Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 128 IV 25 Generato dall'IA

Swiss Case on Private Production of Child Pornography

Numero d'incarto BGE 128 IV 25
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

In this case, a person was found guilty of producing pornography involving minors, after they took photographs of existing images of girls under 16 with a focus on enlarging the primary sexual parts. These photographs were then developed in a photo lab. The individual was initially convicted by a district court and penalized with a fine, conditional on a probation period. An appeal to the higher court in Zürich was dismissed. The individual then filed a federal appeal, arguing for a complete acquittal on the grounds that producing such material for personal use should not be a criminal act, emphasizing that the act did not involve creating original pornographic content and posed no broader risk by not entering the child pornography market. The case focused on whether the reproduction of existing pornographic images for personal use constitutes a legal offense under Swiss law.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 197 Ziff. 1 und 3 StGB; Herstellung harter Pornographie zum eigenen Konsum. Wer kinderpornographische Originalbilder, die sich bereits in seinem Besitz befinden, zum eigenen Gebrauch abfotografiert, zum Teil vergrössert aufnimmt und die Filme mit Hilfe eines Fotolabors entwickelt, macht sich der Herstellung von harter Pornographie strafbar (E. 3b).

Parole chiave

Generato dall'IA
pornografia infantile uso proprio infrazione esibizionismo opera tutelata dal diritto d'autore turismo sessuale

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 197 Ziff. 3 StGB

This article forms the basis for the conviction for manufacturing pornography.

Art. 197 Ziff. 1 StGB

This article is cited together with Art. 197 Ziff. 3 StGB by the lower court as the basis for the conviction (although the dispositive itself is not fully present, the reasoning repeatedly confirms the application of these articles to the facts).

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Sentenze successive che citano questa decisione (54)

