Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 131 V 191 Generato dall'IA

Insurer's Duty to Represent Insured in Nursing Home Cost Dispute Under Tiers Payant System

Numero d'incarto BGE 131 V 191
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

A woman was insured with a health and accident insurance company from January 2001 until her death in October 2002. During her insurance period, she was living in a nursing home where she was assigned a certain level of care requiring specific financial contributions. The nursing home billed the woman's insurance for daily care services and separately billed her estate as well, subtracting the insurer's contributions. The heirs argued that these billings violated the Health Insurance Act and requested the insurer to represent them in a dispute with the nursing home before a cantonal arbitration court. The health insurer refused to take on this representation, prompting the heirs to file a complaint, which the cantonal court upheld, compelling the insurer to act on behalf of the heirs. Subsequently, the insurer filed an administrative court appeal against this decision.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 89 Abs. 1 und 3 KVG: Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Fehlt es an der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nach Art. 89 Abs. 1 KVG, weil keine Streitigkeit zwischen Versicherer und Leistungserbringer vorliegt, bleibt im Streit zwischen versicherter Person und Leistungserbinger auch kein Raum für eine Vertretung durch den Versicherer nach Art. 89 Abs. 3 KVG (Erw. 4). Auslegung des Begriffs des "Tiers garant" (Art. 42 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 3 KVG). Das Gesetz bietet keinen Interpretationsspielraum etwa in dem Sinne, dass dieselbe Leistung nebeneinander sowohl nach dem System des Tiers payant wie auch des Tiers garant (teil-)vergütet werden kann (Erw. 5).

Parole chiave

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assicuratore dovere di diligenza arbitrato protezione della salute fornitore di servizi di pagamento responsabilità ospedaliera

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 89 Abs. 1 KVG
The Federal Tribunal used this article to determine that the precondition for the arbitration tribunal's jurisdiction (a dispute between the insurer and the service provider) was not met, leading to the overturning of the cantonal decision.
Art. 89 Abs. 3 KVG
The Tribunal ruled that since the prerequisite under Art. 89 Abs. 1 KVG was lacking, there was no scope for representation under this provision.
Art. 89 KVG
(nachfolgend: Erbengemeinschaft) gelangte an die Assura und forderte sie auf, im Leistungsstreit gegen das Pflegeheim die Vertretung vor dem kantonalen Schiedsgericht gemäss Art. 89 KVG zu übernehmen.
Art. 42 Abs. 1 KVG
This article was cited in the reasoning to clarify the distinction between Tiers garant and Tiers payant systems, which impacted the application of Art. 89 Abs. 3 KVG.
Art. 9a Abs. 2 lit. d KLV
Eine solche liege nicht vor, weil die Versicherung die ihr vom Pflegeheim gemäss Art. 9a Abs. 2 lit. d KLV in Rechnung gestellten Pflegekosten der Bedarfsstufe 4 so wie dort vorgesehen übernommen habe.
Art. 57 ATSG
Die Vorinstanz hat als kantonales Versicherungsgericht gemäss Art. 57 ATSG erwogen, die Abrechnung der Pflegeheimkosten sei gemäss Vereinbarung nach dem System des Tiers payant erfolgt.
Art. 42 Abs. 2 KVG
Vorliegend haben Versicherer und Leistungserbringer vereinbart, dass der Versicherer die Vergütung schuldet, weshalb man sich im System des Tiers payant befunden hat ( Art. 42 Abs. 2 KVG ).
Art. 66 Abs. 1 LTF
This provision relates to the imposition of court costs, which is done in the final order (implied in Erw. 6).

