Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 126 I 207 Generato dall'IA

Federal Supreme Court Refusal to Review Denial of Official Counsel Replacement

Numero d'incarto BGE 126 I 207
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)

Sintesi Legislator

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In this Swiss Federal Tribunal case, the complainant, X, was previously sentenced to ten years in prison for intentional homicide and drug offenses, along with an order for outpatient treatment that has since been suspended due to X's non-compliance. Subsequently, X sought legal permission for a change in court-appointed defense counsel, expressing a lack of trust in the current attorney, A. The request was denied by the Zurich Supreme Court, prompting X to file a constitutional complaint, arguing violations of constitutional and human rights standards. The complaint focused on perceived infringements on his right to a fair trial due to the refusal to change his defense attorney. However, the Swiss Federal Tribunal ultimately decided not to entertain this complaint.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 87 OG (in der Fassung vom 8. Oktober 1999). Anfechtbarkeit des Entscheids über die Bewilligung des Wechsels des amtlichen Verteidigers. Der Entscheid über die Bewilligung eines Wechsels des amtlichen Verteidigers ist kein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG (E. 1). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG droht in der Regel durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (E. 2a), nicht aber durch die Ablehnung des Gesuchs, den amtlichen Verteidiger zu wechseln (E. 2b). In concreto droht kein solcher Nachteil (E. 2c).

Parole chiave

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patrocinio gratuito parità delle armi decisione incidentale impugnabile controllo della detenzione gratuito patrocinio facoltà di astenersi dal testimoniare

Disposizioni normative citate

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Art. 87 OG
Art. 87 OG (in der Fassung vom 8.
Art. 87 Abs. 1 OG
Der Entscheid über die Bewilligung eines Wechsels des amtlichen Verteidigers ist kein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG (E.
Art. 87 Abs. 2 OG
Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG droht in der Regel durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (E.
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
Ausserdem ordnete es eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an.
Art. 43 Ziff. 3 StGB
Ausserdem ordnete es eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 43 Ziff.
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
Juni 1999 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, die vom Geschworenengericht angeordnete ambulante Massnahme aufzuheben und stattdessen eine Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anzuordnen.
Art. 9 BV
April 2000 wegen Verletzung von Art. 9 BV , 29 Abs.
Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK
2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (SR 0.101) beantragt X., den Entscheid des Obergerichts vom 19.

Giurisprudenza citata

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Sentenze successive che citano questa decisione (598)

