Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 127 III 68 Generato dall'IA

Child Support vs. Father's Subsistence Minimum and Spousal Duty of Assistance

Numero d'incarto BGE 127 III 68
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

In this case, a Turkish couple residing in Switzerland, who are parents of two children and receive social assistance, are dealing with a legal matter regarding child support responsibilities for a third, non-marital child born in 1998. The district court originally determined the father to be responsible for child support payments, which would gradually increase as the child aged. This decision also directed the father's employer to withhold income to cover these payments and additional allowances. Both parties initially appealed the decision, but the child's mother later withdrew her appeal. The appellate court partly upheld the father's appeal, reducing the child support amounts. However, the father further appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the dismissal of the child support claim and financial assistance for legal proceedings. The court examined the father's financial capacity against his monthly income and existential minimum, considering the financial support obligation of his current spouse towards the non-marital child under Swiss family law, and ultimately referred the case back to the lower court for further investigation and decision.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 159 und 285 ZGB; Kinderunterhaltspflicht und Beistandspflicht bei einem ausserehelichen Kind. Für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils massgebende Kriterien (E. 2). Zur Pflicht des Ehegatten, den anderen beim Unterhalt gegenüber einem ausserehelichen Kind zu unterstützen (E. 3).

Parole chiave

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mantenimento del figlio dovere di assistenza prestazione familiare situazione finanziaria minimo vitale assunzione di un'attività lucrativa

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 159 Abs. 3 ZGB

Cited in the reasoning to establish the general spousal duty of support applicable to maintenance payments for an extramarital child.

Art. 285 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning regarding the criteria for determining child support, which is central to the case.

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Sentenze successive che citano questa decisione (824)

