Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 131 IV 11 Generato dall'IA

Federal Supreme Court Overturns Conviction Under Article 141a StGB for Mistakenly Credited Funds Induced by Deception

Numero d'incarto BGE 131 IV 11
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

In this case, an individual, referred to as X, was convicted by a Zurich district court for the unlawful use of assets, after incorrectly receiving substantial sums of money due to a misunderstanding by a bank. Specifically, the A. Bank Ltd. in Trinidad and Tobago transferred funds intended for an employee with the same name as X to a bank in Zurich, which then credited these funds to X's account after he falsely confirmed expecting such a transfer. X spent the bulk of the funds for personal use before the error was discovered by the bank, leaving them unable to fully recover the transferred amount. The charges brought against X were challenged, arguing that the funds were intended for him with his full knowledge, thus contesting the validity of the misuse conviction under Swiss law.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 141bis StGB; unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten; "ohne seinen Willen zugekommen". Der Tatbestand der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten erfasst nur diejenigen Fälle einer Fehlüberweisung oder einer versehentlichen Doppelzahlung, in denen die irrtümliche Gutschrift für den Täter überraschend erfolgt und er zu ihr nichts beigetragen hat (E. 3).

Parole chiave

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trasferimento di patrimonio bonifico truffa d'investimento sviamento della giustizia diritto bancario pena di recesso

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 141bis StGB

The conviction for unlawful use of assets was overturned because the facts did not meet the requirement that the assets came to the accused 'without his will'.

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Sentenze successive che citano questa decisione (22)

6B_707/2024 (2025-03-19)
«…r irrtümlichen Gutschrift überrascht wurde, sie ohne sein Zutun erfolgte und er darauf keinen Rechtsanspruch hat ( [BGE 131 IV 11](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SB240019 (2024-06-10) · zh
Affirmation of Illicit Asset Use Conviction Despite Fraud Acquittal
«…ntscheidend ist, dass die Gutschrift ohne das Zutun des Täters erfolgt ist und er darauf keinen Rechtsanspruch hat (BGE 131 IV 11 E. 3.1 mit Hinweisen). Erst wenn der Täter den Willen bekundet , die Rückforderungsansprüche des Berechtigten völlig zu…»
SB210309 (2022-05-24) · zh
Bankruptcy Fraud, Mismanagement, Forgery, and Asset Misuse conviction upheld, sentence reduced.
«…verwendet, die nicht als anvertraut gelten können (vgl. OFK StGB-DONATSCH, Art. 141 N 2 ff., BGE 126 IV 209 E.2.d; BGE 131 IV 11). Es handelt sich sodann um ein Antragsdelikt. 5.4.2. Ausgehend von der Darstellung des Beschuldigten, dass er selber…»
CPEN.2019.18 (2019-11-27) · ne
State v. Defendant (Fraud vs. Theft Acquittal Appeal)
«…té versé par erreur sans qu’il y soit pour quelque chose est responsable s’il l’utilise illicitement par la suite ([ATF 131 IV 11](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=131_IV_11), JdT 2006 IV 84, cons. 3.2). Pour ce qui est de l’article 137 CP,…»
D.cision.2019.470 (2019-06-17) · vd
Appeal of Dismissal of Theft and Misappropriation Charges Related to Repossessed Vehicle Items
«…position, la notion de valeurs patrimoniales vise uniquement les créances et en particulier la monnaie scripturale (ATF 131 IV 11, consid. 3.1.1 et 3.2). 3.3 La recourante fait grief au Procureur de s'être penché sur une qualificati…»
BK 2019 98 (2019-05-27) · be
Financial Institution v. Unknown Perpetrator (Mistaken Transfer Recovery/Criminal Investigation Refusal Appeal)
«…ichen Gutschrift überrascht wurde, sie ohne sein Zutun er- folgt ist und er darauf keinen Rechtsanspruch hat (BGE 131 IV 11 E. 3.1.2 mit Hinweisen). In subjekti- ver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter in der Absicht gehandelt hat,…»
D.cision.2017.574 (2017-06-29) · vd
Pawnbroker Appeal of Non-Prosecution for Pawned Stolen Jewelry Upheld
«…s le transfert de fonds qui lui permet d'acquérir un pouvoir de disposition sur les valeurs patrimoniales en cause (ATF 131 IV 11, consid. 3.1.1 et 3.2). 3.5.2 En l'espèce, on ne saurait reconnaître l'existence d'une utilisation san…»
6B_912/2015 (2016-04-13)
«…irrtümlichen Gutschrift überrascht wurde, sie ohne sein Zutun erfolgt ist und er darauf keinen Rechtsanspruch hat ( BGE 131 IV 11 E. 3.1.2 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter in der Absicht gehandelt hat, sich o…»
SB140199 (2015-05-26) · zh
Defendant convicted of unlawful use of assets despite acquittal on fraud charges.
«…n dieser Verfügungsmacht über sie erlangt hat (BSK StGB II - Niggli, Art. 141bis N 17; Donatsch, a.a.O., S. 188 f., BGE 131 IV 11 E. 3.1.2.; Stratenwerth/Bommer/Jenny, a.a.O., S. 354 Rz. 15). - 51 - c) Z…»
C/14505/2011 (2014-05-23) · ge
Recovery of Mistaken Overpayment Under Tort and Illicit Use Statute
«…par la bonification intempestive, que celle-ci se soit réalisée sans son intervention et qu'il n'y ait pas droit (ATF [131 IV 11](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=131%20IV%2011) consid. 3.1.2, p. 14 et les références citées).…»
17.2008.28 (2008-08-06) · ti
Appeal Dismissed: Illicit Asset Use and Document Forgery Conviction Upheld
«…ma di denaro è stata accreditata su un conto mentre invece avrebbe dovuto essere destinata ad altro avente diritto (DTF 131 IV 11 consid. 3.1.2 pag. 15, 126 IV 209 consid. 2 pag. 212, 126 IV 161 consid. 3 pag. 163–164; sentenza del Tribunale federal…»
6B_313/2008 (2008-06-25)
ATM software error: unauthorized withdrawals from overdrawn account do not qualify as Art. 141bis CP; potential theft or card abuse under Art. 139, 148, or 137 CP.
«…par la bonification intempestive, que celle-ci se soit réalisée sans son intervention et qu'il n'y ait pas droit ( ATF 131 IV 11 consid. 3.1.2, p. 14 et les références citées). 2.2 Le code pénal ne définit pas la notion de « valeur patrimoniale »,…»
12.2006.204 (2007-11-23) · ti
Bank v. Former Client (Overpayment and Illicit Employment of Assets)
«…avuto modo di confermare l’applicazione della norma in caso di doppio pagamento, per svista, da parte di una banca (DTF 131 IV 11 consid. 3.1.2). **4.2** Il Pretore ha in seguito osservato che con l’ordine di…»
6B_102/2007 (2007-11-13)
«…irrtümlichen Gutschrift überrascht wurde, sie ohne sein Zutun erfolgt ist und er darauf keinen Rechtsanspruch hat ( BGE 131 IV 11 E. 3.1.2. S. 15, mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter in der Absicht gehandelt hat…»
AC050032 (2005-11-15) · zh
Mistaken Credit Misappropriation and State Liability for Costs
«…in das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (OG act. 53 [= BGE 131 IV 11]). - 3 - 2. Nachdem sich sämtliche Beteiligten mit der Durchführung de…»

