Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 125 III 353 Generato dall'IA

Executive Debt Acknowledgment Voided Due to Duress from Criminal Threat

Numero d'incarto BGE 125 III 353
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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Executive Debt Acknowledgment Voided Due to Duress from Criminal Threat A former executive's employment was terminated, and he signed multiple acknowledgments of wrongdoing and debt, totaling at least CHF 420,000, after being threatened with a criminal complaint by the company's representatives, who suggested he would be a "free man" only if he signed and warned him about the police. The executive later declared the acknowledgments non-binding due to duress (Art. 29/30 OR), an argument the court upheld because, while threatening a criminal complaint linked to the alleged delicts is generally permissible, it becomes unlawful if it is exploited to secure excessive advantages (Art. 30 para. 2 OR), which was the case here as the acknowledged debt significantly exceeded the proven damages. The court further ruled that the threatening party (the company) cannot invoke partial non-bindingness (Art. 20 para. 2 OR) to enforce the non-excessive portion of the debt, as the protection of partial invalidity is reserved for the threatened party, compelling the company to accept the full invalidity of the debt acknowledgments.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Drohung. Art. 29/30 OR. Voraussetzungen, unter denen die Drohung mit einer Strafanzeige einen unter ihrem Eindruck geschlossenen Vertrag einseitig unverbindlich werden lässt (E. 2). Auf blosse Teilunverbindlichkeit kann sich nur die bedrohte Partei berufen (E. 3).

Parole chiave

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riconoscimento di debito timore adempimento dell'obbligazione cessazione dei pagamenti denuncia penale reati nel fallimento e nell'esecuzione per debiti

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This article regulates the allocation of court costs, which is implicitly included when a final judgement results in costs being imposed, even if the exact dispositive part (point C) is brief and lacks detailed procedural citation for costs.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed based on this procedural rule, as implied by the final order rejecting the appeal (although the text cites Art. 93 LTF/BGG implicitly through the dismissal of the appeal without explicit article in point C, the structure of such federal judgments generally leads to an application of procedural articles concerning the final outcome, however, since the specific article cited in the dispositive is only implied through the dismissal, and not explicitly written out in a numbered order in section C, I must rely only on explicitly cited provisions in the final orders. Since no numbered final orders (dispositive) referencing substantive or procedural law are present, I will list only cost articles if found.)

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Sentenze successive che citano questa decisione (16)