JAAC 66.81 (2001-12-20)
Swiss Asylum Appeals Commission Jurisdiction over Humanitarian Action 2000 Appeals Affirmed
«…sono sottoposti, senza essere vincolata, in tale ambito, dagli argomenti delle parti o dalle loro conclusioni (cfr. DTF 126 I 207). Giusta l’art. 16 cpv. 3 LAsi, la procedura dinanzi alla CRA si svolge di norma nella lingua ufficiale nella quale è s…»
5A_1015/2025 (2026-09-08)
Refusal to change appointed counsel under free legal aid in divorce proceedings as interlocutory decision lacking irreparable harm.
«…xt/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-133-IV-335#page335) E. 4; [126 I 207](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-126-I-207#page207) E. 2…»
8C_387/2025 (2026-02-19)
Denial of free legal aid in disability insurance proceedings due to unproven residency and lack of cooperation.
«…_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-I-129%3Ade&number_of_ranks=0#page129) E. 1.1; [126 I 207](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
8C_331/2025 (2025-12-16)
Denial of free legal assistance due to alleged blank financial disclosure form based on incorrect facts
«…_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-I-129%3Ade&number_of_ranks=0#page129) E. 1.1; [126 I 207](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
8C_748/2024 (2025-12-11)
Inadmissibility of an appeal against the denial of free legal representation without showing irreparable prejudice.
«…htspflege und Verbeiständung, wenn etwa dem Gericht innert kurzer Frist ein Kostenvorschuss geleistet werden muss ([BGE 126 I 207](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
8C_722/2024 (2025-09-09)
«…_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-I-129%3Ade&number_of_ranks=0#page129) E. 1.1; [126 I 207](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_384/2023 (2023-09-06)
«…ieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil zur Folge ( BGE 139 IV 113 E. 1.1 ; 135 I 261 E. 1.2; 133 IV 335 E. 4 ; 126 I 207 E. 2b). Die Gefahr eines solchen wird in diesen Fällen primär angenommen, wenn der designierte Anwalt seine Aufgabe z.…»
8C_202/2023 (2023-08-30)
«…ht der versicherten Person dadurch in aller Regel ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur (vgl. BGE 126 I 207 E. 2a), welcher auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig…»
1B_222/2022 (2022-05-19)
«…ns la mesure où elle l'expose à voir son recours déclarer irrecevable en cas de non-paiement de l'avance de frais ( ATF 126 I 207 consid. 2a). Il ressort toutefois du dossier cantonal et des observations de l'Autorité de recours en matière pénale q…»
1B_196/2022 (2022-04-25)
«…de défenseur dans une cause nécessitant l'assistance d'un avocat ( ATF 140 IV 202 consid. 2; 133 IV 335 consid. 4; 126 I 207 consid. 2; arrêt 1B_655/2020 du 30 décembre 2020 consid.2). 3.1. En l'occurrence, le recourant est défendu en appel p…»
2C_313/2021 (2021-10-19)
«…scheid, welcher einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann ( BGE 126 I 207 E. 2a). 1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645…»
2C_266/2021 (2021-05-26)
«…edroht wird, dass ansonsten auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werde ( BGE 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2b ; 126 I 207 E. 2a) oder wenn der Beschwerdeführer seine Interessen im Verfahren ohne den Beistand eines Anwalts wahrnehmen muss (…»
1B_533/2020 (2021-02-03)
«…uldigten Person keine Vertrauensbasis mehr besteht ( BGE 139 IV 113 E. 1.1 f. S. 115 f. ; 135 I 261 E. 1.2 S. 263 ; 126 I 207 E. 2b S. 211). Anders liegt der Fall, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernachlässigt (vgl. BG…»
9C_783/2020 (2021-01-18)
«…nnert kurzer Frist ein Kostenvorschuss geleistet werden muss, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( BGE 126 I 207 E. 2a S. 210 mit Hinweisen; Urteil 2C_577/2020 vom 25. September 2020 E. 1.1), dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 A…»
8C_27/2021 (2021-01-14)
«…nn etwa dem Gericht innert kurzer Frist ein Kostenvorschuss geleistet werden muss ( BGE 142 III 798 E. 2.3.1 S. 802 ; 126 I 207 E. 2a S. 210) oder die Gesuch stellende Person ihre Interessen im Verfahren ohne den Beistand eines Anwalts wahrnehmen…»

Testo completo

Urteilskopf

126 I 207

26. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 23. August 2000 i.S. X. gegen A. und Obergericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 87 OG (in der Fassung vom 8. Oktober 1999). Anfechtbarkeit des Entscheids über die Bewilligung des Wechsels des amtlichen Verteidigers.

Der Entscheid über die Bewilligung eines Wechsels des amtlichen Verteidigers ist kein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG (E. 1).

Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG droht in der Regel durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (E. 2a), nicht aber durch die Ablehnung des Gesuchs, den amtlichen Verteidiger zu wechseln (E. 2b). In concreto droht kein solcher Nachteil (E. 2c).

Sachverhalt ab Seite 207

BGE 126 I 207 S. 207

Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte X. am 22. Juni 1993 wegen vorsätzlicher Tötung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 10 Jahren Zuchthaus. Ausserdem ordnete es eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an. Das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Zürich (ASMV) regelte mit Verfügung vom 6. Juni 1997 den gemeinsamen Vollzug dieser und einer bereits in einem früheren Urteil angeordneten Massnahme.

Mit Verfügung vom 27. Januar 1999 erwog das ASMV, X. sei laut den Berichten des psychiatrisch-psychologischen Dienstes der Justizdirektion nicht bereit, sich der ambulanten Behandlung zu unterziehen, weshalb seit Juni 1997 keine Therapiesitzungen

