Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 126 V 314 Generato dall'IA

Pension Fund Offset Prohibition in Vested Benefits Payout

Numero d'incarto BGE 126 V 314
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

In this case, a former employee was involved in a legal dispute with a pension fund following their immediate dismissal in July 1996. The issue at hand was the application of the Swiss Federal law on occupational benefits, which came into force on January 1, 1995, specifically concerning the right to demand a cash payout of their vested occupational pension benefits upon becoming self-employed and no longer subject to compulsory occupational benefits insurance. The core question was whether the cash payout of these benefits could be offset against claims that the employer had assigned to the pension fund. The claim involved discussing the legal framework around such financial exchanges and whether the offset was permissible under the existing law. The Tribunal explored the legal provisions and their implications for benefit claims, particularly emphasizing the non-interference with the beneficiaries' rights to receive a cash payout that supports their transition to self-employment.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 39 Abs. 2, Art. 49 BVG; Art. 5 Abs. 1 lit. b, Art. 18 FZG; Art. 125 Ziff. 2 OR: Barauszahlung und Verrechnungsverbot. - Soweit die bar ausbezahlte Freizügigkeitsleistung das BVG-Altersguthaben im obligatorischen Bereich zu gewährleisten hat, steht einer Verrechnung dieses Leistungsanspruches mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, die Verrechnungsschranke von Art. 39 Abs. 2 BVG entgegen. - Bezüglich der weitergehenden Vorsorge ist eine entsprechende Verrechnung namentlich mit dem gesetzlichen Begriff der Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 FZG, dessen besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, nicht vereinbar.

Parole chiave

Generato dall'IA
prestazione di libero passaggio pagamento delle prestazioni computo dei contributi competenza speciale in materia di contratti di lavoro divieto di accettare decorazioni da uno Stato estero divieto di pagamento

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 106 II 155
Welfare Fund Liquidation: Set-off Against Beneficiary's Vested Benefits
BGE 114 V 33
Pension Fund Vested Benefits Set-Off Against Employer's Damages Claim
BGE 111 II 164
Staff Welfare Foundation v. Former Board President (Damages for Unauthorized Transfer)
BGE 120 Ib 202
Arbeitnehmern an die Vorsorgeeinrichtung eindeutig im Widerspruch zu den Prinzipien der Kollektivität, Planmässigkeit und Angemessenheit, welche Wesensmerkmale der beruflichen Vorsorge sind ( BGE 120 Ib 202 ff.
BGE 125 V 168
73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt ( BGE 125 V 168 Erw.
BGE 120 V 20
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 125 Ziff. 2 OR

This provision is cited to support the argument that the nature of the lump-sum payment requires actual fulfillment to the creditor.

Art. 39 Abs. 2 BVG

This provision establishes the prohibition against offsetting claims against the vested retirement benefit in the mandatory area.

Art. 18 FZG

This article is cited in connection with the requirement that the lump-sum payment must secure the mandatory occupational pension capital.

Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG

This provision is cited in relation to the statutory basis for demanding a lump-sum payment (Barauszahlung) upon taking up self-employment.

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Sentenze successive che citano questa decisione (22)

