Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 126 III 182 Generato dall'IA

Loan Circumvention via Sale with Repurchase Invalidated Due to Pawn Loan Regulations

Numero d'incarto BGE 126 III 182
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

In the spring of 1995, an individual responded to a newspaper advertisement offering short-term loans against tangible assets. By January 3, 1996, a loan of CHF 69,000 was provided for a collection of pocket watches. On the same day, a purchase agreement was signed, obligating the borrower to repurchase the watches for CHF 70,000 by June 30, 1996. The agreement allowed for the sale of the watches if not repurchased on time, with the borrower liable for any shortfall. When the watches were subsequently sold to another party for CHF 20,000 on November 4, 1996, the original lender filed a claim for CHF 50,000, which was dismissed by the cantonal and appellate courts. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, where the focus was on the legality and consequences of structuring the loan as a purchase agreement to circumvent strict pawnbroking regulations.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Versatzpfand; gewerbsmässiger Kauf auf Rückkauf (Art. 907 Abs. 1 und Art. 914 ZGB). Nichtigkeit (Art. 19 und 20 OR) und Konversion. Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf im Hinblick auf die Absicherung eines Kredites ist als solcher unzulässig und führt zur Nichtigkeit des betreffenden Vertrages. Mit der Gleichstellung von gewerbsmässigem Kauf auf Rückkauf mit dem Versatzpfand wollte der Gesetzgeber verhindern, dass durch Kreditgeschäfte die strengen Vorschriften über das Versatzpfand umgangen werden. Eine Konversion des nichtigen Rechtsgeschäfts in eine Faustpfandbestellung ist nicht möglich (E. 3b).

Parole chiave

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prestito su pegno diritto di ricupera vendita a credito contratto di mutuo credito a breve termine acquisto fraudolento

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 66 al. 1 LTF

Used to allocate court costs because the appeal was dismissed.

Art. 914 ZGB

The Federal Tribunal confirms the cantonal decision, which, implicitly, found the contract invalid based on the rule concerning reciprocal purchase on repurchase.

Art. 19 und 20 OR

The non-validity of the contract (reciprocal purchase on repurchase) is established by provisions concerning the nullity of legal transactions.

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Sentenze successive che citano questa decisione (11)

Z1 2023 39 (2024-05-29) · zg
Wife's Claim to Seized Bearer Shares Based on Documented Transfer
«…Geschäft Kongruenz besteht, indem das nichtige Geschäft den Erfordernissen des Ersatz- geschäfts genügt (BGE 126 III 182 E. 3b; 124 III 112 E. 2b/bb). 8.5.1 Vorliegend gewährte der Schuldner der Beklagten am 30. Oktober 2018 eine Kaufoptio…»
Z1 2023 40 (2024-05-29) · zg
Bearer Share Transfer Validity and Constructive Delivery in Debt Enforcement
«…Geschäft Kongruenz besteht, indem das nichtige Geschäft den Erfordernissen des Ersatz- geschäfts genügt (BGE 126 III 182 E. 3b; 124 III 112 E. 2b/bb). 8.5.1 Vorliegend gewährte der Schuldner der Beklagten am 30. Oktober 2018 eine Kaufoptio…»
GE.2023.0173 (2024-02-21) · vd
Pawnbroker Loan Prohibition Based on Cryptoasset Classification Overturned for Lack of Clarity and Reasoning
«…t une forme particulière de gage; le gage des prêteurs sur gage se distingue ainsi du nantissement (voir d’ailleurs ATF 126 III 182, qui exclut une conversion du prêt sur gage en nantissement) ou du gage sur les papiers-valeurs (Pichonnaz/Foëx/Piotet,…»
C/22575/2020 (2023-12-13) · ge
Appeal Regarding Validity of Liquidation Clause in Marriage Contract vs. Mandatory Property Division Rules
«…nul, et que la conversion ne soit pas contraire au but de la norme dont découle la nullité de l'acte à convertir (ATF [126 III 182](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=126%20III%20182) consid. 3b; [133 III 311](https://justice.ge.c…»
RT200173 (2021-09-02) · zh
Provisional Debt Collection for Contractual Penalty on Incomplete Garage Construction
«…, wenn die Parteien dies für den Fall des Aus- bleibens der dinglichen Wirkung gewollt hätten (vgl. zur Konversion: BGE 126 III 182 E. 3b). Dabei braucht die Einräumung von obligatorischen Rechten mit Dienstbarkeitsinhalt nicht unter eine spezielle Ka…»
HC.2020.34 (2020-02-21) · vd
Land Charge Alienation Restriction Dispute and Security Waiver
«…e impossible lorsqu’elle reviendrait à contourner cette norme ou, à tout le moins, à aller à l’encontre de son but (ATF 126 III 182, JdT 2000 I 315). On doit constater, comme l’a relevé le premier juge, qu’une charge foncière tend en…»
C/18429/2014 (2017-01-11) · ge
Employee Stock Option Valuation Dispute and Arbitration Validity
«…nul, et que la conversion ne soit pas contraire au but de la norme dont découle la nullité de l'acte à convertir (ATF [126 III 182](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=126%20III%20182) = JdT 2000 I 315 consid. 3b; arrêt du Tribunal…»
C/24255/2011 (2012-09-14) · ge
Bank Seizure Revoked Due to Void Suretyship Agreement
«…de son but (ATF [135 III 441](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=135%20III%20441) consid. 3.3; ATF [126 III 182](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=126%20III%20182) consid. 3d = JdT 2000 I p. 315; ATF [124 I…»
5C.165/2006 (2007-03-08)
«…nul, et que la conversion ne soit pas contraire au but de la norme dont découle la nullité de l'acte à convertir ( ATF 126 III 182 consid. 3b). En l'espèce, il résulte de la procédure que les parties au contrat de partage et de superficie voulaient…»
BGE 133 III 311
«…nul, et que la conversion ne soit pas contraire au but de la norme dont découle la nullité de l'acte à convertir ( ATF 126 III 182 consid. 3b). En l'espèce, comme la cour cantonale l'a retenu à bon droit, toutes les conditions d'une conversion sont…»
RT200173 · zh
Creditor v. Debtor: Validity of Penalty Clause for Unfinished Construction
«…, wenn die Parteien dies für den Fall des Aus- bleibens der dinglichen Wirkung gewollt hätten (vgl. zur Konversion: BGE 126 III 182 E. 3b). Dabei braucht die Einräumung von obligatorischen Rechten mit Dienstbarkeitsinhalt nicht unter eine spezielle Ka…»

Testo completo

Urteilskopf

126 III 182

31. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Dezember 1999 i.S. R. gegen D. (Berufung)

Regeste

Versatzpfand; gewerbsmässiger Kauf auf Rückkauf ( Art. 907 Abs. 1 und Art. 914 ZGB ). Nichtigkeit ( Art. 19 und 20 OR ) und Konversion.

Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf im Hinblick auf die Absicherung eines Kredites ist als solcher unzulässig und führt zur Nichtigkeit des betreffenden Vertrages. Mit der Gleichstellung von gewerbsmässigem Kauf auf Rückkauf mit dem Versatzpfand wollte der Gesetzgeber verhindern, dass durch Kreditgeschäfte die strengen Vorschriften über das Versatzpfand umgangen werden. Eine Konversion des nichtigen Rechtsgeschäfts in eine Faustpfandbestellung ist nicht möglich (E. 3b).

