Y. gelegenen aufgegeben. Folglich sei nicht der Kanton Aargau für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig. Die von der Stadt X. hiegegen erhobene Einsprache wies die Sozialversicherungsanstalt mit Entscheid vom 4. Mai 2005 ab.

B. B.a Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau trat auf die von der Stadt X. gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mangels Aktivlegitimation dieser Gemeinde nicht ein (Entscheid vom 16. August 2005).

B.b Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die gegen den Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Stadt X. (soweit es darauf eintrat) mit Urteil vom 24. Januar 2006 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt vom 4. Mai 2005 materiell entscheide.

B.c Mit Entscheid vom 2. März 2006 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab und beantwortete damit die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit dahin gehend, dass der Kanton Zürich bzw. (nach dessen EL-Durchführungsregelung) die Stadt X. die Ergänzungsleistungen festzusetzen und auszuzahlen habe.

C. Die Stadt X. führt erneut Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass S. nach wie vor in Y. Wohnsitz habe und demzufolge die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sei.

Während S. auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichten die Sozialversicherungsanstalt und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

BGE 133 V 309 S. 311

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 S. 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Im letztinstanzlichen Verfahren um die örtliche Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen gilt die umfassende Kognition gemäss Art. 132 OG (in der hier anwendbaren, bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung; BGE 108 V 22 E. 1 S. 24).

2. Gemäss Art. 1a Abs. 1 ELG leistet der Bund Beiträge an die Kantone, die aufgrund eigener, den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Bestimmungen den Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie der Invalidenversicherung (IV) Ergänzungsleistungen (EL) gewähren. Die Kantone bezeichnen die Organe, denen die Entgegennahme der Gesuche, die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen obliegen; sie können mit diesen Aufgaben die kantonalen Ausgleichskassen betrauen (Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz ELG). Während der Kanton Aargau - wie die meisten Kantone - die kantonale Ausgleichskasse (Sozialversicherungsanstalt) mit der EL-Durchführung betraut hat (§ 16 des aargauischen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [Ergänzungsleistungsgesetz; SAR 831.200]), hat der Kanton Zürich diese Aufgabe den politischen Gemeinden übertragen (§ 2 des Zürcher Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen AHV/IV [Zusatzleistungsgesetz; LS 831.3]). Diese haben grösstenteils für die Finanzierung der auszurichtenden Ergänzungsleistungen aufzukommen und die mit der jeweiligen Fallführung verbundenen Verwaltungskosten gänzlich zu übernehmen (§§ 33 ff. des zürcherischen Zusatzleistungsgesetzes in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 letzter Satz und Art. 9 ELG ).

3. Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist nach Art. 1a Abs. 3 ELG der Kanton, in dem der Bezüger seinen Wohnsitz hat. Bei streitiger Zuständigkeit haben die kantonalen Versicherungsgerichte und letztinstanzlich das Bundesgericht über die Wohnsitzfrage zu entscheiden ( BGE 132 V 74 E. 4.1.2 S. 79; BGE 127 V 237 E. 1 S. 238; BGE 108 V 22 E. 2a S. 24).

BGE 133 V 309 S. 312

3.1 Der im Rahmen des EL-Rechts massgebende Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG nach den Art. 23-26 ZGB . Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält ( Art. 23 Abs. 1 ZGB ) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat ( BGE 127 V 237 E. 1 S. 238; BGE 125 III 100 E. 3 S. 102). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen ( BGE 127 V 237 E. 1 S. 238; BGE 125 V 76 E. 2a S. 77). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird ( Art. 24 Abs. 1 ZGB ). Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen nach Art. 26 ZGB keinen Wohnsitz.

