Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 130 IV 49 Generato dall'IA

Forced Medication During Institutional Measure Competency

Numero d'incarto BGE 130 IV 49
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

In 1998, X committed four violent robberies, but the Zurich District Court halted the criminal proceedings due to his lack of mental responsibility at the time, determining instead that X required inpatient treatment for paranoid schizophrenia under Article 43 of the Swiss Criminal Code. Initially responsive to neuroleptic medication, X was conditionally released in February 2000. However, he stopped taking his prescribed medication and failed to comply with other release conditions, leading to a revocation of his conditional release in 2002. X's subsequent legal challenges to this revocation, including a request to halt the measure and refer the matter to the court, were unsuccessful. The Zurich probation service ordered his admission to a psychiatric clinic for ongoing treatment, including compulsory medication with neuroleptics if necessary. This decision was upheld by local authorities and contested by X through an appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 43 StGB; Zwangsmedikation; Zuständigkeit. Die Vollzugsbehörden sind für die Anordnung einer Zwangsmedikation zuständig, wenn sie dem Massnahmezweck und der Behandlungsart entspricht, die der Richter im Strafurteil vorgezeichnet hat (E. 3).

Parole chiave

Generato dall'IA
gerenza forzata somministrazione coatta di farmaci decisioni incidentali trattamento medico esecuzione misura terapeutica stazionaria

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning regarding the judge's authority to order placement and implicitly used to frame the scope of the measure subject to enforcement.

Art. 43 StGB

Cited in the reasoning to establish the legal basis for the sanctioned measure and the authority competent to order forced medication.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (113)

STBER.2012.79 (2013-07-18) · so
Mandatory Outpatient Neuroleptic Medication Appeal
«…ne von Art. 426 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und – im Strafrecht – in Art. 59 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0; BGE 130 IV 49; Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar zum StGB I, Basel 2013, Art. 5…»
6B_247/2026 (2026-07-24)
Inpatient therapeutic measure for mental disorders under Article 59 StGB limited to one year
«…ion_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-IV-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1) E. 2.5; [130 IV 49](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_360/2026 (2026-04-30)
Lawfulness of forced medication during institutional therapeutic treatment under criminal law and fundamental rights
«…l&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-I-221%3Ade&number_of_ranks=0#page221) consid. 3.3.2; [130 IV 49](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_448/2025 (2025-07-21)
«…n_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-IV-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1) E. 2.4.5; [130 IV 49](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
PS/55/2025 (2025-07-18) · ge
Appeal Against Prison Sentence Execution Order Dismissed
«…2009](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_629/2009) du 21 décembre 2009 consid. 1.2.3 et à l'ATF [130 IV 49](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=130%20IV%2049) consid. 3.1 p. 51). **2.2.** Le recourant souti…»
SST.2024.238 (2025-06-12) · ag
Outpatient Measure for Schizophrenia Defendant Upheld Amidst Disproportionate Inpatient Concerns
«…weitere starke Eingriffe in seine persönliche Freiheit, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). Zwar wurde mit Urteil des Obergerichts vom 11. November 2021 schon einmal eine ambulante Massnahme angeordnet…»
SST.2024.99 (2025-05-16) · ag
Acquittal on attempted homicide, conviction for threat with prison and therapy.
«…it, sondern umfasst regelmässig auch weitere Eingriffe, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). Die stationäre Massnahme ist üblicherweise zeitlich relativ unbestimmt, dauert in der Regel maximal 5 Jahre un…»
SK 2024 297 (2025-03-03) · be
Arson with Diminished Responsibility: Affirmation of Felony and Modification of Stationary Therapeutic Measure Duration
«…der stationären therapeutischen Massnahme im Einzelnen liegt in der Zuständigkeit der Vollzugsbehörde (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.1). Zu ergänzen ist, dass sich angesichts der konkreten Umstände eine Beschränkung der Massnahme au…»
SST.2024.169 (2024-11-07) · ag
Schizophrenia and Stationary Therapeutic Measure Upheld
«…it, sondern umfasst regelmässig auch weitere Eingriffe, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). Beim Beschuldigten ist mit einer Behandlungsdauer von mehreren Jahren zu rechnen (act. 106). Der verhältnismäs…»
SST.2024.54 (2024-08-22) · ag
Schizophrenia Diagnosis Justifies Inpatient Treatment for Violent Offender
«…it, sondern umfasst regelmässig auch weitere Eingriffe, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). So ist beim Beschuldigten insbesondere die Einnahme von Psychopharmaka angezeigt. Gemindert wird die Eingriffs…»
VD.2024.64 (2024-07-15) · bs
Appeal Regarding Retroactive Forced Medication and Isolation in Sex Offender Therapy
«…setzlichen Grundlage, die vorliegend unbestrittenermassen in Art. 59 StGB enthalten ist (BGE 134 I 221 E. 3.3.2 S. 228, 130 IV 49 E. 3.3 S. 52; BGer 5A\_96/2015 vom 26. Februar 2015 E. 4.1), ist neben dem erforderlichen öffentlichen Interesse unter…»
PS/18/2024 (2024-05-31) · ge
Appeal of Revocation of Open-Setting Measure Following Drug Relapse and Violence
«…22 septembre 2015 consid. 1.4.1, avec référence à l'arrêt 6B_629/2009 du 21 décembre 2009 consid. 1.2.3 et à l'ATF 130 IV 49 consid. 3.1). 5. Justifiée, la décision querellée sera donc confirmée. 6. Vu l'issue de la cause, il a été renonc…»
SST.2023.256 (2024-03-25) · ag
Murder, Attempted Murder, and Procedural Error Case
«…it, sondern umfasst regelmässig auch weitere Eingriffe, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). Die stationäre Massnahme ist üblicherweise zeitlich relativ unbestimmt, dauert in der Regel maximal 5 Jahre un…»
PS/130/2023 (2024-01-24) · ge
Forced Medication for High-Risk Schizophrenia Patient Upheld
«…f. ATF [134 I 221](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=134%20I%20221) consid. 3.3.2 p. 228 in fine; [130 IV 49](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=130%20IV%2049) consid. 3.3 p. 52; arrêt du Tribunal fédéral [6B…»
7B_713/2023 (2023-11-20)
«…. 3d zu Art. 43 aStGB; seit dem 1. Januar 2007: Art. 59 Abs. 1 StGB ; zur Zwangsmedikation: BGE 134 I 221 E. 3.3.2; 130 IV 49 E. 3.3; Urteile 6B_106/2023 vom 3. März 2023 E. 2.3; 6B_250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.2; 6B_935/2021 vom 14. Septembe…»

