Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 125 IV 237 Generato dall'IA

Swiss Federal Supreme Court Upholds Murder Sentence Against Young Adult, Denies Workhouse Referral

Numero d'incarto BGE 125 IV 237
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Swiss Federal Supreme Court Upholds Murder Sentence Against Young Adult, Denies Workhouse Referral The Swiss Federal Supreme Court upheld a 16-year sentence for murder, multiple robberies, and attempted robberies against a young adult (aged 18–25), rejecting his appeal for referral to a workhouse for education (Art. 100bis SCC). The court acknowledged that internment in a workhouse is possible even after severe index crimes like murder if the offender's character development is significantly disturbed, and they are still impressionable by educational measures, but emphasized that the more the young adult's crime and personality align with adult criminal law, the higher the requirements for internment become. Given the severity of the offenses and the offender's demonstrated dangerousness—specifically, shooting a taxi driver shortly after release from pre-trial detention for robbery—the court determined that such dangerous individuals are fundamentally unsuitable for workhouses, as these institutions have an educational mandate and cannot be overburdened with security risks, thus confirming that the legal conditions for the measure were not met.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 100bis StGB; Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt; Voraussetzungen. Eine Einweisung ist auch nach schweren Anlasstaten möglich. In dem Masse aber, in dem der junge Erwachsene in Person und Tat dem Erwachsenenstrafrecht zugeordnet werden muss, erhöhen sich die Anforderungen für eine Einweisung. Gefährliche Gewalttäter gehören nicht in diese Anstalt (E. 6b; Konkretisierung der Rechtsprechung).

Parole chiave

Generato dall'IA
delitto contro la persona assassinio condizioni di detenzione misura di sicurezza penale educazione degli adulti tentata rapina

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 46 Ziff. 2 StGB

Cited parenthetically as a relevant provision concerning social-pedagogical influence possible during sentence execution.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (52)

