Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 132 IV 89 Generato dall'IA

Federal Attorney v. Swiss Citizen (Drug Offenses and False Testimony)

Numero d'incarto BGE 132 IV 89
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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In this case, Greek police discovered a laboratory in Corinth used for manufacturing synthetic drugs, including 21,000 amphetamine tablets, which was allegedly partially owned by a Swiss citizen, identified as the brother of an owner of the implicated company. The Greek authorities initiated a criminal investigation against several participants, including this Swiss citizen, who could not be extradited due to his nationality. Consequently, Greece requested Switzerland to pursue legal action under the European Extradition Treaty. The case was initially handled by the canton of Bern but was transferred to the Swiss Federal Prosecutor, who pursued charges of drug offenses and instigation to give false testimony. However, the Federal Criminal Court declined jurisdiction over the charges, citing a lack of evidence linking the offenses to a criminal organization under Swiss law and asserting that the false testimony charge involved foreign, rather than federal, authorities. This prompted the Swiss Federal Prosecutor to appeal this decision for clarification of jurisdiction.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 340 f. StGB, Art. 26 lit. a SGG; Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit. Wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Bundesgerichtsbarkeit verneint und deshalb auf eine Anklage der Bundesanwaltschaft nicht eintritt, ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig (E. 1). Wenn die eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden eine Vereinbarung über die Bundesgerichtsbarkeit getroffen haben, darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts diese nur in Frage stellen, wenn die Vereinbarung auf einem eigentlichen Missbrauch des Ermessens beruht (E. 2). Beim Vorwurf der Anstiftung zu falschem Zeugnis gemäss Art. 307 StGB kommt es für die Frage, ob eidgenössische oder kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist, darauf an, ob ein Verfahren der Bundesrechtspflege oder der kantonalen Rechtspflege betroffen ist (E. 3).

Parole chiave

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falsa testimonianza accusa penale procedure connesse amministrazione della giustizia declinatoria di competenza abuso di autorità

Disposizioni normative citate

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Art. 307 StGB
Beim Vorwurf der Anstiftung zu falschem Zeugnis gemäss Art. 307 StGB kommt es für die Frage, ob eidgenössische oder kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist, darauf an, ob ein Verfahren der Bundesrechtspflege oder der kantonalen Rechtspflege betroffen ist (E.
Art. 340 Ziff. 1 al. 7 StGB
Substantive provision detailing federal jurisdiction over acts against federal authorities or federal administration of justice, relevant to the charge of instigation to false testimony.
Art. 191a Abs. 1 BV
Das Bundesstrafgericht in Bellinzona ist das erstinstanzliche Strafgericht des Bundes ( Art. 191a Abs. 1 BV ; Art.
Art. 269 Abs. 1 BStP
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft wird damit begründet, dass der Nichteintretensentscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts eidgenössisches Recht verletze, was den zulässigen Rügegründen des Art. 269 Abs. 1 BStP entspricht.
Art. 268 BStP
264 BStP, wonach Gerichtsstandskonflikte von der Anklagekammer zu entscheiden waren, als Sonderbestimmung dem Art. 268 BStP vorging, was selbst dann galt, wenn ein kantonales Gericht seine Zuständigkeit verneinte ( BGE 91 IV 107 ).
Art. 260 BStP
279 und Art. 260 BStP ), wobei die Beschwerde gegen solche Entscheide an das Bundesgericht ausgeschlossen ist ( Art.
Art. 279 Abs. 1 BStP
Heute ist für die Entscheidung von Anständen zwischen den Kantonen, aber auch von Anständen zwischen Bund und Kantonen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig ( Art. 279 und Art.
Art. 279 Abs. 2 i.V.m
Kommt es demgegenüber zu einer Einigung, so kann der Beschuldigte an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen (Art. 279 Abs. 2 i.V.m.

Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 340 bis StGB

Substantive basis for determining the jurisdiction of the Federal Criminal Court regarding organized crime and crimes committed abroad/in multiple cantons, which was discussed in the context of the appeal.

