Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 130 V 241 Generato dall'IA

Father's Claim for Childcare Credits in Survivor's Pension Denied Due to Lack of Formal Parental Authority

Numero d'incarto BGE 130 V 241
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

On January 28, 2001, a man born in 1958 passed away, leaving behind three children born in 1987, 1990, and 1994. Following his death, the Basel-Stadt compensation office granted the children a monthly AHV orphan's pension of CHF 594 each, based on the deceased's full pension scale and an average annual income of CHF 33,372. However, upbringing credits were not factored in because the man was not married to the children's mother, who held sole parental custody. The Basel Cantonal Appeals Commission for Social Insurance reversed this decision, instructing the reconsideration of the orphan's pensions to include half of the upbringing credits. The Federal Office for Social Insurance contested this reversal, arguing against the inclusion of the upbringing credits on the grounds that the father was not entitled due to the lack of shared parental custody before January 1, 2000.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 29sexies Abs. 1 AHVG; Art. 298 Abs. 1 und Art. 298a Abs. 1 ZGB: Anspruch des unverheirateten Vaters auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Grundlegendes Abgrenzungskriterium bildet die elterliche Sorge (vor 1. Januar 2000: "elterliche Gewalt") im Sinne der Art. 296 ff. ZGB. Bis Ende 1999 liess das schweizerische Recht eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Gewalt nicht zu, weshalb dem unverheirateten Vater, welcher mit seinen Kindern und deren Mutter (Inhaberin des Sorgerechts) zusammenlebte und die Hälfte der Kinderbetreuungs- und -erziehungsarbeit verrichtete, für Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 2000 von vornherein keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für spätere Versicherungszeiten setzt voraus, dass die Vormundschaftsbehörde dem unverheirateten Vater (und der Mutter seiner Kinder) die gemeinsame elterliche Sorge nach Art. 298a Abs. 1 ZGB tatsächlich übertragen hat.

Parole chiave

Generato dall'IA
rendita per genitori autorità parentale in comune rendita per superstiti accredito per compiti assistenziali tutela di famiglia assicurazione vecchiaia e superstiti

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 114 II 415
Nach früherem Recht konnten unverheiratete oder geschiedene Eltern die elterliche Gewalt nie gemeinsam ausüben ( BGE 114 II 415 Erw.
BGE 117 II 523
Swiss Federal Supreme Court Ruling on Exclusive Parental Authority Post-Divorce Under Article 297 Para. 3 CC
BGE 112 II 21
BGE 126 V 2
5; zum Ganzen: BGE 126 V 2 Erw.
BGE 126 V 431
BGE 125 V 246
2a und 2b in fine, BGE 125 V 246 Erw.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 298 Abs. 1 ZGB

Cited to establish that parental authority by law belongs to the mother for unmarried parents.

Art. 298a Abs. 1 ZGB

The provision defining the requirement for joint parental authority succeeding the administrative transfer for unmarried fathers post-2000 is cited as a legal hurdle not overcome in the specific case.

Art. 29sexies Abs. 1 AHVG

The provision is cited in the reasoning to establish the requirement of parental authority for receiving child-rearing credits, which forms the basis for the final outcome.

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Sentenze successive che citano questa decisione (23)