BGE 126 I 207 S. 208

mehr stattgefunden hätten. Es verfügte die Einstellung des Vollzuges der vom Geschworenengericht angeordneten ambulanten Massnahme ab Verfügungsdatum und beantragte dem Obergericht des Kantons Zürich, die ambulante Massnahme aufzuheben und in Anwendung von Art. 43 Ziff. 3 StGB auf die erneute Anordnung einer bessernden wie auch einer sichernden Massnahme zu verzichten. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 1999 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, die vom Geschworenengericht angeordnete ambulante Massnahme aufzuheben und stattdessen eine Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anzuordnen. Mit Eingabe vom 26. Juli 1999 beantragte der amtliche Verteidiger von X., Rechtsanwalt A., die ambulante Massnahme aufzuheben und auf die Anordnung von sichernden oder bessernden Massnahmen zu verzichten. Eventuell sei an der vom Geschworenengericht angeordneten ambulanten Massnahme festzuhalten und von einer Verwahrung abzusehen. X. sei vom Obergericht anzuhören.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2000 teilte Rechtsanwalt A. dem Obergericht mit, dass ihm sein Klient anlässlich seines heutigen Besuches mitgeteilt habe, dass er weder in seine Person noch in seine beruflichen Fähigkeiten Vertrauen habe. Da die Angelegenheit für X. von grosser Bedeutung sei, erachte er es für unabdingbar, dass dieser von einer Person seines Vertrauens vertreten werde. Am 2. März 2000 setzte der Präsident der III. Strafkammer X. Frist an, um sein Gesuch um Beigabe eines neuen amtlichen Verteidigers zu begründen und dem Gericht für den Fall der Gutheissung einen Verteidiger seiner Wahl vorzuschlagen. Am 14. März 2000 meldete sich Rechtsanwalt B. beim Obergericht und erklärte, X. wünsche durch ihn vertreten zu werden. Am 30. März 2000 begründete er das Gesuch. In seiner Stellungnahme vom 10. April 2000 wies Rechtsanwalt A. die Vorwürfe B.s gegen seine Mandatsführung zurück, widersetzte sich aber seiner Entlassung als amtlicher Verteidiger nicht. Am 19. April 2000 wies das Obergericht das Gesuch von X. um Wechsel des amtlichen Verteidigers ab.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. April 2000 wegen Verletzung von Art. 9 BV , 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (SR 0.101) beantragt X., den Entscheid des Obergerichts vom 19. April 2000 aufzuheben und die Sache diesem zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.

Das Bundesgericht tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein.

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Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist ( BGE 126 I 81 E. 1 ; BGE 125 I 14 E. 2a, 253 E. 1a).

a) Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Verfahren gegen den Beschwerdeführer weiterbringt, aber nicht abschliesst. Er ist kantonal letztinstanzlich ( Art. 86 Abs. 1 OG ), da die Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht nur gegen "Urteile und Erledigungsbeschlüsse" des Obergerichts offen steht (§ 428 Ziff. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919).

b) Art. 87 OG über die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden wurde im Zuge der "prozessualen Anpassungen an die neue Bundesverfassung" (Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999, in Kraft seit 1. März 2000) revidiert. Nach dessen Abs. 1 ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand zulässig; diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 2); ist diese Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, ist ein solcher Zwischenentscheid durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar (Abs. 3). Zwischenentscheide, die unter Art. 87 Abs. 1 OG fallen, können danach nur unmittelbar nach ihrer selbständigen Eröffnung, solche nach Abs. 2 unmittelbar oder auch erst mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden.

Mit Art. 87 Abs. 1 OG hat der Gesetzgeber die vom Bundesgericht entwickelte Praxis kodifiziert, welche die staatsrechtliche Beschwerde gegen Zwischenentscheide über gerichtsorganisatorische Fragen, die ihrer Natur nach endgültig zu entscheiden sind, bevor das Verfahren weitergeführt werden kann - im Wesentlichen solche über die (sachliche oder örtliche) Zuständigkeit und die Zusammensetzung der entscheidenden Behörde (Ausstand) -, ausnahmsweise zuliess, auch wenn sie nicht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken konnten, wie dies Art. 87 aOG verlangte ( BGE 124 I 255 E. 1b mit Hinweisen). Gleichzeitig wird mit dieser Gesetzesbestimmung klargestellt, dass selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand der

BGE 126 I 207 S. 210

entscheidenden Behörde unmittelbar angefochten werden müssen und nicht auch erst zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar sind (BE 126 I 204, E. 1). Neu ist, dass der Anwendungsbereich von Artikel 87 OG nicht mehr auf Beschwerden wegen Verletzung von Art. 4 aBV beschränkt ist, sondern auf alle staatsrechtlichen Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide ausgedehnt wird (Botschaft, BBl 1999 S. 7937 ff.).

c) Der angefochtene Entscheid des Obergerichts über die Bewilligung des Wechsels des amtlichen Verteidigers ist weder ein solcher über eine Frage der Zuständigkeit noch des Ausstandes der entscheidenden Behörde und damit kein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG . Er stellt daher einen "anderen" Vor- oder Zwischenentscheid dar, der gemäss Art. 87 Abs. 2 OG nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.

