Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 124 III 90 Generato dall'IA

Child visitation rights of biological father to six-year-old child born out of wedlock; no direct child hearing required under Article 12 UN Children's Rights Convention where the child lacks capacity to form an opinion due to age and no prior contact with the father.

Numero d'incarto BGE 124 III 90
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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The Swiss Federal Court dismissed the mother's public-law appeal, upholding the lower court's decision that granted the father a supervised visitation right with his six-year-old daughter, born out of wedlock, and confirming that no personal hearing of the child was required in this case. The mother had challenged the visitation order, arguing that the child should have been heard directly under Article 12 of the UN Convention on the Rights of the Child. The court held that Article 12 is directly applicable and can be invoked before it, but it does not mandate a hearing in every case; a hearing is only required if the child is capable of forming an own opinion. Given the child's young age and lack of any prior contact with her father, the court found she lacked the requisite maturity to form an opinion on the visitation question, so the lower court’s decision to dispense with a direct hearing was lawful; the mother, as legal representative, sufficiently ensured the child's indirect participation.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtekonvention). Direkte Anwendbarkeit dieser Bestimmung; persönliche Anhörung des Kindes. Art. 12 UNO-Kinderrechtekonvention ist eine direkt anwendbare Staatsvertragsbestimmung, deren Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann (E. 3a). Gemäss Art. 12 UNO-Kinderrechtekonvention ist eine Anhörung des Kindes in einem Verfahren, das seine Angelegenheiten betrifft, nur dann erforderlich, wenn das Kind fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden (E. 3b). Ist ein 6jähriges Kind, das seinen Vater nicht kennt, zur Frage des Besuchsrechts anzuhören (E. 3c)?

Parole chiave

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audizione del figlio conflitto genitoriale rappresentanza indiretta perizia giuridica diritto di visita rappresentanza legale

Disposizioni normative citate

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Art. 12 UNO-
Art. 12 UNO-Kinderrechtekonvention ist eine direkt anwendbare Staatsvertragsbestimmung, deren Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann (E.
Art. 84 Abs. 1 lit. c OG
a) Eine Beschwerde wegen Verletzung von Staatsvertragsrecht im Sinn von Art. 84 Abs. 1 lit. c OG ist nur zulässig, wenn die staatsvertragliche Bestimmung, deren Verletzung gerügt wird, direkt anwendbar (self-executing) ist.
Art. 12 Abs. 1 UNO-
Wenn sich aber Julia angesichts ihres Alters und weil sie bislang ihren Vater nicht kennenlernte, keine eigene Meinung zur Frage des Besuchsrechtes bilden konnte, durfte das Obergericht ohne Verletzung von Art. 12 Abs. 1 UNO-Kinderrechtekonvention auf eine Anhörung von Julia verzichten.
Art. 12 Abs. 2 UNO-
Umgekehrt wird Art. 12 Abs. 2 UNO-Kinderrechtekonvention insoweit Genüge getan, indem die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin dem Kind mittelbar Gehör verschaffen konnte.

Giurisprudenza citata

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Sentenze successive che citano questa decisione (327)

