Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 127 III 268 Generato dall'IA

Insurer Liability and Statute of Limitations for Sickness Benefits

Numero d'incarto BGE 127 III 268
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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The case involves a dispute over a health insurance claim related to a sickness benefit policy. X had taken out a daily sickness benefit insurance policy with insurance company Y for himself and his wife, who worked in his business. According to the policy, which came into effect on April 1, 1996, X's wife was entitled to 80% of her annual insured earnings after a 14-day waiting period. X reported to Y that his wife was unable to work from April 23 to September 30, 1997, due to neurodermatitis, as certified by a naturopath. After submitting a certification by another doctor on June 16, 1999, to support the claim, Y rejected the demand for benefits, arguing that the certificate was not valid as no treatment had been undergone by the certifying doctor during the period of absence. Y further contended that the claim was time-barred as it had surpassed the two-year prescription limit. After an unsuccessful conciliation attempt, X filed a lawsuit demanding payment, which was dismissed by the district court and, upon appeal, by the cantonal court, for the same reason of prescription. Subsequently, X appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the reversal of the cantonal court's decision.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Verjährung von Krankentaggeldern; Art. 46 VVG. Die Leistungspflicht des Versicherers wurde im vorliegenden Fall durch die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und den Ablauf der vereinbarten Wartefrist ausgelöst. Die für die Dauer der Krankheit geltend gemachten Taggelder verjährten gesamthaft in zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt (E. 2b).

Parole chiave

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assicurazione dell'indennità di malattia responsabilità dell'istituto assicuratore termine di prescrizione certificato d'assicurazione diritto delle obbligazioni estinzione delle prestazioni assicurative

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 55 II 215
Als leistungsbegründende Tatsache im Sinne dieser Bestimmung erachteten Lehre und Rechtsprechung anfänglich das befürchtete Ereignis mit der Folge, dass fristauslösendes Moment der Versicherungsfall war ( BGE 55 II 215 S.
BGE 68 II 106
In der Haftpflichtversicherung wird ebenfalls nicht auf das befürchtete Ereignis abgestellt, sondern auf jenen Zeitpunkt, wo die Haftpflicht der versicherten Person gerichtlich festgestellt wird ( BGE 61 II 197 ; BGE 68 II 106 ).
BGE 75 II 227
BGE 126 III 278
Insured v. Insurer (Contractual Forfeiture Period for Theft Insurance)
BGE 100 II 42
Heirs' Death Benefit Claim Upheld Over Prior Disability Settlement and Statute of Limitations Ruling
BGE 118 II 447
Swiss Supreme Court Confirms Prescription of Disability Claim Based on Acquiring Permanency of Disability
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly as the basis for ordering the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 46 VVG

This provision establishes the two-year limitation period starting from the event that establishes the insurer's duty to perform, which the Tribunal confirmed as the basis for dismissing the appeal.

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Sentenze successive che citano questa decisione (105)