Art. 340 Ziff. 1 al. 7 StGB

Substantive provision detailing federal jurisdiction over acts against federal authorities or federal administration of justice, relevant to the charge of instigation to false testimony.

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Sentenze successive che citano questa decisione (61)

SK.2024.72 (2025-08-25)
Acquittal of Security Personnel in Asylum Center Assault Case
«…dsätzlich kantonale Ge- richtsbarkeit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 133 IV 235 E. 7.1; 132 IV 89 E. 2) darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ihre (sachliche) Zuständig- keit nur verneinen, wenn d…»
SK.2024.7 (2024-05-29)
Defendant Acquitted of Attempted Coercion Due to Severe Schizophrenia, Ordered to Therapeutic Measure and Deportation
«…ich kantonale Gerichtsbarkeit (Art. 22 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 133 IV 235 E. 7.1; 132 IV 89 E. 2) darf die Strafkammer des Bundesstrafgericht ihre (sachliche) Zuständigkeit nur verneinen, wenn dies…»
SK.2022.2 (2023-06-06)
Financial Intermediary Convicted for Negligence, Forgery, and Deception, Receives Suspended Sentence
«…ale del TPF soltanto se l’accordo è frutto di un esercizio propriamente abusivo del potere di apprezzamento (DTF 132 IV 89 consid. 2). Nel caso in esame, in forza della giurisprudenza del Tribunale federale sopra citata (DTF 13…»
SK.2022.3 (2023-06-06)
Federal Court Acquits on Some Money Laundering Charges, Upholds Others and Orders Compensation
«…TPF soltanto se l’accordo è frutto di un esercizio propriamente abusivo del potere di apprezzamento (DTF 132 IV 89 consid. 2). Nel caso in esame, in forza della giurisprudenza del Tribunale federale sopra citata (DTF 13…»
CA.2020.9 (2022-06-24)
«…uvoir d’appréciation de la part de ces autorités, la Cour des affaires pénales ne pouvait pas le remettre en cause (ATF 132 IV 89 consid. 2). Le 12 octobre 2012, le MPC a également donné son accord, à la suite de la requête du Ministère public du ca…»
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Acquittal on Money Laundering and Usury, Conviction on Lesser Forgery Charge
«…TPF soltanto se l’accordo è frutto di un esercizio propriamente abusivo del potere di apprezzamento (DTF 132 IV 89 consid. 2). Alla luce di quanto precede, la Corte penale ammette la propria competenza, non intravvedendo motivi…»
BG.2021.28 (2021-09-24)
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«…it nichts daran, dass diese in ho- hem Masse unbestimmt ist und nicht trennscharf bestimmt werden kann (BGE 132 IV 89 E. 2 S. 93). 6.2 Komplex für die Strafverfolgungsbehörden (und zu lösen) ist der grundsätz- liche Umgang mit B…»
SK.2020.51 (2021-07-18)
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«…Bundesstrafgerichts ihre Zuständigkeit nur aus beson- ders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1; 132 IV 89 E. 2). 1.1.3 Vorliegend vereingte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO am 5…»
CA.2021.4 (2021-06-26)
Slander Conviction Upheld on Facebook Posts
«…undesstrafgericht seine Zuständigkeit nur aus beson- ders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1; BGE 132 IV 89 E. 2). Vorliegend hatte die Bundesanwaltschaft die Verfahren wegen der zu beurteilen den Ehrverletzungsdeli…»
SK.2020.15 (2021-03-29)
Defamation Conviction for Facebook Posts
«…Bundesstrafgerichts ihre Zuständigkeit nur aus besonders trif- tigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1; 132 IV 89 E. 2). 1.1.2 Vorliegend hatte die Bundesanwaltschaft die Verfahren wegen der zu beurteilen- den Ehrverletzun…»
SK.2019.39 (2020-02-24)
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«…ie strafbare Handlung gegen die Behörden des Bundes oder gegen die Bundesrechtspflege richtet (vgl. BGE 132 IV 89 E. 3). Indem vorliegend die Anschuldigungen teilweise vor Bundesbeamten erhoben worden sein sollen, ist die Rec…»
BG.2019.17 (2019-10-14)
Federal Jurisdiction Affirmed in International Money Laundering Case
«…nichts daran, dass diese in hohem Masse unbestimmt ist und nicht trenn- scharf bestimmt werden kann (vgl. BGE 132 IV 89 E. 2). -5- 2.3 Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den eidgenöss…»
BG.2019.3 (2019-06-25)
Prosecutorial Jurisdiction in Geneva Confirmed Over Loan Mismanagement Case
«…de la compétence conve- nue entre autorités est en principe possible s’il y a des raisons valables (v. ATF 132 IV 89 consid. 2, avec renvois). En cas d’enquête avancée, une telle modification ne se justifie pas pour des raisons d’…»
BG.2018.28 (2019-04-16)
Federal Court Asserts Exclusive Jurisdiction Over International Corruption and Money Laundering Case
«…de la compétence conve- nue entre autorités est en principe possible s’il y a des raisons valables (v. ATF 132 IV 89 consid. 2, avec renvois). En cas d’enquête avancée, une telle modification ne se justifie pas pour des raisons d’…»
BG.2018.41 (2019-03-25)
Federal Prosecution Authority in Cross-Canton Fraud Investigation
«…chts daran, dass diese in ho- hem Masse unbestimmt ist und nicht trennscharf bestimmt werden kann (vgl. BGE 132 IV 89 E. 2). 2.3 Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbe…»