Giurisprudenza citata

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BGE 130 V 480
(Eingeschränkte Kognition; vgl. BGE 130 V 480 f. Erw. 2, BGE 130 V 561 Erw. 1)
BGE 130 V 561
(Eingeschränkte Kognition; vgl. BGE 130 V 480 f. Erw. 2, BGE 130 V 561 Erw. 1)
BGE 127 V 467
Die Bestimmung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts geht als lex specialis derjenigen über das kantonale Versicherungsgericht vor ( BGE 127 V 467 Erw.
BGE 121 V 366
BGE 121 V 314
zum alten Recht BGE 121 V 314 Erw.
BGE 116 V 128
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision relates to the imposition of court costs, which is done in the final order (implied in Erw. 6).

Art. 42 Abs. 1 KVG

This article was cited in the reasoning to clarify the distinction between Tiers garant and Tiers payant systems, which impacted the application of Art. 89 Abs. 3 KVG.

Art. 89 Abs. 1 KVG

The Federal Tribunal used this article to determine that the precondition for the arbitration tribunal's jurisdiction (a dispute between the insurer and the service provider) was not met, leading to the overturning of the cantonal decision.

Art. 89 Abs. 3 KVG

The Tribunal ruled that since the prerequisite under Art. 89 Abs. 1 KVG was lacking, there was no scope for representation under this provision.

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Sentenze successive che citano questa decisione (74)

