Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 131 IV 16 Generato dall'IA

Federal Supreme Court Defines Downloading as Production of Hard Pornography

Numero d'incarto BGE 131 IV 16
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Between late May 1999 and May 25, 2001, an individual downloaded pornographic images of children and animals from internet websites onto his personal computer, subsequently saving the files onto diskettes and a CD for personal use. The Solothurn Cantonal Court, in a second-instance ruling on April 14, 2004, acquitted him of the charge of pornography under Article 197 paragraph 3 of the Swiss Penal Code and ordered the confiscation and destruction of the images and data carriers. The court recognized the images as hard pornography but deemed the acts of downloading and storing them as not constituting a crime of manufacturing due to their purely technical nature and personal purpose. The prosecution appealed this decision, arguing that the act of downloading constituted the creation of hard pornography.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 197 Ziff. 1 und 3 StGB; Herstellung harter Pornographie zum eigenen Gebrauch. Wer kinderpornographisches Bildmaterial und pornographische Bilder mit Tieren durch gezieltes Herunterladen vom Internet auf einen Datenträger abspeichert, macht sich der Herstellung von harter Pornographie strafbar (E. 1.4).

Parole chiave

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pornografia dura uso personale reati informatici dati personali eccezione al diritto d’autore diritto dei mezzi di comunicazione

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 1 StGB

Mentioned in the reasoning of the lower court, but not explicitly used in the final operative part of the Federal Tribunal's decision.

Art. 135 StGB

Cited for comparison in the reasoning regarding the purpose of the norm.

Art. 197 Ziff. 3bis StGB

Cited to explain why this provision was not applicable to the case materials (due to timing).

Art. 197 Ziff. 1 StGB

Cited within Art. 197 Ziff. 3 StGB analysis to define the scope of prohibited material.

Art. 197 Ziff. 3 StGB

This provision specifies the crime of producing hard-core pornography, which the Tribunal found the appellant guilty of.

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Sentenze successive che citano questa decisione (109)