Testo completo

Urteilskopf

132 IV 89

12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)

6S.455/2005 vom 28. März 2006

Regeste

Art. 340 f. StGB, Art. 26 lit. a SGG ; Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit.

Wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Bundesgerichtsbarkeit verneint und deshalb auf eine Anklage der Bundesanwaltschaft nicht eintritt, ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig (E. 1).

Wenn die eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden eine Vereinbarung über die Bundesgerichtsbarkeit getroffen haben, darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts diese nur in Frage stellen, wenn die Vereinbarung auf einem eigentlichen Missbrauch des Ermessens beruht (E. 2).

Beim Vorwurf der Anstiftung zu falschem Zeugnis gemäss Art. 307 StGB kommt es für die Frage, ob eidgenössische oder kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist, darauf an, ob ein Verfahren der Bundesrechtspflege oder der kantonalen Rechtspflege betroffen ist (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 90

BGE 132 IV 89 S. 90

A. Beamte der griechischen Polizei haben am 26. April 2000 Areal und Räumlichkeiten der Unternehmungen A. und B. in Z. (Korinth) durchsucht. Dabei sollen sie ein illegales und zur Herstellung synthetischer Betäubungsmittel und deren Ausgangsstoffe geeignetes Laboratorium entdeckt haben, welches in jenem Zeitpunkt in Betrieb war und in welchem rund 21'000 Amphetamintabletten sichergestellt worden sein sollen. Eigentümerin des Laboratoriums soll nach Angaben von C. die seinem Bruder X. gehörende B. gewesen sein.

In der Folge eröffneten die griechischen Strafverfolgungsbehörden gegen X. und weitere Beteiligte eine Hauptuntersuchung unter anderem wegen gemeinsamer Herstellung von Amphetaminen sowie wegen gemeinsamen Schmuggels und Imports ohne schriftliche Bewilligung des Laboratoriums. Später wurde eine weitere Hauptuntersuchung wegen Exports (mit dem Ziel des Verkaufs) von Betäubungsmitteln in Mittäterschaft sowie wegen unmittelbarer Mitwirkung bei dieser Handlung angeordnet. Gegen den landesabwesenden X. erging am 4. Mai 2000 ein internationaler Haftbefehl.