BGE 152 I 95
Educational task credit splitting between spouses under old-age insurance: no violation of ECHR private and family life.
«…ivil suisse (art. 296 ss CC) sur un ou plusieurs enfants âgés de moins de 16 ans (art. 29sexies, 1re phrase, LAVS; [ATF 130 V 241](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-130-V-241#page241) cons…»
BGE 152 V 85
Partition of child-raising credits under old-age insurance after judicial separation with non-biological child and exclusive parental custody.
«…me elterliche Sorge anzuvertrauen (Art. 133 Abs. 3 und Art. 298a Abs. 1 ZGB in der Fassung vom 26. Juni 1998; vgl. [BGE 130 V 241](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-130-V-241#page241)), wu…»
200 2019 21 (2020-01-09) · be
Pension Calculation Dispute Involving Child-Rearing Credits Without Legal Paternity
«…lterliche Gewalt“) entzogen wur- de, die Kinder jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen wurden (BGE 130 V 241 E. 2.2 S. 244, 126 V 429 E. 2a S. 431). 2.3 Nach dem bis 31. Dezember 1999 geltenden Recht konnten un- verheira…»
9C_606/2023 (2025-10-24)
Division of educational credits and income splitting during judicial separation under OASI law
«…me elterliche Sorge anzuvertrauen (Art. 133 Abs. 3 und Art. 298a Abs. 1 ZGB in der Fassung vom 26. Juni 1998; vgl. [BGE 130 V 241](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
9C_431/2024 (2025-07-03)
«…il suisse ( art. 296 ss CC ) sur un ou plusieurs enfants âgés de moins de 16 ans (art. 29sexies, 1re phrase, LAVS; [ATF 130 V 241](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
200 2024 811 (2025-05-15) · be
Father Denied Child-Rearing Supplements Despite Custody
«…en Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), die Kinder jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen wurden (BGE 130 V 241 E. 2.2 S. 244, 126 V 1 E. 2 S. 2, 429 E. 2b S. 432, 125 V 245 E. 2a S. 246; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_325/201…»
2023.OG.V.22.40 (2023-08-18) · ur
Child-Rearing Credit Division After Separation Based on Actual Care
«…ben keine elterliche Sorge und haben deshalb keinen (eigenen) Anspruch auf Anrechnung von Erzie- hungsgutschriften (BGE 130 V 241 E. 3.1, 126 V 429 E. 2a). In BGE 126 V 429 betreffend ein Stiefkind- verhältnis hat das Bundesgericht bezüglich der Tei…»
9C_364/2022 (2022-09-26)
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Arr.t.2022.583 (2022-07-01) · vd
Pension Denial Appeal Based on Historical Childcare Credits
«…ection de l’enfant confère effectivement l’autorité parentale conjointe au père non marié et à la mère de l’enfant (ATF 130 V 241). d) En l’occurrence, le droit du recourant à des bonifications pour tâches éducatives n’a pu naître…»
9C_325/2018 (2018-06-29)
«…ng von Erziehungsgutschriften vom formellen Erfordernis der elterlichen Sorge ( Art. 296 ff. ZGB ) abhängig macht ( BGE 130 V 241 E. 2.2 S. 244; Urteil 9C_258/2017 vom 21. August 2017 E. 4.1), vermag der Beschwerdeführer aus der entsprechenden Vere…»
S 2017 54 (2018-03-13) · gr
Appeal Regarding Disability Benefit Calculation and Education Credits
«…he Sorge entzogen wurde, die Kinder jedoch einem El- ternteil zur Pflege und Erziehung überlassen werden (vgl. BGE 130 V 241 E.2.2 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall lebte der gemeinsa- me Sohn zwar ab April 2001 nicht mehr…»
C-2678/2016 (2017-12-04)
Social Security Child-Rearing Credits for Foster Child
«…der Begriff der elterlichen Sorge (bzw. früher der elterlichen Gewalt) im Sinne der Art. 296 ff. ZGB zu verstehen (BGE 130 V 241 E. 2.2; 125 V 245 E. 2a). Eine Ausnahme von der Voraus- setzung der elterlichen Sorge sieht Art. 29sexies Abs. 1 AHVG l…»
9C_258/2017 (2017-08-21)
«…ations pour tâches éducatives de l'exercice de l'autorité parentale sur un ou plusieurs enfants ( art. 296 ss CC ; ATF 130 V 241 consid. 2.1 p. 243; 126 V 1 consid. 3b p. 2; 125 V 245 consid. 2a p. 246). Lorsqu'une disposition en matière d'ass…»
LC160021 (2017-05-17) · zh
Mother's Psychological Issues Lead to Custody Reversal and Child Protective Services Involvement
«…lichen Sorge ab (KIESER, Al- ters- und Hinterlassenenversicherung, 3. A., N 8 zu Art. 29sexies AHVG mit Hinweis auf BGE 130 V 241 E. 3.2). 15.3. Gemäss Art. 52fbis AHVV hat das Gericht dann, wenn es die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder d…»
AVS.50.15.12.2017 (2017-03-03) · vd
Insured Denied Pension Credits for Pre-2000 Shared Child Rearing Without Formal Parental Authority
«…distinction décisif, se détermine d’après les art. 296 ss CC (Code civil suisse du 10 décembre 1907 ; RS 210) (cf. ATF 130 V 241 regeste). A cet égard, il faut noter que jusqu’à la fin de l’année 1999, le droit suisse ne connaissa…»

Testo completo

Urteilskopf

130 V 241

35. Urteil i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen A., S. und T., alle vertreten durch ihre Mutter C. und Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel

H 63/02 vom 19. Februar 2004

Regeste

Art. 29sexies Abs. 1 AHVG ; Art. 298 Abs. 1 und Art. 298a Abs. 1 ZGB : Anspruch des unverheirateten Vaters auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften.

Grundlegendes Abgrenzungskriterium bildet die elterliche Sorge (vor 1. Januar 2000: "elterliche Gewalt") im Sinne der Art. 296 ff. ZGB . Bis Ende 1999 liess das schweizerische Recht eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Gewalt nicht zu, weshalb dem unverheirateten Vater, welcher mit seinen Kindern und deren Mutter (Inhaberin des Sorgerechts) zusammenlebte und die Hälfte der Kinderbetreuungs- und -erziehungsarbeit verrichtete, für Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 2000 von vornherein keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für spätere Versicherungszeiten setzt voraus, dass die Vormundschaftsbehörde dem unverheirateten Vater (und der Mutter seiner Kinder) die gemeinsame elterliche Sorge nach Art. 298a Abs. 1 ZGB tatsächlich übertragen hat.

Sachverhalt ab Seite 242

BGE 130 V 241 S. 242

A. Am 28. Januar 2001 verstarb der 1958 geborene K. Mit Verfügung vom 19. März 2001 sprach die Ausgleichskasse Basel-Stadt seinen Kindern A. (geb. 1987), S. (geb. 1990) und T. (geb. 1994) ab 1. Februar 2001 je eine ordentliche Waisenrente der AHV im Betrag von Fr. 594.- pro Monat zu. Diesen Hinterlassenenrenten liegt die Vollrentenskala 44 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen des verstorbenen Vaters von Fr. 33'372.- zu Grunde. Erziehungsgutschriften wurden nicht angerechnet, weil K. mit der Mutter seiner Kinder, C., nicht verheiratet war und die elterliche Sorge nur ihr zustand.

B. Die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt), hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. Dezember 2001 gut und wies die Sache zur Neuberechnung der Waisenrenten unter Mitberücksichtigung halber Erziehungsgutschriften an die Ausgleichskasse zurück.

C. Das Bundesamt für Sozialversicherung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

C. lässt für ihre Kinder Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, während die Ausgleichskasse auf deren Gutheissung schliesst.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Berechnung der den Beschwerdegegnern zustehenden Waisenrenten

BGE 130 V 241 S. 243

Erziehungsgutschriften zu Gunsten ihres verstorbenen Vaters ( Art. 33 Abs. 1 AHVG ) mit zu berücksichtigen sind. Dabei ist unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die unverheirateten Eltern "zusammen in der gleichen Liegenschaft lebten" und von der Geburt der ersten Tochter an bis zum Tode des Vaters die gesamte Kinderbetreuungs- und -erziehungsarbeit untereinander hälftig aufteilten. Der Verstorbene konnte deshalb in seinem Beruf als selbstständiger Anwalt stets nur ein Teilpensum verrichten.

2.

2.1 Nach Art. 29 quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus dem Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt. Gemäss Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG (in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung) wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge (bis Ende 1999: "elterliche Gewalt") für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn (a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, (b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, (c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden und (d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.

Die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 26. Juni 1998 brachte im Rahmen von Scheidungs- und Kindesrecht als grosse Neuerung die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge für geschiedene oder unverheiratete Eltern ( Art. 133 Abs. 3 und Art. 298a Abs. 1 ZGB ). Nach früherem Recht konnten unverheiratete oder geschiedene Eltern die elterliche Gewalt nie gemeinsam ausüben ( BGE 114 II 415 Erw. 2; BGE 117 II 523 ). Aber auch nach neuem Recht gilt der Grundsatz, dass bei unverheirateten Eltern das Sorgerecht der Mutter zusteht, und zwar von Gesetzes wegen von der Geburt an ( Art. 298 Abs. 1 ZGB ; TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich 2002, S. 430). Die

BGE 130 V 241 S. 244

gemeinsame elterliche Sorge setzt gemäss Art. 298a Abs. 1 ZGB die entsprechende Übertragung durch die Vormundschaftsbehörde bei Erfüllung besonderer Erfordernisse voraus (genehmigungsfähige Vereinbarung der unverheirateten Eltern über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten, gemeinsamer Antrag der Eltern, Vereinbarkeit der Lösung mit dem Kindeswohl).

2.2 Das AHV-Gesetz macht den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften grundsätzlich davon abhängig, dass der versicherten Person für eines oder mehrere Kinder die elterliche Sorge zustand. Dieser Begriff ist im Sinne der Art. 296 ff. ZGB zu verstehen. Eine Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Sorge sieht Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG lediglich insofern vor, als der Bundesrat Vorschriften über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften u.a. für den Fall erlassen kann, dass Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht (lit. a der letztgenannten Gesetzesvorschrift). Die vom Bundesrat gestützt hierauf erlassene Bestimmung von Art. 52e AHVV beschränkt sich darauf, einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre vorzusehen, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Mit dieser Verordnungsbestimmung soll nicht etwa Versicherten ein Anspruch auf Erziehungsgutschrift eingeräumt werden, denen von Gesetzes wegen keine elterliche Sorge zusteht. Geregelt werden damit vielmehr die Fälle, in denen den leiblichen Eltern oder Adoptiveltern die elterliche Sorge entzogen wurde, die Kinder jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen werden ( Art. 311 ff. ZGB ; vgl. hiezu BGE 112 II 21 Erw. 5; zum Ganzen: BGE 126 V 2 Erw. 2, BGE 126 V 431 f. Erw. 2a und 2b in fine, BGE 125 V 246 Erw. 2a).

3.

3.1 Mit Blick auf diese grundlegende Abgrenzungs- und Scharnierfunktion, welche nicht nur der Verordnungs- (AHI 1996 S. 35), sondern bereits der Gesetzgeber (Amtl. Bull. 1993 N 255 f., 1994 S 550 und 597 sowie N 1355 f.) der elterlichen Gewalt im Rahmen von Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG beigemessen hat, verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht einen (eigenen) Anspruch auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei Stief- und Pflegekindverhältnissen ( BGE 126 V 432 Erw. 2b, BGE 125 V 245 ), weil Stief- und Pflegeeltern keine elterliche Gewalt (heute: elterliche Sorge)