Testo completo

Urteilskopf

130 IV 49

8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Amt für Justizvollzug sowie Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

6A.2/2004 vom 21. Juli 2004

Regeste

Art. 43 StGB ; Zwangsmedikation; Zuständigkeit.

Die Vollzugsbehörden sind für die Anordnung einer Zwangsmedikation zuständig, wenn sie dem Massnahmezweck und der Behandlungsart entspricht, die der Richter im Strafurteil vorgezeichnet hat (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 49

BGE 130 IV 49 S. 49

A. X. verübte im August und September 1998 vier brutale Überfälle auf Passanten. Die gegen ihn eingeleitete Strafuntersuchung wegen Raubs und weiterer Delikte stellte das Bezirksgericht Zürich am 29. März 2000 ein, weil seine Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt fehlte. Gleichzeitig ordnete das Gericht aber eine stationäre Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an.

Die Abklärungen im Rahmen des Massnahmenvollzugs ergaben, dass X. unter einer paranoiden Schizophrenie leidet. Nach einer erfolgreichen Behandlung unter anderem mit Neuroleptika verfügte der Sonderdienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich am 18. Februar 2000 unter Auflagen die probeweise Entlassung. In der Folge nahm X. die ärztlich verschriebenen Medikamente nicht mehr ein

BGE 130 IV 49 S. 50

und hielt sich auch sonst nicht an die Auflagen. Für längere Zeit blieb er unerreichbar. Aus diesen Gründen widerrief der Sonderdienst am 18. Februar 2002 die probeweise Entlassung. Die dagegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos, und das Bundesgericht wies am 6. Juni 2003 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Widerruf ebenfalls ab (Verfahren 6A.24/2003).

X. ersuchte darauf um Einstellung des Massnahmenvollzugs und um Überweisung der Sache an das zuständige Gericht. Der Bewährungsdienst Zürich III des Justizvollzugs des Kantons Zürich lehnte das Begehren am 27. Juni 2003 ab. Er wies X. zum Vollzug der stationären Massnahme in die Psychiatrische Klinik Rheinau ein, sobald die dortigen Platzverhältnisse es erlaubten. Weiter ordnete er die Durchführung einer Behandlung mit Neuroleptika an,

"falls notwendig auch über einen längeren Zeitraum und damit auch ausserhalb einer psychiatrischen Notfallsituation und gegen den Willen von X."