Sachverhalt ab Seite 182

BGE 126 III 182 S. 182

Nachdem H. im Frühjahr 1995 sich auf ein Zeitungsinserat, worin kurzfristige Kredite gegen Sachwerte angeboten worden waren, gemeldet hatte, bestätigte er und D. am 3. Januar 1996, von R. einen Kredit von Fr. 69'000.- für eine Taschenuhrensammlung erhalten zu haben. Am gleichen Tag wurde auch ein Kaufvertrag abgeschlossen, worin sich H. und D. verpflichteten, bis zum 30. Juni 1996 die Uhren von R. zum Preise von Fr. 70'000.- zu kaufen. Weiter wurde vereinbart, dass R. die Ware zum bestmöglichen Preis verkaufe, wenn sie nicht fristgerecht abgeholt und bezahlt werde, wobei die Käufer für einen allfälligen Mindererlös haften würden. Am 4. November 1996 erwarb E. die Uhrensammlung zum Preis von Fr. 20'000.-.

BGE 126 III 182 S. 183

Am 6. Mai 1997 reichte R. beim Kantonsgericht von Appenzell-Ausserrhoden gegen D. Klage über Fr. 50'000.- ein. Dieses wies am 29. April 1998 die Klage ab. Der Kläger appellierte erfolglos an das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden. Das Bundesgericht weist die vom Kläger eingereichte Berufung ab, soweit es darauf eintritt, und bestätigt das obergerichtliche Urteil.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. a) bb) Der Kläger wirft dem Obergericht aber auch vor, es habe sich mit einer völlig unzutreffenden Begründung über die Lehrmeinung von OFTINGER/BÄR hinweggesetzt, wonach der nichtige gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf in eine Faustpfandbestellung umzudeuten sei. Dabei habe die Vorinstanz die Konsequenzen ihrer Schlussfolgerung, dass keine Konversion stattfinden dürfe, nicht bedacht. Denn zur Kreditgewährung an die Beklagte habe er sich überhaupt nur im Hinblick auf deren persönliche Haftbarkeit bereit gefunden, weshalb es absolut stossend wäre, wenn nun er das Risiko dafür tragen müsste, dass ihm statt brauchbarer Uhren grossenteils "Ramsch" übergeben worden sei.

In ihrer Kommentierung zu Art. 914 ZGB führen OFTINGER/BÄR aus, der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf sei als solcher unzulässig, auch wenn er durch einen nicht gemäss Art. 907 Abs. 1 ZGB zum Pfandleihgewerbe ermächtigten Darleiher betrieben werde. Diese Unzulässigkeit bedeute Nichtigkeit, doch trete im Sinne einer Konversion an die Stelle des nichtigen Geschäftes eine Faustpfandbestellung, sofern deren Voraussetzungen erfüllt seien (N. 6 und 7 zu Art. 914 ZGB ). Das Obergericht hält diese Begründung für rein formal, weil die Anwendung von Versatzpfandrecht von der Erteilung der Bewilligung abhängig gemacht werde. Indessen werde dadurch dem vom historischen Gesetzgeber gewollten und heute sogar noch vermehrt einem Bedürfnis entsprechenden Schutzzweck nicht in allen Teilen entsprochen. Es sei nämlich nicht gerechtfertigt, den Kreditgeber, welcher sich zur Umgehung der Bestimmungen über das Versatzpfand des Kaufs auf Rückkauf bediene und der damit der Bewilligungspflicht entgehe, von jenen Vorschriften auszunehmen, die zum Schutze seines Vertragspartners bestimmt seien. Vielmehr solle Art. 910 Abs. 2 ZGB , der im Falle der Pfandverwertung einen persönlichen Anspruch des Kreditgebers gegen den Verpfänder ausschliesse, auch in diesen Fällen durchgreifen. Weil es sich bei der Forderung des Klägers um einen derartigen persönlichen Anspruch handle, sei sie demzufolge unbegründet.

BGE 126 III 182 S. 184

b) Das schweizerische Recht enthält im Unterschied zu gewissen ausländischen Rechtsordnungen (vgl. etwa § 140 BGB) zwar keine ausdrückliche Regelung der Konversion, doch ist dieses Institut in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt (KRAMER/SCHMIDLIN, Berner Kommentar, N. 161 ff. zu Art. 11 OR und N. 267 ff. zu Art. 18 OR ; SCHÖNENBERGER/JÄGGI, Zürcher Kommentar, N. 82 zu Art. 11 OR ; GUHL/MERZ/KOLLER, Das schweizerische Obligationenrecht, 8. Auflage 1995, S. 120; BGE 93 II 223 E. 3 und 439 E. 5 S. 452; BGE 95 II 216 E. 6d; BGE 103 II 176 ).

Mit der Konversion soll im Einzelfall ein ungültiges Rechtsgeschäft in ein gültiges umgedeutet und dadurch aufrecht erhalten werden. Sinn und Zweck der Umdeutung besteht also darin, den mit einem Rechtsgeschäft erstrebten Erfolg auch dann zu verwirklichen, wenn das von den Parteien gewählte Mittel unzulässig ist, jedoch ein anderer rechtlicher Weg zur Verfügung steht, um zum annähernd gleichen Ergebnis zu gelangen (SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, S. 194). Allerdings darf dies nur unter der Voraussetzung geschehen, dass zwischen dem ungültigen Rechtsakt und dem an dessen Stelle tretenden Geschäft Kongruenz besteht, indem das nichtige Geschäft den Erfordernissen des Ersatzgeschäftes genügt.

Im Hinblick auf diese Entsprechung darf das Ersatzgeschäft in seinem Tatbestand und in seinen Wirkungen nicht über das ungültige Geschäft hinausgehen. Mit andern Worten: gegenüber dem ungültigen Geschäft kann das Ersatzgeschäft zwar ein aliud, nie aber ein Plus ausmachen (vgl. MEYER-MALY, Münchener Kommentar, § 140 BGB, Rn. 14). Aus diesem Grund darf das Ersatzgeschäft auch nicht zu Lasten der einen oder anderen Partei Verpflichtungen enthalten, welche über das im ungültigen Geschäft Vereinbarte hinausgehen (SCHÖNENBERGER/JÄGGI, a.a.O., N. 88 zu Art. 11 OR ;

KRAMER/SCHMIDLIN, a.a.O., N. 164 zu Art. 11 OR ; BGE 80 II 82 E. 3 S. 86; 89 II 437 E. 2 S. 440 f.). Weiter findet die Konversion ihre Grenze an der Zweckfunktion der die Nichtigkeit begründenden Norm. Die Umdeutung ist demnach ausgeschlossen, wenn sie auf eine Umgehung dieser Norm hinauslaufen oder zumindest deren Sinn und Zweck widersprechen würde (KRAMER/SCHMIDLIN, a.a.O., N. 168 zu Art. 11 OR ; KRAMER, Berner Kommentar, N. 387 zu Art. 19/20 OR; SCHÖNENBERGER/JÄGGI, N. 91 zu Art. 11 OR ; BGE 61 II 274 E. 3 S. 279 f.; 96 II 273 E. 9a S. 298 f.; vgl. auch STAUDINGER-DILCHER, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, N. 6 zu § 140 BGB).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich das Folgende. Mit der in Art. 914 ZGB vorgenommenen

BGE 126 III 182 S. 185

Gleichstellung von gewerbsmässigem Kauf auf Rückkauf mit dem Versatzpfand wollte der Gesetzgeber verhindern, dass durch die erstgenannten Kreditgeschäfte die strengen Vorschriften über das Versatzpfand umgangen werden. Die Spekulation sollte sich nicht auf Nebenwegen, ohne Bewilligung und Aufsicht, in das Pfandleihgewerbe eindrängen (TUOR/SCHNYDER/SCHMID, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Auflage 1995, S. 897; EUGEN HUBER, Erläuterungen zum Vorentwurf, 1902, S. 323). Art. 914 ZGB findet deshalb auch Anwendung auf gewerbsmässige Darleiher, deren Tätigkeit nicht nach Art. 907 f.