OH.2022.00004 (2023-07-24) · zh
Victim Compensation Not Subject to Set-Off Against Criminal Debt
«…ubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind. Die Aufzählung in Art. 125 Ziff. 2 ist nicht abschliessend (BGE 126 V 314 E. 3.b.aa). 2. 2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es handle sich be…»
OH.2022.00004 (2023-07-23) · zh
Victim Compensation for Non-Economic Damages Not Subject to State Debt Setoff
«…ubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind. Die Aufzählung in Art. 125 Ziff. 2 ist nicht abschliessend (BGE 126 V 314 E. 3.b.aa). 2. 2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es handle sich bei e…»
BGE 147 IV 55
«…ort du texte légal, l'énumération des créances qui ne peuvent être éteintes par compensation n'est pas exhaustive ( ATF 126 V 314 consid. 3b.aa p. 316). Le juge peut reconnaître à d'autres créances la nature spéciale exigée par l' art. 125 ch. 2 CO…»
6B_117/2020 (2020-11-13)
«…ort du texte légal, l'énumération des créances qui ne peuvent être éteintes par compensation n'est pas exhaustive ( ATF 126 V 314 consid. 3b.aa p. 316). Le juge peut reconnaître à d'autres créances la nature spéciale exigée par l' art. 125 ch. 2 CO…»
34.2017.20 (2017-12-19) · ti
Insured Person v. Pension Institutions Regarding Wrongful Offset of Vested Benefits
«…di crediti dal datore di lavoro all’istituto di previdenza esse non sono quindi suscettibili di essere compensate (DTF 126 V 314; STFA 95/00 del 30 aprile 2002; Pétremand, in Commentaire LPP et LFLP, 2010, art. 39 n. 29-30; Riemer/Riemer-Kafka, op.…»
HG130204 (2015-12-07) · zh
Debt Annulment Claim Dismissed; Counterclaims Barred or Unsubstantiated; Debt Collection Upheld
«…kräftige Beurteilung öffentlich-rechtlicher Forderungen durch ein Zivilgericht ist jedoch nicht zulässig (vgl. auch BGE 126 V 314 E. 3.a.bb). Insbesondere würde dadurch das spezielle Fachwissen der entsprechenden Behörden ignoriert. Eine Kompe- tenz…»
200 2012 1147 (2015-05-20) · be
Beneficiary v. Benefit Foundations (Disability Onset and Benefit Entitlement Dates)
«…e rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (vgl. BGE 126 V 314 E. 3b/bb S. 316 f.). Damit ist das angerufene Gericht nicht zuständig über die Zulässigkeit der Verrechnung mit einer z…»
2014.10.02.sv.2 (2014-10-02) · bl
Pension Fund Offset Denied Against Widow's Severance Benefit
«…ich – in restriktivem Sinn geregelt (Art. 39 Abs. 2 BVG; vgl. zu dieser Problematik: BGE 132 V 136 E. 6.1.1, 128 V 224, 126 V 314, 114 V 33; SZS 2004 S. 378). Danach darf der Leistungsanspruch nicht mit Forderungen verrechnet wer- den, wenn diese Fo…»
735.2014.50 (2014-10-02) · bl
Pension Fund v. Widow: Vested Benefits Not Subject to Debt Offset
«…ich – in restriktivem Sinn geregelt (Art. 39 Abs. 2 BVG; vgl. zu dieser Problematik: BGE 132 V 136 E. 6.1.1, 128 V 224, 126 V 314, 114 V 33; SZS 2004 S. 378). Danach darf der Leistungsanspruch nicht mit Forderungen verrechnet werden, wenn diese Ford…»
200 2012 1025 (2014-07-04) · be
Pension Fund Set-Off of Matured Benefits Against Shareholder Liability Claims Invalidated
«…ber die berufliche Vorsorge Nr. 107 vom 12. August 2008, Rz. 660 [abrufbar unter www.bsv.admin.ch] und insbesondere BGE 126 V 314 E. 3b/bb S. 316 f.) zentrale Fragen im vorliegenden Prozess. Das Verfahren werde vorläufig auf die Zuständigkeit…»
2C_153/2013 (2013-08-16)
«…ur Deckung von Verbindlichkeiten der operativen Gesellschaften) wirksam zu entziehen ("Verselbständigungspflicht"; BGE 126 V 314 E. 3b S. 316). Dies schliesst aus, dass der Arbeitgeber das für die Personalvorsorge bestimmte Vermögen in seinen eige…»
BGE 139 II 460
«…ur Deckung von Verbindlichkeiten der operativen Gesellschaften) wirksam zu entziehen ("Verselbständigungspflicht"; BGE 126 V 314 E. 3b S. 316). Dies schliesst aus, dass der Arbeitgeber das für die Personalvorsorge bestimmte Vermögen in seinen eige…»
9C_203/2007 (2008-05-08)
«…4). Dans de tels cas, les restrictions à la compensation prévues à l' art. 39 al. 2 LPP ne sont pas applicables ( ATF 126 V 314 consid. 3b p. 315) dès lors que la contre-prestation invoquée en compensation n'est pas cédée par l'employeur - sinon…»
BV.2003.00128 (2007-11-23) · zh
Pension Institution Not Bound by Insurer's Disability Ruling; Payments Properly Stopped and Offset
«…nn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind (vgl. zu dieser Problematik: BGE 128 V 224, 126 V 314, 114 V 33; SZS 004 S. 378 [Urteil K. vom 30. April 2002, B 95/00] und 1991 S. 32 [Urteil J. vom 30. August 1990, B 18/9…»
BV.2003.00128 (2007-11-22) · zh
Pension Fund Not Obligated to Pay Disability Benefits Due to Lack of Formal Notification and Flawed Initial Assessment
«…nn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind (vgl. zu dieser Problematik: BGE 128 V 224, 126 V 314, 114 V 33; SZS 004 S. 378 [Urteil K. vom 30. April 2002, B 95/00] und 1991 S. 32 [Urteil J. vom 30. August 1990, B 18/9…»

Testo completo

Urteilskopf

126 V 314

53. Auszug aus dem Urteil vom 6. November 2000 i. S. Personalvorsorgestiftung X gegen V. und Versicherungsgericht des Kantons Aargau

Regeste

Art. 39 Abs. 2, Art. 49 BVG ; Art. 5 Abs. 1 lit. b, Art. 18 FZG ; Art. 125 Ziff. 2 OR : Barauszahlung und Verrechnungsverbot.