Am 26. Juni 2001 sprach das Appellationsgericht Nafplio die neben X. ebenfalls angeklagten C., D., E. sowie G. der gewerbsmässigen Herstellung von Amphetaminen schuldig. Dabei ging es davon aus, dass die Verurteilten in Mittäterschaft mit X. gehandelt haben. Das Gerichtsverfahren in Bezug auf Letzteren war am 22. März 2001 in Erwartung seiner Festnahme sistiert worden.

B. Weil X. als Schweizerbürger nicht an Griechenland ausgeliefert werden konnte, stellte das griechische Justizministerium ein Gesuch

BGE 132 IV 89 S. 91

gemäss Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1) um gerichtliche Verfolgung von X. Die Anklagekammer des Kantons Bern kam diesem Ersuchen mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 nach und wies die Akten dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland zur weiteren Bearbeitung zu. Gestützt auf einen Bericht des Untersuchungsrichters unterbreitete indessen der Generalprokurator des Kantons Bern am 20. Februar 2002 die Akten der Bundesanwaltschaft, wobei er ausführte, die in Frage kommenden Delikte würden unter die organisierte Kriminalität fallen und seien zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden, weshalb Bundeszuständigkeit gegeben sei. Der Bundesanwalt verneinte diese jedoch zunächst, erklärte sich aber am 22. April 2002 dennoch bereit, das Verfahren zu übernehmen.

In der Folge eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft am 5. Juli 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen X. wegen gewerbs- und bandenmässig begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c. Auf Antrag der Schweizerischen Bundesanwaltschaft eröffnete sodann das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eine Voruntersuchung wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen ab ca. 1998 in Griechenland und anderswo, sowie wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis, mehrfach begangen im Jahr 2003 in Bern und anderswo.

C. Am 13. Juli 2005 erhob die Schweizerische Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen X. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung sowie wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis.

Mit Entscheid vom 22. September/25. Oktober 2005 trat indessen das Bundesstrafgericht auf die Anklage nicht ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, nach dem Wortlaut von Art. 340 bis Abs. 1 lit. a StGB unterlägen der Bundesgerichtsbarkeit - soweit hier interessierend - einzig die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB ausgehenden Verbrechen. Die Beteiligung an einer solchen werde dem Angeklagten aber nicht zur Last gelegt, und aus der Anklageschrift gehe auch nicht hervor, dass die Verbrechen von einer solchen Organisation ausgegangen seien. Was die Anklage wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis

BGE 132 IV 89 S. 92

betreffe, beziehe sich diese Tat auf in Griechenland rechtshilfeweise auf schweizerisches Begehren einvernommene Zeugen, weshalb sie sich nicht, wie dies gemäss Art. 340 Ziff. 1 al. 7 StGB für Bundesgerichtsbarkeit erforderlich wäre, gegen eine Behörde des Bundes, sondern gegen eine ausländische Behörde richte.

D. Gegen diesen Nichteintretensentscheid des Bundesstrafgerichts hat die Schweizerische Bundesanwaltschaft am 28. November 2005 Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts eingereicht. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-zuweisen, eventuell die Strafkammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung der Sache zuständig zu erklären.

In seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 2006 beantragt der Generalprokurator des Kantons Bern, die Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen, während X. mit Eingabe vom 10. März 2006 auf Abweisung schliesst. Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Das Bundesstrafgericht in Bellinzona ist das erstinstanzliche Strafgericht des Bundes ( Art. 191a Abs. 1 BV ; Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht [Strafgerichtsgesetz, SGG; SR 173.71]). Seine Strafkammer beurteilt Strafsachen, die nach den Artikeln 340 und 340 bis StGB der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen, soweit der Bundesanwalt die Untersuchung und Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat ( Art. 26 lit. a SGG ). Die Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts können beim Kassationshof des Bundesgerichts mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden ( Art. 1 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG ). Das Verfahren richtet sich nach den Art. 268 ff. BStP , wobei der Bundesanwalt zur Beschwerde berechtigt ist ( Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG ).

