Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 128 IV 237 Generato dall'IA

Special Investigating Magistrate's Office Standing to File Federal Appeal

Numero d'incarto BGE 128 IV 237
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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The case involves X., who was originally sentenced by the Basel-Landschaft District Court on November 22, 2000, to a conditional 14-month prison sentence for multiple counts of embezzlement, document suppression, and violations of narcotics laws. This sentence also included the revocation of conditional releases for two prior convictions totaling 16 months. Upon appeal, the Basel-Landschaft High Court acquitted X. of several charges on December 11, 2001, and dismissed others, upholding convictions of multiple embezzlement and document suppression with a new 9-month prison sentence subject to a three-year probation period. The High Court refrained from revoking the conditional release for the previous sentences but extended the probation period by a year. The Special Investigations Office of Basel-Landschaft filed a federal nullity complaint, challenging the decision not to revoke the conditional release of the prior sentences.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 270 lit. c BStP; Beschwerdelegitimation des öffentlichen Anklägers des Kantons. Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft ist legitimiert, in den von ihm geführten Verfahren eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Straferkenntnisse kantonal letztinstanzlicher Urteile zu erheben (E. 1).

Parole chiave

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legittimazione a ricorrere giudice istruttore competenze speciali ammissione del pubblico ministero dovere procedurale diritto pubblico economico

Disposizioni normative citate

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Art. 270 lit. c BStP
Art. 270 lit. c BStP ; Beschwerdelegitimation des öffentlichen Anklägers des Kantons.
Art. 268 Ziff. 1 BStP
Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht ist damit grundsätzlich zulässig ( Art. 268 Ziff. 1 BStP [SR 312.0]).

Giurisprudenza citata

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Sentenze successive che citano questa decisione (15)

6B_111/2015 (2016-03-03)
«…ents pour recourir au Tribunal fédéral s'examine à l'aune de cette disposition (cf. ATF 131 IV 142 consid. 1 p. 143; 128 IV 237 consid. 1 p. 238; arrêt 6B_949/2013 du 3 février 2014 consid. 1.2). Le droit cantonal n'est pas pertinent à cet égard.…»
BGE 142 IV 196
«…pour recourir au Tribunal fédéral s'examine à l'aune de cette disposition (cf. ATF 131 IV 142 consid. 1 p. 143; ATF 128 IV 237 consid. 1 p. 238; arrêt 6B_949/2013 du 3 février 2014 consid. 1.2). Le droit cantonal n'est pas pertinent à cet égard.…»
6B_117/2014 (2015-02-05)
«…eschwerde in Strafsachen zu führen, entscheidet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz (vgl. BGE 131 IV 142 E. 1 S. 143; 128 IV 237 E. 1 S. 238; je mit Hinweisen). Besteht eine für den ganzen Kanton zuständige Oberstaatsanwaltschaft oder eine verglei…»
6B_1141/2013 (2014-05-08)
«…eschwerde in Strafsachen zu führen, entscheidet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz (vgl. BGE 131 IV 142 E. 1 S. 143; 128 IV 237 E. 1 S. 238). 1.2. Besteht eine für den ganzen Kanton zuständige Oberstaatsanwaltschaft oder eine vergleichbare Behör…»
6B_949/2013 (2014-02-03)
«…eschwerde in Strafsachen zu führen, entscheidet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz (vgl. BGE 131 IV 142 E. 1 S. 143; 128 IV 237 E. 1 S. 238). Demzufolge ist die kantonalrechtliche Bestimmung von Art. 40 Abs. 1 EG StPO/AG für das Verfahren vor dem…»
SK.2006.4.A (2009-06-01)
Qualified Drug Trafficking and Money Laundering Conviction Amidst Jurisdictional Challenges and Human Rights Considerations
«…ssen, als dass sie das Kriterium des „leichten Falles“ gänzlich in den Hintergrund treten lassen würde (BGE 128 IV 237 nicht publ. E. 3.2), damals war die Vorlage indessen noch - 45 - nic…»
6B_664/2008 (2009-04-27)
«…l. Cette restriction découle du droit fédéral et les cantons ne peuvent pas y déroger (cf. ATF 131 IV 142 consid. 1; 128 IV 237 ; 115 IV 152 consid. 4). Dans l' ATF 131 IV 142 , le Tribunal fédéral a constaté que le Procureur général valaisan ét…»
6S.530/2006 (2007-06-19)
Cocaine trafficking: recidivism, complicity vs. principal offense and cost allocation.
«…den Rechts nicht so weit beeinflussen, dass das Kriterium des "leichten Falles" gänzlich in den Hintergrund trete ( BGE 128 IV 237 unveröffentlichte E. 3.2). Die Entscheidung datiere aber vom 23. Mai 2002 (recte: 17. Juli 2002) und die Inkraftsetzun…»
6S.167/2006 (2007-02-01)
«…ällen öffentlicher Ankläger des Kantons und somit nach Art. 270 lit. c BStP grundsätzlich beschwerdelegitimiert ( BGE 128 IV 237 E. 1). 2.2 Das erst- und das vorinstanzliche Urteil ergingen in Abwesenheit des Beschwerdegegners. Für den Beschwerdef…»
6P.98/2005 (2006-02-03)
«…den Schuldspruch oder die Bemessung der Strafe bestimmend waren ( BGE 117 IV 97 E. 3; nicht publizierte E. 3 von BGE 128 IV 237 ). Somit kann auch bei Freiheitsstrafen von über drei Monaten unter gewissen Umständen (siehe im Einzelnen BGE 117 IV…»
6S.167/2005 (2005-05-27)
«…té auprès du Tribunal fédéral. Cette restriction découle du droit fédéral et les cantons ne peuvent pas y déroger ( ATF 128 IV 237 ; 115 IV 152 consid. 4; ATF du 4 mai 2005 dans la cause 6S.133/2005, consid. 1, destiné à la publication). Le Ministè…»
6S.133/2005 (2005-05-04)
«…é auprès du Tribunal fédéral. Cette restriction découle du droit fédéral et les cantons ne peuvent pas y déroger ( ATF 128 IV 237 ; 115 IV 152 consid. 4). Le Ministère public valaisan comprend aujourd'hui un office central, dont le siège est à Sio…»
BGE 131 IV 142
«…té auprès du Tribunal fédéral. Cette restriction découle du droit fédéral et les cantons ne peuvent pas y déroger ( ATF 128 IV 237 ; ATF 115 IV 152 consid. 4). Le Ministère public valaisan comprend aujourd'hui un office central, dont le siège est à…»
SF 2003 22 (2003-09-01) · gr
Substance Dependency Mitigation of Sentence in Favor of Supervised Treatment
«…Hinweisen, unter anderem auf BGE 122 IV 162, das Urteil des Bundes- gerichts vom 11. Oktober 1999 [6S.340/1999] und BGE 128 IV 237). Im Lichte die- ser Ausführungen ist der vorliegende Fall, in dem die Anordnung einer Gefängniss- trafe von 14 Monaten…»
6S.84/2003 (2003-05-28)
«…igung der Revision des Strafgesetzbuches ist bei einer so hohen Strafe ausgeschlossen (vgl. Urteil 6S.167/2002, in BGE 128 IV 237 nicht publizierte E. 3.2). Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 4. Bei diesem Aus…»