BGE 152 IV 176
Digital de-aging of adults into apparent minors as "non-actual" hard pornography under Article 197 of the Swiss Criminal Code.
«…e/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-131-IV-23#page31) E. 6.1.2, 16 E. 1.2; [BGE 128 IV 25](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-128-IV-25#page25) E. 3a…»
6B_122/2024 (2025-11-20)
Criminal conviction for pseudo-child pornography involving digitally filtered adults and possession of violent media under StGB Articles 135 and 197.
«…n_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-IV-16%3Ade&number_of_ranks=0#page16) E. 1.2; [128 IV 25](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
STBER.2024.58 (2025-03-31) · so
Appeal Dismissed: Attempted Sexual Acts and Child Pornography Conviction Upheld
«…einer «ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen» steht auch bei Art. 197 StGB im Vordergrund (BGE 128 IV 25 E. 3a, 131 IV 19). Was die Kriterien der präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit anbelangt, ist festzuhalten,…»
36490 (2024-10-16) · nw
Sexual Abuse Conviction Upheld with Sentencing Reduction
«…en Schutz von Erwachsenen vor der korrumpierenden Wirkung pornografischer Bilder von Kindern (BGE 131 IV 16 E. 1.2; BGE 128 IV 25 E. 3a m.w.H.). Eine solche kann sich indes nicht nur aus gestellten Aufnahmen ergeben. Auch heimlich aufgenom- mene Bil…»
6B_548/2023 (2024-08-30)
«…auch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern beigetragen hat (vgl. BGE 131 IV 64 E. 11.2 m.H. auf BGE 128 IV 25 E. 3a). Daran ändert nichts, wenn er dies "gedankenlos" getan hat, im Gegenteil. Schliesslich ist nicht nachvollziehba…»
SB230414 (2024-05-15) · zh
Pornography Conviction Sentence Appeal and Deportation Confirmation
«…ellten Kinder (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen auf BGE 131 IV 19 E.1.2; 128 IV 25 E. 3a). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Delikten im Zusammenhang mit tat- sächlicher Kinderpornografi…»
SST.2023.312 (2024-03-22) · ag
Pornography Offender's Banishment Upheld
«…achfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung schwerer Straftaten (BGE 128 IV 25 E. 3a; vgl. auch BGE 131 IV 16 E. 1.2). Auf den zahlreichen kinderpornografischen Inhalten sind denn auch nicht gerade…»
STBER.2023.31 (2024-01-29) · so
Defendant Convicted of Child Sexual Abuse and Pornography, Sentenced to Prison and Lifetime Ban
«…ittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei (BGE 131 IV 16 E. 1.2; BGE 128 IV 25 E. 3a). 2.4 Die in Frage stehenden Bilder sind ohne Weiteres als pornografisch zu betrachten, was auch von der Vert…»
STBER.2022.98 (2023-08-29) · so
Sexual Offenses Sentencing and Inpatient Therapy Mandate
«…einer «ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen» steht auch bei Art. 197 StGB im Vordergrund (BGE 128 IV 25 E. 3a, 131 IV 19). Art. 136 StGB bezweckt den Schutz von Kindern unter 16 Jahren vor der abstrakten Gefährdung durch üb…»
2023.06.27.sr.1 (2023-06-27) · bl
*Prohibited Pornography Distribution and Deportation Upheld*
«…urch Eingriffe in das Original (z.B. durch Vergrösserungen, Kollagen etc.) neue, andersartige "Werke" hervorbringt (BGE 128 IV 25 E. 3b). Die Tathandlung des Herstellens umfasst insofern das gesamte von Menschen bewirkte Geschehen, das ein im Tatbes…»
460.22.220 (2023-06-27) · bl
Pornography Conviction Partially Upheld, Sentence Reduced, Deportation Order Stands
«…urch Eingriffe in das Original (z.B. durch Vergrösserungen, Kollagen etc.) neue, andersartige "Werke" hervorbringt (BGE 128 IV 25 E. 3b). Die Tathandlung des Herstellens umfasst insofern das gesamte von Menschen bewirkte Geschehen, das ein im Tatbes…»
SST.2022.311 (2023-05-02) · ag
Deportation for Child Pornography Offenses Upheld
«…achfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung schwerer Straftaten (BGE 128 IV 25 E. 3a; vgl. auch BGE 131 IV 16 E. 1.2). Auf den zahlreichen kinderpornografischen Inhalten sind denn auch nicht gerade…»
STBER.2021.90 (2022-07-18) · so
Appellate Review of Child Pornography Conviction and Sentencing Modification
«…sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung bewahren (vgl. BGE 131 IV 19 E. 1.2; 128 IV 25 E. 3a [beide Entscheide ergingen noch zu aArt. 197 Ziff. 3 StGB]). 3.2.3 In der Botschaft des Bundesrats zur Genehm…»
P/1383/2021 (2022-06-24) · ge
«…es émotions sexuelles ou que l'enfant reconnaisse la signification sexuelle de l'acte (ATF 131 IV 64 consid. 11.2 ; ATF 128 IV 25 consid. 3a p. 28 avec références). Il y a concours entre les infractions des art. 197 al. 1 CP et les art. 197 al. 4 e…»
SK1 2020 48 (2022-05-30) · gr
Appeal Regarding Hard-Core Pornography Conviction, Evidence Admissibility, and Sentencing
«…h, Strafrecht III, Delikte gegen den Ein- zelnen, 11a ed., Zurigo 2018, pag. 578 con rinvio a DTF 124 IV 106 consid. 2; 128 IV 25 consid. 3; 131 IV 16 consid. 1.2), non sono analoghe alla fattispecie qui in esame, facendo queste piuttosto riferiment…»

Testo completo

Urteilskopf

128 IV 25

6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. M. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

6S.558/2001 vom 20. Dezember 2001

Regeste

Art. 197 Ziff. 1 und 3 StGB ; Herstellung harter Pornographie zum eigenen Konsum.

Wer kinderpornographische Originalbilder, die sich bereits in seinem Besitz befinden, zum eigenen Gebrauch abfotografiert, zum Teil vergrössert aufnimmt und die Filme mit Hilfe eines Fotolabors entwickelt, macht sich der Herstellung von harter Pornographie strafbar (E. 3b).

Sachverhalt ab Seite 25

BGE 128 IV 25 S. 25

A.- M. stellte im Juni 2000 an seinem Wohnort ab bestehenden Fotos von Mädchen unter 16 Jahren, auf denen die primären Geschlechtsteile sichtbar waren, mit einer Fotokamera Vergrösserungen der primären Geschlechtsteile im Ausmass von 100% bis 400% her, welche er in der Folge in einem Fotolabor entwickeln liess.

BGE 128 IV 25 S. 26

B.- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Horgen erklärte M. mit Urteil und Verfügung vom 24. November 2000 der Herstellung von Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 197 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 600.-, bedingt löschbar nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr. Ferner entschied er über die Einziehung der Fotos und der entwickelten Filme sowie die weiteren Nebenpunkte. Eine hiegegen vom Verurteilten erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Mai 2001 ab.