2. Nach der Rechtsprechung zu Art. 87 aOG, die grundsätzlich in gleicher Weise auch bei der Anwendung des neuen Art. 87 Abs. 2 OG Geltung beanspruchen kann, muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann ( BGE 123 I 325 E. 3c; BGE 106 Ia 226 S. 229 E. 2 u. 3).

a) Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht in aller Regel durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung; so z.B. wenn dem Gericht oder dem Anwalt innert kurzer Frist ein Kostenvorschuss geleistet werden muss ( BGE 111 Ia 276 E. 2; BGE 99 Ia 437 E. 2). Die Nachteile, die einem nicht verbeiständeten Angeschuldigten in einem Strafverfahren entstehen können, sind durch eine Wiederholung des Verfahrens nach einem erfolgreichen Rechtsmittelverfahren wegen der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung kaum je gänzlich zu beheben.

Entscheidend für den Verfahrensausgang ist häufig das erstinstanzliche Beweisverfahren. Wurde dieses fehlerhaft, d.h. ohne Mitwirkung eines Rechtsvertreters, durchgeführt, so lässt sich dieser Mangel in der Regel nicht mehr ganz beheben, weil es z.B. für die Abnahme wichtiger Beweismittel wie Zeugenaussagen von entscheidender Bedeutung ist, was diese Zeugen zuerst und möglichst rasch nach dem umstrittenen Ereignis aussagen; die Anwesenheit eines Verteidigers ist hier deshalb wichtig. Stellt sich die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung bereits am Anfang des Verfahrens - was die Regel bildet -, gebieten auch prozessökonomische

BGE 126 I 207 S. 211

Gesichtspunkte, die Anforderungen an einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil weniger streng zu handhaben, damit die Wiederholung umfangreicher Verfahren gegebenenfalls vermieden werden kann. In diesen Fällen ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 87 Abs. 2 OG zu bejahen und auf die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zwischenentscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert wurde, einzutreten.

b) Weniger einschneidende Folgen hat dagegen die Ablehnung eines Gesuchs, den unentgeltlichen Verteidiger im Strafverfahren zu wechseln. In diesem Fall wird der Gesuchsteller weiterhin von einem Verteidiger vertreten, der verpflichtet ist, die Interessen seines Mandanten nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und der aufsichtsrechtliche Konsequenzen zu gewärtigen hat, falls er seine Pflichten vernachlässigt. Der Umstand, dass der Verteidiger das Vertrauen seines Mandanten verloren hat, erschwert zwar die Verteidigung, verunmöglicht sie aber in aller Regel nicht, da es trotzdem Pflicht des Verteidigers ist, im Einvernehmen mit seinem Klienten oder in dessen mutmasslichem Interesse eine geeignete Verteidigungsstrategie festzulegen und diese im Verfahren zu verfolgen. Die Abweisung eines Gesuches um einen Wechsel des amtlichen Verteidigers hat somit, besondere Umstände vorbehalten, keinen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil zur Folge, da dem Gesuchsteller, anders als im Falle der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung, auf jeden Fall ein Verteidiger zur Seite steht, welcher die Waffengleichheit und damit ein faires Verfahren sicherstellt. Allfällige Mängel einer solchen Verteidigung können durch eine Wiederholung des Verfahrens nach einem erfolgreichen Rechtsmittel gegen den Endentscheid gänzlich behoben werden, zumal wenn das Gesuch um Verteidigerwechsel, wie dies vielfach der Fall ist, erst in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens erfolgt. Deshalb sind die Voraussetzungen für ein Eintreten auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen einen entsprechenden Zwischenentscheid nicht gegeben.

c) Vorliegend steht zwar für den Beschwerdeführer viel auf dem Spiel - die Staatsanwaltschaft beantragt seine Verwahrung -, das Verfahren selber ist indessen nicht besonders aufwändig, geht es doch im Wesentlichen darum, psychiatrische Gutachten zu würdigen und allenfalls neue zu beantragen sowie den Beschwerdeführer anzuhören. Mit der Wiederholung eines derartigen Verfahrens, bei dem kein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt werden muss,

BGE 126 I 207 S. 212

kann ein allfälliger Verfahrensmangel infolge des abgelehnten Verteidigerwechsels gänzlich behoben werden. Der angefochtene Zwischenentscheid des Obergerichts hat somit nicht einen rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG zur Folge, der auf dem Rechtsmittelweg gegen den Endentscheid nicht korrigiert werden könnte, falls die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Obergericht als verletzt zu betrachten sein sollten. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher nicht einzutreten.