Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 125 V 351 Generato dall'IA

Insured Person v. Accident Insurer: Evaluation of Party Opinion Versus Court-Appointed Expert Opinion

Numero d'incarto BGE 125 V 351
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Insured Person v. Accident Insurer: Evaluation of Party Opinion Versus Court-Appointed Expert Opinion The case concerned an insured person challenging the denial of accident insurance benefits beyond a specific date, claiming residual somatic complaints from a 1992 accident, supported by expert opinions obtained by her ("party opinions"). The lower court had upheld the insurer's decision primarily by treating the insurer's expert opinion ("Dr. K.'s opinion") as equivalent to a court-ordered opinion, which it should not deviate from without compelling reasons. The Federal Supreme Court reiterated the principle of free evaluation of evidence in administrative and social insurance proceedings, stating that a party opinion does not carry the same weight as an expert opinion formally commissioned by the court or the accident insurer following procedural law. However, where a formal expert opinion exists, the judge is obliged to assess whether the counter-arguments and conclusions in the party opinion are substantial enough to fundamentally challenge the formal expert's view on legally relevant matters, potentially necessitating a deviation from or further investigation of the formal expert opinion.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 4 BV; Art. 108 Abs. 1 lit. b UVG; Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG: Beweiswürdigung, Parteigutachten. Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist.

Parole chiave

Generato dall'IA
perizia di parte materia di assicurazione contro gli infortuni valutazione delle prove prestazioni assicurative procedura di assicurazioni sociali principio costituzionale

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 122 V 160
BGE 118 V 290
BGE 112 V 32
BGE 104 V 212
BGE 120 V 361
BGE 122 V 161
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 4 BV

This constitutional provision is cited in the Regeste, indicating it was invoked in relation to the legal assessment.

Art. 19 VwVG

Cited in the Regeste and reasoning, this provision relates to the free evaluation of evidence in administrative proceedings.

Art. 40 BZP

Cited in the Regeste and reasoning, this provision relates to the free evaluation of evidence in administrative proceedings.

Art. 108 Abs. 1 lit. b UVG

This provision is cited in the Regeste, indicating it is relevant to the matter decided, likely concerning the application of the Federal Act on Accident Insurance (UVG).

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Testo completo

Urteilskopf

125 V 351

55. Auszug aus dem Urteil vom 14. Juni 1999 i.S. B. gegen "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Regeste

Art. 4 BV; Art. 108 Abs. 1 lit. b UVG; Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG: Beweiswürdigung, Parteigutachten.

Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten.

Es verpflichtet indessen den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist.

Erwägungen ab Seite 351

BGE 125 V 351 S. 351

Aus den Erwägungen:

2. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach dem 31. Juli 1995 noch an Versicherungsleistungen auslösenden somatischen Beschwerden leidet, die auf den Unfall vom 22. Februar 1992 zurückzuführen sind. Die Vorinstanz verneinte diese Frage in Bestätigung des Einspracheentscheids im Wesentlichen mit der Begründung, das Gutachten des Dr. med. K. vom 28. Juni 1995 sei wie ein Gerichtsgutachten zu behandeln, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen und nicht ohne zwingende Gründe davon abzuweichen sei. Die

BGE 125 V 351 S. 352

Beschwerdeführerin macht demgegenüber unter Berufung auf die von ihr eingeholten und im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Gutachten der Dres. med. H. und M. vom 28. März 1996 bzw. 17. Mai 1996 geltend, das erwähnte Gutachten, welches das kantonale Gericht unbesehen übernehme, weise massive Widersprüche und Mängel auf, die aktenkundig belegt seien, sodass seine Unzuverlässigkeit augenfällig sei.

3.

a) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (

BGE 122 V 160

f. Erw. 1c mit Hinweisen).

b) Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen.

aa) So weicht der Richter bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu

BGE 125 V 351 S. 353

stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (

BGE 118 V 290

Erw. 1b,

BGE 112 V 32

f. mit Hinweisen).

bb) Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (

BGE 104 V 212

Erw. c; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a mit weiteren Hinweisen). Zu beachten ist, dass die SUVA bei der Einholung von solchen Gutachten sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozesses zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten hat (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5b), was sinngemäss auch für die nach Art. 68 Abs. 1 UVG zugelassenen Privatversicherer gilt (

BGE 120 V 361

f. Erw. 1c).

cc) In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (unveröffentlichte Urteile B. vom 11. Juni 1997, B. vom 22. Februar 1994 und P. vom 22. Oktober 1984; Plädoyer 6/94 S. 67; MEYER-BLASER, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 31).

dd) Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a in fine).

ee) Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

BGE 125 V 351 S. 354

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (

BGE 122 V 161

f. Erw. 1c).

c) Wie bereits erwähnt (Erw. 3b/dd), enthält auch ein Parteigutachten Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen - wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist.