Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 129 III 181 Generato dall'IA

Visitor Injured Assisting Farmer on Courtesy Grounds: Supreme Court Extends Liability Principles

Numero d'incarto BGE 129 III 181
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

On March 1, 1997, an individual visited a farm to consider purchasing a calf and was subsequently asked by the farm owner to assist in moving a heavy log using a mechanical excavator. During the task, the individual climbed a ladder to secure a chain around the log but fell and sustained severe injuries. The injured party filed a lawsuit in June 1999 seeking damages and compensation from the farm owner. The case was dismissed by a district court in November 2000, and an appeal was also rejected by the Cantonal Court of St. Gallen in October 2001, as it found no contractual or extracontractual liability. A further appeal was dismissed by the St. Gallen Cassation Court in June 2002, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal for reconsideration.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen. Analoge Anwendung von Art. 422 Abs. 1 OR betreffend Schadenersatzpflicht des Geschäftsherrn auf Gefälligkeitshandlungen ohne Geschäftsbindungswille (E. 3 und 4).

Parole chiave

Generato dall'IA
responsabilità per atto illecito diritto agrario obblighi contrattuali utili e rischi obbligo di controllo estensione del diritto di visita

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
4C.56/2002
Visitor Injured Assisting Farmer with Log Relocation: Negotiorum Gestio Liability Applied for Altruistic Aid
BGE 61 II 95
Sie habe einerseits übersehen, dass das Bundesgericht in BGE 61 II 95 ff.
BGE 116 II 695
Property Owner v. Heating Installer: Gratuitous Favor vs. Contractual Coordination Liability
BGE 48 II 487
die Erfüllung einer Pflicht, die er altruistisch und nicht eigenen Vorteils wegen übernommen hat, nachteilig sein soll ( BGE 48 II 487 E.
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 422 Abs. 1 OR

The main ground for granting the appeal is the finding that the provision governing compensation for damages in agency without mandate should be analogously applied to acts of kindness without intent to create legal obligations.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (63)

BGE 152 V 20
Living donor's claim for lost earnings against recipient's compulsory health insurer: direct claim lacks basis in KVG; claim under Transplantation Act is public health law, not private or social insurance law, placing disputes outside social insurance court jurisdiction.
«…ältnisses (vgl. zur Herleitung dieser möglichen Qualifikationen TREMP, Lebendspende, a.a.O., S. 112-132; vgl. auch [BGE 129 III 181](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-129-III-181#page181) E.…»
C1 06 91 (2006-12-22) · vs
Compensation Claim for Business Assistance Between Partners
«…dem Vertrauensgrundsatz auf einen Rechtsfolgewillen des Leistenden schliessen durfte (Art. 8 ZGB; BGE 116 II 695 E. 2; 129 III 181 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 4C.40/2004 vom 25. Juni 2004 E. 1.3; Fellmann, Berner Kommentar, N. 201 ff. zu Art. 394 OR…»
9C_121/2024 (2025-06-23)
«…eitsverhältnisses (vgl. zur Herleitung dieser möglichen Qualifikationen TREMP, Lebendspende, S. 112-132; vgl. auch [BGE 129 III 181](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
A/94/2024 (2025-05-02) · ge
Disability Benefits Denial Over Post-Instructional Non-Cooperation
«…euves nécessaires, il convient d'admettre un renversement du fardeau de la preuve (cf. consid. 2.2 non publié de l'ATF [129 III 181](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=129%20III%20181)). Il appartient alors à l'assuré d'établir que…»
6B_296/2024 (2025-04-07)
«…=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-539%3Ade&number_of_ranks=0#page539) consid. 4.1 in JdT 2013 II 274; [129 III 181](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
A/1884/2024 (2024-10-10) · ge
Insured Pension Right Suspension for Failure to Provide Information
«…reuves nécessaires, il convient d'admettre un renversement du fardeau de la preuve (cf. consid. 2.2 non publié de l'ATF 129 III 181). Il appartient alors à l'assuré d'établir que son état de santé, ou d'autres circonstances déterminantes, n'ont pas su…»
C/3510/2015 (2024-03-22) · ge
Asset Manager and Company Liability for Portfolio Management Fees and Interest Calculation
«…prestation ou un intérêt reconnaissable de la personne favorisée à recevoir un conseil ou un soutien professionnel (ATF 129 III 181 consid. 3.2; 116 II 695 consid. 2b/bb). L'acte de complaisance, au contraire du contrat, est accompli à titre gratuit,…»
2024.01.23.zr.1 (2024-01-23) · bl
Heating Inspection Debt Enforcement
«…ares Interesse des Begünstigten an fachkundiger Beratung oder Unterstützung (BGE 137 III 542 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 129 III 181 E. 3.2; BGE 116 II 695 E. 2b/bb). 4.4 Der Beweis eines entgeltlichen Auftrags wird durch die tatsächliche Vermutung er…»
410.23.271 (2024-01-23) · bl
Heating System Service: Contract vs. Favor
«…ares Interesse des Begünstigten an fachkundiger Beratung oder Unterstützung (BGE 137 III 542 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 129 III 181 E. 3.2; BGE 116 II 695 E. 2b/bb). **4.4** Der Beweis eines entgeltlichen Auftrags wird durch die tatsächliche Vermutun…»
HG210073 (2023-03-02) · zh
Business Interruption Claim Dismissed Due to Failure to Prove Quantum Under Limited Goodwill Agreement
«…n Umständen, un- ter denen sie erbracht wird, und der bestehenden Interessenlage der Parteien vom Vertrag abgrenzt (BGE 129 III 181 E. 3.2; BGE 137 III 539 E. 4.1). Für einen Bindungswillen spricht ein eigenes, rechtliches oder wirtschaftliches Intere…»
ZK2 2021 51 (2023-02-22) · gr
Appeal Regarding Claim for Services and Interruption of Prescription Period
«…en und Konsens betreffend die Unentgeltlichkeit dieser Leistungen bestanden habe (act. B.1 E. 6). Unter Hinweis auf BGE 129 III 181 E. 3.2 und BGE 116 II 695 E. 2. bb (recte E. 2b/bb) hat die Vorinstanz Vertrag und Gefällig- keit voneinander abgegrenz…»
C/20452/2017 (2023-02-13) · ge
Architect Fees Dispute and Allocation of Advance Payment
«…reconnaissable de la personne ainsi favorisée à recevoir des conseils ou une assistance d'ordre professionnel (ATF 129 III 181 consid. 3.2 in SJ 2003 I p. 481; 116 III 695 consid. 2b/bb). Contrairement à la prestation contractuelle, l'a…»
AI.204.20.419.2020 (2020-12-23) · vd
Insured's Appeal of Disability Pension Rejection Based on Expert Bias and Insufficient Investigation
«…reuves nécessaires, il convient d'admettre un renversement du fardeau de la preuve (cf. consid. 2.2 non publié de l’ATF 129 III 181 ; hans peter walter, Beweis und Beweislast im Haftpflichtprozessrecht, in Haftpflichtprozess 2009 p. 58). Il appartient…»
32.2020.54 (2020-10-22) · ti
Disability Benefits Denial Upheld Due to Missed Psychiatric Evaluation, Case Remitted Upon Renewed Cooperation
«…s nécessaires, il convient d'admettre un renversement du fardeau de la preuve (cf. consid.* *2.2 non publié de l'*[*ATF 129 III 181*](http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=it&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=19.02.2016&to_da…»
A/2801/2019 (2020-05-28) · ge
Benefits Cessation and Reimbursement Over Life Insurance Calculation
«…euves nécessaires, il convient d'admettre un renversement du fardeau de la preuve (cf. consid. 2.2 non publié de l'ATF [129 III 181](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=129%20III%20181)). Il appartient alors à l'assuré d'établir que…»

Testo completo

Urteilskopf

129 III 181

29. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. A. gegen B. (Berufung)

4C.56/2002 vom 21. Oktober 2002

Regeste

Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen.

Analoge Anwendung von Art. 422 Abs. 1 OR betreffend Schadenersatzpflicht des Geschäftsherrn auf Gefälligkeitshandlungen ohne Geschäftsbindungswille (E. 3 und 4).

