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BGE 130 V 61 Generato dall'IA

Evidentiary weight of on-site investigation report in assessing helplessness allowance for minor's care under disability insurance law

Numero d'incarto BGE 130 V 61
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The Federal Supreme Court (Swiss Federal Insurance Court) upheld the lower instance's assessment, dismissing the appeal and confirming the denial of helplessness allowances for a minor's care, with the prior administrative decision remaining in force. The dispute concerned the evidentiary weight of an on-site investigation report prepared by the disability insurance office in assessing eligibility for helplessness benefits under the pre-2003 versions of the Invalidity Insurance Act and its ordinance. The Court held that such a report is fully probative—and the court will not substitute its judgment absent clear errors—when it is prepared by a qualified investigator familiar with the local circumstances and the medical diagnoses, when any uncertainties about medical conditions or their daily-life impacts have been clarified through queries to medical professionals, when the statements of caregivers (typically parents) are reflected and any divergent views disclosed, and when the report is plausible, reasoned, and detailed as to each daily-life activity and the statutory requirements of permanent personal supervision and care, all consistent with the facts observed on site.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 IVG, je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; Art. 36, Art. 69 Abs. 2 IVV, in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung: Abklärung der Verhältnisse hinsichtlich des Anspruchs auf Beiträge für die Pflege Minderjähriger. Zum Beweiswert eines Abklärungsberichts der IV-Stelle für die Bemessung der Hilflosigkeit (Erw. 6.1 und 6.2).

Parole chiave

Generato dall'IA
forza probatoria accertamenti medici assicurazione per invalidità rilevazione e rendicontazione contabili procedura probatoria strutturata graduazione dell'invalidità

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

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BGE 128 V 93
Evidentiary Weight of Home Care Assessment Reports in Swiss Disability Insurance
BGE 125 V 352
Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw.
BGE 125 V 404
- generell - BGE 125 V 404 Erw.
BGE 129 V 67
Invalidity Insurance Stairlift Coverage and Interpretive Flexibility of Administrative Thresholds
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Testo completo

Urteilskopf

130 V 61

9. Auszug aus dem Urteil i.S. M. gegen IV-Stelle Schwyz und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz

I 138/02 vom 27. Oktober 2003

Regeste

Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 IVG , je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; Art. 36, Art. 69 Abs. 2 IVV , in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung: Abklärung der Verhältnisse hinsichtlich des Anspruchs auf Beiträge für die Pflege Minderjähriger.

Zum Beweiswert eines Abklärungsberichts der IV-Stelle für die Bemessung der Hilflosigkeit (Erw. 6.1 und 6.2).

Erwägungen ab Seite 61

BGE 130 V 61 S. 61

Aus den Erwägungen:

6.

6.1.1 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Die Ärztin hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche

BGE 130 V 61 S. 62

Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b).

6.1.2

BGE 128 V 93 f. Erw. 4 (zu beurteilen war der Anspruch auf Beiträge an die Hauspflege) lautet wie folgt:

Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der pflegebedürftigen Person hat. Weiter sind die Angaben der die Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Massnahmen der Behandlungs- und Grundpflege sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Obwohl von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des Anspruchs auf Beiträge an die Hauspflege und im Hinblick auf die Beweiswürdigung regelmässig zumindest wünschenswert, besteht an sich keine strikte Verpflichtung, die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person (oder ihrem gesetzlichen Vertreter) zur Durchsicht und Bestätigung vorzulegen. Nach Art. 73bis Abs. 1 IVV genügt es, wenn ihr im Rahmen des Anhörungsverfahrens das volle Akteneinsichtsrecht gewährt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ergebnissen der Abklärung zu äussern (vgl. - generell - BGE 125 V 404 Erw. 3; bei Abklärung der gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltsführung tätigen Personen nach Art. 27 IVV : Urteil S. vom 4. September 2001, I 175/01).

6.1.3 In der in BGE 129 V 67 nicht publizierten Erw. 2.3.2 übertrug das Eidgenössische Versicherungsgericht die in BGE 128 V 93 f. formulierten Anforderungen für eine voll beweiskräftige Entscheidungsgrundlage auf einen Abklärungsbericht, der im Hinblick auf eine strittige Hilfsmittelabgabe nach IVG verfasst worden war.

6.2 Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit im Sinne des Art. 36 IVV verhält es sich in Bezug auf die Frage, unter welchen

BGE 130 V 61 S. 63

Umständen einem Abklärungsbericht an Ort und Stelle (gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV , in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) voller Beweiswert zukommt, im Wesentlichen gleich, wie wenn der Anspruch auf Beiträge an die Hauspflege (vgl. Erw. 6.1.2) oder derjenige auf Hilfsmittel (siehe Erw. 6.1.3) strittig ist. Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist demnach - ausgehend von den in BGE 128 V 93 f. Erw. 4 entwickelten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der in AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b (vgl. Erw. 6.1.1 hievor) dargelegten Grundsätze zur Zusammenarbeit zwischen dem Arzt einerseits und der Verwaltung sowie dem Gericht andererseits - zu erkennen, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, regelmässig die Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege ( Art. 36 IVV ) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.