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft wird damit begründet, dass der Nichteintretensentscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts eidgenössisches Recht verletze, was den zulässigen Rügegründen des Art. 269 Abs. 1 BStP entspricht. Fragen liesse sich indessen, ob die Nichtigkeitsbeschwerde

BGE 132 IV 89 S. 93

ausgeschlossen ist, weil dem Streit ein Zuständigkeitskonflikt zu Grunde liegt. Tatsächlich haben der Kassationshof des Bundesgerichts und die frühere Anklagekammer stets an der Auffassung festgehalten, dass aArt. 264 BStP, wonach Gerichtsstandskonflikte von der Anklagekammer zu entscheiden waren, als Sonderbestimmung dem Art. 268 BStP vorging, was selbst dann galt, wenn ein kantonales Gericht seine Zuständigkeit verneinte ( BGE 91 IV 107 ). Heute ist für die Entscheidung von Anständen zwischen den Kantonen, aber auch von Anständen zwischen Bund und Kantonen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig ( Art. 279 und Art. 260 BStP ), wobei die Beschwerde gegen solche Entscheide an das Bundesgericht ausgeschlossen ist ( Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG , e contrario). Wenngleich es somit dabei bleiben muss, dass Gerichtsstandskonflikte zwischen den Kantonen, aber auch Anstände zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen definitiv durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entschieden werden, kann es sich nicht gleich verhalten, wenn es die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist, welche den Zuständigkeitskonflikt durch einen Nichteintretensentscheid auslöst. Es wäre nicht sachgerecht, wenn dieser Konflikt durch die andere Kammer desselben Gerichts geregelt werden müsste. Vielmehr muss in einem solchen Fall die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung eidgenössischen Rechts zugelassen werden. Mithin ist auf die fristgerecht erhobene Beschwerde der Bundesanwaltschaft einzutreten.

2. Gemäss Art. 340 bis StGB unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit unter anderem die strafbaren Handlungen nach Art. 260 ter StGB sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne dieser Bestimmung ausgehen, sofern die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland (lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. b). Die Bundesgerichtsbarkeit ist zwingend im Unterschied zu den in Art. 340 bis Abs. 2 StGB genannten Verbrechen des zweiten und des elften Titels, wo die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens durch die Bundesanwaltschaft die Bundesgerichtsbarkeit begründet (Abs. 3). Allerdings ändert der zwingende Charakter der Bundesgerichtsbarkeit nichts daran, dass diese in hohem Masse unbestimmt ist und nicht trennscharf bestimmt werden kann. Dies gilt nicht nur, was den Begehungsort, sondern auch was den Tatbestand der kriminellen Organisation

BGE 132 IV 89 S. 94

selbst betrifft, wobei hinzukommt, dass die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 260 ter StGB nicht Voraussetzung der Zuständigkeit ist, sondern es genügt, dass das Verbrechen von einer solchen Organisation ausgeht. Wie es sich damit verhält, kann vielfach zu Beginn einer Untersuchung nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden.

Gleich wie bei der Bestimmung des interkantonalen Gerichtsstandes, sind auch die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone gehalten, sich über die Zuständigkeit zu verständigen. Erst wenn eine solche Verständigung scheitert, liegt ein Kompetenzkonflikt vor, und unterbreitet die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ( Art. 279 Abs. 1 BStP ; SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 561 ff.). Kommt es demgegenüber zu einer Einigung, so kann der Beschuldigte an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen (Art. 279 Abs. 2 i.V.m. Art. 214 Abs. 2 BStP ; vgl. BGE 128 IV 225 E. 2.3), was er hier aber nicht getan hat.