RBOG.2009.Nr.10 (2009-02-24) · tg
Insurer Notification Requirement and Limitation Period for Disability Pension Claims
«…ingegen die Kenntnis der Invalidität seitens des Ansprechers[[5]](#_ftn5). bb) In seinem Entscheid BGE 127 III 268 ff., welcher sich mit der Verjährung von Krankentaggeldern befasste, erwog das Bundesgericht, die Taggeldentschädigung…»
36.2023.19 (2023-11-06) · ti
Insured Person v. Supplementary Health Insurer: Continued Sickness Benefits Dispute
«…sentenza pubblicata in DTF 139 III 418 il Tribunale federale, modificando la precedente giurisprudenza (di cui alla DTF 127 III 268), ha stabilito che se un assicurato può pretendere la prestazione di singole indennità giornaliere, queste si prescrivo…»
HG210062 (2023-03-13) · zh
Disability Benefits Dispute: Insurer Liable Despite Rescission Attempt and Statute of Limitations
«…icherers begrün- den, eingetreten sind. Dies bestimmt sich je nach Versicherungsart und Leis- tungsanspruch anders (BGE 127 III 268 E. 2 b). Nicht von Bedeutung ist hingegen - 11 - der Zeitpunkt, an dem der Ve…»
ZV.2020.9 (2020-12-21) · bs
Claimant v. Insurer: Sickness Benefits, Duty to Inform, and Time-Barred Claim
«…tt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Nach der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 127 III 268 E. 2b begann die Verjährung für alle Taggelder in dem Zeitpunkt, in welchem erstmals alle Leistungsvoraussetzungen erfü…»
BV.2020.5 (2020-12-14) · bs
Disability Insurance Claim Denial and Statute of Limitations for Pension Premiums
«…raber, Basler Kommentar Versicherungsvertragsgesetz Nachführungsband ad N. 6 bis 18 zu Art. 46 VVG, mit Hinweis auf BGE 127 III 268) abgestellt würde, welcher als leistungsbegründendes Element die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten zugrunde liegt. Da…»
36.2019.114 (2020-09-22) · ti
Disability Benefits for Anxiety and Depression
«…sentenza pubblicata in DTF 139 III 418 il Tribunale federale, modificando la precedente giurisprudenza (di cui alla DTF 127 III 268), ha stabilito che se un assicurato può pretendere la prestazione di singole indennità giornaliere, queste si prescrivo…»
4A_620/2018 (2020-04-16)
«…s de l'obligation de prester. La créance peut ainsi se prescrire avant d'être exigible ( ATF 139 III 263 consid. 1.2; 127 III 268 consid. 2c p. 272; 100 II 42 consid. 2b p. 47). Au fil d'une évolution, il a été admis que la prescription ne court…»
A/3484/2018 (2019-12-20) · ge
Insurer Partially Liable for Disability Benefits Despite Time-Barred Claim
«…courir pour l'ensemble des indemnités journalières réclamées à l'échéance du délai d'attente prévu par le contrat (ATF [127 III 268](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=127%20III%20268) consid. 2 ; arrêt du Tribunal fédéral des assu…»
HC.2019.215 (2019-04-16) · vd
Lessee v. Insurer: Lease Termination and Intoxication Exclusion in Total Loss Claim
«…e la survenance du sinistre, soit l'endommagement ou la destruction de l'objet assuré, soit le vol de celui-ci (cf. ATF 127 III 268 consid. 2b). Le Tribunal fédéral a déjà eu l'occasion de se prononcer sur un cas où le contrat de lea…»
36.2018.56 (2019-01-14) · ti
Insured Claim for Disability Benefits Rejected Due to Pre-Existing, Previously Compensated Condition
«…., circa la prescrizione, la DTF 139 III 418, dove il Tribunale federale, modificando la precedente giurisprudenza [DTF 127 III 268], ha stabilito che se un assicurato può pretendere la prestazione di singole indennità giornaliere, queste si prescrivo…»
36.2018.54 (2018-11-29) · ti
Insured's Claim for Daily Sickness Benefits Subject to Individual Two-Year Prescription Period Per Day
«…sentenza pubblicata in DTF 139 III 418 il Tribunale federale, modificando la precedente giurisprudenza (di cui alla DTF 127 III 268), ha stabilito che se un assicurato può pretendere la prestazione di singole indennità giornaliere, queste si prescrivo…»
HC.2018.865 (2018-10-30) · vd
Disability Benefits Prescription Period Commencement Date Ruling
«…départ du délai de prescription de l'art. 46 al. 1 LCA est fixé de manière objective (ATF 139 III 263 consid. 1.2 ; ATF 127 III 268 consid. 2b et 2c ; ATF 118 II 447 consid. 3b et 4c ; TF 4A\_228/2016 précité consid. 2.1 ; TF 4A\_644/2014 précité c…»
KK.2016.00051 (2018-10-16) · zh
Disability Insurer Must Pay Partial Benefits Due to Wrongful Denial
«…ie für die Dauer der Krankheit geltend gemachten Taggelder verjährten gesamthaft in zwei Jahren ab jenem Zeitpunkt (BGE 127 III 268 E. 2b S. 270 ff.). Von dieser Rechtsprechung der gesamthaften Verjährung ist es in der Folge mit BGE 139 III 418 wieder…»
KK.2016.00057 (2018-09-27) · zh
Insurance Benefits Claim Barred by Statute of Limitations
«…e für die Dauer der Krankheit geltend gemachten Taggelder verjährten gesamthaft in zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt (BGE 127 III 268 E. 2b). Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 139 III 418 (Urteil des Bundesgerichts 4A\_20/2013 vom 15. Juli 2013) g…»
A/792/2017 (2018-06-21) · ge
Insurance Claim for Disability Benefits and Annuity Payments
«…(ATF [75 II 227](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=75%20II%20227) consid. 2 et l'arrêt cité; ATF [127 III 268](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=127%20III%20268) consid. 2c ; [118 II 447](https://justice.ge.c…»

Testo completo

Urteilskopf

127 III 268

46. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Januar 2001 i.S. X. gegen Y. (Berufung)

Regeste

Verjährung von Krankentaggeldern; Art. 46 VVG .