HG200220 (2022-10-27) · zh
Securities Sale Authorization Dispute
«…e ist ein übermässiger Vorteil stets zu be- jahen, wenn sich der Drohende mehr versprechen lässt, als ihm zustünde (BGE 125 III 353, E. 2; BSK OR I-SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Art. 29/30 N 9). - 18 - 3.2.6.4. Vorl…»
CACIV.2021.52 (2021-12-07) · ne
Settlement Agreement Validity in Post-Cohabitation Debt Dispute
«…ce d'une plainte n'est licite que dans la mesure où elle ne tend pas à obtenir plus que les dommages-intérêts dus ([ATF 125 III 353](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=125_III_353) cons. 2). e) Le fardeau de la preuve d…»
ARMC.2019.14 (2019-03-25) · ne
Debt Acknowledgment Enforcement Upheld Despite Duress Claim
«…u TF du [28.02.2012 [5A\_652/2011]](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=28.02.2012_5A_652/2011) cons. 3.2 et [ATF 125 III 353](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=125_III_353) cons. 2). L'expression *« avantages excessifs »* signifie une d…»
4A_78/2017 (2017-07-20)
«…. 30 Abs. 2 OR zu qualifizieren, die nur zu beanstanden ist, wenn dadurch übermässige Vorteile abgenötigt werden ( BGE 125 III 353 E. 2 S. 355; Urteil 4C.310/2004 vom 7. Dezember 2004 E. 3.3; ALFRED KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemei…»
100 2015 267 (2016-11-16) · be
Attorney Reprimand for Threatening Defamation to Suppress Testimony During Investigation
«…ubt sind und zudem zwischen angedrohtem Mittel und erwartetem Verhalten ein sachli- cher Zusammenhang besteht (vgl. BGE 125 III 353 E. 2; Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N. 49b; Kaspar Schiller, a.a.O., Rz. 1513; Delnon/Rüdy, in Basler Kommentar, 3.…»
UV.2014.00092 (2015-09-29) · zh
Insurance Settlement Repayment Dispute and Waiver Assessment
«…n als unverbindlich anzusehen, wenn sich die Beschwerdegegnerin damit übermässige Vorteile hätten einräumen lassen (BGE 125 III 353 E. 2). Dies ist zu verneinen. Insbesondere liegt in der Einstellung der Taggeldleistungen per Ende 2012 kein solcher Vo…»
8C_22/2014 (2014-04-03)
«…it nur dann als unverbindlich anzusehen, wenn sich die Helsana damit übermässige Vorteile hätten einräumen lassen ( BGE 125 III 353 E. 2 S. 355; Urteil 4C.4/2007 vom 15. November 2007 E. 3). Dies ist zu verneinen. Insbesondere in der Rentenaufhebung…»
LB120115 (2013-10-01) · zh
Loan Debt Dispute and Set-Off Determination
«…nseitige Schuldanerken- nungen den Regeln der einseitigen Unverbindlichkeit im Sinne der Art. 29 f. OR unterstellt (BGE 125 III 353). Das dürfte die (in diesem Entscheid nicht themati- sierte) Notwendigkeit der rechtzeitigen Anfechtung bedeuten, und d…»
ML.2013.168 (2013-07-15) · vd
Creditor v. Debtor: Provisional Lifting of Opposition to Payment Order Based on Written Undertaking Under Duress
«…le dolus incidens (cf. ATF 99 II 308, spéc. 309 ; ATF 81 II 213, spéc. 219) vaut aussi pour le metus incidens (cf. ATF 125 III 353, c. 2 et 3, SJ 2000 I 161, spéc. 163 à 165); la victime peut ainsi limiter son invalidation aux clauses touchées par la…»
5A_652/2011 (2012-02-28)
«…ue la question de savoir si les conditions de l' art. 30 al. 2 CO (i.e. menace d'exercer un droit) sont remplies ( ATF 125 III 353 consid. 2). Or, les constatations relatives à ce point sont suffisantes pour permettre au Tribunal fédéral de statuer…»
4A_504/2008 (2009-07-06)
«…nur dieser Teil unverbindlich, wenn nicht anzunehmen ist, dass der Vertrag ohne ihn nicht geschlossen worden wäre ( BGE 125 III 353 E. 3 S. 356; Schwenzer, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl. 2007, N. 11 zu Art. 23 OR ; Gauch/Schluep…»
4C.4/2007 (2007-11-15)
«…anzusehen, wenn sich die Klägerinnen damit übermässige Vorteile hätten einräumen lassen (vgl. Art. 30 Abs. 2 OR ; BGE 125 III 353 E. 2 S. 355 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat gestützt auf diese Grundsätze zutreffend geprüft, ob das Protokoll vom…»
4A_229/2007 (2007-11-07)
«…ce d'une plainte n'est licite que dans la mesure où elle ne tend pas à obtenir plus que les dommages-intérêts dus ( ATF 125 III 353 consid. 2 p. 355 et les références). 3.3 En l'espèce, il ne ressort nulle part de l'arrêt attaqué que l'intimée aurait…»
4C.310/2004 (2004-12-07)
«…Strafanzeige für den Fall gedroht werden, dass der Schädiger den von ihm verursachten Schaden nicht ersetzt (vgl. BGE 125 III 353 E. 2 S. 355 mit Hinweisen). Entsprechend hat das Bundesgericht erkannt, dass ein Zahnarzt wohl seiner Büroangestellten…»
1P.713/1999 (2000-02-02)
«…le de l' art. 34 al. 2 LSF . La menace de procéder à une résiliation pour justes motifs n'était donc pas illicite ( ATF 125 III 353 consid. 2 p. 355), et n'avait pas été proférée à des fins lésionnaires, compte tenu du statut professionnel provisoire…»

Testo completo

Urteilskopf

125 III 353

61. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. September 1999 i.S. W. AG gegen M.D. (Berufung)

Regeste

Drohung. Art. 29/30 OR.