200 2014 903 (2015-11-20) · be
Service Provider Tariff Dispute for Ambulatory Nursing Care Services
«…die beiden Parteien stünden sich je in dieser Eigenschaft im Prozess gegenüber (vgl. auch BGE 134 V 269 E. 2.1 S. 271, 131 V 191 E. 2 S. 193). Die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt im Kanton Bern (vgl. Handelsregisterauszug der Kl…»
9C_279/2025 (2026-03-17)
Jurisdiction of arbitration tribunal under health insurance law regarding assigned reimbursement claims of service providers versus insured persons.
«…nur zum Zuge kommen kann, wenn die schiedsgerichtliche Zuständigkeit nach Abs. 1 derselben Bestimmung gegeben ist ([BGE 131 V 191](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
36.2025.26 (2025-09-15) · ti
Insurance Coverage Dispute for Home Care Services for Minor with Epileptic Encephalopathy
«…rnitore di prestazione nell’ambito della LAMal, per esempio le questioni riguardanti gli onorari e le tariffe (cfr. DTF 131 V 191 consid. 2 pag. 192 con riferimenti, citata nella recente sentenza 9C\_687/2010 del 30 dicembre 2010).…»
9C_372/2024 (2025-07-30)
«…1 et les arrêts cités). Si ces conditions ne sont pas réalisées, le litige relève de la compétence du juge civil ( [ATF 131 V 191](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
S 2023 137 (2024-02-27) · gr
Appeal Against Insurer's Refusal of Home Care Coverage Based on Statutory Retirement Age
«…it. 1.2.5. Anzufügen bleibt, dass auch Art. 89 Abs. 3 KVG vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 131 V 191 E.4 in fine). Diese Bestimmung soll verhindern, dass der Versicherte im System des Tiers garant die K…»
8C_141/2022 (2022-08-17)
«…timmt sich die Zuständigkeit des Schiedsgerichts danach, welche Parteien einander in Wirklichkeit gegenüberstehen ( BGE 131 V 191 E. 2 mit Hinweis; vgl. auch KASPAR GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 2 zu Art. 57 UVG ). 5. 5.1. Die mit der…»
BGE 148 V 366
«…timmt sich die Zuständigkeit des Schiedsgerichts danach, welche Parteien einander in Wirklichkeit gegenüberstehen ( BGE 131 V 191 E. 2 mit Hinweis; vgl. auch KASPAR GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 2 zu Art. 57 UVG ). 5. 5.1 Die mit der K…»
S 2019 140 (2021-06-28) · gr
Insured Right to Necessary Home Care vs. Insurer's Tariff Agreement Requirements
«…hulden, wobei sie gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung haben (vgl. BGE 133 V 416 E.2.1, 131 V 191 E.5; Urteil des Bundesgerichts K 129/06 vom 29. Juni 2007 E.5.1). 4.7.1. Nach Art. 18 Abs. 1 UVV, der im G…»
S 2019 140 (2021-06-28) · gr
Injured Party v. Accident Insurer Regarding Termination of Home Care Due to Tariff Agreement Non-Compliance
«…hulden, wobei sie gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung haben (vgl. BGE 133 V 416 E.2.1, 131 V 191 E.5; Urteil des Bundesgerichts K 129/06 vom 29. Juni 2007 E.5.1). 4.7.1. Nach Art. 18 Abs. 1 UVV, der im G…»
200 2019 448 (2020-03-25) · be
Spitex Reimbursement for Psychiatric Care Lacking Current Medical Basis
«…che Krankenpflegeversicherung betreffen (BGE 134 V 269 E. 2.1 S. 271), wie beispielsweise Honorar- und Tariffragen (BGE 131 V 191 E. 2 S. 193). Des Weitern muss es sich um eine Streitigkeit zwischen Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungss…»
36.2019.3 (2019-09-10) · ti
Insured Person v. Health Insurer (RAMI Billing Dispute)
«…rnitore di prestazioni nell’ambito della LAMal, per esempio le questioni riguardanti gli onorari e le tariffe (cfr. DTF 131 V 191 consid. 2 pag. 192 con riferimenti, citata nella sentenza 9C\_687/2010 del 30 dicembre 2010).…»
36.2019.46 (2019-09-09) · ti
Insured v. Insurer on Tariff Dispute Jurisdiction
«…rnitore di prestazioni nell’ambito della LAMal, per esempio le questioni riguardanti gli onorari e le tariffe (cfr. DTF 131 V 191 consid. 2 pag. 192 con riferimenti, citata nella sentenza 9C\_687/2010 del 30 dicembre 2010).…»
200 2018 843 (2019-05-28) · be
Insurer Recoupment of Unlawfully Paid Nursing Services Funds
«…che Krankenpflegeversicherung betreffen (BGE 134 V 269 E. 2.1 S. 271), wie beispielsweise Honorar- und Tariffragen (BGE 131 V 191 E. 2 S. 193). Des Weiteren muss es sich um eine Streitigkeit zwischen Versi- cherungsträgern und Leistungserbringern ha…»
36.2019.21 (2019-05-28) · ti
Insurer Cost-Sharing Calculation Dispute
«…iegt keine Streitigkeit zwischen einem Versicherer und einem Leistungserbringer gemäss Art. 89 Abs. 1 KVG vor (vgl. BGE 131 V 191 E. 4 S. 194). Ob in einem solchen Fall Art. 89 Abs. 3 KVG (System des Tiers garant; Art. 42 Abs. 1 KVG) analog anwendba…»
36.2019.11 (2019-05-15) · ti
Insurer Estoppel for Denying Outpatient Neuropsychological Therapy After Issuing Unqualified Coverage Guarantee
«…ne, ma di una divergenza tariffale, questo Tribunale non è competente per esprimersi in merito (cfr. art. 89 LAMal; DTF 131 V 191 consid. 2 pag. 192 con riferimenti, sentenza 9C\_687/2010 del 30 dicembre 2010; sentenza 36.2010.99 del 2 febbraio 2011…»

Testo completo

Urteilskopf

131 V 191

27. Urteil i.S. Assura, Kranken- und Unfallversicherung gegen Erbengemeinschaft O., bestehend aus: 1. J. und 2. R., und Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg

K 79/04 vom 18. April 2005

Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 89 Abs. 1 und 3 KVG : Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

Fehlt es an der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nach Art. 89 Abs. 1 KVG , weil keine Streitigkeit zwischen Versicherer und Leistungserbringer vorliegt, bleibt im Streit zwischen versicherter Person und Leistungserbinger auch kein Raum für eine Vertretung durch den Versicherer nach Art. 89 Abs. 3 KVG (Erw. 4).

