Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 133 IV 145 Generato dall'IA

Defendant v. State: Refusal of Psychiatric Evaluation for Handling Stolen Goods Based on Prior Brain Injury and PTSD.

Numero d'incarto BGE 133 IV 145
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The case involves an individual, X., who, as the owner of a flea market in Basel, was convicted by the Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt of multiple instances of receiving stolen goods between November 2002 and August 2004. X. was sentenced to five months in prison, partially as an additional sentence to a previous conviction. X. challenged the conviction by filing a constitutional complaint and a criminal nullity appeal, arguing that the court should have obtained a psychiatric assessment regarding his criminal responsibility, due to his severe post-traumatic stress and adjustment disorder following a head injury in 1992, which led to him being declared fully disabled. Despite these claims, the court found no reason to doubt his legal accountability, as his business operations did not reveal impaired judgment typical of those disorders in criminal behavior, and thus did not commission a psychiatric evaluation.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 20 StGB (Art. 13 aStGB); Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. Posttraumatische Belastungs- und Anpassungsstörungen gehen nur selten mit Straftaten einher. Es ist kaum denkbar, dass sie zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit führen (E. 3.5). Die Diagnose derartiger Störungen wie auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente zugesprochen worden ist, vermögen keine ernsthaften Zweifel an der Schuldfähigkeit zu begründen (E. 3.6).

Parole chiave

Generato dall'IA
trauma cranioencefalico affezioni psichiatriche responsabilità penale graduazione dell'invalidità riabilitazione trauma psicologico

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 20 StGB
While cited in the header and reasoning, this article is referred to as the background legal context regarding capacity to be charged, but it is not explicitly used in the final order, which focuses on the procedure rather than substantiating the final verdict based on this article in the dispositive.
Art. 13 aStGB
20 StGB (Art. 13 aStGB); Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.
Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
September 2005 der mehrfachen Hehlerei ( Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ) schuldig und verurteilte ihn zu fünf Monaten Gefängnis, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10.
Art. 13 Abs. 1 aStGB
3.1 Mit Nichtigkeitsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 13 Abs. 1 aStGB, da die Vorinstanz, obwohl sie aufgrund der Umstände an seiner Zurechnungsfähigkeit hätte zweifeln müssen, auf die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet habe.
Art. 13 Abs. 2 aStGB
Vielmehr ergibt sich aus Art. 13 Abs. 2 aStGB, dass er bei Zweifeln einen Sachverständigen beiziehen muss.
Art. 66 al. 1 LTF
Used to impose the court costs for the dismissed appeal.

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 66 al. 1 LTF

Used to impose the court costs for the dismissed appeal.

Art. 20 StGB

While cited in the header and reasoning, this article is referred to as the background legal context regarding capacity to be charged, but it is not explicitly used in the final order, which focuses on the procedure rather than substantiating the final verdict based on this article in the dispositive.

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Sentenze successive che citano questa decisione (317)