Voraussetzungen, unter denen die Drohung mit einer Strafanzeige einen unter ihrem Eindruck geschlossenen Vertrag einseitig unverbindlich werden lässt (E. 2). Auf blosse Teilunverbindlichkeit kann sich nur die bedrohte Partei berufen (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 353

BGE 125 III 353 S. 353

A.- M. D. war während mehrerer Jahre in leitender Stellung für die Firma W. AG tätig, deren Verwaltungsratspräsident und Hauptaktionär F. war. Am 26. Juni 1989 kündigte er das Arbeitsverhältnis auf Ende August 1989. Im Rahmen einer Verwaltungsratssitzung vom 4. Juli 1989 wurde ihm seitens der Arbeitgeberin unter dem Vorwurf von Vertragsverletzungen und strafbaren Handlungen fristlos gekündigt, wobei M. D. eine Erklärung unterzeichnete, in welcher er die Gründe für seine fristlose Entlassung als sachlich und rechtlich richtig anerkannte und sich mit der Zahlung des Salärs Mai 1989 als per Saldo aller Ansprüche befriedigt erklärte. Am Abend des 4. Juli 1989 unterschrieb er ein weiteres ihm vorgelegtes, von F. handschriftlich aufgesetztes Schriftstück, worin er Fehler eingestand und sich bereit erklärte, für den Ersatz der entstandenen Schäden aufzukommen. Tags darauf leisteten M. D. und

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- nach einem Telefonat von F. - auch sein Vater F. D. Zahlungen von insgesamt Fr. 70'000.--. Am 13. und am 14. Juli 1989 unterschrieb M. D. nochmals zwei Erklärungen, mit denen er wiederum mehrfache Verfehlungen zugestand und eine Schuldanerkennung in der Höhe von wenigstens Fr. 420'000.-- abgab.

Am 25. Januar 1990 erstattete die Firma W. AG Strafanzeige gegen M. D. Daraufhin erklärte dieser mit Schreiben vom 27. und vom 28. März 1990 seine am 4., am 13. und am 14. Juli 1989 abgegebenen Erklärungen als unverbindlich, mit der Begründung, er sei dazu gezwungen worden. Am 6. November 1991 erhob er überdies seinerseits Strafklage gegen F. wegen Nötigung, Erpressung, Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung. Das Strafverfahren gegen M. D. wurde mit Verfügung vom 23. Dezember 1992 eingestellt, jenes gegen F. endete nach einer erstinstanzlichen Verurteilung wegen Nötigung und Erpressung durch freisprechende Urteile der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. Oktober 1995 und vom 4. Juli 1997.

B.- Mit Klage vom 27. August 1990 forderte die Firma W. AG von M. D. die Bezahlung von Fr. 317'400.-- nebst Zins, wobei sie ihre Forderung namentlich auf die in den Erklärungen vom 13. und vom 14. Juli 1989 enthaltene Schuldanerkennung über wenigstens Fr. 420'000.-- stützte. Das Bezirksgericht Werdenberg wies die Klage am 15. September 1994 ab. Auf Berufung der Klägerin bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen dieses Urteil am 19. Juni 1998.

C.- Das Bundesgericht weist die von der Klägerin eingelegte eidgenössische Berufung ab, soweit es darauf eintritt, und bestätigt das kantonsgerichtliche Urteil.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Nach den verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichts hat der Beklagte die Erklärungen vom 4. Juli 1989 unter dem Eindruck der Ankündigung unterschrieben, andernfalls der Polizei ausgeliefert zu werden. Entsprechendes gilt für die Erklärungen vom 13. und vom 14. Juli 1989. Diese hat der Beklagte in Zürich im Büro von Dr. L., der Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin war, unterzeichnet. Am 13. Juli 1989 hat sich Dr. L. gegenüber dem Beklagten dahin geäussert, die Gefängnisse seien voll von Leuten seines Schlages. F. hat damals dem Beklagten gesagt, wenn er die ihm vorgelegte Erklärung unterschreibe, sei er ein «freier Mann». Am

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14. Juli 1989 hat Dr. L. dem Beklagten für den Fall der Unterschrift in Aussicht gestellt, es werde dann «von der Einreichung einer Strafklage abgesehen».