Testo completo

Urteilskopf

131 IV 11

2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

6S.117/2004 vom 4. November 2004

Regeste

Art. 141bis StGB ; unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten; "ohne seinen Willen zugekommen".

Der Tatbestand der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten erfasst nur diejenigen Fälle einer Fehlüberweisung oder einer versehentlichen Doppelzahlung, in denen die irrtümliche Gutschrift für den Täter überraschend erfolgt und er zu ihr nichts beigetragen hat (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 12

BGE 131 IV 11 S. 12

Das Bezirksgericht Zürich erklärte X. mit Urteil vom 3. September 2003 der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art. 141 bis StGB schuldig und verurteilte ihn zu 8 Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner verpflichtete es ihn, der geschädigten Bank Fr. 189'718.30 Schadenersatz, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. April 2002, sowie Fr. 1'000.- Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Auf Berufung des Beurteilten hin erklärte das Obergericht des Kantons Zürich X. am 10. Dezember 2003 der mehrfachen Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art. 141 bis StGB schuldig; hinsichtlich des Strafpunktes bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. Im Weiteren nahm es davon Vormerk, dass der Beurteilte die Schadenersatzforderung der geschädigten Bank anerkannt hat.

X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Nach den für den Kassationshof verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ( Art. 277 bis Abs. 1 BStP ) überwies die A. Bank Ltd. in Trinidad und Tobago im Herbst/Winter 2001/ 2002 an die B. AG in Zürich (nachfolgend: die geschädigte Bank) zwei Geldbeträge in der Höhe von USD 49'985.- bzw. 100'095.- mit dem Auftrag, diese "X., 188" gutzuschreiben. Da die mit der Angelegenheit befassten Angestellten der geschädigten Bank die Zahlungen keinem Konto zuordnen konnten, forschten sie bankintern nach einem Kunden dieses Namens. Dabei stiessen sie auf den Beschwerdeführer, der über ein Konto verfügte, in dessen Nummer die Ziffern 1 8 8 enthalten waren. Daraufhin fragte eine Sachbearbeiterin der zuständigen Abteilung diesen in beiden Fällen telefonisch an, ob er einen grösseren Geldbetrag erwarte, was er jeweils