BGE 152 IV 176
Digital de-aging of adults into apparent minors as "non-actual" hard pornography under Article 197 of the Swiss Criminal Code.
«…Darstellungen und Vorführungen beim Verbraucher die Bereitschaft erhöhen können, das Geschehen selbst nachzuahmen ([BGE 131 IV 16](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-131-IV-16#page16) E. 1.…»
STAPP.2005.42 (2006-08-17) · so
Possession of Child Pornography: Fine Overturned for Custodial Sentence
«…s sexuellen Umgangs von Erwachsenen mit Kindern. Das Bundesgericht führte in seinem Entscheid vom 5. Oktober 2004 (BGE 131 IV 16 ff.) als zentrales Rechtsgut des Verbots von Kinderpornographie in Art. 197 Ziff. 3 StGB die ungestörte sexuelle Entwic…»
6B_122/2024 (2025-11-20)
Criminal conviction for pseudo-child pornography involving digitally filtered adults and possession of violent media under StGB Articles 135 and 197.
«…aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-IV-23%3Ade&number_of_ranks=0#page31) E. 6.1.2; [131 IV 16](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SST.2024.269 (2025-10-27) · ag
Reduced Sentence and Ban for Sexual Offenses Against Minor
«…rter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwür- diger Behandlung bewahren (BGE 131 IV 16 E. 1.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1 und 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E…»
SST.2025.116 (2025-09-17) · ag
Appellate Court Acquits on Older Charges, Reduces Sentence Due to Timely Trial Violation
«…rter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwür- diger Behandlung bewahren (BGE 131 IV 16 E. 1.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1 und 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E…»
SST.2024.224 (2025-09-11) · ag
Acquittal on Sexual Offenses, Conviction on Child Pornography, Banned from Minor Activities
«…rter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwür- diger Behandlung bewahren (BGE 131 IV 16 E. 1.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1 und 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E…»
SST.2024.112 (2025-08-20) · ag
Child Pornography Conviction: Suspended Sentence and Probation Modified
«…letzten Endes in jedem Fall um eine aus dem Konsum harter Pornografie resultierende abstrakte Rechtsgutsgefährdung (BGE 131 IV 16 E. 1.2). Der Beschuldigte hat sich insgesamt mehrere Hundert kinder- pornografische Bild- und Videodateien über das In…»
SK 2024 351 (2025-07-23) · be
State v. Defendant (Explosives, Threats, and Child Pornography)
«…dentische Stücke angefertigt werden, etwa durch blosses Vervielfältigen oder Kopieren bzw. Duplizieren (BGE 131 IV 16 E. 1.3 und 1.4). Von Konsum ist schliesslich dann zu sprechen, wenn der visuelle Kontakt mit Pornografie eine gew…»
SST.2024.109 (2025-04-24) · ag
Child Pornography and Drug Offenses Conviction Upheld with Sentence Modification
«…osse Vorbereitungs- handlungen. Verbreitungsabsicht ist als subjektives Tatbestandsmerkmal aber nicht erforderlich (BGE 131 IV 16 E. 1.2). «Zugänglichmachen» bedeutet das bewusste Einräumen der Möglichkeit der Kenntnisnahme aus eigenem Antrieb (ISEN…»
SK 2024 39 (2025-03-10) · be
Sexual Abuse, Rape, Choking, and Filming Result in 9.5 Years Imprisonment and Deportation
«…Tieren durch gezieltes Herunterladen vom Internet auf einen Datenträger abspei- chert (sog. «Downloading»; BGE 131 IV 16 E. 1.4). Besitz im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB erfordert in objektiver Hinsicht tatsächli- che Sachher…»
P/19854/2022 (2025-02-19) · ge
Appellant v. State: Illegal Content Distribution and Criminal Responsibility
«…harge à partir d'internet puis stocke sur un support de données des images pornographiques impliquant des enfants (ATF [131 IV 16](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=131%20IV%2016) consid. 1.4). La possession de données électron…»
SST.2024.13 (2025-01-13) · ag
Acquittal on Sexual Assault and Most Pornography Charges, Conviction for Possession of Child Pornography
«…ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 131 IV 16 E. 1.2). E._____ war zum Zeitpunkt, in dem er das Bild an den Beschuldigten geschickt hat, 14 Jahre alt. Bei der abgeb…»
P/2970/2021 (2024-11-27) · ge
Public Prosecutor v. Defendant (Pornography Involving Minors)
«…té de l'effacer (ATF [137 IV 208](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=137%20IV%20208) consid. 4.1 ; [131 IV 16](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=131%20IV%2016) consid. 1.4) ; cela même si l'obtention de ce co…»
P/3557/2022 (2024-10-17) · ge
Appeal Ruling on Pornography Acquittal, Sexual Offense Convictions, and Sentence Reduction
«…ge à partir de l'internet puis stocke sur un support de données des images pornographiques impliquant des enfants (ATF [131 IV 16](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=131%20IV%2016) consid. 1.4). La *possession* de données électr…»
36490 (2024-10-16) · nw
Sexual Abuse Conviction Upheld with Sentencing Reduction
«…nd Jugendlichen auch den Schutz von Erwachsenen vor der korrumpierenden Wirkung pornografischer Bilder von Kindern (BGE 131 IV 16 E. 1.2; BGE 128 IV 25 E. 3a m.w.H.). Eine solche kann sich indes nicht nur aus gestellten Aufnahmen ergeben. Auch heiml…»

Testo completo

Urteilskopf

131 IV 16

3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)

6S.186/2004 vom 5. Oktober 2004

Regeste

Art. 197 Ziff. 1 und 3 StGB ; Herstellung harter Pornographie zum eigenen Gebrauch.

Wer kinderpornographisches Bildmaterial und pornographische Bilder mit Tieren durch gezieltes Herunterladen vom Internet auf einen Datenträger abspeichert, macht sich der Herstellung von harter Pornographie strafbar (E. 1.4).

Sachverhalt ab Seite 17

BGE 131 IV 16 S. 17

Zwischen Ende Mai 1999 und dem 25. Mai 2001 lud X. von Webseiten im Internet pornographische Bilder mit Kindern und Tieren auf die Festplatte seines Personalcomputers herunter. Anschliessend speicherte er die Dateien auf Disketten und auf eine CD. Er erstellte die Kopien ausschliesslich zum Eigengebrauch.

Gestützt auf diesen Sachverhalt sprach das Obergericht des Kantons Solothurn X. am 14. April 2004 in zweiter Instanz vom Vorwurf der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB frei und zog die sichergestellten Bilder und Datenträger zur Vernichtung ein.

