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BGE 126 II 269 Generato dall'IA

Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 17 Abs. 2 ANAG; Anspruch auf Niederlassungsbewilligung von Ehefrau und Kind. Kein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung für die Ehefrau gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG, die nicht fünf Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit dem niedergelassenen Ehemann zusammen wohnte (E. 2c). Über den Anspruch des Kindes auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung des Vaters gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist in einem förmlichen Bewilligungsverfahren zu entscheiden; solange nicht feststeht, ob der Vater die Niederlassungsbewilligung weiterhin behält (hängiges Ausweisungsverfahren), muss die Behörde nicht über den Einbezug entscheiden, und das Kind hat endgültig keinen Bewilligungsanspruch, wenn der Vater rechtskräftig ausgewiesen worden ist (E. 2d).

Numero d'incarto BGE 126 II 269
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)

Sintesi Legislator

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In this case, a woman from Azerbaijan, who entered Switzerland in April 1994 and had worked as a dancer or barmaid, married a Yugoslavian national with a Swiss residence permit in February 1995 and subsequently received a residence permit for the canton of Graubünden. The couple had a daughter born in January 1997. However, since January 1996, an expulsion procedure was pending against the husband, which resulted in the non-renewal of the woman's residence permit after it expired in May 1996, and the daughter was not granted a residence permit. Both were, nevertheless, allowed to stay in Switzerland until the expulsion proceedings against the husband concluded, which ended in his expulsion in February 1998. Subsequently, the authorities refused to extend the woman's residence permit or grant one to her daughter and ordered their expulsion. Their appeals against these decisions were unsuccessful, leading them to file complaints with the Federal Tribunal seeking to reverse the rulings and maintain their right to reside in Switzerland. The Tribunal did not take up the complaints.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 17 Abs. 2 ANAG; Anspruch auf Niederlassungsbewilligung von Ehefrau und Kind. Kein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung für die Ehefrau gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG, die nicht fünf Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit dem niedergelassenen Ehemann zusammen wohnte (E. 2c). Über den Anspruch des Kindes auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung des Vaters gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist in einem förmlichen Bewilligungsverfahren zu entscheiden; solange nicht feststeht, ob der Vater die Niederlassungsbewilligung weiterhin behält (hängiges Ausweisungsverfahren), muss die Behörde nicht über den Einbezug entscheiden, und das Kind hat endgültig keinen Bewilligungsanspruch, wenn der Vater rechtskräftig ausgewiesen worden ist (E. 2d).

Parole chiave

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permessi di dimora allontanamento della famiglia diritti dello stato di famiglia caso di rigore coniugale coniuge straniero figlio minorenne

Disposizioni normative citate

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Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art.
Art. 17 Abs. 2 ANAG
3 OG, Art. 17 Abs. 2 ANAG ; Anspruch auf Niederlassungsbewilligung von Ehefrau und Kind.
Art. 17 Abs. 2 Satz
Kein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung für die Ehefrau gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG , die nicht fünf Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit dem niedergelassenen Ehemann zusammen wohnte (E.
Art. 84 Abs. 2 OG
a) Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden kann ( Art. 84 Abs. 2 OG ).
Art. 6 Abs. 1 ANAG
Art. 6 ANAG
auch, mit kritischer Anmerkung, PETER KOTTUSCH; Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 6 ANAG , in: ZBl 87/1986, S.
Art. 12 ANAG
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG
Gegen die Wegweisung selber ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG ausgeschlossen.

Giurisprudenza citata

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Sentenze successive che citano questa decisione (71)