BGE 152 V 85
Partition of child-raising credits under old-age insurance after judicial separation with non-biological child and exclusive parental custody.
«…ssereheliche Kinder eine indirekte Beistandspflicht des Ehegatten, der nicht leiblicher Elternteil des Kindes sei ([BGE 127 III 68](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-127-III-68#page68) E. 3…»
BGE 151 II 154
International allocation of alimony and mortgage interest deductions in cross-border spousal taxation: tax factors of a non-resident spouse may only set the rate, not reduce the Swiss-resident spouse's tax base.
«…spider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-145-III-169#page169) E. 3.6; [BGE 127 III 68](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-127-III-68#page68) E. 3…»
RF.2010.67 (2010-10-19) · sg
Maintenance Obligor's Withholding Tax and Subsistence Minimum Calculation
«…s in einer Mangellage wie hier vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ohne Steuern auszugehen ist (BGE 126 III 353; 127 III 68; 127 III 289; Dolder/Diethelm, Eheschutz – ein aktueller Überblick, AJP 2003, 659, 662; Raselli, Aktuelle Fragen des na…»
RF.2010.67 (2010-10-19) · sg
Withholding Tax Adjustment in Spousal Maintenance Calculations
«…s in einer Mangellage wie hier vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ohne Steuern auszugehen ist (BGE 126 III 353; 127 III 68; 127 III 289; Dolder/Diethelm, Eheschutz – ein aktueller Überblick, AJP 2003, 659, 662; Raselli, Aktuelle Fragen des na…»
22 10 93 (2010-10-11) · lu
Maintenance Tax Burden in Scarcity Cases
«…htlichen Rechtsprechung wäre die Steuerlast in Mangelfällen ohnehin nicht anzurechnen (BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292; 127 III 68 E. 2b S. 70; 126 III 353 E. 1a/aa S. 356). Da inzwischen die Wartefrist für die Scheidung auf einseitiges Begehren von…»
ZK 2009 263 (2009-06-25) · be
Modification of Spousal Maintenance Due to Unforeseeable Change in Circumstances (New Child)
«…tte des Unterhaltspflichtigen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit ausdehnen muss (BGE 127 III 68, 71, E. 3). Dem Rechtsvertreter der Appellantin ist deshalb insoweit zuzustimmen, dass der Appellat mit der Zeugung von…»
LC020048 · zh
Child Support Calculation: Tax Burden of Paying Parent in Insufficient Funds Cases
«…lichtigen danach zwar unter Beachtung von Art. 12 BV zu belassen, doch eben ohne Berücksichti- gung der Steuerlast (BGE 127 III 68, E S. 70). An dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Kritik geäussert worden (vgl. hiezu die in BGE 128 III…»
9C_606/2023 (2025-10-24)
Division of educational credits and income splitting during judicial separation under OASI law
«…ssereheliche Kinder eine indirekte Beistandspflicht des Ehegatten, der nicht leiblicher Elternteil des Kindes sei ([BGE 127 III 68](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
101 2025 73 (2025-10-07) · fr
Child Maintenance Calculation Appeal Including Income Adjustment and Cost Fluctuation
«…ectifs ; l'allocation de montants différents n'est donc pas exclue, mais doit avoir une justification particulière (ATF 127 III 68 consid. 2c ; arrêt TF 5A_689/2023 du 19 août 2024 consid. 5.3.2). Dans la mesure où le revenu déterminant du débiteur d…»
A/906/2025 (2025-08-19) · ge
Student Aid Appeal: Inclusion of Cohabiting Stepparent Income
«…principe s'entraider financièrement pour l'éducation des enfants issus d'une précédente union ou nés hors mariage (ATF 127 III 68 consid. 3). Le devoir d'assistance du conjoint – qui s'applique aussi à l'entretien de l'enfant majeur (arrêts du Tribu…»
101 2024 231 (2025-06-24) · fr
Provisional Family Support Recalculation Appeals
«…sieurs enfants ont droit à une contribution d'entretien, le principe de l'égalité de traitement doit être respecté (ATF 127 III 68 consid. 2c ; 126 III 353 consid. 2b et les références citées). Ce principe vaut également lorsqu'un enfant naît d'un no…»
C/3894/2021 (2025-04-01) · ge
Child Support Adjustment Based on Residual Earning Capacity
«…cal indiquant sans autres une incapacité de durée indéterminée, alors que la contribution s'inscrit dans la durée (ATF [127 III 68](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=127%20III%2068) consid. 3; BASTONS BULLETTI, L'entretien après…»
C/16826/2018 (2025-03-25) · ge
Parental Rights and Custody Modification in High-Conflict Divorce
«…ontants différents n'est donc pas exclue, mais doit avoir une justification particulière (ATF 137 III 59 consid. 4.2.1; 127 III 68 consid. 2c; 126 III 353 consid. 2b et les références; 116 II 110 consid. 4a; arrêts du Tribunal fédéral 5A_689/2023 du…»
5A_465/2024 (2025-02-19)
«…_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-59%3Ade&number_of_ranks=0#page59) E. 4.4; [127 III 68](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
ZOR.2024.43 (2024-12-17) · ag
In re Marriage of Smith: Child and Spousal Support Modification
«…. vorbehaltlich besonderer (insbesondere gesundheit- licher) Bedürfnisse – unterhaltsrechtlich gleich zu behandeln (BGE 127 III 68 E. 2b; HAUSHEER / SPYCHER, a.a.O., 6. Kapitel Rz. 283 ff.). Hinsichtlich der Frage einer Pflicht des Klägers oder sein…»

Testo completo

Urteilskopf

127 III 68

11. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Januar 2001 i.S. X. gegen Z. (Berufung)

Regeste

Art. 159 und 285 ZGB ; Kinderunterhaltspflicht und Beistandspflicht bei einem ausserehelichen Kind.

Für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils massgebende Kriterien (E. 2).

Zur Pflicht des Ehegatten, den anderen beim Unterhalt gegenüber einem ausserehelichen Kind zu unterstützen (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 68

BGE 127 III 68 S. 68

A.- X. und Y., beide türkische Staatsangehörige, sind verheiratet und Eltern zweier Kinder, geboren am 14. Januar 1991 und am 2. Dezember 1995. Die Familie bezieht Leistungen der Fürsorgebehörde B.