- Soweit die bar ausbezahlte Freizügigkeitsleistung das BVG-Altersguthaben im obligatorischen Bereich zu gewährleisten hat, steht einer Verrechnung dieses Leistungsanspruches mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, die Verrechnungsschranke von Art. 39 Abs. 2 BVG entgegen.

- Bezüglich der weitergehenden Vorsorge ist eine entsprechende Verrechnung namentlich mit dem gesetzlichen Begriff der Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 FZG , dessen besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, nicht vereinbar.

Erwägungen ab Seite 314

BGE 126 V 314 S. 314

Aus den Erwägungen:

3. a) Auf den durch die fristlose Entlassung vom 26. Juli 1996 bewirkten Freizügigkeitsfall (Auflösung des Vorsorgeverhältnisses/Verlassen der Vorsorgeeinrichtung vor Eintritt eines Vorsorgefalles) ist das auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und

BGE 126 V 314 S. 315

Invalidenvorsorge (FZG) anwendbar. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Zur Frage, ob eine solche bar ausbezahlte Freizügigkeitsleistung ganz oder teilweise mit einer - originären oder an die Vorsorgeeinrichtung zedierten - Gegenforderung verrechnet werden kann, schweigt sich das FZG aus. Mit der Vorinstanz ist jedoch, soweit die nach den Art. 15 ff. FZG berechnete Austrittsleistung das BVG-Altersguthaben zu gewährleisten hat ( Art. 18 FZG ), ohne weiteres von der Anwendung des Art. 39 Abs. 2 BVG auszugehen. Danach darf der Leistungsanspruch mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind (welche Voraussetzung hier unbestrittenerweise nicht gegeben ist). In der Tat ist die Freizügigkeitsleistung auf Grund der Systematik des Gesetzes als Leistung zu verstehen, bezüglich deren die Art. 34-41 BVG (6. Kapitel) gemeinsame Bestimmungen vorsehen. Daran ändert nichts, wenn die Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt wird: Sie bleibt auch in diesem Fall eine Leistung des Gesetzes. Nur die Modalität ihrer Erbringung ändert, was die Verrechnungsschranke des Art. 39 Abs. 2 BVG nicht dahinfallen lässt.

b) Bezüglich der weitergehenden Vorsorge enthält das Berufsvorsorge- und insbesondere das Freizügigkeitsrecht keine Bestimmungen über die Verrechnung ( Art. 49 Abs. 2 BVG , e contrario). In der vorobligatorischen Zeit vor Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 hat das Bundesgericht die Verrechenbarkeit von Verantwortlichkeitsansprüchen der Stiftung gegen ein Mitglied des Stiftungsrats mit dessen Ansprüchen auf Barauszahlung als Destinatär bejaht ( BGE 106 II 155 ). In die gleiche Richtung weist das nicht veröffentlichte Urteil M. vom 1. September 1998, in welchem das Eidg. Versicherungsgericht von der grundsätzlichen Verrechenbarkeit der bar auszubezahlenden Freizügigkeitsleistung mit der Forderung der Berufsvorsorgestiftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit des Organs der Arbeitgeberin ausgeht und deswegen die Sache an das kantonale Gericht zur vorfrageweisen Beurteilung zurückgewiesen hat.

aa) Diese Urteile betreffen indessen nicht die hier anstehende Thematik der Verrechenbarkeit zedierter Arbeitgeberforderungen und beschlagen somit wesentlich anders gelagerte Sachverhalte,

BGE 126 V 314 S. 316

weshalb sie für die Beurteilung nicht präjudiziell sind. Auszugehen ist davon, dass der Anspruch auf Freizügigkeitsleistung - im obligatorischen und weitergehenden Berufsvorsorgebereich - selbst bei absichtlicher Schadenszufügung nicht mit der von der Arbeitgeberin an die Stiftung abgetretenen Schadenersatzforderung verrechnet werden darf ( BGE 114 V 33 , BGE 111 II 164 ; SZS 1991 S. 32). Die finanziellen Interessen der Arbeitgeberin aus dem Betrieb dürfen nicht mit der Berufsvorsorge vermischt werden, ansonsten die gesetzliche Pflicht zur Verselbstständigung ( Art. 11 Abs. 1 BVG ; Art. 331 Abs. 1 OR ) unterlaufen wird. Dabei ist die gesetzlich geregelte Barauszahlung durchaus der beruflichen Vorsorge zuzuzählen. Die Normierung der Barauszahlungsgründe ist Ergebnis einer Abwägung des Gesetzgebers zwischen Aufrechterhaltung und Beendigung des Vorsorgeschutzes. Wenn der Gesetzgeber die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit so stark gewichtet, dass die Zweckbindung der Vorsorgemittel preisgegeben wird, dann bedeutet dies gleichzeitig, dass dem Versicherten, welcher die selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, diese Mittel auch tatsächlich zufliessen sollen. Das wird mit dem gesetzlichen Begriff der Barauszahlung (Art. 5 Abs. 1 am Anfang FZG) ausgedrückt. Mit dem Begriff der Bar(aus)zahlung ist eine Verrechnung nicht vereinbar (GUHL/KOLLER/SCHNYDER/DRUEY, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., S. 302 f. N 26; a.A.: WOLFGANG PETER, Basler Kommentar, 2. Aufl., N 10 zu Art. 125 OR ). Bei der bar auszubezahlenden Freizügigkeitsleistung handelt es sich um eine Verpflichtung, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt ( Art. 125 Ziff. 2 OR , dessen Aufzählung nicht abschliessend ist, vgl. VON THUR/ESCHER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3. Aufl., S. 200 Ziff. 3). Ein solches besonderes Effektivleistungsinteresse (EUGEN BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 441; VICTOR AEPLI, Zürcher Kommentar, N 56 zu Art. 125 OR ) liegt im Lichte der gesetzgeberischen Intention, die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Barauszahlungsgrund anzuerkennen und durch die Barauszahlung die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu stärken, vor.