SK 2023 447 (2024-11-25) · be
Sexual Offenses, Schizophrenia, and Custodial/Therapeutic Sentence with Expulsion
«…achsene könne nur von ungefährlichen Straftätern in Anspruch genommen werden (BGE 142 IV 49 E. 2.1.2; BGE 125 IV 237 E. 6b). Bei problematischer hoher Rückfallgefahr der betrof- fenen Person ist bei gegebenen Voraussetzungen eine…»
SB230313 (2024-03-01) · zh
Appeal Against Sentence and Mandatory Measure for Young Adults Following Robbery Convictions
«…g sich noch wesentlich beeinflussen lässt und die dieser Er- ziehung zugänglich erscheinen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.2; BGE 125 IV 237 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1225/2021 vom 7. Januar 2022 E. 3.4.1 mit Hinwei- sen). 2.1.3. Das Gericht hat sic…»
BK 2022 79 (2022-05-10) · be
Appeal Against Denial of Early Institutional Measures for Young Adults (Art. 61 SCC)
«…Entwicklung bildet keinen Grund für die Anordnung einer Mass- nahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB (BGE 125 IV 237 E. 6c; HEER, a.a.O., Art. 61 N. 30). Hinzu kommt, dass die erheblichen Entwicklungsmängel…»
SK 2021 29 (2022-02-02) · be
Appeal of Violent Offender Regarding Custodial Sentence and Refusal of Internment
«…selon Me B.________ être privilégiée en vertu du principe de la proportionnalité et de la jurisprudence (ATF 125 IV 237 et arrêt du Tribunal fédéral 6S.209/2005 du 6 septembre 2005 consid. 9.2). La défense a en outre conclu subsidia…»
SB.2021.81 (2022-01-11) · bs
Aggravated Battery Conviction Upheld, Deportation Waived Due to Rehabilitation
«…erzieherisch behebbar sein. Auch hier spricht eine Gefährlichkeit des Straftäters eher gegen dessen Erziehbarkeit (BGE 125 IV 237 E. 6b). Vorliegend wird die Erziehbarkeit bzw. Beeinflussbarkeit des Beschuldigten als moderat bis hoch bewertet (s. da…»
6B_1225/2021 (2022-01-07)
«…und Begehungsweise noch in den weiteren Umkreis der Adoleszenzkriminalität einordnen lassen ( BGE 142 IV 49 E. 2.1.2; 125 IV 237 E. 6b; Urteil 6B_611/2016 vom 21. September 2016 E. 1.8). Es sollen junge Erwachsene eingewiesen werden, deren Entwick…»
6B_105/2021 (2021-11-29)
«…sprechen, müssen umso gewichtiger sein, je länger die ohne die Massnahme auszusprechende Freiheitsstrafe ausfällt ( BGE 125 IV 237 E. 6b S. 240 mit Hinweis; Urteil 6B_655/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3). 2.3.3. Entgegen der Argumentation des Beschw…»
P1 21 11 (2021-08-23) · vs
Cantonal Court Upholds Convictions, Modifies Sentence and Expulsion Consideration
«…dans le développement caractériel, l'éducabilité, la prévention de la délinquance et l'absence de dangerosité (cf. ATF 125 IV 237 consid. 6b p. 241). Si les conditions de l'art. 61 CP sont remplies, le juge est tenu d'ordonner ce placement (cf. ATF…»
Jug.2021.235 (2021-04-23) · vd
Criminal Conviction Appeal: Pornography, Traffic, Drug Offenses, Sentence Modification and Institutional Placement Upheld
«…ont remplies, le juge est tenu d'ordonner ce placement (ATF 144 IV 49 ; TF 6B 475/2009 précité consid. 1.1.2.3; cf. ATF 125 IV 237 consid. 6b p. 241). Pour ordonner une des mesures prévues aux art. 59-61, 63 et 64 CP, le juge doit s…»
P/12004/2017 (2020-08-28) · ge
Qualified Homicide for Romantic Rivalry
«…ir être comblées par l'éducation, en tout cas dans la mesure où ce moyen permet de prévenir une future délinquance (ATF 125 IV 237 consid. 6b p. 240; 123 IV 113 consid. 4c p. 122; 118 IV 351consid. 2b et d p. 354 ss). 4.1.3. Selon l'art. 63 al. 1 CP,…»
501 2019 163 (2020-06-22) · fr
Appeal Concerning Aggravated Bodily Harm, Aggression, Sentence Review, and Therapeutic Measure for Young Adults
«…ir être comblées par l'éducation, en tout cas dans la mesure où ce moyen permet de prévenir une future délinquance (ATF 125 IV 237 consid. 6b ; ATF 123 IV 113 consid. 4c ; ATF 118 IV 351 consid. 2b et d). Le placement implique une disposition minimal…»
P/22181/2018 (2020-06-22) · ge
Attempted Murder Appeal and Sentence Modification
«…re comblées par l'éducation, en tout cas dans la mesure où ce moyen permet de prévenir une future délinquance (ATF 125 IV 237 consid. 6b p. 240 ; 123 IV 113 consid. 4c p. 122 ; 118 IV 351 consid. 2b et d p. 354 ss). Le placement impliq…»
6B_95/2020 (2020-02-20)
«…taire romand, Code pénal, Bd. I, 2009, N. 11 und 25 f. zu Art. 61 StGB ; vgl. auch BGE 142 IV 49 E. 2.1.2 S. 51 f.; 125 IV 237 E. 6b S. 239 ff.; 123 IV 113 E. 4c S. 122 f.). Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung ist die Massnahme für junge…»
BGE 146 IV 49
«…e romand, Code pénal, Bd. I, 2009, N. 11 und 25 f. zu Art. 61 StGB ; vgl. auch BGE 142 IV 49 E. 2.1.2 S. 51 f.; BGE 125 IV 237 E. 6b S. 239 ff.; BGE 123 IV 113 E. 4c S. 122 f.). Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung ist die Massnahme für j…»
P/20040/2017 (2019-11-19) · ge
Appeal Regarding Sentencing and Custodial Measure for Multiple Offenses
«…r être comblées par l'éducation, en tout cas dans la mesure où ce moyen permet de prévenir une future délinquance (ATF [125 IV 237](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=125%20IV%20237) consid. 6b p. 240 ; [123 IV 113](https://ju…»

Testo completo

Urteilskopf

125 IV 237

37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. November 1999 i.S. P. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 100bis StGB; Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt; Voraussetzungen.

Eine Einweisung ist auch nach schweren Anlasstaten möglich. In dem Masse aber, in dem der junge Erwachsene in Person und Tat dem Erwachsenenstrafrecht zugeordnet werden muss, erhöhen sich die Anforderungen für eine Einweisung. Gefährliche Gewalttäter gehören nicht in diese Anstalt (E. 6b; Konkretisierung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 237

BGE 125 IV 237 S. 237

Das Obergericht des Kantons Zürich fand am 27. November 1998 P. schuldig des Mordes, des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB und des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung usw. Es bestrafte ihn mit 16 Jahren Zuchthaus.

Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 30. August 1999 eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde von P. ab, soweit es darauf eintrat.

P. erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.

BGE 125 IV 237 S. 238

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

6. a) Der Gutachter diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung (unreife Persönlichkeit, krisenhafte Adoleszenzentwicklung). Er sei aber weder psychisch krank noch suchtkrank; er sei körperlich gesund. Auch die Begleitumstände der Tat und das Verhalten nach der Tat wiesen nicht auf eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit oder des Bewusstseins hin. Die Tat stehe letztlich in einem Zusammenhang mit der Störung seiner charakterlichen Entwicklung, wodurch er in eine Lebenssituation geraten sei, in der man ihn mit den Worten des Gesetzes als "verwahrlost" und "arbeitsscheu" bezeichnen könne. Der Gutachter hielt in der Fragebeantwortung eine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt für zweckmässig, denn der Beschwerdeführer sei in seiner charakterlichen Entwicklung erheblich gestört und weiterhin gefährdet. Seine Tat stehe damit im Zusammenhang. Es lasse sich durch pädagogische Massnahmen eine Nachreifung erreichen und dadurch zweifelsfrei die Gefahr künftiger Delikte vermindern.

Die Vorinstanz führt - das Gutachten zusammenfassend - aus, der Beschwerdeführer habe als Kleinkind die Trennung seiner Eltern erlebt, sei aber bei seinen Grosseltern in stabilen Verhältnissen aufgewachsen und habe sich dort wohl gefühlt. Der Vater habe in der Schweiz gearbeitet und durch jährliche Besuche den Kontakt aufrechterhalten. Die Mutter habe ihn regelmässig besucht. Er sei mit 13 Jahren in die Schweiz gekommen, habe aber eine herbe Enttäuschung erlebt, weil sich die Möglichkeit eines freien und kulturell weniger gebundenen Lebens nicht erfüllte. Der Vater habe sich als streng erwiesen und ihn zurück in die Türkei geschickt. Er sei aber bald wieder in die Schweiz gekommen, habe sich vom Vater getrennt, in einem Lehrlingswohnheim gelebt, verschiedene Jobs gefunden und die ersehnten Freiheiten geniessen können. Heute distanziere er sich von seiner "wilden" Jugend mit dem "Zukunftsentwurf": Arbeit, Heirat, Kinder, werde dazu aber noch anstrengende Jahre brauchen. Er habe jedoch eine gute Intelligenz und gute soziale Fähigkeiten, sei nicht grundsätzlich emotional oder erzieherisch verwahrlost und in seiner Persönlichkeitsstruktur nicht chaotisch oder dissozial. Es sei durchaus ein gutes Fundament vorhanden. Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, aufgrund dieser Beurteilung des Gutachters - der durchaus gefolgt werden könne - liessen sich die Voraussetzungen einer Einweisung nicht dartun.

BGE 125 IV 237 S. 239

Wenn auch mit dem Gutachter von einer Störung der charakterlichen Entwicklung gesprochen werden müsse, könne diese nicht als erheblich im Sinne von Art. 100bis StGB angesehen werden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einweisung sei selbst bei einer Mordtat möglich. Nach dem Gutachten seien die Voraussetzungen erfüllt. Die Massnahme müsse angeordnet werden, wenn die Straftat mit der charakterlichen Störung zusammenhänge und anzunehmen sei, dadurch lasse sich die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen verhüten. Er hebt gestützt auf das Gutachten hervor, er habe zuwenig feste Normen für die Gestaltung seines Lebens und seiner Beziehungen verinnerlichen können; sein Bewusstsein für eine gesellschaftliche Verankerung seines Verhaltens bleibe unzureichend; die Ausbildung seines Gewissens sei unzureichend geblieben; auf diese Weise sei er rasch bereit gewesen, ohne Gewissensbisse schnell auf illegale Weise Geld zu besorgen; in einer emotionsgeladenen Stresssituation reagiere er impulsiv. Die Vorinstanz habe diese wichtigen Aussagen des Gutachtens in ihrer zusammenfassenden Darstellung unberücksichtigt gelassen. Sie gebe damit einen verfälschenden Eindruck. Entgegen ihrer unzutreffenden Annahme stelle das Gutachten klar fest, dass die vom Gesetz geforderten charakterlichen Defizite vorlägen und dass er zugleich über eine unreife Persönlichkeit verfüge. Damit sei er in hohem Masse der Therapieform zugänglich, wie sie in einer modernen Arbeitserziehungsanstalt praktiziert werde. Der Bericht des Jugendsekretärs, auf den sich die Vorinstanz berufe, lege nur wegen seiner beschönigenden Darstellung keine ausreichend schweren charakterlichen Defizite dar.