B.- Am 18. Februar 1998 wurde Z. geboren. Auf ihre Klage stellte das Bezirksgericht Liestal die Vaterschaft von X. fest (Ziffer 1) und verpflichtete diesen zu monatlichen, nach dem Alter des Kindes abgestuften Unterhaltsbeiträgen von Fr. 400.-, von Fr. 450.- und von Fr. 500.-, jeweils zuzüglich Kinderzulagen (Ziffer 2). Es wies die Arbeitgeberin von X. an, von dessen Einkommen Fr. 400.- pro Monat zuzüglich künftige und nachbezahlte Kinderzulagen abzuziehen und der für die Klägerin zuständigen Fürsorgebehörde F. zu überweisen, und verpflichtete X., Kinderzulagen für sein aussereheliches Kind geltend zu machen (Ziffer 3). Die Unterhaltsbeiträge wurden indexiert (Ziffer 4 des Urteils vom 19. August 1999). Gegen das bezirksgerichtliche Urteil erhoben beide Parteien beim Obergericht des Kantons Basel-Landschaft Appellation, die Z. an der Hauptverhandlung wieder zurückzog. Das Obergericht hiess die Appellation von X. teilweise gut und setzte die Unterhaltsbeiträge fest auf Fr. 195.- von der Geburt bis zum vollendeten 6. Altersjahr, auf Fr. 275.- vom 7. bis zum vollendeten

BGE 127 III 68 S. 69

12. Altersjahr, auf Fr. 375.- vom 13. bis zum vollendeten 16. Altersjahr und auf Fr. 470.- vom 16. bis zum vollendeten 18. Altersjahr, jeweils zuzüglich Kinderzulagen, verbunden mit den daran angepassten bezirksgerichtlichen Weisungen und Verpflichtungen (Ziffern 2 und 3 des Urteils vom 15. August 2000).

C.- Mit eidgenössischer Berufung beantragt X. dem Bundesgericht, die Klage betreffend Kindesunterhalt abzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht hat keinen Antrag gestellt. Z. schliesst auf Abweisung der Berufung; eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge gemäss bezirksgerichtlichem Urteil oder gemäss Bundesgerichtspraxis festzulegen. Das Bundesgericht heisst die Berufung gut, soweit darauf einzutreten ist, hebt das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Ergänzung der Akten und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen. Nachgewiesenermassen ist der Bedarf der Klägerin in keiner Weise gedeckt und verfügt die Kindsmutter weder über Einkommen noch über Vermögen. Nach den Feststellungen des Obergerichts steht dem Notbedarf der Familie des Beklagten von Fr. 4'330.- das Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 3'750.- gegenüber. Trotz dieser offensichtlichen Unterdeckung hat das Obergericht der Klägerin Unterhaltsbeiträge zugesprochen und den damit verbundenen Eingriff in das Existenzminimum des Beklagten für zulässig gehalten, weil nur auf diese Weise eine Gleichbehandlung der Klägerin mit den beiden ehelichen Kindern des Beklagten zu verwirklichen sei. Dass von der Kindsmutter an Unterhalt der Klägerin nichts zu erwarten ist, stellen die Parteien nicht in Frage. Beide wenden sich gegen die obergerichtliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten.

a) Das Obergericht hat festgestellt, der Beklagte weise ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'750.- exkl. Kinderzulagen aus (...).

b) Das Existenzminimum des Beklagten beläuft sich nach den Feststellungen des Obergerichts auf Fr. 4'330.-. Es ist unzulässig, dass der Beklagte in seiner Berufungsschrift stillschweigend das um Fr. 60.- höhere Existenzminimum der Fürsorgebehörde seinen

BGE 127 III 68 S. 70

Überlegungen zugrunde legt, ohne ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen zu erheben ( Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG ; zuletzt: BGE 126 III 59 E. 2a S. 65).