BVGE-2015-41 (2015-12-03)
Asylum Seeker's Family Reunification Claim Takes Precedence Under Dublin III Regulation
«…2015/41 Pflichten des Einzelnen zum Inhalt haben und sich an die rechtsanwen- denden Behörden richten (BGE 124 III 90 E. 3a). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2010/27 E. 6.3 fest- gestellt, dass die Dublin-II-VO (Veror…»
30 05 1 (2005-05-11) · lu
Foster Placement Dispute Involving Relatives and Minor's Best Interest
«…immung handelt es sich um einen für die schweizerische Rechtsordnung direkt anwendbaren Rechtssatz (self executing; BGE 124 III 90, 92). In der Lehre ist anerkannt, dass das urteilsfähige Kind bei der Prüfung der Unter-bringung anzuhören ist (Affolte…»
22 04 116 (2004-11-11) · lu
Hague Convention Return Denial Upheld Based on Children's Will
«…immung handelt es sich um einen für die schweizerische Rechtsordnung direkt anwendbaren Rechtssatz (self executing; BGE 124 III 90, 92). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat Art. 12 UKRK nur Geltung für das urteilsfähige Kind (BGE vom 11.4…»
30 97 7 (1998-08-11) · lu
Unmarried Parent Visitation Rights and Child Welfare
«…u (Art. 4 ZGB). Dem geäusserten oder zumindest erfahrbaren Wunsch des urteilsfähigen Kindes ist Rechnung zu tragen (BGE 124 III 90, 92; Hinderling/Steck, a. a. O., S. 444; Hegnauer Cyril, Berner Komm., N 33 zu Art. 274 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, K…»
JAAC 63.13 (1998-07-31)
Asylum for Unaccompanied Minors: Right to Counsel and Best Interests in Deportation Proceedings
«…Anwendung eignen können (Botschaft, BBl 1994 V 20; Wolf, a.a.O., S. 130 f.; Schwenzer, a.a.O., S. 819 und 824; vgl. BGE 124 III 90, in dem die direkte Anwendbarkeit von Art. 12 KRK bejaht wird [vgl. die Berichterstattung von St. Mazan in: ZBJV 1998 S…»
LP020069 · zh
Custody Dispute: Obligation to Hear Children in Matrimonial Protection Proceedings
«…onnte, ob die Kontaktaufnahme mit dem Vater im Rahmen eines eng begrenzten Besuchsrechts in seinem Interesse liege (BGE 124 III 90 ff. [93 f.] E. 3c). - 4 - c) Gemäss Art. 144 Abs. 2 ZGB werden Kinder…»
D-6838/2024 (2026-03-30)
Asylum Claim Rejected: Inconsistencies and Lack of Persecution Findings
«…s règles de procédure de la législation nationale. Comme le Tribunal fédéral en a jugé (cf. ATF 133 I 286 consid. 3.2 ; 124 III 90 consid. 3a ; ATAF 2014/30 du 24 juillet 2014 consid. 3.2), cette norme conventionnelle est de caractère "self-executing…»
F-1846/2026 (2026-03-17)
Switzerland v. Portugal: Asylum Claim Responsibility
«…erden (Abs. 2). Die genannte Norm ist im mig- rationsrechtlichen Verfahren unmittelbar anwendbar (BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist eine persönliche Anhörung des Kindes nicht in jede…»
2C_620/2025 (2026-03-13)
Dismissal of appeal concerning secondary school level assignment and alleged violations of fundamental constitutional and child rights.
«…_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-I-149%3Ade&number_of_ranks=0#page149) E. 3.2; [124 III 90](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
F-1754/2026 (2026-03-13)
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«…anerkannt, dass die genannte Norm im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwend- bar ist (BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a). Die Kinder sind jedoch nicht in jedem Fall persönlich anzuhören. Soweit sich die Interessenlage der Kin- der –…»
F-960/2026 (2026-02-23)
Asylum Refusal for Family Deported to Greece Upheld
«…RK, SR 0.107). Die genannte Norm ist im migrationsrechtlichen Verfahren unmittelbar an- wendbar (BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a). Gemäss Art. 12 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Mei- nung zu bilden, d…»
E-8854/2025 (2025-11-25)
«…5 Das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK, welcher unmittelbar anwendbar ist (vgl. BGE 124 III 90 E. 3a), sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Me…»
F-6606/2025 (2025-10-23)
Dublin Regulation: Asylum Claims Refused for Re-entrants to Switzerland
«…estzuhalten, dass die genannte Norm im migrationsrechtlichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist (BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a). Sie sichert dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen e…»
E-7294/2025 (2025-10-20)
Asylum Seekers Barred from Swiss Proceedings, Return to Greece Upheld
«…règles de procédure de la législation nationale. Comme le Tribunal fédéral en a jugé (cf. ATF 133 I 286 consid. 3.2 et 124 III 90 consid. 3a), cette norme conventionnelle est de caractère « self-executing » (sur cette notion, cf. ATAF 2010/27 consid…»
VWBES.2025.83 (2025-10-15) · so
Child Protection Authority Contact Suspension Upheld Due to Child's Firm Refusal
«…en sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A\_619/2007 vom 25. Februar 2008 E. 8.1; BGE 124 III 90 E. 3; BGE 122 III 401 E. 2b). Das Kind kann aber nicht autonom bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit d…»

Testo completo

Urteilskopf

124 III 90

18. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Dezember 1997 i.S. L.X. gegen M.F. (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtekonvention). Direkte Anwendbarkeit dieser Bestimmung; persönliche Anhörung des Kindes.