6B_358/2026 (2026-08-19)
Rape conviction: duty to order expert assessment of criminal responsibility where severe addiction is established
«…atsächlich zweifelt, sondern auch dann, wenn es nach den Umständen des Falls ernsthafte Zweifel haben sollte (vgl. [BGE 133 IV 145](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-133-IV-145#page145) E.…»
6B_191/2026 (2026-07-13)
Criminal responsibility assessment and expert requirement for defendants with psychiatric disorders under Art. 19 and 20 PC.
«…e d'indices sérieux propres à faire douter de la responsabilité pleine et entière de l'auteur au moment des faits ([ATF 133 IV 145](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_67/2026 (2026-05-26)
Dismissal of criminal appeal concerning commercial theft, diminished capacity, sentencing, and mandatory expulsion under StGB Articles 47, 49, and 66a.
«…erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten (vgl. [BGE 133 IV 145](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_603/2025 (2026-03-24)
Dismissal of criminal appeal regarding diminished responsibility, expert psychiatric assessment, and mandatory deportation proportionality
«…tsächlich zweifelt, sondern auch dann, wenn es nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel haben sollte (vgl. [BGE 133 IV 145](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_920/2025 (2026-02-10)
Conviction for attempted murder of father, denial of psychiatric expertise, and eight-year mandatory expulsion confirmed
«…e d'indices sérieux propres à faire douter de la responsabilité pleine et entière de l'auteur au moment des faits ([ATF 133 IV 145](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_562/2024 (2025-12-18)
Conviction for attempted grievous bodily harm and refusal to order psychiatric expert opinion overturned for lack of legal basis and inadequate evidentiary assessment
«…eit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (vgl. [BGE 133 IV 145](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_612/2025 (2025-12-03)
Dismissal of criminal appeal concerning professional fraud, sentencing, mandatory expulsion, and SIS alert.
«…se trouve en présence d'indices sérieux propres à faire douter de la responsabilité pleine et entière de l'auteur ([ATF 133 IV 145](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_220/2025 (2025-11-13)
Attempted intentional homicide, conditional intent, mandatory expulsion, proportionality, and assessment of hardship.
«…e Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat keine schwere Beeinträchtigung vorgelegen ([BGE 133 IV 145](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_551/2023 (2025-10-30)
Lifetime activity ban for child pornography distribution confirmed under federal criminal law provisions
«…e d'indices sérieux propres à faire douter de la responsabilité pleine et entière de l'auteur au moment des faits ([ATF 133 IV 145](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_608/2024 (2025-07-17)
«…d'indices sérieux propres à faire douter de la responsabilité pleine et entière de l'auteur au moment des faits ( [ATF 133 IV 145](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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«…e trouve en présence d'indices sérieux propres à faire douter de la responsabilité pleine et entière de l'auteur ( [ATF 133 IV 145](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
S1 2025 4 (2025-07-08) · zg
Appeal of Conviction for Attempted Intentional Homicide Involving Poison and Physical Assault
«…muss von Art und Grad her stark vom Durchschnitt der Rechts- und auch der Verbrechens- genossen abweichen (BGE 133 IV 145 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beinhaltet die Grenze zwischen verminderter und fehlender Ein…»
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«…genheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen ( [BGE 133 IV 145](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_642/2024 (2025-04-02)
«…eit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (vgl. [BGE 133 IV 145](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SB240514 (2025-03-13) · zh
Appeal Against Sentence for Robbery and Traffic Violations Upheld
«…tark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts- sondern auch der Verbrechen- sgenossen abweicht (BGE 116 IV 276 E. 6; BGE 133 IV 145 E. 3.3; Donatsch, StGB Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 19 N 12). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Zum von der Ver…»

Testo completo

Urteilskopf

133 IV 145

24. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft sowie Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde)

6P.36/2007 / 6S.79/2007 vom 30. Mai 2007

Regeste

Art. 20 StGB (Art. 13 aStGB); Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.

Posttraumatische Belastungs- und Anpassungsstörungen gehen nur selten mit Straftaten einher. Es ist kaum denkbar, dass sie zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit führen (E. 3.5). Die Diagnose derartiger Störungen wie auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente zugesprochen worden ist, vermögen keine ernsthaften Zweifel an der Schuldfähigkeit zu begründen (E. 3.6).

Sachverhalt ab Seite 145

BGE 133 IV 145 S. 145

A. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X., der als Geschäftsinhaber eines Trödelmarkts in Basel in der Zeitspanne von November 2002 bis August 2004 mehrfach Waren von verschiedenen Personen zwecks Weiterverkaufs erworben hatte, am

BGE 133 IV 145 S. 146

15. Dezember 2006 in weitgehender Bestätigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2005 der mehrfachen Hehlerei ( Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ) schuldig und verurteilte ihn zu fünf Monaten Gefängnis, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. September 2003. In der Urteilsbegründung führte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt aus, X. habe aufgrund der gesamten Erwerbsumstände wissen oder zumindest annehmen müssen, dass die Waren durch strafbare Handlungen gegen das Vermögen erlangt worden waren.