Sachverhalt ab Seite 181

BGE 129 III 181 S. 181

A.- Am Nachmittag des 1. März 1997 begab sich A. zum Bauernhof von B., um dort ein Kalb zu besichtigen, das er eventuell übernehmen wollte. Im Verlaufe des Besuches wurde A. von B. dazu veranlasst, ihm bei der Umplatzierung eines schweren Rundholzes behilflich zu sein. Dieses Holz stand in einer Baugruppe an die Fassade des Wohnhauses angelehnt. Es sollte mit Hilfe eines von B. gelenkten Baggers "Menzi-Muck" bewegt werden. A. bestieg eine in die Baugrube gestellte Leiter, von wo aus er eine an der Schaufel des "Menzi-Muck" befestigte massive Kette um das Rundholz legen sollte. Bevor es dazu kam, stürzte er von der Leiter und verletzte sich schwer.

B.- A. reichte im Juni 1999 beim Bezirksgericht Neutoggenburg Klage gegen B. ein mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Schadenersatzbetrag und eine Genugtuung nach Ergebnis des Beweisverfahrens zuzüglich Zinsen seit Unfalldatum zu bezahlen. Der Kläger stellte zudem den Antrag, das Verfahren vorläufig auf die Haftungsfrage zu beschränken. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 23. November 2000 ab.

Der Kläger appellierte an das Kantonsgericht St. Gallen, das sein Rechtsmittel mit Entscheid vom 24. Oktober 2001 abwies. Das Kantonsgericht kam zum Ergebnis, es bestehe weder eine vertragliche noch eine ausservertragliche Haftung des Beklagten, da einerseits zwischen den Parteien kein Vertrag geschlossen worden sei und

BGE 129 III 181 S. 182

anderseits das Verhalten oder die dem Beklagten allfällig vorwerfbaren Unterlassungen für den Sturz des Klägers oder dessen Verletzung nicht ursächlich gewesen seien.

Eine gegen diesen Entscheid gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers wurde vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. Juni 2002 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

C.- Mit Berufung beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts vom 24. Oktober 2001 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht heisst die Berufung gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Der Kläger rügt sodann, die Vorinstanz habe den Fall zu Unrecht nicht unter dem Aspekt der vertraglichen Haftpflicht geprüft. Sie habe einerseits übersehen, dass das Bundesgericht in BGE 61 II 95 ff. einen beinahe identischen Fall als Auftrag qualifiziert habe. Anderseits habe sie nicht beachtet, dass es zwischen vertraglicher und quasivertraglicher Haftpflicht gelagerte Fälle gebe, wo dem aus rein altruistischen Motiven Handelnden gestützt auf Art. 422 Abs. 1 OR eine Entschädigung für den bei der Hilfshandlung erlittenen Schaden gewährt werden könne.

3.1 Die Vorinstanz hat eine vertragliche Bindung der Parteien unter Verweis auf die Erwägungen des Bezirksgerichts verneint. Dieses ist zum Ergebnis gekommen, die Parteien hätten weder einen Rechtsbindungswillen geäussert noch durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, dass sie einen solchen Willen in Bezug auf die Hilfeleistung des Klägers bei der Umplatzierung des Rundholzes hatten. Im erstinstanzlichen Entscheid wurde die Behauptung des Klägers, seine Hilfeleistung sei Gegenstand einer Vertragspflicht gewesen, gestützt auf dessen eigene Aussagen abgelehnt. Der Kläger hatte bei der Parteieinvernahme ausgesagt, er habe freiwillig geholfen und der Beklagte habe ihm keine Anweisungen erteilt, da er selbst gewusst habe, was zu tun bzw. wie die Leiter zu stellen und die Kette umzulegen sei. Der Beklagte hat sodann nach den Erwägungen des Bezirksgerichts keinen Anlass gehabt, auf einen Rechtsbindungswillen des Klägers zu schliessen; weder habe der Kläger ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der von ihm gewährten Hilfe gehabt noch sei ein Interesse des Beklagten an fachmännischer Beratung und Unterstützung erkennbar. In Würdigung dieses

BGE 129 III 181 S. 183

Sachverhalts ist das Bezirksgericht zum Schluss gekommen, zwischen den Parteien habe ein blosses Gefälligkeitsverhältnis bestanden, aus dem keine rechtlichen Verpflichtungen abgeleitet werden könnten.