Auslegung des Begriffs des "Tiers garant" ( Art. 42 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 3 KVG ). Das Gesetz bietet keinen Interpretationsspielraum etwa in dem Sinne, dass dieselbe Leistung nebeneinander sowohl nach dem System des Tiers payant wie auch des Tiers garant (teil-)vergütet werden kann (Erw. 5).

Sachverhalt ab Seite 192

BGE 131 V 191 S. 192

A. O. war seit 1. Januar 2001 bis zu ihrem Tod am 10. Oktober 2002 bei der Assura, Kranken- und Unfallversicherung (nachfolgend: Assura), obligatorisch krankenpflegeversichert. Während dieser Zeit hielt sich die zuvor im Kanton Freiburg Wohnende im Alters- und Pflegeheim P. (nachfolgend: Pflegeheim) im Kanton Bern auf. Sie war dort der Pflegebedarfsstufe 4 zugeteilt. Das Heim stellte der Assura für Pflegeleistungen täglich Fr. 68.- im Jahr 2001 und Fr. 70.- im Jahr 2002 in Rechnung. O. stellte es unter den Positionen Grundtarif und Pflegeleistung jeweils ebenfalls Rechnung. Dabei zog es die Leistungen der Krankenkasse ab. Die Hinterbliebenen sahen in einer solchen Inrechnungstellung der Pflegekosten einen Verstoss gegen das Krankenversicherungsgesetz. Die Erbengemeinschaft O. (nachfolgend: Erbengemeinschaft) gelangte an die Assura und forderte sie auf, im Leistungsstreit gegen das Pflegeheim die Vertretung vor dem kantonalen Schiedsgericht gemäss Art. 89 KVG zu übernehmen. Mit Verfügung vom 18. Februar 2003 lehnte die Assura das Begehren ab und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2003.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 22. April 2004 gut. Es verpflichtete die Assura, die Erbengemeinschaft vor dem Schiedsgericht zu vertreten.

C. Die Assura führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheides.

Die Erbengemeinschaft und das Bundesamt für Gesundheit schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. (Eingeschränkte Kognition; vgl. BGE 130 V 480 f. Erw. 2, BGE 130 V 561 Erw. 1)

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin vor dem kantonalen Schiedsgericht im Streit gegen das Pflegeheim zu vertreten hat. Dazu bedarf es nach Art. 89 KVG im Wesentlichen zweier Voraussetzungen: Es muss sich bei

BGE 131 V 191 S. 193

der zu beurteilenden Streitigkeit um eine solche zwischen Versicherer und Leistungserbringer handeln (Abs. 1) und für den Vertretungsanspruch der versicherten Person ist zusätzlich erforderlich, dass sie dem Leistungserbringer direkt die Vergütung schuldet (Abs. 3). Dazu wird ausdrücklich auf das in Art. 42 Abs. 1 KVG geregelte System des Tiers garant verwiesen.