Testo completo

Urteilskopf

128 IV 237

36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)

6S.167/2002 vom 17. Juli 2002

Regeste

Art. 270 lit. c BStP ; Beschwerdelegitimation des öffentlichen Anklägers des Kantons.

Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft ist legitimiert, in den von ihm geführten Verfahren eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Straferkenntnisse kantonal letztinstanzlicher Urteile zu erheben (E. 1).

Sachverhalt ab Seite 237

BGE 128 IV 237 S. 237

A.- Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte X. am 22. November 2000 wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Unterdrückung von Urkunden sowie Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Monaten. Es widerrief ferner den für zwei Vorstrafen von insgesamt 16 Monaten Gefängnis gewährten bedingten Strafvollzug.

Auf Appellation des Verurteilten hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft am 11. Dezember 2001 von mehreren Vorwürfen frei und gab dem Verfahren in einem Punkt keine weitere Folge. Mit gleichem Urteil sprach es X. schuldig der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden. Es bestrafte ihn deswegen zu 9 Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren. Ferner verzichtete es auf den Widerruf des bedingten Strafvollzuges für die beiden Vorstrafen, verlängerte aber die für sie geltenden Probezeiten je um 1 Jahr.

B.- Das Besondere Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom

BGE 128 IV 237 S. 238

11. Dezember 2001 hinsichtlich des Verzichts auf den Widerruf des bedingten Strafvollzuges für zwei Vorstrafen von insgesamt 16 Monaten aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Das Urteil der Vorinstanz kann nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechtes angefochten werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht ist damit grundsätzlich zulässig ( Art. 268 Ziff. 1 BStP [SR 312.0]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde steht unter anderem dem öffentlichen Ankläger des Kantons zu ( Art. 270 lit. c BStP ). Die Funktion des öffentlichen Anklägers ist in den Kantonen regelmässig der Staatsanwaltschaft übertragen. Wer für sie zur Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt ist, beantwortet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (SCHUBARTH, Nichtigkeitsbeschwerde 2001, N. 87 mit Hinweis). Wem allgemein und in einem bestimmten Fall die Funktion des öffentlichen Anklägers zukommt, sagt das kantonale Prozessrecht. Hingegen ergibt sich ausschliesslich nach Bundesrecht, ob nur einem und gegebenenfalls welchem oder mehreren öffentlichen Anklägern nebeneinander die Befugnis, eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zu führen, zukommt (vgl. BGE 115 IV 152 E. 4).