b) Das Strafgesetz enthält eine nach Alterskategorien abgestufte Annäherung an das Sanktionensystem des Erwachsenenstrafrechts. Für junge Erwachsene (achtzehn- bis fünfundzwanzigjährige Täter) gilt das ordentliche Sanktionensystem des Erwachsenenstrafrechts, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. 100 Abs. 1 StGB; BGE 121 IV 155 E. 2a). Deshalb wird im Strafpunkt immer geprüft, ob diese Massnahme in Betracht kommt (BGE 117 IV 251 E. 2b). Voraussetzungen und Zielsetzung (Art. 100bis Ziff. 1 und 3 StGB) lassen die Einweisung als eine Massnahme erscheinen, mit der eine erheblich gestörte oder gefährdete Entwicklung mit erzieherischen Mitteln noch behoben werden soll. Darauf weisen auch die (gleichsam vormundschaftsrechtlichen) Merkmale "verwahrlost, liederlich oder arbeitsscheu" hin. So kommt die Massnahme etwa in Betracht, wenn

BGE 125 IV 237 S. 240

sich der Betroffene infolge einer protrahierten Entwicklungskrise auch entwicklungsmässig noch in einem Übergangsalter befindet (BGE 123 IV 113 E. 4c/bb).

Es sollen junge Erwachsene eingewiesen werden, deren Entwicklung sich noch wesentlich beeinflussen lässt und die dieser Erziehung zugänglich erscheinen (BGE 123 IV 113 E. 4c; BGE 118 IV 351 E. 2b und d). Die Einweisung wird daher um so weniger in Betracht kommen, je weniger der Betroffene beeinflussbar erscheint. Damit zusammenhängend sind um so höhere Anforderungen zu stellen, je länger die Strafe gegen einen jungen Erwachsenen zu bemessen wäre (BGE 118 IV 351 E. 2d). Dies widerspricht nicht der Tatsache, dass sich die Frage der schuldangemessenen Strafe grundsätzlich nicht stellt (BGE 118 IV 351 E. 2d und e). Diese Tatsache besagt nur, dass die Einweisung - die an Stelle einer Strafe angeordnet wird (Art. 100bis Ziff. 1 StGB) - mangels gesetzlicher Einschränkung im Einzelfall selbst bei schwersten Anlasstaten wie dem Mord möglich bleibt. Das Strafmass ist angesichts dieser monistischen Ausgestaltung der Massnahme in aller Regel offen zu lassen und bleibt bloss hypothetisch (BGE 118 IV 351 E. 2e). Das erweist sich angesichts des Gleichheitssatzes solange als unbedenklich, als aufgrund des Alters unterschiedliche Sanktionssysteme Anwendung finden (BGE 121 IV 155 E. 2c) und eben auch vergleichbare Verhältnisse vorliegen. Eine Einweisung darf in keinem Fall vier Jahre überschreiten (Art. 100ter Ziff. 1 StGB). Je mehr der junge Erwachsene in Person und Tat im konkreten Fall auf der Skala der erwähnten Annäherung an das Erwachsenenstrafrecht diesem zugeordnet werden muss, um so mehr weichen die noch aus dem Jugendstrafrecht hereinwirkenden Gesichtspunkte (BGE 118 IV 351 E. 2e; BGE 121 IV 155 E. 2a) zurück und kommt der Gleichheitssatz zum Tragen.

Das Gesetz ermöglicht die Einweisung nur für noch beeinfluss-bare (erziehbare) junge Erwachsene. Es trennt die Arbeitserziehungsanstalt von den übrigen Anstalten (Art. 100bis Ziff. 2 StGB). Diese gesetzliche Zielsetzung ist zu beachten. Arbeitserziehungsanstalten haben einen erzieherischen Auftrag. Sie dürfen nicht durch eine zu wenig differenzierte Einweisungspraxis mit Schwierigkeiten und Sicherheitsproblemen belastet werden, die sie nicht bewältigen können und die ihren Auftrag und damit den Sinn und Zweck der Anstalten in Frage stellen. Sicherungsaspekte müssen in den Hintergrund treten. Neben der Persönlichkeitsstruktur müssen daher Deliktskategorie und Begehungsweise der Tat

BGE 125 IV 237 S. 241

berücksichtigt werden. Erweist sich in dieser Prüfung ein Täter als gefährlich, wird diese Tatsache zum einen eher gegen eine Erziehbarkeit im Sinne von Art. 100bis StGB sprechen, zum andern aber sowohl wegen der Gefährdung der Anstaltssicherheit als auch wegen der Gefahr einer Beeinflussung der bereits Eingewiesenen einen Hinderungsgrund bilden. Eine Gefährlichkeit wird jedenfalls bei Gewaltdelikten mit zunehmender Höhe der Strafe indiziert sein. Entscheidend ist indessen die Gefährlichkeit des Täters, nicht der Tat. Gefährliche Täter gehören nicht in diese Anstalt.