Art. 12 UNO-Kinderrechtekonvention ist eine direkt anwendbare Staatsvertragsbestimmung, deren Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann (E. 3a).

Gemäss Art. 12 UNO-Kinderrechtekonvention ist eine Anhörung des Kindes in einem Verfahren, das seine Angelegenheiten betrifft, nur dann erforderlich, wenn das Kind fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden (E. 3b). Ist ein 6jähriges Kind, das seinen Vater nicht kennt, zur Frage des Besuchsrechts anzuhören (E. 3c)?

Sachverhalt ab Seite 91

BGE 124 III 90 S. 91

Am 18. Oktober 1991 wurde Julia X. geboren. Sie ist die Tochter von L.X. und M.F. und steht unter der elterlichen Gewalt ihrer Mutter. Mit Urteil vom 28. Juni 1993 stellte das Bezirksgericht die Vaterschaft von M.F. fest. In der Folge versuchte M.F. während längerem erfolglos, sich mit L.X. über die Ausübung eines Besuchsrechtes bezüglich seiner Tochter Julia zu einigen. Am 30. Juni 1994 gelangte der Vater an die Vormundschaftsbehörde mit dem Antrag, "die Aufnahme des persönlichen Kontaktes zu seiner Tochter und die Ausübung des Besuchsrechtes zu ermöglichen". Nach längerer Sistierung des Verfahrens räumte die Vormundschaftsbehörde M.F. mit Beschluss vom 20. November 1996 ein Besuchsrecht ein, und zwar jeweils am zweiten Sonntag jeden Monats zwischen 11.00 Uhr und 17.00 Uhr im Rahmen der "Betreuten Besuchstage" in [...]. Eine von L.X. gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksrat mit Beschluss vom 18. März 1997 abgewiesen. Eine Klage, mit welcher L.X. die Verweigerung des Besuchsrechtes verlangte, wurde vom Obergericht abgewiesen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, gegen Art. 12 UNO-Kinderrechtekonvention verstossen zu haben. Nach ihrer Auffassung hätte das Kind vom Obergericht zur Frage des Besuchsrechtes angehört werden müssen; da indessen ohne Anhörung von Julia entschieden worden sei, habe das Obergericht die erwähnte Bestimmung verletzt.

a) Eine Beschwerde wegen Verletzung von Staatsvertragsrecht im Sinn von Art. 84 Abs. 1 lit. c OG ist nur zulässig, wenn die staatsvertragliche Bestimmung, deren Verletzung gerügt wird, direkt anwendbar (self-executing) ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmung inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu bilden; die Norm muss mithin justiziabel sein, die Rechte und Pflichten des Einzelnen zum Inhalt habe, und Adressat der Norm müssen die rechtsanwendenden Behörden sein (BGE 118 Ia 112 E. 2b S. 117; BGE 106 Ia 182 E. 3 S. 187). Die Frage der direkten Anwendbarkeit von Art. 12 UNO-Kinderrechtekonvention wird weder von der Konvention selbst noch von der bundesrätlichen Botschaft zum Beitritt der Schweiz beantwortet; vielmehr begnügt sich die Botschaft mit dem Hinweis, es werde Sache der rechtsanwendenden Behörde sein, über die Justiziabilität der einzelnen Bestimmungen zu entscheiden (BBl 1994 V S. 20 und 39).

BGE 124 III 90 S. 92

Art. 12 der Kinderrechtekonvention hat folgenden Wortlaut:

1 Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene

Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind

berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die

Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner

Reife.