B. X. erhebt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde je mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Dezember 2006 sei aufzuheben. Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er des Weiteren die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Diese sei anzuweisen, ein psychiatrisches Gutachten betreffend seiner Zurechnungsfähigkeit einzuholen. Ferner ersucht er für beide Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

II. Nichtigkeitsbeschwerde

3.

3.1 Mit Nichtigkeitsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 13 Abs. 1 aStGB, da die Vorinstanz, obwohl sie aufgrund der Umstände an seiner Zurechnungsfähigkeit hätte zweifeln müssen, auf die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet habe.

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er habe am 13. Mai 1992 durch einen Sturz auf seinen Hinterkopf ein Schädelhirntrauma erlitten. Seither leide er unter einer schweren posttraumatischen Anpassungs- bzw. Belastungsstörung und sei deshalb zu 100 % arbeitsunfähig. Die eidgenössische Invalidenversicherung habe ihm denn auch am 8. November 1995 mit Wirkung ab 1. Juli 1993 eine volle Invalidenrente zugesprochen. Aufgrund der medizinischen Berichte des Psychotherapeuten B., der Ärzte Dr. C. und Dr. D. des Kantonsspitals Basel sowie von Dr. med. A. dränge sich vorliegend die gutachterliche Abklärung seiner Schuldfähigkeit virulent auf.

3.2 Die Vorinstanz erwägt, es gebe zweifellos noch andere Straftäter, die in ihrem Lebenslauf einen Unfall oder traumatische

BGE 133 IV 145 S. 147

Erlebnisse hatten, ohne dass damit ihre Fähigkeit, das Unrecht begangener Straftaten zu erkennen, Schaden genommen habe. Beim Beschwerdeführer wiesen weder die Taten als solche noch die Art der Ausführung Auffälligkeiten auf, welche Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit begründeten. Bei dieser Sachlage könne dementsprechend von der Einholung eines psychiatrischen Gutachten abgesehen werden.

3.3 Nach Art. 13 Abs. 1 aStGB ist eine Untersuchung des Beschuldigten anzuordnen, wenn Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit bestehen. Der Richter soll seine Zweifel nicht selber beseitigen, etwa indem er psychiatrische Fachliteratur beizieht. Vielmehr ergibt sich aus Art. 13 Abs. 2 aStGB, dass er bei Zweifeln einen Sachverständigen beiziehen muss. Art. 13 aStGB gilt nicht nur, wenn der Richter tatsächlich Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit hat, sondern auch, wenn er nach den Umständen des Falls ernsthafte Zweifel haben sollte ( BGE 132 IV 29 E. 5.1; BGE 119 IV 120 E. 2a; BGE 116 IV 273 E. 4a; BGE 106 IV 241 E. 1a mit Hinweisen). Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen ( BGE 116 IV 273 E. 4b).

Umstände, welche beim Richter ernsthafte Zweifel hervorrufen müssen, sind nach der bundesgerichtlichen Praxis beispielsweise gegeben bei Drogenabhängigkeit ( BGE 102 IV 74 und BGE 106 IV 241 E. 2), bei einer Frau, die mit einer schizophrenen Tochter zusammenlebte ( BGE 98 IV 156 ), bei einem Sexualdelinquenten mit möglicherweise abnorm starkem Geschlechtstrieb ( BGE 71 IV 190 ) sowie bei einem Ersttäter, bei dem der Beginn der Straffälligkeit mit dem Ausbruch einer schweren allergischen oder psychosomatischen Hautkrankheit zusammenfiel ( BGE 118 IV 6 ). Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der

BGE 133 IV 145 S. 148

Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar konstellieren konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (vgl. BGE 132 IV 29 E. 5.1; BGE 116 IV 273 E. 4a mit weiteren Beispielen; siehe zum Ganzen auch VOLKER DITTMANN, Psychotrope Substanzen, Delinquenz und Zurechnungsfähigkeit, Schweizerische Rundschau für Medizin [PRAXIS] 85/1996 S. 109 ff.; MARC HELFENSTEIN, Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1978, S. 36 ff.; PHILIPP MAIER/ARNULF MÖLLER, Das gerichtspsychiatrische Gutachten gemäss Art. 13 aStGB, Zürich 1999, S. 94 ff.; FELIX BOMMER, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, Art. 13 aStGB N. 7 ff.; STEFAN TRECHSEL, Kurzkommentar StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 13 aStGB N. 2).