BGE 131 IV 11 S. 13

wahrheitswidrig bejahte. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 19. September 2001 und am 15. Januar 2002 ein Gesamtbetrag von umgerechnet Fr. 243'741.20 gutgeschrieben. In Wirklichkeit waren die Geldüberweisungen für einen Angestellten der Bank gleichen Namens zuhanden eines von jenem betreuten Kunden bestimmt gewesen. Die geschädigte Bank bemerkte den Irrtum erst, als jener Angestellte die Zahlungseingänge vermisste und der Sache nachging. Auf dem Konto des Beschwerdeführers konnte die geschädigte Bank nur noch einen Betrag von Fr. 54'022.60 sicherstellen. Den grössten Teil des Geldes hatte der Beschwerdeführer in mehreren Malen abgehoben und für eigene Bedürfnisse verbraucht. Zu einer Rückzahlung des Betrages war er nicht in der Lage.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art. 141 bis StGB . Er macht geltend, eine Mitarbeiterin der geschädigten Bank habe ihn vor beiden Überweisungen telefonisch angefragt, ob er einen höheren Betrag aus Übersee erwarte. Diese Frage habe er beide Male bejaht. Er habe die Bankangestellte nicht in einem bereits bestehenden Irrtum bestätigt, sondern habe durch seine falsche Auskunft die irrtümliche Überweisung durch die Bank erst verursacht oder initiiert. Die Gutschrift sei daher mit seinem Willen erfolgt. Die Geldbeträge seien ihm mithin nicht "ohne seinen Willen zugekommen".

2.2 Die Vorinstanz nimmt an, für die Bestimmung von Art. 141 bis StGB sei charakteristisch, dass der Täter den Irrtum eines anderen ausnütze. Dies habe der Beschwerdeführer getan, indem er die Frage, ob er eine grössere Zahlung erwarte, bejaht habe. Die Wendung "ohne seinen Willen" im Tatbestand der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten sei so zu verstehen, dass der Täter nicht der Auslöser der Fehlüberweisung gewesen sein dürfe. Die Bestimmung erfasse über den deutschen Wortlaut hinaus auch diejenigen Fälle, in denen die Vermögenswerte dem Täter zwar mit seinem Willen, aber ohne seine Veranlassung zugekommen seien. Dies sei hier der Fall. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei für die Überweisung der geschädigten Bank nur insofern ursächlich gewesen, als er die Angestellte nicht von ihrem Irrtum abgebracht habe.

BGE 131 IV 11 S. 14

3. Gemäss Art. 141 bis StGB wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet.

3.1

3.1.1 Die Bestimmung von Art. 141 bis StGB ist mit Revision des Vermögensstrafrechtes vom 17. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995, geschaffen worden. Sie wurde ohne Vorarbeiten der Expertenkommission aufgrund einer Anregung des Bundesgerichts in den Entwurf des Bundesrates aufgenommen ( BGE 116 IV 134 E. 2c S. 142; vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 24. April 1991, BBl 1991 II 1007). Art. 141 bis StGB geht zurück auf die dem Fall Nehmad ( BGE 87 IV 115 ) zugrunde liegende und sich in BGE 116 IV 134 erneut stellende Schwierigkeit, dass sich die Unterschlagung von Forderungen nach Wortlaut und Systematik des alten Rechts vom Tatbestand der Unterschlagung (Art. 141 aStGB) nur unter Ausdehnung des Sachbegriffs auf Forderungen erfassen liess ( BGE 126 IV 161 E. 3a; BGE 123 IV 125 E. 2a).

Die vom Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung nach Art. 141 aStGB ( BGE 121 IV 258 ; BGE 116 IV 134 ; BGE 87 IV 115 ) als auch unter der Herrschaft von Art. 141 bis StGB ( BGE 126 IV 209 ) beurteilten Fälle betreffen im Wesentlichen die Überweisung von Geldbeträgen, die aufgrund eines Versehens des Auftraggebers bzw. der Bank auf ein falsches Konto erfolgte und über welche der Empfänger unrechtmässig verfügte ("Forderungs- oder Buchgeldunterschlagung").

3.1.2 Der Tatbestand der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten schränkt die Strafbarkeit auf diejenigen Fälle ein, in denen die Vermögenswerte dem Empfänger "ohne seinen Willen zugekommen" sind (tombées en son pouvoir indépendamment de sa volonté; venuti in suo possesso in modo indipendente dalla sua volontà). Die Bestimmung ist - anders als Art. 137 StGB in Bezug auf Sachen - kein Grundtatbestand. Sie kommt daher nicht als Auffangtatbestand zur Anwendung, wenn etwa Betrug mangels arglistiger Täuschung ausscheidet oder der Täter ihm übertragene Vermögenswerte unrechtmässig verwendet, die nicht als anvertraut gelten können (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 138 StGB N. 131; ders ., AJP 1998 S. 120;

BGE 131 IV 11 S. 15

FELIX BOMMER, Grenzen des strafrechtlichen Vermögensschutzes bei rechts- und sittenwidrigen Geschäften, Diss. Bern 1996, S. 252 ff.; a.M. GUNTHER ARZT, Vom Bargeld zum Buchgeld als Schutzobjekt im neuen Vermögensstrafrecht, recht 13/1995 S. 140).