VD.2017.57 (2017-05-02) · bs
Foreign National Deportation Stay Pending Marriage Permit Decision
«…gig ist (vgl. BGer 2C\_847/2009 vom 21. Juli 2010 E. 3.1; VGE SG B 2012/112 vom 12. März 2013 E. 3.3.2; vgl. ferner BGE 126 II 269 E. 2c S. 272 f.). Bei Einleitung von Amtes wegen wird das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren in dem Zeitpunkt eröffn…»
2C_160/2016 (2016-11-15)
«…willigung erteilt wird, bis auf dem Rechtsmittelweg über den Widerruf entschieden ist ( BGE 127 II 60 E. 1c S. 63 f.; 126 II 269 E. 2d S. 272 f.). Zwar hätte der Beschwerdeführer zusammen mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch die Ver…»
B.2012.243 (2013-12-19) · sg
Residence Permit Revocation Following Spouse's Deportation for Criminality
«…illigung noch als gefestigt bezeichnet werden kann (vgl. BGer 2C_847/2009 vom 21. Juli 2010 E. 3.2. mit Hinweis auf BGE 126 II 269; M. Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, N 9 © Kanton St.Gallen 2024…»
B.2012.243 (2013-12-19) · sg
Residence Permit Revocation Following Spouse's Deportation
«…illigung noch als gefestigt bezeichnet werden kann (vgl. BGer 2C_847/2009 vom 21. Juli 2010 E. 3.2. mit Hinweis auf BGE 126 II 269; M. Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, N 9 © Kanton St.Gallen 2025…»
C-4971/2011 (2013-07-05)
Nigerian woman denied residence extension and faces deportation due to failed marriage and insufficient integration.
«…sation d'établissement (cf. art. 17 al. 2 phr. 2 LSEE), à condition que la vie commune ait également duré cinq ans (ATF 126 II 269 consid. 2b p. 271, arrêt du Tribunal fédéral 2C_379/2007 du 7 novembre 2007 consid. 2.2). 8.2 A la suite de son mariag…»
C-4682/2011 (2012-09-12)
Marriage Fraud and Deportation Upheld
«…sation d'établissement (cf. art. 17 al. 2 phr. 2 LSEE), à condition que la vie commune ait également duré cinq ans (ATF 126 II 269 consid. 2b p. 271, arrêt du Tribunal fédéral 2C_379/2007 du 7 novembre 2007 consid. 2.2). 6.1.1 Le 20 mai 2004, la rec…»
2C_751/2011 (2012-03-22)
«…wenn sie mit diesen zusammenwohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind (zur Natur dieses Rechts auf Miteinbezug vgl. BGE 126 II 269 E. 2d/bb S. 272 f.). Da die drei Söhne im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, auf welchen es im Rahmen von Art. 17 Abs.…»
C-8028/2009 (2012-01-30)
«…sation d'établissement (cf. art. 17 al. 2 phr. 2 LSEE), à condition que la vie commune ait également duré cinq ans (ATF 126 II 269 consid. 2b p. 271, arrêt du Tribunal fédéral 2C_379/2007 du 7 novembre 2007 consid. 2.2). 6.2. A la suite de son maria…»
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Refusal of Residence Permit Renewal After Spouse's Death Overturned as Arbitrary
«…ménage commun (art. 17 al. 2 LSEE ; ATF [127 II 60](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE_127_II_60) cons. 1c, [126 II 269](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE_126_II_269) cons. 2b/2c et les références). En cas de décès du conjoint…»
CDP.2010.275 (2011-05-31) · ne
Divorce Nullifies Residency Basis Despite Subsequent Marriage to Cantonally Restricted Permit Holder
«…ménage commun (art. 17 al. 2 LSEE; [ATF 127 II 60](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE_127_II_60) cons. 1c, [126 II 269](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE_126_II_269) cons. 2b/2c et les références). En cas de séparation des épo…»
2C_62/2010 (2010-08-30)
«…chon formell bloss knapp drei Jahre gedauert hat (vgl. BGE 130 II 49 E. 3.2 S. 53 f., 113 E. 4.1 und 4.3 S. 116 ff.; 126 II 269 E. 2b und c S. 271 f.). Der im September 2002 geborene Sohn (Beschwerdeführer 2) kann aus Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG…»
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«…führt auch nicht zu einem derart prekären Anwesenheitsstatus (anders bei eingeleitetem Ausweisungsverfahren, vgl. BGE 126 II 269 E. 2d cc S. 273), dass Art. 43 AuG für die Familienangehörigen keinen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung mehr begründ…»
TA.2008.396 (2009-12-16) · ne
Residence Permit Refusal Upheld Due to Separate Living and Imminent Divorce
«…ps que les époux font ménage commun (ATF [127 II 60](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE_127_II_60) cons.1c, [126 II 269](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE_126_II_269) cons.2b/2c et les références). En cas de séparation des épou…»
2C_174/2009 (2009-07-14)
«…ssement est inconditionnelle et a une durée indéterminée ( art. 6 al. 1 LSEE ; ATF 127 II 60 consid. 1d/bb p. 65 s.; 126 II 269 consid. 2d/bb p. 272). L'enfant qui est en possession d'une telle autorisation la conserve donc même s'il ne fait plus…»
C-4766/2007 (2009-07-06)
Residence Permit Refusal and Deportation Upheld
«…ation d'établissement (cf. art. 17 al. 2 phr. 2 LSEE), à condition que la vie commune ait elle aussi duré cinq ans (ATF 126 II 269 consid. 2b p. 271, arrêt du Tribunal fédéral 2C_379/2007 du 7 novembre 2007 consid. 2.2). Le point de départ pour calcu…»

Testo completo

Urteilskopf

126 II 269

29. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10. August 2000 i.S. I.M. und K.M. gegen Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 17 Abs. 2 ANAG ; Anspruch auf Niederlassungsbewilligung von Ehefrau und Kind.