Zusammenfassend ist zu berücksichtigen, dass die Massnahme mit ihren aus dem Jugendstrafrecht hereinwirkenden Gesichtspunkten nach ihrer Zielsetzung auf Täter zugeschnitten ist, die sich nach Persönlichkeitsstruktur und Begehungsweise noch in den weiteren Umkreis der Adoleszenzdelinquenz einordnen lassen. Die straftatrelevanten Entwicklungsdefizite müssen erzieherisch behebbar sein, jedenfalls insoweit, dass angenommen werden kann, dadurch lasse sich künftige Delinquenz verhüten. Schliesslich muss sich ebenfalls prognostisch eine Gefährlichkeit des Einzuweisenden verneinen lassen. Wesentliche Beurteilungskriterien für eine Einweisung bilden demnach Fehlentwicklung, Erziehbarkeit, Delinquenzverhütung und Ungefährlichkeit. Sind die Voraussetzungen von Art. 100 und 100bis StGB erfüllt, muss das Gericht die Massnahme anordnen (BGE 118 IV 351 E. 2d).

c) Die Vorinstanz kann den gutachterlichen Ausführungen durchaus folgen. Sie übersieht die charakterlichen Defizite und die Unreife nicht, verneint indessen deren Erheblichkeit für eine Einweisung. An dieser Beurteilung können die als unberücksichtigt behaupteten Vorbringen nichts ändern. Die Vorinstanz beurteilt zu Recht selber, ob der Beschwerdeführer als "verwahrlost" und "arbeitsscheu" im Sinne des Straftatbestands zu gelten habe. Sie weist sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer nachgereift sei, wie sich anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt habe. Es sei keineswegs abnorm, dass seine Persönlichkeitsentwicklung altersbedingt (Geburtsjahr 1975) noch nicht abgeschlossen sei. Eine als nötig erachtete pädagogisch geprägte Einflussnahme könne im Strafvollzug erfolgen. Dort bestehe namentlich die Möglichkeit, mit einer Berufsausbildung eine solidere Basis für die Zukunft zu schaffen.

Dagegen verkürzt der Beschwerdeführer in seinem Ausgangspunkt die rechtlichen Voraussetzungen. Erzieherische Hilfen haben einen günstigen Einfluss auf künftiges Verhalten, doch bildet eine nur altersbedingt unabgeschlossene Entwicklung keinen Einweisungsgrund.

BGE 125 IV 237 S. 242

Eine Berufsausbildung ist dem Beschwerdeführer auch im Vollzug möglich und damit verbunden eine gewisse sozialpädagogische Einflussnahme (vgl. auch Art. 46 Ziff. 2 StGB). Klar ist ohnehin, dass die Massnahme nicht dazu dienen darf, dem Vollzug einer Freiheitsstrafe zu entgehen. Für den Beschwerdeführer erhöhen sich aus den oben dargestellten Gründen die Anforderungen für eine Einweisung; insbesondere weckt seine offenkundige Gefährlichkeit sehr ernsthafte Bedenken. Kaum aus seiner Untersuchungshaft wegen Raubdelikten entlassen, schoss der Beschwerdeführer aus nichtigem Anlass völlig überraschend einem ahnungslosen Taxifahrer aus kürzester Distanz eine Kugel ins Herz, und dies anschliessend an den Abbruch des mit einem Kollegen durchgeführten bewaffneten Raubversuchs und der Abwehr des nachfolgenden Raubversuchs durch diesen Taxifahrer. Von diesen Vorwarnungen unbeeindruckt, ging der Beschwerdeführer hartnäckig und absolut rücksichtslos seinen Weg. Dieser Tätertypus gehört grundsätzlich nicht in eine Arbeitserziehungsanstalt. Überwiegende Gründe, den Beschwerdeführer trotzdem einzuweisen, sind nicht erkennbar. Die Vorinstanz beurteilt zu Recht die Voraussetzungen von Art. 100bis StGB als nicht erfüllt.