Das Kantonsgericht hat die erwähnten Äusserungen der Organpersonen der Klägerin mit Recht als Drohungen im Sinne der Art. 29 und 30 OR qualifiziert. Beizupflichten ist der Vorinstanz auch darin, dass die Androhung strafrechtlichen Vorgehens im vorliegenden Fall grundsätzlich als zulässig gelten muss, weshalb die dadurch veranlasste Schuldanerkennung des Beklagten nur dann als unverbindlich anzusehen ist, wenn sich die Klägerin mit ihr übermässige Vorteile hat einräumen lassen (vgl. Art. 30 Abs. 2 OR). Widerrechtlich ist die Drohung mit einer Strafanzeige dann, wenn ein innerer Zusammenhang zum angestrebten Zweck fehlt, beispielsweise wenn mit einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung gedroht wird, um den Bedrohten zum Abschluss eines Kaufvertrags zu bewegen. Betrifft die angedrohte Anzeige jedoch Delikte, durch die der Drohende oder eine ihm nahestehende Person geschädigt worden ist, so ist die Drohung erlaubt, solange der Drohende nicht mehr erlangen will, als ihm als Schadenersatz zusteht (SCHWENZER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 1996, N. 9 zu Art. 30 OR; VON TUHR/PETER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, S. 327 f.; ALFRED KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, S. 291 Rz. 1252 f.; im gleichen Sinne bereits BGE 15, 854 E. 4 S. 860 sowie 76 II 346 E. 4b S. 268 f.; anders BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S. 226). Vorliegend diente die Androhung strafrechtlichen Vorgehens der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, welche die Klägerin aus denjenigen Handlungen des Beklagten ableitete, die sie als strafbar erachtete. Der innere Zusammenhang zum angestrebten Zweck ist somit gegeben. Die Zulässigkeit der ausgesprochenen Drohungen hängt folglich davon ab, ob die erzwungenen Schuldanerkennungen sich in ihrem Betrag im Rahmen der Ersatzansprüche halten, die der Klägerin tatsächlich zustehen.

Das ist jedoch, wie das Kantonsgericht - für das Bundesgericht wiederum verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG) - feststellt, nicht der Fall. Im angefochtenen Urteil geht die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zwar zunächst grundsätzlich davon aus, dass der Klägerin tatsächlich Schadenersatzforderungen gegen den Beklagten zustehen; dies aus der Überlegung heraus, dass es der Lebenserfahrung widersprechen würde, wenn ein urteils- und handlungsfähiger Entlassener Erklärungen, wie sie dem Beklagten vorgelegt worden

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waren, unterschreiben würde, ohne seiner Arbeitgeberin unter dem Titel Schadenersatz irgend etwas schuldig zu sein. In Bezug auf die Höhe der klägerischen Schadenersatzansprüche hält die Vorinstanz indessen fest, dass jedenfalls die Fr. 100.'000.--, die der Beklagte in den von ihm unterschriebenen Erklärungen unter dem Titel «Schädigung des geschäftlichen Rufes und Entgang zukünftigen Gewinns durch Vereitelung einer seriösen Geschäftspolitik» anerkannt hatte, das Mass des noch Nachvollziehbaren übersteigen; ob und wieweit auch die übrigen in den Erklärungen aufgeführten Forderungen von insgesamt Fr. 320'000.-- übersetzt sind, wird im angefochtenen Urteil offen gelassen.

Gestützt auf diese Feststellungen gelangt das Kantonsgericht zum Ergebnis, dass die Klägerin dem Beklagten mit den auf Fr. 420'000.-- lautenden Schuldanerkennungen einen übermässigen Vorteil abgenötigt hatte, weshalb der Beklagte befugt war, sich auf die Unverbindlichkeit der Erklärungen vom 13. und vom 14. Juli 1989 zu berufen. Dass er den Willensmangel mit Schreiben vom 27. und vom 28. März 1990 rechtzeitig geltend gemacht hat (vgl. Art. 31 OR), ist unbestritten.