Obwohl der Wortlaut nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, wird in Art. 26 ZGB eine widerlegbare Vermutung angestellt, wonach der Aufenthalt am Studienort oder in einer Anstalt nicht bedeute, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist; Art. 26 ZGB umschreibt somit im Ergebnis negativ, was Art. 23 Abs. 1 ZGB zum Wohnsitz in grundsätzlicher Hinsicht positiv festhält. Bei der Unterbringung in einer Anstalt, d.h. der Anstaltseinweisung durch Dritte, die nicht aus eigenem Willen erfolgt, wird man regelmässig eine Wohnsitznahme von vornherein ausschliessen müssen. Eine andere Sichtweise ist einzunehmen, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom "Zwang der Umstände" (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird ( BGE 127 V 237 E. 2b und c S. 239 ff.; BGE 108 V 22 E. 2b und 3b S. 25 f.; Pra 2001 Nr. 131 S. 787 ff., E. 4a und b; RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],

BGE 133 V 309 S. 313

Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2006, Rz. 44 ff.; Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 1018, 1020 f.).

3.2 S. trat am 1. September 2002 ins Heim Z. in X. ein. Hiebei handelt es sich um ein Wohnheim für körperlich Schwerstbehinderte, die an den Folgen einer Multiplen Sklerose, einer Hirnverletzung oder einer anderen chronischen neurologischen Krankheit leiden und dauernd auf Assistenz, Pflege, Betreuung oder Begleitung angewiesen sind. Gemäss den Angaben seines Beistandes in der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 13. Juli 2005 wurde die Institution seinerzeit vom Versicherten und seiner Ehefrau ausgewählt, weil zu Hause die erforderliche Pflege und Betreuung nicht mehr habe erbracht werden können und der Kanton Aargau über kein ähnliches (hoch spezialisiertes) Invalidenwohnheim verfüge. S. fühle sich im Heim Z. sehr wohl und sei dort auch gut aufgehoben. Gemäss Scheidungsurteil vom 23. August 2004 ist er berechtigt, seine beiden 1989 und 1991 geborenen Söhne jeweils am 1. und 3. Sonntag des Monats bei sich im Pflegeheim zu Besuch zu empfangen.

3.3 Im hier zu beurteilenden Fall mag offenbleiben, ob das Heim Z. eine Anstalt im Sinne von Art. 26 ZGB ist oder nicht (vgl. dazu BGE 127 V 237 E. 2b am Anfang und am Ende sowie E. 2c am Ende S. 239 ff.). Wenn die Frage zu bejahen wäre, müsste jedenfalls die gesetzliche Vermutung, wonach der Lebensmittelpunkt von S. nicht an den Ort des Invalidenwohnheims übergegangen sei, als widerlegt gelten: Die angeführte Aktenlage lässt nämlich einzig den Schluss zu, dass sich der Versicherte freiwillig und eigenverantwortlich für einen unbefristeten Aufenthalt im Heim Z. entschieden hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerde führenden Stadt X. ändert daran der äussere Umstand nichts, dass "es mindestens in der Deutschschweiz keine andere vergleichbare Einrichtung gibt" (E. 3.1 hievor am Ende). Des Weitern muss aufgrund der erkennbaren Gegebenheiten gefolgert werden, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen von S. spätestens mit der im September 2004 rechtskräftig gewordenen Ehescheidung in das Heim Z. verlegt worden ist und damit in X. ein neuer Wohnsitz begründet wurde. Dass der Versicherte in dieser Stadt bloss "als Wochenaufenthalter gemeldet" ist, führt - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - zu keiner anderen Betrachtungsweise, weil für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat ( BGE 127 V 237 E. 2c S. 241).

BGE 133 V 309 S. 314

Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, die geltende gesetzliche Regelung benachteilige die Standortgemeinden von Institutionen zur Betreuung und Pflege Invalider, ist auf BGE 127 V 237 E. 2d am Ende S. 242 zu verweisen, wo das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht in vergleichbarem Zusammenhang festhielt, es bleibe Sache des Gesetzgebers, Abhilfe zu schaffen und gegebenenfalls ergänzungsleistungsrechtlich eine vom zivilrechtlichen Wohnsitz abweichende Lösung vorzusehen.

3.4 Nach dem Gesagten sind die Behörden der Stadt X. und nicht die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen ab dem Zeitpunkt der im September 2004 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug ( Art. 21 Abs. 1 ELV ).