Die gegen diese Verfügung ergriffenen Rechtsmittel wiesen die Direktion der Justiz und des Innern sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit sie darauf eintraten.

B. X. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2003 aufzuheben und die Sache an diese Instanz zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Einen ersten Streitpunkt bildet die Frage, welche Behörde für die Anordnung der Zwangsmedikation zuständig ist. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte allein der Strafrichter diese Massnahme treffen dürfen, der Vollzugsbehörde hingegen gehe die Befugnis dazu ab.

3.1 Nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ordnet der Strafrichter die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt an, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Täter aus der Anstalt entlassen, weil die Massnahme ihren Zweck erfüllt hat oder weil sie erfolglos ist, entscheidet wiederum der Strafrichter, ob und inwieweit aufgeschobene Strafen noch vollstreckt

BGE 130 IV 49 S. 51

werden sollen (Art. 43 Ziff. 3 Abs. 1 und Ziff. 5 Abs. 1 StGB). Bei einer Einstellung wegen Erfolglosigkeit der Behandlung kann der Richter eine andere sichernde Massnahme anordnen ( Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ).

Umgekehrt sind die Vollzugsbehörden zuständig, über die Entlassung aus der Anstalt zu befinden, wenn die Behandlung erfolgreich abgeschlossen wurde oder wenn sie als erfolglos eingestellt werden muss (Art. 43 Ziff. 3 Abs. 1 und Ziff. 4 Abs. 1 StGB). Sie kann ausserdem die probeweise Entlassung verfügen, wenn der Grund der Massnahme nicht vollständig weggefallen ist. Ferner ist sie bei einer probeweisen Entlassung befugt, eine Probezeit und Schutzaufsicht vorzusehen und diese Massnahmen aufzuheben, wenn sie nicht mehr nötig sind ( Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 StGB ).

Aus dieser gesetzlichen Zuständigkeitsordnung ergibt sich, dass dem Strafrichter der Entscheid über die Anordnung der Sanktionen, insbesondere über die Sanktionsart und die Reihenfolge des Vollzugs zukommt. Alle den Vollzug betreffenden Fragen liegen dagegen in der Kompetenz der Administrativbehörden. Dies gilt insbesondere auch für die Beurteilung, ob eine Massnahme ihren Zweck ganz oder teilweise erfüllt hat oder aber keinen Erfolg verspricht (MARIANNE HEER, Basler Kommentar, Art. 43 StGB N. 219; vgl. auch BGE 119 IV 190 E. 1 S. 191).

3.2 Der Richter trifft den Entscheid über die Anordnung sichernder Massnahmen regelmässig gestützt auf eine nähere Untersuchung des geistigen und körperlichen Zustands des Täters ( Art. 42 Ziff. 1 Abs. 2, Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 und Art. 44 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ; vgl. auch BGE 128 IV 241 E. 3.1 S. 244 sowie HEER, a.a.O., Vor Art. 42 StGB N. 37). Aus den eingeholten ärztlichen Berichten und insbesondere den psychiatrischen Gutachten geht hervor, welche Behandlung im Blick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen und die Wiedereingliederung des Täters erforderlich ist. Auch wenn der Richter im Strafurteil lediglich die Art der angeordneten Massnahme bezeichnet, so ergeben sich aus den Erwägungen und den medizinischen Untersuchungen, auf welche diese Bezug nehmen, der konkrete Zweck der Massnahme und die näheren Umstände der Behandlung. In der Praxis legt der Richter auf diese Weise vielfach die Ausgestaltung der Massnahme recht weitgehend fest (vgl. etwa BGE 106 IV 101 E. 2d S. 105). Er besitzt bei der Umschreibung auf jeden Fall einen erheblichen Ermessensspielraum

BGE 130 IV 49 S. 52

.