Kein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung für die Ehefrau gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG , die nicht fünf Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit dem niedergelassenen Ehemann zusammen wohnte (E. 2c). Über den Anspruch des Kindes auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung des Vaters gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist in einem förmlichen Bewilligungsverfahren zu entscheiden; solange nicht feststeht, ob der Vater die Niederlassungsbewilligung weiterhin behält (hängiges Ausweisungsverfahren), muss die Behörde nicht über den Einbezug entscheiden, und das Kind hat endgültig keinen Bewilligungsanspruch, wenn der Vater rechtskräftig ausgewiesen worden ist (E. 2d).

Sachverhalt ab Seite 270

BGE 126 II 269 S. 270

I.M., Staatsangehörige von Aserbaidschan, reiste im April 1994 in die Schweiz ein und arbeitete in der Folge mit Kurzaufenthaltsbewilligungen als Tänzerin oder Barmaid in verschiedenen Lokalen in den Kantonen Graubünden und St. Gallen. Am 24. Februar 1995 heiratete sie den in der Schweiz niedergelassenen jugoslawischen Staatsangehörigen M.M. und erhielt gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Graubünden. Das Ehepaar hat eine Tochter, K.M., geboren am 3. Januar 1997.

Da gegen M.M. seit 11. Januar 1996 ein Ausweisungsverfahren hängig war, wurde die am 2. Mai 1996 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung von I.M. nicht erneuert, und der Tochter K.M. wurde keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Hingegen wurde I.M. und K.M. gestattet, sich bis zum Abschluss des Ausweisungsverfahrens gegen M.M. in der Schweiz aufzuhalten. Am 19./23. Februar 1998 wurde M.M. aus der Schweiz ausgewiesen; die Ausweisung ist rechtskräftig.

Am 30. Juli 1999 lehnte es die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden ab, I.M. die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. der Tochter K.M. eine solche zu erteilen; zugleich wurde gegen beide die Wegweisung angeordnet. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab, und ein Rekurs an das Verwaltungsgericht

BGE 126 II 269 S. 271

des Kantons Graubünden (Urteil vom 22. Februar 2000) blieb erfolglos.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde und mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 6. April 2000 beantragen I.M. und K.M., das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2000 aufzuheben, die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen und ihnen die Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz weiterhin zuzugestehen.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerden nicht ein.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden kann ( Art. 84 Abs. 2 OG ). Insbesondere kann sie nicht erhoben werden, wenn gegen den anzufechtenden Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht.

b) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auf dem Gebiete der Fremdenpolizei gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG insbesondere unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.

Als anspruchsbegründende Norm kommt vorliegend einzig Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) in Frage. Danach hat einerseits der ausländische Ehegatte eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1) und nach fünf Jahren ordnungsgemässen ununterbrochenen Aufenthalts Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Andererseits haben ledige minderjährige Kinder von Ausländern mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung (Satz 3). Der Anspruch des Ehegatten des niedergelassenen Ausländers besteht nur, solange die Ehegatten zusammen wohnen; ebenso setzt der Anspruch der Kinder auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung der Eltern voraus, dass sie mit den Eltern zusammen wohnen.

c) Die Beschwerdeführerin 1 wohnt nicht mit ihrem Ehemann zusammen; dessen Niederlassungsbewilligung war als Folge der Ausweisung aber ohnehin schon vor Ablauf von fünf Jahren seit Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft erloschen. Sie kann daher aus Art. 17 Abs. 2 ANAG keinen Anspruch auf Erneuerung der

BGE 126 II 269 S. 272

Aufenthaltsbewilligung oder gar auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung ableiten.

d/aa) Die Beschwerdeführerin 2 wurde am 3. Januar 1997 geboren. Sie wohnte offenbar die ersten Monate nach ihrer Geburt mit ihrem damals niedergelassenen Vater zusammen. Es stellt sich die Frage, ob sie zu diesem Zeitpunkt - unmittelbar - in die Niederlassungsbewilligung ihres Vaters einzubeziehen war und ihr insofern noch heute, gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG , ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zusteht.