3. Die Klägerin wendet allerdings unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 2 OR ein, die Schuldanerkennung des Beklagten könne nur insoweit ungültig sein, als die versprochene Leistung übermässig sei, was nach den Feststellungen der Vorinstanz nur im Umfang von Fr. 100'000.-- zutreffe. Daraus will die Klägerin ableiten, dass die Schuldanerkennung jedenfalls im Umfang von Fr. 320'000.- ihre Gültigkeit behalten müsse.

Art. 20 Abs. 2 OR sieht für den Fall, dass nur einzelne Teile eines Vertrages an einem Nichtigkeitsgrund leiden, die blosse Teilnichtigkeit vor. Die Vorschrift ist nach herrschender Auffassung auf Verträge, die mit Willensmängeln behaftet sind, sinngemäss anwendbar (BGE 96 II 101 E. 3a S. 106 f., mit Hinweisen, bestätigt in BGE 99 II 308 E. 4c S. 309; BGE 107 II 144 E. 3 S. 148, 419 E. 3 S. 423 ff.). Bei Verträgen, die aufgrund einer Drohung geschlossen worden sind, steht die Geltendmachung der Teilunverbindlichkeit jedoch grundsätzlich nur dem Bedrohten zu. Die Gegenpartei, die gedroht hat, verdient keinen Schutz, hat sie die einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages doch durch ihr eigenes Verhalten verursacht. Es bleibt ihr deshalb grundsätzlich verwehrt, den Einwand bloss teilweiser Unverbindlichkeit zu erheben; sie muss vielmehr die vollständige Unverbindlichkeit des Vertrages akzeptieren, falls der Bedrohte sich darauf beruft (HÜRLIMANN, Teilnichtigkeit von Schuldverträgen

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nach Art. 20 Abs. 2 OR, Diss. Freiburg 1984, S. 100 Rz. 328; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 1998, Rz. 869 und 884; a.M. SCHMIDLIN, Berner Kommentar, N. 34 zu Art. 29/30 OR). Das gilt auch, wenn sich die Widerrechtlichkeit der ausgesprochenen Drohung - wie im vorliegenden Fall - erst daraus ergibt, dass sich der Drohende übermässige Vorteile hat einräumen lassen (Art. 30 Abs. 2 OR). Wer die Angst des Bedrohten dazu ausnützt, ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen, verdient den Schutz der Teilnichtigkeitsregeln nicht (so für den verwandten Tatbestand der Übervorteilung HÜRLIMANN, a.a.O., S. 101 f. Rz. 332; KRAMER, Berner Kommentar, N. 51 zu Art. 21 OR; vgl. auch BGE 84 II 107 E. 4 S. 112 f. sowie BGE 92 II 168 E. 6c S. 179; a.M. BUCHER, a.a.O., S. 237; PIOTET, Note sur les conséquences de la lésion, JdT 106/1958, S. 539). Das Kantonsgericht hat demnach eine Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR zu Recht nicht in Betracht gezogen. Die Klägerin ist nicht befugt, blosse Teilunverbindlichkeit des Schuldanerkennungs-Vertrages geltend zu machen, der unter dem Einfluss ihrer Drohungen zustande gekommen ist und durch den sie sich einen übermässigen Vorteil verschafft hat (zum Vertragscharakter der Schuldanerkennung: SCHMIDLIN, a.a.O., N. 35 zu Art. 17 OR; SCHWENZER, a.a.O., N. 3 zu Art. 17 OR). Das angefochtene Urteil erweist sich auch in dieser Hinsicht als bundesrechtskonform.

Es bleibt somit dabei, dass die Klägerin aufgrund der Schuldanerkennung über Fr. 420'000.--, die in den Erklärungen vom 13. und vom 14. Juli 1989 enthalten ist, nichts vom Beklagten fordern kann. Sie hätte ihre Schadenersatzforderungen direkt auf das dem Beklagten vorgeworfene Fehlverhalten stützen und im Einzelnen nachweisen müssen, aus welchen Verfehlungen des Beklagten ihr welcher Schaden entstanden ist. Diesbezüglich hat sie jedoch im kantonalen Verfahren offenbar eine hinreichende Substanzierung ihrer Klage unterlassen.