BGE 130 V 241 S. 245

zukommt ( Art. 299 und 300 Abs. 1 ZGB ). Dagegen wurde in BGE 126 V 1 der Anspruch auf Erziehungsgutschriften im Falle einer Vormundin bejaht, welche einen unmündigen Neffen in persönlicher Obhut hatte. Als ausschlaggebend hiefür erachtete das Gericht, dass der Vormund bei Unmündigkeit des Bevormundeten zwar nicht über die elterliche Gewalt verfügt, ihm nach Art. 405 Abs. 2 ZGB unter Vorbehalt der Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden aber grundsätzlich die gleichen Rechte zustehen wie den Eltern und er über Befugnisse verfügt, welche der elterlichen Gewalt nahe kommen ( BGE 126 V 3 Erw. 4a). Diese in Anwendung von Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG in seiner bis Ende 1999 geltenden Fassung ergangene Rechtsprechung beansprucht ohne weiteres auch Gültigkeit für Fälle, welche nach der geänderten Gesetzesbestimmung zu beurteilen sind. Denn die mit Wirkung ab 1. Januar 2000 vorgenommenen Änderungen von Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG beschränken sich zum einen auf die Ersetzung des bisherigen Ausdrucks "elterliche Gewalt" durch "elterliche Sorge" und zum andern auf den Umstand, dass nach der bereits dargelegten (Erw. 2.1 hievor), ebenfalls auf den 1. Januar 2000 in Kraft gesetzten Revision des Scheidungs- und Kindsrechts nunmehr auch für geschiedene oder unverheiratete Eltern die Möglichkeit der gemeinsam ausgeübten elterlichen Sorge besteht.

3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch mit Urteil G. vom 24. Oktober 2003 (H 234/03 Erw. 3.2), in welchem bereits die neue Fassung von Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG zur Anwendung gelangte, einen Anspruch des unverheirateten, mit seinem Sohn und dessen Mutter im gemeinsamen Haushalt lebenden Vaters auf die Anrechnung von Gutschriften für Erziehungszeiten vor dem 1. Januar 2000 verneint, weil in einem solchen Fall die elterliche Gewalt von Gesetzes wegen der Mutter zustand und das schweizerische Recht eine gemeinsame Ausübung damals noch nicht zuliess (vgl. Erw. 2.1 hievor). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Entgegen der Auffassung von Rekurskommission und Beschwerdegegnern genügt die Tatsache, dass Letztere praktisch auch unter der väterlichen Obhut aufwuchsen und die Mutter als Inhaberin des elterlichen Sorgerechts dieses faktisch mit dem Vater ihrer Kinder gemeinsam ausübte, nicht für den Anspruch auf Erziehungsgutschriften, weil die dargelegte gesetzliche Konzeption in diesem Bereich auf das formelle zivilrechtliche Erfordernis der elterlichen Sorge abstellt (vgl. auch Urteil

BGE 130 V 241 S. 246

Y.Z. vom 17. Januar 2001, H 346/00). Nichts anderes kann sich mit Bezug auf die hier ebenfalls zu beantwortende Rechtsfrage nach der Anrechnung von Erziehungsgutschriften für Versicherungszeiten nach Inkrafttreten des revidierten Kindsrechts, d.h. ab 1. Januar 2000 ergeben: Eine entsprechende Gutschrift setzt voraus, dass die Vormundschaftsbehörde dem unverheirateten Vater (und der Mutter seiner Kinder) die gemeinsame elterliche Sorge nach Art. 298a Abs. 1 ZGB tatsächlich übertragen hat. Eine solche vormundschaftsbehördliche Übertragung des Sorgerechts hat im vorliegenden Fall nicht stattgefunden. Den in diesem Zusammenhang angestellten Rechtsgleichheitsüberlegungen der Beschwerdegegner kann nicht gefolgt werden. Gerade weil die Revision des Zivilgesetzbuchs nicht nur geschiedenen, sondern auch unverheirateten Eltern die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge einräumt, kann von einer Besserstellung der geschiedenen gegenüber den unverheirateten Vätern nicht die Rede sein.

Nach dem Gesagten hat die Ausgleichskasse bei der Berechnung der Waisenrenten zu Recht keine Erziehungsgutschriften berücksichtigt.