Die Bestimmung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts geht als lex specialis derjenigen über das kantonale Versicherungsgericht vor ( BGE 127 V 467 Erw. 1, BGE 121 V 366 Erw. 1b; KIESER, ATSG-Kommentar, Rz 7 zu Art. 57; EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 415; MAURER, Das neue Krankenversicherungsrecht, S. 172; vgl. zum alten Recht BGE 121 V 314 Erw. 2b, BGE 116 V 128 Erw. 2c mit Hinweis). Gesetz (KVG) und Verordnung (KVV) umschreiben nicht näher, was unter Streitigkeiten im Sinne von Art. 89 Abs. 1 KVG zu verstehen ist. Nach Rechtsprechung (RKUV 2001 Nr. KV 166 S. 243 Erw. 3b/aa mit Hinweis) und Lehre (KIESER, a.a.O., Rz 7 zu Art. 57; EUGSTER, a.a.O., Rz 413; MAURER, a.a.O., S. 172) setzt die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts voraus, dass die Streitigkeit Rechtsbeziehungen zum Gegenstand hat, die sich aus dem KVG ergeben oder auf Grund des KVG eingegangen worden sind. Die Schiedsgerichte sind zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern und leistungserbringenden Personen zuständig. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestimmt sich danach, welche Parteien einander in Wirklichkeit gegenüberstehen (RKUV 2004 Nr. KV 287 S. 301 Erw. 2.2). Der Streitgegenstand muss die besondere Stellung der Versicherer oder Leistungserbringer im Rahmen des KVG betreffen. Liegen der Streitigkeit keine solchen Rechtsbeziehungen zu Grunde, ist sie nicht nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen, mit der Folge, dass nicht die Schiedsgerichte, sondern allenfalls die Zivilgerichte zum Entscheid sachlich zuständig sind ( BGE 121 V 314 Erw. 2b). Als Streitigkeiten im Rahmen des KVG fallen z.B. Honorar- und Tariffragen in Betracht (RKUV 2004 Nr. KV 286 S. 295 Erw. 3 und 4).

3. Seitens der Erbengemeinschaft ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keinen höheren Beitrag zu leisten hatte als denjenigen, den sie (im System des Tiers payant) direkt an das Pflegeheim bezahlte. Sie macht aber geltend, dass das Heim der Versicherten nicht noch einen über die beim Versicherer direkt eingeforderten Kosten hinausgehenden Beitrag hätte fakturieren dürfen. Da diese

BGE 131 V 191 S. 194

den Mehrbetrag selber bezahlt habe, bestehe nach Art. 89 Abs. 3 KVG ein Anspruch auf Vertretung vor dem Schiedsgericht durch den Versicherer.

Die Beschwerdeführerin hält sinngemäss dagegen, dass das Schiedsgericht nach dem klaren Wortlaut von Art. 89 Abs. 1 KVG zuständig sei zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern. Eine solche liege nicht vor, weil die Versicherung die ihr vom Pflegeheim gemäss Art. 9a Abs. 2 lit. d KLV in Rechnung gestellten Pflegekosten der Bedarfsstufe 4 so wie dort vorgesehen übernommen habe.

Die Vorinstanz hat als kantonales Versicherungsgericht gemäss Art. 57 ATSG erwogen, die Abrechnung der Pflegeheimkosten sei gemäss Vereinbarung nach dem System des Tiers payant erfolgt. Es stelle sich damit die Frage, ob ein Anrecht auf Vertretung nach Art. 89 Abs. 3 KVG überhaupt bestehe, sei doch dort von einem solchen Anspruch der Versicherten im System des Tiers garant die Rede. Da die von der Erbengemeinschaft eingenommene Position nicht von vornherein als aussichtslos erscheine, sei es am Schiedsgericht, die im Zusammenhang mit der behaupteten Tarifschutzproblematik aufgeworfenen formell- und materiellrechtlichen Fragen zu prüfen und zu beurteilen, weshalb es die Versicherung zur Vertretung der Erbengemeinschaft vor dieser Instanz verpflichtete.

Wie die Parteien geht auch das Bundesamt für Gesundheit in seiner Vernehmlassung davon aus, dass das Pflegeheim gegenüber der Versicherten im System des Tiers garant zusätzlich Rechnung gestellt habe, weshalb die Erbengemeinschaft gestützt auf Art. 89 Abs. 3 KVG zwingend Anspruch darauf habe, vor Schiedsgericht vertreten zu werden. Es liege in Tat und Wahrheit eine Streitigkeit zwischen dem Pflegeheim und der Versicherung vor, da sich die beiden uneinig seien, in welcher Höhe die an der Versicherten erbrachten Pflegeleistungen in Rechnung zu stellen seien.