Das Obergericht bejahte zwar den Charakter der Bilder als harte Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 3 StGB , doch erachtete es die Tathandlungen des Lagerns und Herstellens als nicht erfüllt. Ein tatbestandsmässiges Lagern verneinte es, weil X. die Bildsammlung ausschliesslich für private Zwecke erstellt hatte, weshalb sein Verhalten nicht im Sinne von

BGE 128 IV 25

E. 3a darauf ausgerichtet gewesen sei, harte Pornographie zu verbreiten. Zur Tathandlung des Herstellens nahm es an, das Herunterladen und Speichern von Bildern aus dem Internet, ohne die Daten zu bearbeiten oder sonst wie zu verändern, stelle kein Herstellen dar, weil die zur Speicherung nötigen Schritte rein technischer Natur seien und keine Manipulation an den Bildern selbst erfolge. Zudem bezwecke das Vorgehen einzig die Beschaffung und den Erwerb bestehender Bilder. Das Herunterladen aus dem Internet stelle keine Anfertigung eines weiteren Stücks eines bereits vorfabrizierten Exemplars dar, denn es fehle insoweit an dem für das Herstellen typischen physischen Produktionsvorgang bzw. der handwerklichen Komponente. Bilder im Internet seien bloss virtuell. Es gebe nichts "bereits Vorhandenes" oder "Vorfabriziertes", das man schon besitzen und woraus etwas angefertigt werden könne. Die Datenspeicher seien die Gefässe, die es dem Internetbenützer erst ermöglichten, den heruntergeladenen Dateninhalt zu besitzen und darüber zu verfügen. Das Herunterladen mit dem Herstellen gleichzusetzen würde den Tatbestand überdehnen und damit gegen Art. 1 StGB verstossen. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber das

BGE 131 IV 16 S. 18

Herunterladen von harter Pornographie unter die Tathandlungen der neu in Art. 197 StGB eingefügten Ziffer 3

bis

habe einreihen wollen. Der neu geschaffene Tatbestand wäre überflüssig und bedeutungslos, falls auch das Herunterladen und Abspeichern als Herstellen gewertet würden. Der Gesetzgeber habe mit der Teilrevision u.a. das Herunterladen von harter Pornographie auf einen Datenträger neu als Besitz strafbar erklären wollen, was er nicht getan hätte, wenn das Herunterladen solcher Bilder aus dem Internet bereits als Herstellen strafbar (gewesen) wäre.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts Solothurn aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht des Kantons Solothurn ersucht um Abweisung der Beschwerde. In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2004 beantragt auch X., die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Das Bundesgericht heisst die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, der Beschwerdegegner habe so genannte harte Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB hergestellt.

1.1

Gemäss Art. 197 Ziff. 3 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen, die u.a. sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht.

Mit Ziffer I des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2001 (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornografie) wurde in Art. 197 StGB eine neue Ziffer 3

bis

eingefügt, die am 1. April 2002 in Kraft getreten ist (AS 2002 S. 408 f.; BBl 2000 S. 2943). Nach dieser Bestimmung wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB , die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen

BGE 131 IV 16 S. 19

mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Da die Handlungen des Beschwerdegegners vor dem Inkrafttreten der Norm begangen wurden, findet diese auf den zu beurteilenden Sachverhalt keine Anwendung.

1.2

Die in Art. 197 Ziff. 3 StGB enthaltene Aufzählung strafbarer Verhaltensweisen ist abschliessend. Sowohl der Erwerb als auch der Besitz harter Pornographie zum eigenen Konsum waren nach dem im Tatzeitraum geltenden Recht daher straflos.

Als zentrales Rechtsgut des Verbots von Kinderpornographie in Art. 197 Ziff. 3 StGB erscheint die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Insofern handelt es sich bei dieser Vorschrift um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Daneben dient die Bestimmung auch dem Schutz der Erwachsenen. Dem liegt - ähnlich wie beim Tatbestand der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB - der Gedanke zugrunde, dass sich die im Gesetz genannten Darstellungen und Vorführungen auf den Verbraucher korrumpierend auswirken können, mithin geeignet sind, beim Betrachter u.a. die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzuahmen. In diesem Sinne weckt der Konsum kinderpornographischer Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Die Bestimmung von Art. 197 Ziff. 3 StGB will daher insbesondere auch die potenziellen "Darsteller" harter Pornographie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung bewahren. Auch insoweit geht es letzten Endes in jedem Fall um eine aus dem Konsum harter Pornographie resultierende abstrakte Rechtsgutsgefährdung (vgl.

BGE 128 IV 25

E. 3a mit Hinweisen). Das zum Schutzzweck der Norm Gesagte gilt unter geänderten Vorzeichen im Wesentlichen auch für Pornographie mit Tieren.