Die Leistungspflicht des Versicherers wurde im vorliegenden Fall durch die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und den Ablauf der vereinbarten Wartefrist ausgelöst. Die für die Dauer der Krankheit geltend gemachten Taggelder verjährten gesamthaft in zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt (E. 2b).

Sachverhalt ab Seite 268

BGE 127 III 268 S. 268

A.- X. schloss bei der Versicherung Y. (nachfolgend Y.) für sich und seine im Betrieb mitarbeitende Ehefrau eine Krankentaggeld-Versicherung ab. Gemäss dem seit dem 1. April 1996 wirksamen Versicherungsvertrag betrug das Taggeld für Frau X. 80% des versicherten Jahresverdienstes von Fr. 32'400.- bei einer Wartefrist von 14 Tagen.

Am 4. Mai 1998 teilte X. der Y. mit, seine Ehefrau sei im April 1997 an einer Neurodermitis erkrankt; nach einem dreimonatigen Kuraufenthalt in Italien habe sie im Oktober 1997 ihre Arbeit wieder aufnehmen können. Der Naturarzt A. habe ihr eine vom 23. April bis 30. September 1997 dauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Mit Schreiben vom 20. Mai 1998 teilte die Y. X. mit, Taggeldleistungen

BGE 127 III 268 S. 269

würden eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit voraussetzen, wobei diese Bestätigung von einem Arzt stammen müsse, der das eidgenössische Diplom besitze und über eine vom Bundesrat anerkannte Weiterbildung verfüge. Hierauf stellte X. am 16. Juni 1999 der Y. eine Bescheinigung der Ärztin B. zu, worin Frau X. eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 23. April bis zum 30. September 1997 attestiert wurde. Die Y. anerkannte dieses Attest indessen nicht, weil während des fraglichen Zeitraumes keine Behandlung oder Kontrolle von Frau X. durch diese Ärztin stattgefunden habe und zudem während des Italienaufenthaltes keine Begleitung durch die Ärztin B. möglich gewesen sei. Überdies machte die Y. geltend, dass zwischenzeitlich die Verjährung der Forderung auf Taggeldleistungen eingetreten sei.

Nach ergebnislos verlaufenem Sühneversuch reichte X. am 17. September 1999 beim Bezirksgericht W. Klage gegen die Y. ein und verlangte deren Verurteilung zur Bezahlung von Fr. 12'870.- nebst Zins und Kosten. Am 19. November 1999 wies der Bezirksgerichtspräsident die Klage ab, weil die Forderung verjährt sei. Dagegen gelangte der Kläger mit kantonaler Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Der Präsident der III. Zivilkammer wies am 2. Oktober 2000 die Berufung ab.

B.- Mit eidgenössischer Berufung beantragt X. dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. Oktober 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Betrag von Fr. 12'870.- zuzüglich 5% Zins seit dem 23. Dezember 1998 zu bezahlen. Das Bundesgericht weist die Berufung ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 46 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) durch jenes Ereignis ausgelöst werde, welches die grundsätzliche Leistungspflicht des Versicherers zur Entstehung bringe. Gemäss Art. 10 lit. a der hier massgebenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sei neben der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit der Ablauf der in der Police festgesetzten Wartefrist Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers. Mit Ablauf dieser Wartefrist habe die Verjährungsfrist für sämtliche aus diesem Versicherungsfall geschuldeten Krankentaggelder zu laufen begonnen. Dies sei am 7. Mai 1997 geschehen, sodass die Forderung am 23. Juni 1999, als der Kläger an den Vermittler gelangte, bereits verjährt gewesen sei.