ZGB bewilligt worden ist (OFTINGER/BÄR, a.a.O., N. 6 zu Art. 914 ZGB ; BAUER, Basler Kommentar zum ZGB, Bd. II, N. 3 zu Art. 914 ZGB ). Dieser Auffassung widerspricht einzig LEEMANN (Berner Kommentar, N. 2 zu Art. 914 ZGB ); nach ihm untersteht der nicht von einer konzessionierten Anstalt betriebene gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf nicht dem Recht des Versatzpfandes. Dieser Lehrmeinung kann jedoch eindeutig nicht gefolgt werden. Denn die Ansicht von OFTINGER/BÄR, dass der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf unzulässig sei und zur Nichtigkeit des betreffenden Geschäfts führe, steht im Einklang mit der erwähnten gesetzgeberischen Intention.

Zu prüfen bleibt indessen, ob die von den Kommentatoren postulierte Konversion in eine Faustpfandbestellung gerechtfertigt erscheint. Dabei ist davon auszugehen, dass das Versatzpfand eine reine Sachhaftung begründet, wogegen beim Faustpfand zur Sachhaftung noch die persönliche Haftung des Kreditnehmers (für einen allfälligen Pfandausfall) hinzutritt. Das Fahrnispfand geht also in seinen Wirkungen deutlich über das Versatzpfand hinaus. Wegen der dem Faustpfand innewohnenden persönlichen Haftung würde demnach die Umdeutung eines nichtigen Kaufs auf Rückkauf in eine Faustpfandbestellung einerseits eine stark erschwerte Verpflichtung des Borgers herbeiführen und anderseits die Rechtsstellung des Geldgebers erheblich verbessern.

Folglich besteht insoweit keine Kongruenz zwischen dem nichtigen Geschäft und demjenigen, das ersatzweise an seine Stelle treten sollte. Damit mangelt es aber an einer Grundvoraussetzung für die Konversion. In diesem Zusammenhang kann auf BGE 80 II 82 E. 3 S. 87 hingewiesen werden, wo es darum ging, ob ein formungültiger Scheck in ein Innominatpapier umgewandelt werden könne. Dies wurde verneint aus der Überlegung, dass der Scheckaussteller nur nach Protest hafte, wogegen der Aussteller eines Innominatpapiers auch ohne Protest für seine Verpflichtung einzustehen habe.

BGE 126 III 182 S. 186

Zum vorliegenden Fall besteht insoweit eine Parallelität, als bei der Umdeutung des nichtigen Kaufs auf Rückkauf in eine Faustpfandbestellung dem Kreditnehmer eine erheblich strengere Verpflichtung auferlegt würde. Anderseits würde der Kreditgeber eine spürbare Verbesserung seiner Rechtsposition erfahren. Mit dem Normzweck von Art. 914 ZGB wäre dies indessen nicht zu vereinbaren. Die vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene Gleichstellung mit dem Versatzpfand würde illusorisch gemacht und die gesetzgeberische Intention, dass der Darlehensnehmer sich nicht zusätzlich persönlich verschulden solle, unterlaufen, wenn gewissermassen durch die Hintertüre der Konversion doch eine persönliche Haftung des Kreditnehmers eingeführt würde. Dass eine Umdeutung aber nicht dazu dienen darf, die Zweckfunktion der die Nichtigkeit begründenden Norm zu umgehen, ist bereits dargelegt worden. Auf eine solche Umgehung liefe es indessen hinaus, wenn derjenige Geldgeber, welcher den gewerbsmässigen Kauf auf Rückkauf betreibt, besser gestellt würde als jener Kreditgeber, welcher mit einer Bewilligung das Pfandleihgewerbe durchführt. Auch aus dieser Sicht sind die Voraussetzungen für eine Konversion nicht gegeben.

Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kann dem Obergericht keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, wenn es die Umdeutung des hier interessierenden Kaufs auf Rückkauf in eine Faustpfandbestellung abgelehnt hat.