Nach der Rechtsprechung stellt Art. 197 Ziff. 3 StGB Tathandlungen unter Strafe, von denen die Gefahr der Weiterverbreitung ausgehen kann ("herstellt, einführt"), oder die auf eine Verbreitung harter Pornographie ausgerichtet sind ("lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht"). Dabei erfasst die Bestimmung auch blosse Vorbereitungshandlungen. Verbreitungsabsicht ist als subjektives

BGE 131 IV 16 S. 20

Tatbestandsmerkmal aber nicht erforderlich. Die Tathandlungen des Herstellens und des Einführens sind nicht ausschliesslich deshalb strafbar, weil sie Vorbereitungshandlungen zur Verbreitung der Erzeugnisse sein können. Vielmehr begründet nach der Rechtsprechung auch derjenige, der ausschliesslich im Hinblick auf seinen eigenen Konsum harte Pornographie herstellt oder einführt, jedenfalls eine abstrakte Rechtsgutsgefährdung im oben umschriebenen Sinne. Insbesondere der vom Gesetzgeber hervorgehobene Gedanke der potenziell korrumpierenden Wirkung solcher Erzeugnisse auf den Verbraucher steht dem Ansinnen entgegen, die Strafbarkeit der fraglichen Tathandlungen generell auf die Fälle einzuschränken, in denen der Täter mit Verbreitungsabsicht gehandelt hat. Aus diesem Grund hat das Bundesgericht noch unter der Herrschaft des alten Rechts angenommen, aus der Straflosigkeit des Erwerbs und des Besitzes harter Pornographie zum eigenen Konsum könne nicht geschlossen werden, dass auch das Herstellen und Einführen solcher Erzeugnisse zu diesem Zweck straflos bleiben müssten. Dementsprechend hat es die Einfuhr harter Pornographie auf dem Postweg im Hinblick auf den eigenen Konsum sowie die Herstellung derartiger Erzeugnisse zum eigenen Gebrauch als strafbar erachtet (

BGE 124 IV 106

E. 3c).

1.3

Herstellen im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB bedeutet Anfertigen der dort genannten pornographischen Werke. Zu welchen Zwecken dies erfolgt, ist wie bereits dargelegt unerheblich. Hersteller ist zunächst, wer solche Produkte originär erzeugt, z.B. sexuelle Szenen filmt oder fotografiert. Ein Herstellen liegt darüber hinaus aber auch vor, wenn von entsprechenden Vorlagen weitere, inhaltlich identische Stücke angefertigt werden, etwa durch blosses Vervielfältigen oder Kopieren bzw. Duplizieren, oder durch Eingriffe in die Vorlage wie Vergrösserungen, andere inhaltliche Bildverarbeitungen, Kollagen usw. neue, andersartige Werke hervorgebracht werden (in diesem Sinne

BGE 128 IV 25

E. 3b). Herstellen umfasst insofern das gesamte von Menschen bewirkte Geschehen, das ein im Tatbestand umschriebenes Endprodukt hervorbringt, sei dies durch Verfassen oder Anfertigen, Verlegen, Drucken, Aufnehmen oder Aufzeichnen usw. oder durch Vervielfältigen, d.h. Anfertigen weiterer Stücke nach einem bereits hergestellten. Ausgehend davon hat das Bundesgericht angenommen, das Fotografieren sowie Entwickeln und Vergrössern bereits vorhandener Bilder erfülle "ebenso wie das blosse Vervielfältigen, d.h. das Anfertigen

BGE 131 IV 16 S. 21

weiterer Stücke eines bereits vorfabrizierten Exemplars, die Tathandlung des Herstellens im Sinne des Tatbestandes" (

BGE 128 IV 25

E. 3b). Mit rein elektronischen Kopiervorgängen und der Frage, ob diese als Vervielfältigen im genannten Sinne gelten, hat sich das Bundesgericht bisher nicht befassen müssen.

1.4

Auf welche Weise ein bestehendes Werk (technisch) kopiert wird und welche äussere Beschaffenheit der Mitteilungsträger hat, kann für die Tathandlung des Herstellens nicht erheblich sein. Die auf gewisse Dauer ausgerichtete, gezielt vorgenommene elektronische Speicherung eines Werkes auf die Festplatte eines Personalcomputers, eine Diskette, eine CD-Rom, DVD oder auf andere Datenträger ist daher eine Herstellungshandlung, genau so wie etwa das Einscannen und Abspeichern von Bildern. Das gilt auch für das so genannte "Downloading", d.h. das Abspeichern von Daten durch Herunterladen vom Internet oder von einem Datenträger auf einen anderen Datenspeicher. Bei Computerprogrammen erfolgt die technische Reproduktion unter Zuhilfenahme zumindest einer Datenverarbeitungsanlage mittels Kopiervorgang von einem Datenträger auf ein anderes Speichermedium. Ob dies beispielsweise von einer bestehenden CD-Rom auf eine andere erfolgt oder über Datenleitungen von einem Internet-Server auf einen Datenträger, kann keinen Unterschied machen. Entscheidend ist beim Kopieren nämlich nicht die Art des Vorgangs, sondern der Umstand der Reproduktion und das Kopierergebnis in der Form des mit einem Datensatz beschriebenen Datenträgers. Es wäre denn auch nicht einzusehen, weshalb es darauf ankommen sollte, dass der Datensatz, von dem eine Kopie hergestellt wird, körperlich existiert, etwa in Form von Bildabzügen. Es macht für das Tatunrecht und den Taterfolg keinen Unterschied, ob etwa aus einem Buch mit kinderpornographischen Bildern Kopien hergestellt werden oder dies durch Herunterladen solcher Bilder aus dem Internet auf einen Datenträger erfolgt. Auch die Daten auf einer Webseite im Internet sind nicht bloss "virtuell", wie die Vorinstanz meint, sondern sind zumindest auf einem Internet-Server gespeichert. Das Herunterladen aus dem Internet unterscheidet sich somit nicht vom Kopiervorgang zwischen zwei Datenspeichern.