Nach der Rechtsprechung ist eine nachträgliche Änderung der einmal vereinbarten Zuständigkeit zwar grundsätzlich möglich, es bedarf dafür aber triftiger Gründe ( BGE 120 IV 282 E. 3a S. 286; BGE 107 IV 158 E. 1; 71 IV 60 E. 1). Das ergibt sich namentlich bei fortgeschrittener Untersuchung bereits daraus, dass Gründe der Effizienz und der beschleunigten Durchführung des Verfahrens gegen eine solche Änderung sprechen ( BGE 130 IV 68 E. 2.4; BGE 128 IV 225 E. 3.5; BGE 120 IV 282 E. 3b S. 286). Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wird daher eine Vereinbarung zwischen den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden über die Zuständigkeit nur in Frage stellen dürfen, wenn diese auf einem eigentlichen Missbrauch des Ermessens beruht ( BGE 120 IV 282 E. 3a S. 286; BGE 119 IV 250 E. 3c; BGE 117 IV 90 E. 4a).

Nach diesem Massstab hatte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts keinen Anlass, die Bundesgerichtsbarkeit in Frage zu stellen. Wohl trifft zu, dass die Bundesanwaltschaft zunächst ihre Zuständigkeit verneinte und auch nach Übernahme des Falles noch erklärte, sie würde die rechtlichen Überlegungen des Generalprokurators des Kantons Bern nicht integral anerkennen. Dieser hatte ausgeführt, Hintergrund der Straftaten sei eine grössere

BGE 132 IV 89 S. 95

Organisation von Griechen, welche eines der grössten Labors zur Herstellung von Amphetamintabletten betrieben. Verwiesen wurde weiter auf die erhebliche Bedeutung des Drogengeschäftes, auf den beachtlichen Organisationsgrad der Täterschaft und den multinationalen Kontext (Produktion in Griechenland, Export in Schiffsgeneratoren nach den Arabischen Emiraten, Transport und Verkauf in Westeuropa, Rückfluss des Gewinnes über verschiedene Finanzinstitute zurück nach Griechenland). Im Schlussbericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichters wird ferner festgehalten, Gegenstand des Verfahrens sei eine arbeitsteilige und methodisch hoch professionelle Produktion von Amphetaminen, welche einerseits im Rahmen einer betrieblichen Hierarchie erfolgt sei, anderseits als illegaler Bereich in den legalen Produktionsbereich der A. integriert und gleichzeitig abgeschottet gewesen sei. Zutritt zu den Räumlichkeiten hätten bloss die Beschuldigten als unmittelbar Mitwirkende gehabt, und Kontakte zwischen den Mitarbeitenden der A. zu dem für die Produktion zuständigen D. seien unterbunden worden. Die getätigte Investition des Kaufes eines Reaktors mache deutlich, dass die Produktion auf Dauer angelegt gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage kann jedenfalls nicht gesagt werden, es habe keinen sachlichen Hintergrund für die Annahme gegeben, die Straftaten seien von einer kriminellen Organisation ausgegangen. Dass der Bundesanwalt die rechtlichen Ausführungen des Generalprokurators nicht vollumfänglich teilen wollte, ändert hieran nichts. Vereinbarungen über die Zuständigkeit werden nicht selten trotz unterschiedlicher Auffassungen der beteiligten Strafverfolgungsbehörden geschlossen, was aber die Einigung nicht missbräuchlich erscheinen lässt. Erweist sich die Bejahung der Bundesgerichtsbarkeit demnach als haltbar, so hätte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts auf die Anklage eintreten müssen.

3. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verneint auch die Zuständigkeit für die Beurteilung der Anklage wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis ( Art. 307 StGB ). Gemäss Art. 340 Ziff. 1 al. 7 StGB unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit unter anderem die strafbaren Handlungen des 17. Titels, sofern sie gegen die Behörden des Bundes oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind. In Frage steht die Beeinflussung von Zeugen, welche auf Begehren der Strafverfolgungsbehörde des Bundes in Griechenland rechtshilfeweise einvernommen wurden. Für die Zuständigkeit kann

BGE 132 IV 89 S. 96

es nur darauf ankommen, ob ein Verfahren der kantonalen Rechtspflege oder aber der Bundesrechtspflege betroffen ist. Da hier das zweite zutrifft, ist Bundesgerichtsbarkeit gegeben.