3.2 In BGE 116 II 695 E. 2b/bb ist festgehalten worden, dass auch im Bereich der Arbeitsleistungen unverbindliche Gefälligkeiten vorkommen, die keine Vertragsbindung entstehen lassen und namentlich zu keiner Vertragshaftung des Leistenden bei Nicht- oder Schlechterfüllung führen. Ob Vertrag oder Gefälligkeit vorliegt, entscheidet sich gemäss diesem Urteil nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Leistung, ihrem Grund und Zweck, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen, unter denen sie erbracht wird, und der bestehenden Interessenlage der Parteien. Für einen Bindungswillen spricht ein eigenes, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Leistenden an der gewährten Hilfe oder ein erkennbares Interesse des Begünstigten fachlich qualifiziert beraten oder unterstützt zu werden.

An diesen Grundsätzen haben sich auch die kantonalen Gerichte orientiert. Sie haben insbesondere die Art der Arbeitsleistung, das fehlende wirtschaftliche Interesse des Klägers sowie das mangelnde Interesse des Beklagten an fachkundiger Unterstützung berücksichtigt und haben auf dieser Grundlage einen Rechtsbindungswillen der Parteien verneint. Sie haben die Umstände zutreffend gewürdigt und die massgebenden Grundsätze richtig angewandt. Insoweit liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor.

3.3 Mit einer gewissen Berechtigung beruft sich der Kläger auf BGE 61 II 95 . In jenem Fall hatte ein Bauer seinen Nachbar gebeten, für ihn auf einen Birnbaum zu steigen und diesen zu schütteln. Dabei brach der Ast, auf welchem der Nachbar stand, und dieser zog sich durch den Sturz schwere Verletzungen zu. Das Bundesgericht ist damals vom Bestehen vertraglicher Bindungen ausgegangen, wobei lediglich streitig war, ob es sich um einen entgeltlichen oder einen unentgeltlichen Auftrag handelte. Für den zweiten Fall betrachtete das Bundesgericht Art. 422 Abs. 1 OR als anwendbar, wonach der Geschäftsherr nach gerichtlichem Ermessen für Schaden des Geschäftsführers haften soll. Damit hielt das Bundesgericht an einem früheren Urteil fest, wo ausgeführt worden war, dass in Bezug auf die gesetzliche Regelung des unentgeltlichen Auftrags ein durch den Richter zu korrigierendes Versehen des Gesetzgebers vorliege. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die gleiche Interessenlage die gleiche rechtliche Behandlung erheische. Der Regelung von Art. 422 Abs. 1 OR liege das Prinzip zu Grunde, dass niemandem

BGE 129 III 181 S. 184

die Erfüllung einer Pflicht, die er altruistisch und nicht eigenen Vorteils wegen übernommen hat, nachteilig sein soll ( BGE 48 II 487 E. 3). Dass dieses Prinzip auch bei der Beurteilung von Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen gelten sollte, leuchtet aus Gründen rechtlicher Gleichbehandlung ohne weiteres ein. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Regel von Art. 422 Abs. 1 OR betreffend Schadenersatzpflicht des Geschäftsherrn analog auf solche Gefälligkeitsverhältnisse angewendet werden kann.

4.