Daran vermag der seit dem 1. April 2002 in Kraft stehende Art. 197 Ziff. 3

bis

StGB nichts zu ändern. Wie sich nur schon aus dem Titel der Gesetzesnovelle und der Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes

BGE 131 IV 16 S. 22

(Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität/Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern und Verbot des Besitzes harter Pornografie) vom 10. Mai 2000 (BBl 2000 S. 2943) ergibt, zielte die Teilrevision in erster Linie darauf ab, den bis dahin straflosen Besitz bestimmter Arten harter Pornographie unter Strafe zu stellen. Mit der Tatvariante "erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonstwie beschafft oder besitzt" wollte der Gesetzgeber unter anderem sicherstellen, dass die - vor allem elektronischen - Medien, über welche pornographische Darstellungen verbreitet werden, vollständig erfasst werden (Botschaft, a.a.O., S. 2975). Den Gesetzesmaterialien lassen sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der Teilrevision das elektronische Herstellen und Kopieren nunmehr als Erwerben, Beschaffen oder Besitzen gelten und von der privilegierenden Bestimmung der Ziffer 3

bis

erfasst werden sollte. Der Vorinstanz ist zwar einzuräumen, dass ein Täter, der pornographische Werke aus dem Internet auf einen (eigenen) Datenträger herunterlädt, sich die Daten beschafft und sie anschliessend auch besitzt. In diesen Fällen ist ein Besitz ohne vorgängige Beschaffungshandlung nicht denkbar. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Tatvariante der Beschaffung über elektronische Mittel mit der Qualifikation des Herunterladens von Daten aus dem Internet als Herstellungshandlung gänzlich bedeutungslos würde. Vielmehr ist ein Beschaffen im Sinne der Norm denkbar, ohne dass die Daten gezielt abgespeichert werden bzw. von ihnen eine Kopie gemacht wird, etwa wenn der Täter über ein Passwort dauernden und unbeschränkten Zugang zu einer Webseite mit harter Pornographie erhält und über die Daten frei verfügen kann oder er auf seine Initiative hin eine E-Mail mit strafbarem Datenanhang erhält und die Datei im Eingangsspeicher belässt. Insofern ist bei elektronischen Mitteln ein Herunterladen aus dem Internet oder eine anderweitige elektronische Abspeicherung nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit nach Art. 197 Ziff. 3

bis

StGB .

1.5

Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdegegner kinderpornographische Bilder und solche, die sexuelle Handlungen mit Tieren zeigen, hergestellt hat, indem er sie in elektronischer Form aus dem Internet gezielt auf eigene Datenträger abgespeichert und abgelegt hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann angesichts der bereits im Tatzeitraum grossen öffentlichen Sensibilisierung gegenüber der harten Pornographie, v.a. der Kinderpornographie, der Berichterstattung in den Medien darüber sowie des schon

BGE 131 IV 16 S. 23

damals erheblich verstärkten Einsatzes der Strafverfolgungsbehörden und des Gesetzgebers gegen solche Machwerke nicht ernsthaft angenommen werden, der Beschwerdegegner habe die Strafbarkeit seines Tuns nicht für möglich gehalten (dazu

BGE 129 IV 238

E. 3.2.2). Dies gilt umso weniger, als vor allem eines von zwei bei den Akten liegenden Tatbildern ein sehr junges Mädchen deutlich unter zehn Jahren zeigt, das von einem Mann vaginal penetriert wird und dabei körperlich und emotional offensichtlich stark leidet.

Der Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB verletzt daher Bundesrecht.