Vom Existenzminimum des Beklagten ist hingegen der auf Fr. 350.- geschätzte Steueranteil pro Monat abzuziehen; die Steuerlast hat bei engen finanziellen Möglichkeiten unberücksichtigt zu bleiben ( BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356). Sodann sind die eingesetzten Grundbeträge für die beiden ehelichen Kinder von Fr. 470.- auszuklammern, wie der Beklagte selber einräumt. Beträge in dieser Höhe dürfen für die ehelichen Kinder nur eingesetzt werden, wenn feststeht, dass dem beklagtischen Haushalt nicht mehr als das Existenzminimum zusteht, und wenn sie der Höhe nach nicht unbegründet vom Betrag für die Klägerin als ausserehelichem Kind abweichen ( BGE 126 III 353 E. 2b/bb S. 360). Denn bei angespannten finanziellen Verhältnissen vereitelte eine derartige Festsetzung des Existenzminimums von vornherein den Grundsatz, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder vom Pflichtigen im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind ( BGE 126 III 353 E. 2b S. 358).

Das Existenzminimum des Beklagten von Fr. 4'330.- reduziert sich damit - ohne Steuerlast und ohne den für die ehelichen Kinder eingesetzten Grundbetrag - auf Fr. 3'510.- pro Monat.

c) Das Obergericht hat angenommen, der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kinder lasse sich nur verwirklichen, wenn in das Existenzminimum des Beklagten eingegriffen werde, und hat der Klägerin unbesehen der tatsächlichen Möglichkeiten des Beklagten gleich hohe Grundbeträge wie den beiden ehelichen Kindern zuerkannt. Der Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Vorgehensweise. Ein solcher Eingriff in das Existenzminimum des Beklagten findet selbst dann noch statt, wenn bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'750.- von einem betreibungsrechtlichen Notbedarf von Fr. 3'510.- ausgegangen wird.

Zu schützen ist in Fällen knapper finanzieller Mittel zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Rentenschuldners ( BGE 126 III 353 E. 1a/aa und bb S. 356). Das Bundesgericht lässt in seinem Grundsatzentscheid zur finanziellen Leistungskraft des Unterhaltsschuldners im Familienrecht Ausnahmen von der Regel zu, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum unangetastet bleiben muss ( BGE 123 III 1 E. 3e S. 7); auch bei der Bemessung des Betrags für die Kinder nach Art. 285 Abs. 1 ZGB kann sich der Richter aber in der Regel nicht über die Schranke der Leistungsfähigkeit des

BGE 127 III 68 S. 71

unterhaltspflichtigen Elternteils hinwegsetzen (E. 5 S. 9). Die unterhaltsrechtliche Gleichbehandlung aller Kinder - nach Massgabe der Gleichheit ihrer objektiven Bedürfnisse - kann nicht als selbstständige Ausnahme von der Unantastbarkeit des betreibungsrechtlichen Existenzminimums anerkannt werden, höhlte sie die Regel doch aus. Wäre der Auffassung des Obergerichts zu folgen, würde in angespannten finanziellen Verhältnissen lebenden Unterhaltspflichtigen mit mehr als einem unterhaltsberechtigten Kind das betreibungsrechtliche Existenzminimum gar nie verbleiben. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz wird vielmehr dadurch Rechnung getragen, dass die Grundbeträge für die in der Familie lebenden Kinder bei angespannten finanziellen Verhältnissen vom Existenzminimum des Unterhaltsschuldners vorerst ausgeklammert werden, um den Umfang seiner wirklichen Leistungsfähigkeit festzustellen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Unantastbarkeit des betreibungsrechtlichen Existenzminimums in einem mit dem vorliegenden übereinstimmenden Fall erst kürzlich bestätigt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2000 i.S. A. gegen L., E. 3a, 5C.127/2000). Die gegenteilige - und offenbar ständige (vgl. bereits Urteil vom 22. September 1992, in: ZVW 1993 S. 120 E. 9 und 10 S. 127 ff.) - Praxis des Obergerichts ist im gezeigten Sinne bundesrechtswidrig.

Unter die drei Kinder zu verteilen bleibt somit der Betrag von Fr. 240.- (Einkommen von Fr. 3'750.-, abzüglich Existenzminimum von Fr. 3'510.-).