4.1 Art. 422 Abs. 1 OR bestimmt für die - fremdnützige, echte - Geschäftsführung, dass der Geschäftsherr verpflichtet ist, den Schaden, welchen der Geschäftsführer durch die Geschäftsbesorgung erleidet, nach Ermessen des Richters zu ersetzen. Der Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung setzt kein Verschulden des Geschäftsherrn voraus. Es handelt sich um eine Kausalhaftung, weshalb ausreicht, dass der Geschäftsführer im Rahmen der Geschäftsbesorgung und damit im Interesse des Geschäftsherrn tätig geworden ist; insbesondere wird nicht vorausgesetzt, dass das Verhalten des Geschäftsherrn für den Eintritt des Schadens ursächlich war (SCHMID, Die Geschäftsführung ohne Auftrag, Freiburg 1992, Rz. 510). Indes wird in Lehre und Rechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht nur das Handeln im Interesse eines anderen den Haftungsgrund bildet, sondern gegebenenfalls auch der Umstand, dass sich der Geschäftsführer dabei in Gefahr begibt (WEBER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2. Aufl., N. 11 zu Art. 422 OR ; URS LISCHER, Die Geschäftsführung ohne Auftrag im schweizerischen Recht, Diss. Basel 1990, S. 90; JÖRG H. RÖSLER, Haftpflicht für Schäden aus Hilfeleistung, Diss. Bern 1981, S. 63; BGE 48 II 487 E. 3 S. 491 f.). In diesem Sinne enthält Art. 422 Abs. 1 OR auch das Element einer Risikohaftung. Diese beruht auf dem sowohl vertraglich wie ausservertraglich gültigen Prinzip, dass das Risiko schadensgeneigter, gefährlicher Tätigkeit von jenem zu tragen ist, in dessen Interesse und zu dessen Nutzen sie ausgeführt wird (HONSELL, Die Risikohaftung des Geschäftsherrn, Festgabe für Ulrich von Lübtow, Berlin 1980, S. 485 ff., S. 496 ff.; CANARIS, Risikohaftung bei schadensgeneigter Tätigkeit in fremdem Interesse, in: Recht der Arbeit, 1966, S. 41 ff., insbes. S. 43). Insoweit rechtfertigt sich auch die analoge Anwendung von Art. 422 Abs. 1 OR auf die Fälle von Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen. Die Haftung greift allerdings nur dann, wenn sich das der gefährlichen Tätigkeit immanente Risiko verwirklicht. Nicht

BGE 129 III 181 S. 185

davon erfasst werden so genannte Zufallsschäden. Deshalb ist eine Haftung zu verneinen, falls sich nicht das besondere Tätigkeitsrisiko, sondern das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat (CANARIS, a.a.O., S. 43).

4.2 Art. 422 Abs. 1 OR sieht neben dem Ersatz des Schadens auch Auslagenersatz und die Befreiung von übernommenen Verbindlichkeiten vor. Diese beiden Ansprüche fallen bei Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen ausser Betracht. Es gilt hier das Gleiche wie im Fall des Geschäftsführers mit Schenkungswillen, wo die Liberalitätsabsicht die erwähnten Ansprüche ausschliesst (SCHMID, Die Geschäftsführung, Rz. 573 ff., insbes. Rz. 585-589; BUCHER, Obligationenrecht Besonderer Teil, 3. Aufl., S. 258).

4.3 Im vorliegenden Fall ist somit nach Ermessen des Gerichts zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Kläger Schadenersatz zuzusprechen ist. Das bedeutet gemäss Art. 4 ZGB , dass alle erheblichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. In der Lehre erwähnt werden etwa die Art der auf dem Spiele stehenden Interessen, das Verhältnis der mit der Tätigkeit zu wahrenden Werte zum erkennbaren Risiko, ein allenfalls von einer der Parteien zu vertretendes Gefährdungspotential und deren Vermögenslage (SCHMID, Zürcher Kommentar, N. 56 f. zu Art. 422 OR ; derselbe, Die Geschäftsführung, Rz. 513 ff.; HONSELL, a.a.O., S. 500; HOFSTETTER, Der Auftrag und die Geschäftsführung ohne Auftrag, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/6, Basel 2000, S. 265).

4.4 Die Vorinstanz hat sich nicht zur Frage des Schadenersatzanspruchs im dargelegten Sinne geäussert. Zudem fehlen Sachverhaltsfeststellungen, die es dem Bundesgericht erlauben würden, selbst über die Frage zu entscheiden. Unter diesen Umständen ist das angefochtene Urteil in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 64 OG an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung im Sinne der vorangehenden Erwägungen.