4. Der Interpretation des Bundesamtes, es liege eine Streitigkeit im Sinne von Art. 89 Abs. 1 KVG zwischen Versicherer und Leistungserbringer vor, ist nicht zu folgen. Hier haben die beiden Vertragsparteien im System des Tiers payant die eingegangenen Verpflichtungen erfüllt. Wenn sie dabei die Rechtslage unterschiedlich einschätzen, lässt sich daraus nicht ableiten, sie stünden im Streit zueinander. Die Streitsache berührt das Rechtsverhältnis zwischen Leistungserbringer und Versicherer nicht, denn selbst wenn sich

BGE 131 V 191 S. 195

herausstellen sollte, dass das Pflegeheim der Versicherten zu hohe Kosten in Rechnung gestellt hat, bliebe die Beschwerdeführerin nur im Rahmen der bereits ausgerichteten Vergütungen kostenpflichtig. Es liegt damit keine Streitigkeit zwischen Versicherer und Leistungserbringer vor, was allein gemäss Art. 89 Abs. 1 KVG die Zuständigkeit eines kantonalen Schiedsgerichtes überhaupt begründen könnte (vgl. oben Erw. 2). Fehlt es an der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nach Art. 89 Abs. 1 KVG , bleibt auch kein Raum für eine Vertretung nach Art. 89 Abs. 3 KVG . Der kantonale Entscheid erweist sich in diesem Punkt als bundesrechtswidrig und ist deshalb aufzuheben.

5. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die Parteien und das Bundesamt den in den Art. 42 Abs. 1 und 89 Abs. 3 KVG verwendeten Begriff des "Tiers garant" nicht korrekt auslegen. Von einer Rechnungstellung nach dem System des Tiers garant kann nicht schon dann die Rede sein, wenn Leistungserbringer Versicherten direkt Rechnung stellen und diese damit zu (Teil-)Honorarschuldnern machen. Unter dem "Tiers" ist der Versicherer gemeint (MAURER, a.a.O., S. 77) und eine Rechnungstellung nach dem System des Tiers garant bedeutet gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 KVG , dass die Versicherten den Leistungserbringern die Vergütung der Leistung schulden, weil Versicherer und Leistungserbringer nicht vereinbart haben, dass der Versicherer diese im System des Tiers payant direkt schuldet. Die Versicherten haben in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung. Vorliegend haben Versicherer und Leistungserbringer vereinbart, dass der Versicherer die Vergütung schuldet, weshalb man sich im System des Tiers payant befunden hat ( Art. 42 Abs. 2 KVG ). Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin dem Pflegeheim den in Art. 9a Abs. 2 lit. d KLV vorgesehenen Höchstansatz des Rahmentarifs für die Pflegebedarfsstufe 4 wie zwischen Versicherern und Pflegeheimen vertraglich vereinbart direkt und voll vergütet hat. Das Gesetz bietet keinen Interpretationsspielraum etwa in dem Sinne, dass dieselbe Leistung nebeneinander sowohl nach dem System des Tiers payant wie auch des Tiers garant eingefordert und (teil-)vergütet werden kann. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 89 Abs. 3 KVG hat der Versicherer die versicherte Person nur dann vor Schiedsgericht zu vertreten, wenn diese im System des Tiers garant die Vergütung schuldet. Dies ist dann nicht der Fall, wenn wie vorliegend eine Direktvergütung durch den Versicherer

BGE 131 V 191 S. 196

ver einbart worden ist. Die Vorinstanz erkannte diesen Widerspruch in der Argumentation der Parteien ebenfalls, liess die Frage jedoch bewusst offen, um das Schiedsgericht seine Zuständigkeit selber beurteilen zu lassen. Für diese mangelt es jedoch bereits an den Voraussetzungen gemäss Art. 89 Abs. 1 KVG , weil keine Streitigkeit zwischen Versicherer und Leistungserbringer zu beurteilen ist (vgl. oben Erw. 4).

6. (Kosten, Parteientschädigung)