bb) Das Recht auf Miteinbezug in die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG ist selber keine Bewilligung, sondern verschafft bloss einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Daher ist stets ein Bewilligungsverfahren erforderlich; nicht nur der Form halber, sondern weil die Behörde das Vorliegen aller Erfordernisse prüfen muss ( BGE 112 Ib 161 E. 3a S. 162 zur alten Fassung von Art. 17 Abs. 2 ANAG , welcher, ausser für Kinder niedergelassener Eltern, auch für die Ehefrau des niedergelassenen Ausländers ein Miteinbezugsrecht vorsah; ferner M. RUTH, Das Fremdenpolizeirecht der Schweiz, Zürich 1934, S. 70). Ein eigentliches Bewilligungsverfahren ist gerade darum von Bedeutung, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich und unbefristet ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 ANAG ) und das Kind, wenn es die Niederlassungsbewilligung einmal erworben hat, diese unter Umständen auch unabhängig vom Fortbestehen des gemeinsamen Haushalts oder vom fremdenpolizeilichen Status des Vaters, welcher ihm den Bewilligungsanspruch verschafft hat, behält (in diesem Sinn nicht veröffentlichtes Urteil i.S. Nuhi vom 12. September 1996; s. auch, mit kritischer Anmerkung, PETER KOTTUSCH; Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 6 ANAG , in: ZBl 87/1986, S. 513 ff.). Ob dies in jedem Fall, z.B. bei einem Kleinkind, der ratio legis entspricht, erscheint fraglich; darauf braucht vorliegend aber nicht näher eingegangen zu werden. Die Einräumung einer derartigen Rechtsstellung rechtfertigt sich jedenfalls nur, wenn umfassend geprüft worden ist, ob die Voraussetzungen dazu in jeder Hinsicht erfüllt sind.

Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG ist in dem Sinn nicht selbständiger Natur, als es um den "Einbezug" in die bestehende Bewilligung einer anderen Person geht. Im Bewilligungsverfahren ist daher nicht nur zu prüfen, ob das Kind mit den niedergelassenen Eltern (bzw. dem Elternteil mit Niederlassungsbewilligung) zusammen wohnt bzw. zusammen wohnen wird, sondern auch, wie es sich konkret mit der Niederlassungsbewilligung

BGE 126 II 269 S. 273

der Eltern verhält. Das Bundesgericht hat in anderem Zusammenhang den Grundsatz aufgestellt, dass der Ausländer einem Familienangehörigen nicht eine bessere Rechtstellung verschaffen kann, als sie ihm selber zukommt (vgl. BGE 119 Ib 91 E. 1c S. 94, mit Hinweis; der Familienangehörige des Ausländers mit befristeter Aufenthaltsbewilligung hat regelmässig keinen festen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung). Für den Entscheid über den Einbezug eines Kindes in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG bedeutet dies, dass die Bewilligungsbehörde, solange konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bewilligung des Vaters dahinfallen könnte, nicht abschliessend über den fremdenpolizeilichen Status des Kindes entscheiden kann, steht doch nicht fest, ob das Kind mit dem Vater - in der Schweiz - zusammen wohnen wird, wie dies Art. 17 Abs. 2 ANAG als Bewilligungsvoraussetzung verlangt. In einem solchen Fall darf die Behörde - bzw. muss sie sogar - das entsprechende Bewilligungsverfahren aussetzen, bis über den (Fort-)-Bestand der Bewilligung des Vaters Klarheit herrscht.

cc) Als die Beschwerdeführerin 2 geboren wurde, war bereits das Ausweisungsverfahren gegen deren Vater hängig; den entsprechenden Antrag hatte die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement schon am 11. Januar 1996 gestellt. Es bestand eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer Ausweisung kommen könnte; es lagen mit anderen Worten konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Niederlassungsbewilligung erlöschen könnte. Unter diesen Umständen fehlten der Fremdenpolizei massgebliche Entscheidgrundlagen, und sie war nicht in der Lage, sämtliche im Hinblick auf den Bewilligungsentscheid notwendigen Voraussetzungen umfassend zu prüfen. Sie schob daher den Entscheid über den fremdenpolizeilichen Status der Beschwerdeführerin 2 zu Recht auf und war zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung, solange hinsichtlich der Niederlassungsbewilligung des Vaters ein Schwebezustand herrschte, nicht verpflichtet. Erst recht war sie dazu nicht mehr verpflichtet nach der Ausweisung, d.h. nach dem Erlöschen der Bewilligung. Damit aber kann die Beschwerdeführerin 2 auch heute aus Art. 17 Abs. 2 ANAG keinen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung, Niederlassungsbewilligung) ableiten.

e) Da beiden Beschwerdeführerinnen ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung fehlt, steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Anfechtung des Entscheids des

BGE 126 II 269 S. 274

Verwaltungsgerichts nicht offen. Dieses Rechtsmittel wird auch nicht darum zulässig, weil die Nichtverlängerung bzw. die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung "de facto einer Wegweisung der BF'innen gleichzusetzen ist" (S. 2 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde); die Wegweisung ist die übliche vom Gesetz vorgesehene Folge des Fehlens bzw. der Verweigerung einer Bewilligung (vgl. Art. 12 ANAG ). Gegen die Wegweisung selber ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG ausgeschlossen.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nicht eingetreten werden.