3.3 Steht bereits bei der Anordnung der Massnahme fest, dass zur Behandlung des Täters eine zwangsweise Verabreichung von Medikamenten unumgänglich ist, wird der Strafrichter dies - zumindest in den Urteilserwägungen - ausdrücklich festhalten. Es ist aber auch denkbar, dass sich die Notwendigkeit einer Zwangsmedikation erst im Verlaufe des Massnahmenvollzugs herausstellt. Diesfalls sind die Vollzugsbehörden zu deren Anordnung zuständig, soweit sie dem Zweck der Massnahme entspricht und sie sich in den Rahmen der Behandlung einfügt, wie er im Strafurteil vorgezeichnet ist. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach nur der Strafrichter eine Zwangsmedikation verfügen könnte, hätte zur Folge, dass in Fällen, in denen sie sich erst nachträglich als unumgänglich erweist, das Strafurteil abgeändert und eine neue - ausdrücklich auch die Zwangsmedikation einschliessende - Massnahme angeordnet werden müsste. Dieses aufwändige Vorgehen erscheint wenig zweckmässig und widerspräche der dargelegten Verteilung der Kompetenzen zwischen Strafrichter und den Vollzugsbehörden. Einer zu weitgehenden Anwendung der Zwangsmedikation durch die Vollzugsorgane wird dadurch ein Riegel geschoben, dass sie nur zum Zuge kommen darf, soweit sie zur Durchführung der im Strafurteil vorgezeichneten Behandlung unter medizinischen Gesichtspunkten unumgänglich ist.

Bei Einhaltung dieser Voraussetzung steht eine von den Vollzugsbehörden verfügte Zwangsmedikation auch nicht im Widerspruch zum Legalitätsprinzip. Das Bundesgericht hat erklärt, dass Art. 43 StGB eine genügende gesetzliche Grundlage auch für die zwangsweise Medikamentierung bildet, wenn dabei die Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik beachtet werden ( BGE 127 IV 154 E. 3d S. 159; vgl. dazu HEER, a.a.O., Art. 43 StGB N. 67; kritisch FRANZ RIKLIN, Zwangsmassnahmen im Bereich der Gesundheitsfürsorge [Verweigerung der Behandlung, Hungerstreik], in: Medizin und Freiheitsentzug, Bern 2002, S. 51 ff., 56 f.). Welches Organ die Zwangsmedikation anzuordnen hat, richtet sich ebenfalls nach Art. 43 StGB . Einer Anordnung durch die Vollzugsbehörden steht nichts entgegen, soweit sie die Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik und den vom Strafrichter vorgegebenen Zweck und die Art der Behandlung beachten. Der Beschwerdeführer wendet zu Unrecht ein, die Zwangsmedikation stelle eine eigenständige Freiheitsbeschränkung dar, die vom Strafrichter dementsprechend auch speziell angeordnet werden müsse. Er übersieht, dass eine stationäre

BGE 130 IV 49 S. 53

Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht bloss eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit mit sich bringt, sondern regelmässig auch weitere Eingriffe umfasst, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben.

3.4 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass eine zuverlässige und dauernde Einnahme von Neuroleptika den zentralen Punkt der Behandlung des Beschwerdeführers bildet, die das Bezirksgericht seinerzeit angeordnet hatte. Zur Frage einer Zwangsmedikation hat sich das Bezirksgericht damals nicht geäussert, weil sich der Beschwerdeführer nicht gegen eine sog. Depot-Medikation gewehrt hatte. Es steht damit fest, dass die Einnahme von Neuroleptika als wesentliches Element der vom Strafrichter angeordneten Behandlung erscheint. Unter diesen Umständen ist die umstrittene Verfügung des Vollzugsdiensts, mit welcher die zwangsweise Verabreichung solcher Medikamente angeordnet wird, offensichtlich vom Zweck der vom Strafrichter beschlossenen Massnahme gedeckt.

Zwangsmedikationen sind - wie dargelegt - nur entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik zulässig. Ob dies für die hier umstrittene zwangsweise Medikation zutrifft, ist nachfolgend gesondert zu prüfen. Damit erweist sich die Befürchtung des Beschwerdeführers als unbegründet, die Vollzugsbehörden könnten bei Anerkennung ihrer Kompetenz zur Anordnung von Zwangsmedikationen diese in einem weiteren Umfang anwenden, als dies durch die Regeln der ärztlichen Kunst gerechtfertigt sei.

Das Verwaltungsgericht hat demnach die Kompetenz des zürcherischen Justizvollzugs zur Anordnung der Zwangsmedikation des Beschwerdeführers zu Recht bejaht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.