Die Formulierung des Tatbestandes, welche die Strafbarkeit an das Erfordernis knüpft, dass die Vermögenswerte dem Täter ohne seinen Willen zugekommen sind, erscheint, wie in der Lehre mit Recht eingewendet wird, als unzureichend. Denn im Vordergrund steht hier in der Regel weniger der Wille des Täters als der Wille desjenigen, der die Überweisung veranlasst hat (vgl. NIGGLI, Basler Kommentar, Art. 141 bis StGB N. 12; STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 141 bis StGB N. 3; ARZT, a.a.O., S. 136; KARL-LUDWIG KUNZ, Grundstrukturen des neuen Vermögens- und Urkundenstrafrechts, ZBJV 132/1996 S. 194). Nach der Rechtsprechung ist dieses Erfordernis, wie ausgeführt, in den typischen Fällen einer versehentlichen Fehlüberweisung erfüllt, d.h. bei der Gutschrift eines Geldbetrages, der für das Konto eines anderen Berechtigten bestimmt war ( BGE 126 IV 209 ). Dasselbe gilt aber auch bei einer irrtümlich geleisteten Doppelzahlung auf das richtige Konto, wenn der Überweisende also unter dem Einfluss eines Irrtums über seine Leistungspflicht eine bereits beglichene Geldschuld ein zweites Mal bezahlt ( BGE 126 IV 161 E. 3c mit Hinweisen). Demgegenüber sind nach der Rechtsprechung dem Täter die Vermögenswerte nicht ohne seinen Willen zugekommen, wenn dieser die irrtümliche Gutschrift durch Täuschung der Verantwortlichen selber veranlasst oder zu ihr beigetragen hat ( BGE 123 IV 125 E. 2b; vgl. auch NIGGLI, Basler Kommentar, Art. 141 bis StGB N. 15). Entscheidender Gesichtspunkt soll sein, dass der Täter von der irrtümlichen Gutschrift überrascht wurde, dass sie ohne sein Zutun erfolgt ist und er darauf keinen Rechtsanspruch hat ( BGE 126 IV 161 E. 3c; BGE 123 IV 125 E. 2b; ferner NIGGLI, Basler Kommentar, Art. 141 bis StGB N. 16, vgl. auch Art. 137 StGB N. 52).

3.2 Im zu beurteilenden Fall wurden nach den Feststellungen der Vorinstanz der geschädigten Bank von einer anderen Bank zwei grössere Beträge zugunsten einer Drittperson überwiesen. Die Angestellten der geschädigten Bank vermuteten aufgrund ihrer Nachforschungen, beim Anweisungsempfänger handle es sich um den Beschwerdeführer, der den gleichen Namen trug und in dessen Kontonummer die auf der Anweisung aufgeführte dreistellige Zahl

BGE 131 IV 11 S. 16

enthalten war. Deshalb fragte die zuständige Mitarbeiterin beim Beschwerdeführer nach, ob er die Überweisung eines grösseren Geldbetrages erwarte. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, wurde die Bankangestellte erst durch seine falsche Antwort auf diese Frage dazu veranlasst, die Falschbuchung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der beiden Telefonanrufe gewusst, dass ihm die betreffenden Geldbeträge gutgeschrieben werden. Die Überweisungen erfolgten also mit seinem Willen. Auf diese Konstellation ist Art. 141 bis StGB nicht zugeschnitten. Die Bestimmung deckt lediglich die Fälle ab, in denen der Täter bei der Überweisung nicht in irgendeiner Form involviert ist und von ihr erst nachträglich erfährt, die irrtümliche Gutschrift für ihn mithin überraschend erfolgt ( BGE 126 IV 161 E. 3c S. 164). Dass das Gesetz denjenigen, der die Fehlüberweisung durch eine Täuschung veranlasst, sofern Arglist ausscheidet, straflos lässt, während es denjenigen, dem das Geld ohne sein Zutun irrtümlich überwiesen wird, zur Verantwortung zieht, wenn er es nachträglich unrechtmässig verbraucht, mag als unbefriedigend erscheinen. Doch können Ungereimtheiten der gesetzlichen Regelung nicht dazu führen, dass die Strafbestimmung gegen ihren klaren Wortlaut ausgelegt wird.

Der Schuldspruch der mehrfachen unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten verletzt daher Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als begründet.