C.- M. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt, er sei vom Vorwurf der Herstellung von Pornographie vollumfänglich freizusprechen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Die Vorinstanz nimmt für den Kassationshof verbindlich an ( Art. 277bis Abs. 1 BStP [SR 312.0]), der Beschwerdeführer habe die Originalfotos nicht selber aufgenommen und habe die von ihm angefertigten Vergrösserungen ausschliesslich zum Eigengebrauch erstellt. Sie geht ferner davon aus, die fraglichen Fotos hätten einen ersichtlichen Nutzen - bei entsprechenden Neigungen des Betrachters - einzig zur sexuellen Stimulation. Es sei daher nicht ernstlich zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer die Vergrösserungen zu diesem Zweck, und nicht etwa aus fotografisch-technischem bzw. anatomischem Interesse, wie er selber vorbringe, hergestellt habe. In rechtlicher Hinsicht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, Nacktfotos seien pornographisch, wenn sie durch eine übermässige Betonung des Genitalbereichs darauf angelegt seien, den Betrachter sexuell aufzureizen. Dies sei jedenfalls bei den Fotos in Urk. 4/1-3 und 4/5 klarerweise der Fall. Bei den erstgenannten Bildern handle es sich um Nahaufnahmen des weiblichen Genitalbereichs, wobei der Bezug zur Sexualität noch dadurch verstärkt werde, dass das Mädchen seine Scheide mit den Händen spreize. Bei dem Foto in Urk. 4/5 befänden sich die Genitalien des Kindes zwar eher am Rand des Bildes, würden aber dadurch in den Mittelpunkt gerückt, dass das Mädchen den Slip zur Seite ziehe, um den Blick auf die entblösste Scheide zu ermöglichen. Die Vorinstanz nimmt weiter an, das abgebildete Kind vollziehe auf den fraglichen Fotos an sich selbst eine Handlung, die zumindest aus der Sicht eines objektiven Betrachters unzweifelhaft der sexuellen Aufreizung diene. Ob das Kind selbst den Bezug zur Sexualität erkannt habe, sei ohne Bedeutung.

BGE 128 IV 25 S. 27

Die Bilder seien daher der verbotenen Kinderpornographie zuzuordnen. Die Vorinstanz führt im Weiteren aus, Kopien kinderpornographischer Bilder eigneten sich zur Befriedigung der Nachfrage nach pornographischen Erzeugnissen mit Darstellungen von Kindern nicht weniger als Originalprodukte. Dass es im zu beurteilenden Fall nicht um die originäre Herstellung des pornographischen Materials gehe, sei nicht massgeblich. Hersteller von Kinderpornographie sei nicht nur, wer selber Kinder bei sexuellen Handlungen fotografiere, sondern auch wer solche Bilder auf irgendeine Art reproduziere. Dabei sei belanglos, ob die Kopien genau dem Original entsprächen oder durch ausschnittweise Vergrösserung neue, andersartige Bilder entstünden. Die Herstellung von Kopien ab den Originalfotos erfüllten daher den objektiven Tatbestand von Art. 197 Ziff. 3 Abs. 1 StGB .

b) Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf eine abweichende Minderheitsmeinung der Vorinstanz geltend, die Herstellung harter Pornographie zum Eigenkonsum sei straflos, soweit es sich nicht um die originäre Herstellung des pornographischen Materials handle, die zwingend den persönlichen Einbezug von Kindern voraussetze und deshalb geeignet sei, deren ungestörte sexuelle Entwicklung zu beeinträchtigen. Beim blossen Kopieren bereits bestehender pornographischer Fotos bestehe diesbezüglich keine Gefahr. Solange dies ausschliesslich zum eigenen Gebrauch geschehe, entstehe auch kein zusätzliches Angebot auf dem Markt für Kinderpornographie, den der Gesetzgeber bekämpfen wolle. Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz begründe nicht, inwieweit ein Kopieren von Fotos etwas mit dem Markt für pädophile Pornographie zu tun habe. Wenn die abstrakte Gefährdung derart weit ausgedehnt werden sollte, so müsste der Erwerb und Besitz von solchen Produkten zum Eigengebrauch ebenfalls strafbar sein, da auch in diesem Falle eine abstrakte Gefährdung vorliegen würde. Eine derartige Ausweitung der Strafbarkeit habe der Gesetzgeber aber ausgeschlossen.

3. a) Gemäss Art. 197 Ziff. 3 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen, die u.a. sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht.