3.4 Der den Beschwerdeführer behandelnde Psychologe/Psychotherapeut und Neuropsychologe B. stellte eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. ängstlich-depressive Anpassungsstörung fest. Dr. C. und Dr. D. der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des Kantonsspitals Basel diagnostizierten beim Beschwerdeführer (ebenfalls) namentlich eine schwere posttraumatische Anpassungsstörung als Folge eines Schädelhirntraumas.

3.5 Posttraumatische Belastungs- und Anpassungsstörungen sind Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit. Gemäss der internationalen Klassifikation der WHO handelt es sich bei der posttraumatischen Belastungsstörung um eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (HORST DILLING, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 5. Aufl., Bern 2005, S. 169). Eine solche Störung äussert sich in den Symptomen des Wiedererlebens durch Alb- und Tagträume und kann zu emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit und Teilnahmslosigkeit führen. Gleichzeitig ist häufig eine erhöhte Erregung festzustellen, die sich in Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsstörungen, Hypervigilanz oder gesteigerter Schreckhaftigkeit manifestiert (ULRICH SCHNYDER, Posttraumatische Belastungsstörungen, in: Erwin Murer, Psychische Störungen und Sozialversicherung, Bern 2002, S. 99-116, S. 101 und 114). Als Anpassungsstörung gelten Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, welche soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, nach einem belastenden Lebensereignis oder auch nach

BGE 133 IV 145 S. 149

schwerer körperlicher Krankheit auftreten (DILLING, a.a.O., S. 170; vgl. zum Ganzen auch ARNOLD ERLENKÄMPER, Sozialrecht, Rechtliche Grundlagen, in: Klaus Foerster/Ulrich Venzlaff, Psychiatrische Begutachtung, Ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen, 4. Aufl., München 2004, S. 581-641, 620; MARTIN LEONHARDT, Psychiatrische Begutachtung bei asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren; in: Foerster/Venzlaff, a.a.O., S. 747-755, 750 f.).

Solche Belastungsreaktionen und Anpassungsstörungen gehen nur relativ selten mit Straftaten einher (NORBERT NEDOPIL, Forensische Psychiatrie, Stuttgart 2000, S. 142). Dass sie zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit führen, ist kaum denkbar; in seltenen Fällen sind sie unter Umständen jedoch derart ausgeprägt, dass die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sein kann (NEDOPIL, a.a.O., S. 144).

3.6 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, begründet die diagnostizierte posttraumatische Belastungs- bzw. Anpassungsstörung keine ernsthaften Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Ein Widerspruch zwischen seinen Taten, welche alle in Zusammenhang mit dem von ihm betriebenen Trödelladen stehen, und seiner Persönlichkeit besteht nicht. Der Beschwerdeführer hat den Laden, wenn auch mit Hilfe seiner Angehörigen, zielgerichtet und profitorientiert geführt. Des Weiteren hat er sich trotz seiner angeblichen Vergesslichkeit noch Monate nach der Abwicklung gewisser Geschäfte an deren Einzelheiten erinnern können. Sein Verhalten vor, während und nach den Taten, die er im Übrigen keineswegs im Affekt begangen hat, zeigt seinen Realitätsbezug, wirkt überlegt und macht deutlich, dass er sehr wohl die Fähigkeit besitzt, sich an Situationen anzupassen und auf die richtigen Gelegenheiten zur Tatausführung zu warten. Die Vorinstanz hat mit anderen Worten zu Recht geschlossen, dass weder die Taten als solche noch die Art und Weise der Ausführung Auffälligkeiten aufwiesen. Es fehlen somit konkrete Anhaltspunkte für eine Herabsetzung der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente zugesprochen wurde, genügt für sich alleine nicht, um solche ernsthaften Zweifel an einer strafrechtlich relevanten Beeinträchtigung der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken.

Es ist damit bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den Beizug eines Sachverständigen verzichtet hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.