3. Selbst wenn angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse davon ausgegangen werden muss, dass nicht viel mehr als die betreibungsrechtlichen Grundbeträge als den Bedürfnissen der drei Kinder des Beklagten entsprechend anzusehen sind, reicht dessen Leistungsfähigkeit nicht aus, um diese mit dem Alter der Kinder steigenden Beträge zu decken. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob und in welchem Umfang auf die Beistandspflicht der Ehefrau des Beklagten zurückgegriffen und ihr eine Erhöhung ihres Beitrags an die eigene Familie zugemutet werden kann, um ihrem Ehemann die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an die Klägerin als seinem ausserehelichen Kind zu ermöglichen.

Aus der allgemeinen Beistandspflicht unter den Ehegatten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB - und nicht aus ihrer Konkretisierung in Art. 278 Abs. 2 ZGB für voreheliche Kinder - folgt, dass die Ehegatten einander bei der Erziehung selbst von ausserehelichen Kindern im Grundsatz finanziell aushelfen müssen, wenn auch in erster Linie die Eltern des ausserehelichen Kindes und nicht deren

BGE 127 III 68 S. 72

Ehegatten für den Unterhalt verantwortlich sind. Wo die Mittel des einen Ehegatten nicht ausreichen, um neben dem bisherigen Beitrag an den ehelichen Unterhalt seinen Anteil an den Unterhalt des ausserehelichen Kindes zu leisten, ist eine verhältnismässige Veränderung der Anteile an den ehelichen Unterhalt zu Lasten des andern Ehegatten unausweichlich; insoweit besteht für den Stiefelternteil eine indirekte Beistandspflicht, die in Ausnahmefällen auch zur Folge haben kann, dass der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit ausdehnen muss (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, N. 42 und BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, N. 143 f., je zu Art. 159 ZGB ; vgl. auch BREITSCHMID, Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 278 ZGB ; kritisch, zumindest im Ergebnis aber übereinstimmend: HEGNAUER, Berner Kommentar, N. 59 f. und N. 66 zu Art. 278 ZGB ). Das Bundesgericht hat sich dieser Rechtsauffassung im Grundsatz angeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob das aussereheliche Kind in der Familie des Erzeugers lebt oder nicht ( BGE 126 III 353 , nicht veröffentlichte E. 4b; Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 1998, E. 3c, in: Rep 1999 S. 60; nicht veröffentlichtes Urteil vom 9. August 1995 i.S. W. gegen J., E. 4b, 5C.127/1995).

Wenn das Obergericht schon heute bis zum Erreichen der Volljährigkeit der Klägerin nach dem Alter gestaffelte Unterhaltsbeiträge festsetzen will ( Art. 286 Abs. 1 ZGB ), darf es nicht einfach in das Existenzminimum des Beklagten eingreifen, sondern hat von Amtes wegen zu klären, ob im dargelegten Rahmen auf die Beistandspflicht der Ehefrau des Beklagten zurückgegriffen werden kann. Das Obergericht hat diese Frage deshalb offen gelassen, weil die Ehefrau des Beklagten nachgewiesenermassen kein Erwerbseinkommen erziele und nach wie vor arbeitsunfähig sei. Demgegenüber konnte vor Bezirksgericht noch ein monatliches Einkommen von Fr. 1'920.- berücksichtigt werden. Das Obergericht verletzt unter diesen Umständen seine Sachverhaltsabklärungspflicht, wenn es einzig auf Grund eines Arztzeugnisses, mit welchem die Ehefrau des Beklagten ohne nähere Erläuterung bis auf weiteres krank geschrieben ist, die Frage nach deren Beistandspflicht umgeht. Der Beklagte schuldet der Klägerin jedenfalls noch bis 2016 Unterhalt ( Art. 277 Abs. 1 ZGB ), was eingehende Abklärungen über die Zumutbarkeit von Anstrengungen der Ehefrau des

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Beklagten zu Gunsten ihrer Familie notwendig macht. Dazu fehlen entsprechende Tatsachenfeststellungen, namentlich betreffend den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beklagten auf längere Sicht, ihre Erwerbsmöglichkeiten oder ihr Ersatzeinkommen aus einem offenbar hängigen IV-Abklärungsverfahren, ihren Ausbildungsstand, usw. Die Sache ist deshalb zur Sachverhaltsergänzung und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 OG ; BGE 122 III 404 E. 3d S. 408).