Die in Art. 197 Ziff. 3 StGB enthaltene Aufzählung strafbarer Verhaltensweisen gilt als abschliessend. Sowohl der Erwerb als auch der Besitz harter Pornographie zum eigenen Konsum sind nach

BGE 128 IV 25 S. 28

geltendem Recht daher straflos ( BGE 124 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; vgl. nunmehr die von den Eidgenössischen Räten verabschiedete Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornographie] vom 5.10.2001, BBl 2001 S. 5741). Als zentrales Rechtsgut von Art. 197 Ziff. 3 StGB erscheint die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Insofern handelt es sich bei dieser Vorschrift um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Daneben dient die Bestimmung auch dem Schutz der Erwachsenen. Dem liegt - ähnlich wie beim Tatbestand der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB - der Gedanke zugrunde, dass sich die im Gesetz genannten Darstellungen und Vorführungen auf den Verbraucher korrumpierend auswirken können, mithin an sich geeignet sind, beim Betrachter u.a. die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzuahmen. In diesem Sinne weckt der Konsum kinderpornographischer Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung schwerer Straftaten. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Die Bestimmung von Art. 197 Ziff. 3 StGB will daher insbesondere auch die potentiellen "Darsteller" harter Pornographie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung bewahren. Auch insoweit geht es letzten Endes in jedem Fall um eine aus dem Konsum harter Pornographie resultierende abstrakte Rechtsgutsgefährdung ( BGE 124 IV 106 E. 3c/aa mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch die Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität/Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern und Verbot des Besitzes harter Pornographie] vom 10.5.2000, BBl 2000 S. 2943, 2977]).

Nach der Rechtsprechung stellt Art. 197 Ziff. 3 StGB Tathandlungen unter Strafe, von denen die Gefahr der Weiterverbreitung ausgehen kann ("herstellt, einführt"), oder die auf eine Verbreitung harter Pornographie ausgerichtet sind ("lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht"). Dabei erfasst die Bestimmung auch blosse Vorbereitungshandlungen. Verbreitungsabsicht ist als subjektives Tatbestandsmerkmal aber nicht erforderlich. Die Tathandlungen des Herstellens und des Einführens sind nicht ausschliesslich deshalb strafbar, weil sie Vorbereitungshandlungen zur Verbreitung der Erzeugnisse sein können. Vielmehr begründet nach

BGE 128 IV 25 S. 29

der Rechtsprechung auch derjenige, der ausschliesslich im Hinblick auf seinen eigenen Konsum harte Pornographie herstellt oder einführt, jedenfalls eine abstrakte Rechtsgutsgefährdung im oben umschriebenen Sinne. Insbesondere der vom Gesetzgeber hervorgehobene Gedanke der potentiell korrumpierenden Wirkung solcher Erzeugnisse auf den Verbraucher steht dem Ansinnen entgegen, die Strafbarkeit der fraglichen Tathandlungen generell auf die Fälle einzuschränken, in denen der Täter mit Verbreitungsabsicht gehandelt hat (so BGE 124 IV 106 E. 3c/bb). Aus diesem Grund hat das Bundesgericht angenommen, aus der Straflosigkeit des Erwerbs und des Besitzes harter Pornographie zum eigenen Konsum könne nicht geschlossen werden, dass auch das Herstellen und Einführen solcher Erzeugnisse zu diesem Zweck straflos bleiben müssten ( BGE 124 IV 106 E. 3c). Dementsprechend hat es die Einfuhr harter Pornographie auf dem Postweg im Hinblick auf den eigenen Konsum sowie die Herstellung derartiger Erzeugnisse zum eigenen Gebrauch als strafbar erachtet ( BGE 124 IV 106 Regest, E. 3c/bb und dd).

b) Der Schuldspruch der Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer hat bestehende Originalfotos, die sich bereits in seinem Besitz befanden, mit einer Bildkamera abfotografiert und dabei insbesondere die Geschlechtsteile der abgebildeten Mädchen vergrössert aufgenommen. Dass die Vorlagen und damit auch die vom Beschwerdeführer neu hergestellten Fotos im Sinne von Art. 197 StGB pornographisch sind, steht ausser Frage und ist auch nicht bestritten. Nicht zu beanstanden ist auch der Schluss, die Handlungsweise des Beschwerdeführers falle unter die Tathandlung des Herstellens im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB . Das Fotografieren sowie das Entwickeln und Vergrössern der bereits vorhandenen Bilder mit Hilfe des Fotolabors, an welches die Filme eingeschickt wurden, erfüllt ebenso wie das blosse Vervielfältigen, d.h. das Anfertigen weiterer Stücke eines bereits vorfabrizierten Exemplars, die Tathandlung des Herstellens im Sinne des Tatbestands. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer hier die Fotos ausschliesslich zum eigenen Gebrauch hergestellt hat. Denn wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, stellt sich bei dieser Konstellation die korrumpierende Wirkung nicht anders dar als bei der Einfuhr solcher Erzeugnisse zum Eigengebrauch. Eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt sich daher nicht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.