Gemäss § 139 StPO /BL (SGS 251) arbeitet die Staatsanwaltschaft auf Grund der Akten die Anklageschrift aus. Sie erhebt die Anklage ( § 143 StPO /BL) und ist auch zur kantonalen Appellation legitimiert ( § 177 Abs. 1 lit. b StPO /BL). Die revidierte Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft in der Fassung vom 3. Juni 1999 hat ein "Besonderes Untersuchungsrichteramt" (abgekürzt BUR) geschaffen, das in dem von der Strafprozessordnung näher eingegrenzten Bereich der Wirtschaftskriminalität und des organisierten Verbrechens (vgl. § 8 Abs. 1-3 StPO /BL) gleichermassen für die Untersuchung und die Anklageerhebung von Straftaten zuständig ist. Während im normalen Verfahren ein Statthalteramt ( § 7 StPO /BL) die Untersuchung führt und die Sache nach Abschluss der Untersuchung - soweit kein Strafbefehl zu erlassen ist - an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung oder Einstellung weiterleitet, vereinigt das BUR im Rahmen seiner Zuständigkeit alle Kompetenzen von Statthalteramt und

BGE 128 IV 237 S. 239

Staatsanwaltschaft in sich. Die Strafprozessordnung umschreibt dies mit den Worten, dass das BUR "innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs dieselben Rechte und Pflichten wie die Statthalterämter und die Staatsanwaltschaft" habe ( § 8 Abs. 4 StPO /BL). Die definitive Gabelung der Verfahren erfolgt einzelfallbezogen und nach sachlichen Gesichtspunkten ( § 8 Abs. 1-3 StPO /BL), wobei sich "die Statthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt im Einzelfall über die Zuständigkeit zur Durchführung der Strafuntersuchung verständigen" ( § 9 Abs. 2 StPO /BL). Bei Uneinigkeit entscheidet das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen endgültig über die Zuständigkeitsfrage ( § 9 Abs. 2 StPO /BL). Ist die Zuständigkeit entweder einvernehmlich oder gerichtlich geklärt, nehmen die Verfahren bei der zuständigen Behörde ihren Gang, womit die andere Behörde jegliche Einflussmöglichkeit auf das Verfahren verliert. Die Untersuchung des BUR findet somit ausschliesslich unter der Aufsicht des Verfahrensgerichts in Strafsachen statt, wie dies auch für die Statthalterämter gilt (§ 119 Abs. 1 i.V.m. § 6 StPO /BL). Die revidierte Strafprozessordnung hat das nach altem Recht bestehende Weisungsrecht der Staatsanwaltschaft gegenüber den Statthalterämtern aufgegeben. Angesichts der Vereinigung der Kompetenzen von Statthalterämtern und Staatsanwaltschaft beim BUR dürfte die Staatsanwaltschaft auch nicht berechtigt sein, gegen Verfügungen des BUR etwa über den Verzicht auf die Eröffnung einer Untersuchung (zur Beschwerdekompetenz der Staatsanwaltschaft gegen solche Verfügungen der Statthalterämter vgl. § 128 StPO /BL) Beschwerde an das Verfahrensgericht in Strafsachen zu führen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Aufsichts- oder Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft über das BUR in der geltenden Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. Der Bestimmung, wonach das BUR innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches dieselben Rechte und Pflichten hat wie die Statthalterämter und die Staatsanwaltschaft, ist zu entnehmen, dass die sachlichen bzw. übernommenen Verfahrenszuständigkeiten ausschliesslich sind und das BUR gegenüber den Statthalterämtern und der Staatsanwaltschaft vollständig unabhängig ist. Das BUR ist somit in den ihm zugedachten und definitiv überlassenen Fällen der öffentliche Ankläger des Kantons im Sinne von Art. 270 lit. c BStP . Zwar mag die dargelegte Regelung im Kanton Basel-Landschaft insbesondere aus systematischer Sicht und unter Effizienzgesichtspunkten Fragen aufwerfen, doch steht ihr keine Norm des Bundesrechts entgegen.

BGE 128 IV 237 S. 240

Die Kantone sind frei, ihre Gesetzgebungsautonomie auf dem Gebiete des Strafprozessrechts im Rahmen der bundesrechtlichen Schranken nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten (vgl. oben E. 1 Abs. 2). Die Legitimation des BUR zur Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb zu bejahen.