bb) Davon abgesehen würde die von der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung befürwortete Verrechnung zu weiteren nicht hinzunehmenden Schwierigkeiten führen. So steht die von Fall zu Fall vorgenommene, in Gutdünken und Belieben des Arbeitgebers stehende Zession bestrittener Forderungen gegenüber einzelnen

BGE 126 V 314 S. 317

Arbeitnehmern an die Vorsorgeeinrichtung eindeutig im Widerspruch zu den Prinzipien der Kollektivität, Planmässigkeit und Angemessenheit, welche Wesensmerkmale der beruflichen Vorsorge sind ( BGE 120 Ib 202 ff. Erw. 3c). Sodann wird die berufliche Vorsorge mit der Zulassung der Verrechnung zedierter Forderungen für Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus Verletzung des Arbeitsvertrages instrumentalisiert, für welche Streitigkeiten der Rechtsweg nach Art. 73 BVG klarerweise nicht geschaffen wurde. Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgerichters nach Art. 73 BVG beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf spezifisch vorsorgerechtliche Streitigkeiten, im Wesentlichen Streitigkeiten betreffend Versicherungs-, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und Beiträge.

Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt ( BGE 125 V 168 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 20. März 2000). Im vorliegenden Fall ist nicht einmal diese letzte Voraussetzung der vorsorgerechtlichen Auswirkung gegeben: Die richterliche Anerkennung arbeitsvertraglicher Schadenersatzansprüche hat als solche überhaupt keine vorsorgerechtliche Auswirkung; der Zusammenhang wird einzig und allein durch die Verrechnung als solche hergestellt.

Dies allein vermag für die Begründung der Zuständigkeit des Vorsorgerichters nicht zu genügen, womit dessen grundsätzliche Befugnis zur vorfrageweisen Prüfung fremdrechtlicher Fragen keineswegs in Abrede gestellt werden soll. Allein, die Befugnis zur vorfrageweisen Prüfung besteht nur, wenn und insoweit die Beantwortung der fremdrechtlichen Vorfrage die unerlässliche Grundlage dafür bildet, die berufsvorsorgerechtliche Hauptfrage beurteilen zu können (z.B. verlangt die berufsvorsorgerechtliche Hauptfrage, wann das Vorsorgeverhältnis nach Art. 10 Abs. 2 BVG beendet worden ist, die Beantwortung der arbeitsvertragsrechtlichen Vorfrage, wann das Arbeitsverhältnis rechtlich aufgelöst worden ist, vgl. BGE 120 V 20 Erw. 2a mit Hinweisen).

Ein solches Verhältnis zwischen berufsvorsorgerechtlicher Haupt- und fremdrechtlicher Vorfrage besteht im Falle der Verrechnung nicht. Ferner erscheint es im Hinblick auf den in Art. 1.1 des Reglements der Beschwerdeführerin umschriebenen Stiftungszweck zumindest fraglich, ob nicht bereits - so die Vorinstanz unter Hinweis auf CHRISTOPH MEIER, Die staatliche Beaufsichtigung der Personalvorsorgestiftungen im geltenden und

BGE 126 V 314 S. 318

werdenden Recht, Diss. Basel 1978, S. 136 f. sowie HANS MICHAEL RIEMER, Die Verrechnungseinrede der Personalvorsorgestiftung gegenüber Forderungen ihrer Destinatäre, in: SJZ 1979 S. 344 f. - die Abtretung der Arbeitgeberforderung als solche durch die Vertretungsmacht der Stiftungsorgane nicht gedeckt und daher rechtsungültig ist.