BGE 127 III 268 S. 270

Der Kläger wirft dem Kantonsgerichtspräsidenten vor, Art. 46 VVG missverstanden und falsch angewendet zu haben. Dieser sei darüber hinweggegangen, dass der Zeitpunkt des Eintritts der leistungsbegründenden Tatsache, welcher den Verjährungsbeginn auslöse, nicht bei allen Versicherungsbranchen gleich sei. Bei der hier relevanten Krankentaggeld-Versicherung bestehe in Bezug auf den Verjährungsbeginn die Besonderheit, dass jeder neue Tag Arbeitsunfähigkeit eine neue Tatsache gebildet, welche die Leistungspflicht für einen weiteren Tag begründet und die Verjährungsfrist neu ausgelöst habe.

b) Gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG verjähren die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Als leistungsbegründende Tatsache im Sinne dieser Bestimmung erachteten Lehre und Rechtsprechung anfänglich das befürchtete Ereignis mit der Folge, dass fristauslösendes Moment der Versicherungsfall war ( BGE 55 II 215 S. 220; BGE 68 II 106 E. 1; BGE 75 II 227 E. 2 S. 231; KÖNIG, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1967, S. 109; MAURER, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1995, S. 393; ROELLI/KELLER, Kommentar zum VVG, Bd. I, S. 668.). Diese Auffassung hat allerdings zur Konsequenz, dass die Verjährung unter Umständen schon eintritt, bevor der Versicherungsanspruch überhaupt fällig geworden ist (ROELLI/KELLER, a.a.O., S. 669). Im Hinblick auf dieses wenig befriedigende Ergebnis wurde später bezweifelt, ob es richtig sei, die Verjährung stets mit dem Eintritt des befürchteten Ereignisses beginnen zu lassen (dies trifft indessen für die Diebstahlversicherung zu, wo die Verjährung ab dem Schadenereignis und nicht ab dessen Kenntnis zu laufen beginnt: BGE 126 III 278 E. 7a S. 280). Die neuere Lehre und Rechtsprechung weicht denn auch von der Einheitslösung ab, welche den Verjährungsbeginn generell mit dem Eintritt des Versicherungsfalles gleichsetzt, und stellt - wie der Kläger zu Recht vorbringt - je nach Versicherungsart und Leistungsanspruch auf unterschiedliche fristauslösende Ereignisse ab (vgl. die umfassende Darstellung der kantonalen und bundesgerichtlichen Urteile bei CARRÉ, Loi fédérale sur le contrat d'assurance, Lausanne 2000, S. 320 ff.). So verjährt in der Unfallversicherung der Anspruch auf eine Todesfallsumme erst zwei Jahre nach dem Tod der versicherten Person und nicht schon zwei Jahre nach dem Unfall ( BGE 100 II 42 ff.), und der Fristenlauf für die Verjährung einer Invaliditätsentschädigung beginnt mit jenem Tag, an welchem feststeht, dass eine Invalidität vorhanden ist ( BGE 118 II 447 ff.). Eine wegen Erwerbsunfähigkeit geschuldete Rente aus Versicherungsvertrag

BGE 127 III 268 S. 271

verjährt bei jedem Unfallereignis in zwei Jahren seit dem Unglücksfall ( BGE 111 II 501 ; SJ 1986 S. 513). In der Haftpflichtversicherung wird ebenfalls nicht auf das befürchtete Ereignis abgestellt, sondern auf jenen Zeitpunkt, wo die Haftpflicht der versicherten Person gerichtlich festgestellt wird ( BGE 61 II 197 ; BGE 68 II 106 ). In der Rechtsschutzversicherung beginnt die Verjährung, sobald der Bedarf nach Rechtsschutz aufkommt, was in der Regel dann der Fall ist, wenn sich der Rechtsstreit zwischen dem Versicherten und dem Dritten konkret abzeichnet ( BGE 119 II 468 E. 2c). Diese Beispiele lassen erkennen, dass fristauslösendes Moment für die Verjährung jener Zeitpunkt ist, in welchem die die Leistungspflicht des Versicherers begründenden Tatbestandselemente feststehen.

Bei Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall ergibt sich das Folgende. Art. 10 lit. a der hier massgeblichen AVB bestimmt: "Für die Dauer der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, frühestens jedoch nach Ablauf der in der Police festgesetzten Wartefrist, bezahlt die Y. das vereinbarte Taggeld." Die Leistungspflicht des Versicherers wird also ausgelöst durch die krankheitsbedingte, ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit einerseits und durch den Ablauf der vereinbarten Wartefrist anderseits. Stehen diese beiden Tatbestandselemente fest, so ist die grundsätzliche Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft gegeben und beginnt damit die Verjährungsfrist zu laufen, und zwar für alle Taggelder, die während "der Dauer der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit" (Art. 10 lit. a AVB) anfallen, endet doch der Versicherungsfall erst, wenn die versicherte Person wieder arbeitsfähig ist. In der Regel bestimmen die Policen, dass eine Leistungspflicht des Versicherers nur für die Zeit besteht, während welcher eine ärztliche Behandlung nötig ist; mit dieser gegenständlichen Gefahrsbeschränkung ist die Mitwirkung des Arztes gesichert. Die Taggeldentschädigung muss grundsätzlich, wenn sich nicht etwas anderes deutlich aus dem Vertrag ergibt, als einheitliche aufgefasst werden, die gesamthaft verjährt (THALMANN, Die Verjährung im Privatversicherungsrecht, Diss. Zürich 1939, S. 169; vgl. BGE 124 V 368 E. 2a für die Massgeblichkeit der ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit im KVG [SR 832.10]). Die Argumentation des Klägers, dass jeder einzelne Tag der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein eigenständiges leistungsbegründendes Ereignis mit fristauslösender Wirkung darstelle, geht deshalb fehl. Und der Versuch, seine These gemäss BGE 17 S. 313 E. 4 durch eine Anleihe beim Sukzessivlieferungsvertrag zu stützen, bei welchem mit der Ablieferung einer

BGE 127 III 268 S. 272

einzelnen Warenpartie und nicht erst mit dem Ende aller Milchlieferungen die Gewährleistungsansprüche verjähren, erweist sich als untauglich. Hier ist vielmehr entscheidend, dass mit dem ärztlichen Attest der Arbeitsunfähigkeit und mit dem Ablauf der Wartefrist die für die Leistungspflicht der Y. massgebenden Tatbestandselemente feststanden und damit die zweijährige Verjährungsfrist für die Gegenstand dieser Leistungspflicht bildenden Krankentaggelder in Gang gesetzt wurde. Dem hat die Vorinstanz Rechnung getragen, indem sie die Verjährungsfrist mit jenem Ereignis beginnen liess, welches die grundsätzliche Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft zum Entstehen gebracht hat. Diese Auffassung ist bundesrechtskonform. Das Bundesgericht hat in BGE 111 II 501 E. 2 (SJ 1986 S. 513) befunden, die im Rahmen einer Lebensversicherung geschuldete jährliche Rente für Erwerbsausfall infolge Unfalls verjähre bei jedem Unfallereignis in zwei Jahren seit dem Unglücksfall. Das gilt in analoger Weise auch für die hier aufgrund einer privaten Krankenversicherung für die Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit geltend gemachten Taggelder.

c) Weiter beanstandet der Kläger, die Vorinstanz habe den Verjährungsbeginn mit der Fälligkeit des ersten Taggeldanspruches wie bei einer Leibrente eintreten lassen und dadurch der Absicht des Gesetzgebers zuwidergehandelt, der in Abweichung von Art. 130 OR als fristauslösendes Moment gerade nicht die Fälligkeit des Versicherungsanspruches gewollt habe. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger auf BGE 68 II 106 ff. Dort hat das Bundesgericht, ausgehend von der Entstehungsgeschichte des Art. 46 VVG , ausgeführt, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Eintritts der Verjährung bewusst eine vom gemeinen Recht abweichende besondere Ordnung habe schaffen und den Lauf der Verjährung weder mit der Fälligkeit nach den Grundsätzen des OR noch mit der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsache, sondern mit einem anderen bestimmteren Zeitpunkt habe beginnen lassen wollen, nämlich mit dem Eintritt jener Tatsache, welche die Leistungspflicht des Versicherers begründet. Im Lichte dieser Rechtsprechung bleibt unerfindlich, inwiefern der Kantonsgerichtspräsident dieser gesetzgeberischen Intention zuwidergehandelt habe. Im angefochtenen Entscheid wird nämlich ausgeführt, dass die Verjährung mit jenem Ereignis beginne, das die grundsätzliche Leistungspflicht des Versicherers entstehen lasse, was nach Art. 10 lit. a AVB mit der ärztlichen Bescheinigung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und dem Ablauf der Wartefrist der Fall sei. Die Vorinstanz hat

BGE 127 III 268 S. 273

also keineswegs die Fälligkeit des Versicherungsanspruches als fristauslösendes Moment betrachtet, sondern in Übereinstimmung mit Art. 46 VVG die Verjährung mit dem die grundsätzliche Leistungspflicht des Versicherers begründenden Ereignis beginnen lassen. Damit ist der Rüge des Klägers der Boden entzogen.