2 Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in

allen

das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder

unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im

Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

Diese Bestimmung zeichnet sich sowohl in ihrer inhaltlichen Zielsetzung als auch in der notwendigen Umsetzung durch einen hohen Grad an Konkretheit aus und erweist sich als inhaltlich hinreichend bestimmt und klar. Art. 12 UNO-Kinderrechtekonvention räumt dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht ein, diese Meinung in allen die Angelegenheit des Kindes betreffenden Verfahren zu äussern; insofern hat diese Bestimmung die Rechte des Einzelnen zum Gegenstand. Die Formulierungen, dass "die Vertragsstaaten" dem Kind das Meinungsäusserungsrecht "sichern" (Abs. 1) und dass dem Kind in allen es berührenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren die "Gelegenheit [...] gegeben" wird, gehört zu werden (Abs. 2), sind so zu verstehen, dass sich die Bestimmung direkt an die rechtsanwendenden Behörden - und nicht etwa nur an den Gesetzgeber - richten. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um Vorschriften unbestimmten Charakters, die zur praktischen Handhabung erst noch der Umsetzung im innerstaatlichen Recht bedürften. Aber auch der Verweis auf die nationale Verfahrensgesetzgebung steht der unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmung nicht entgegen; der Sinn dieses Passus kann nämlich nicht darin bestehen, die Anhörung des Kindes - eine zentrale Bestimmung der Konvention - davon abhängig zu machen, dass die Signatarstaaten eine solche überhaupt vorsehen; vielmehr ist darin ein Verweis auf die einschlägigen nationalen Verfahrensvorschriften zu sehen, soweit solche bestehen (siehe dazu CLAIRE NEIRINCK/PIERRE-MARIE MARTIN, Un traité bien maltraité, La Semaine juridique 1993, S. 3677, insbes. Ziff. 19; MARIE-CLAIRE RONDEAU-RIVIER, La Convention des Nations unies sur les droits de l'enfant devant la Cour de cassation: un traité mis hors jeu, Recueil Dalloz Sirey 1993, Chronique, S. 203 ff., insbes. S. 205).

Aus diesen Gründen handelt es sich bei Art. 12 UNO-Kinderrechtekonvention um einen direkt anwendbaren Rechtssatz, so dass deren Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann.

BGE 124 III 90 S. 93

b) Bereits aus dem Wortlaut von Art. 12 UNO-Kinderrechtekonvention geht klar hervor, dass die persönliche Anhörung des Kindes nicht in jedem Fall zwingend vorgesehen ist. Vielmehr sind die rechtsanwendenden Behörden nur dann verpflichtet, dem Kind Gelegenheit zur Meinungsäusserung zu geben - und anschliessend diese Meinung auch angemessen zu berücksichtigen -, wenn das Kind fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden (Abs. 1). Ist diese Fähigkeit aufgrund der Entwicklung des Kindes noch nicht gegeben und daher seine unmittelbare Anhörung nicht angezeigt, sieht die Konvention eine Vertretung des Kindes oder die Einbeziehung anderer für das Kind verantwortlicher Personen vor (Abs. 2). Die Praxis in der Schweiz entspricht bereits heute dieser differenzierten Lösung, die in der Konvention in bezug auf die Anhörung des Kindes verankert ist. Das Bundesgericht hat unlängst entschieden, dass im Scheidungsprozess auch der Zuteilungswunsch des Kindes berücksichtigt werden muss, namentlich wenn es sich aufgrund des Alters und der Entwicklung des Kindes um einen gefestigten Entschluss handelt (BGE 122 III 401 E. 3b mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung in bezug auf die Regelung der elterlichen Gewalt ist auch auf die Frage der Regelung des Besuchsrechtes anwendbar (vgl. bereits BGE 100 II 76 E. 4b S. 82; BGE 122 I 53 E. 4a S. 55); dies gilt selbstredend unabhängig davon, ob über die Frage des persönlichen Verkehrs in einem Scheidungsverfahren oder - wie im vorliegenden Fall - ausserhalb eines solchen zu entscheiden ist. Auch der Entwurf zum neuen Scheidungsrecht sieht in Art. 133 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass nicht nur für die Zuteilung der elterlichen Sorge, sondern auch für die Regelung des persönlichen Verkehrs, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes Rücksicht zu nehmen ist.

c) Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hat das Obergericht nicht gegen diese Grundsätze der Anhörung des Kindes verstossen, wie sie sich aus Art. 12 UNO-Kinderrechtekonvention und BGE 122 III 401 ergeben. Das Obergericht begründete den Verzicht auf eine Anhörung des Kindes damit, dass Julia als kaum sechsjähriges Kind, das zudem noch keine Gelegenheit hatte, sich mit ihrem leiblichen Vater auseinanderzusetzen, nicht über die erforderliche Reife verfüge, die für eine solche Stellungnahme erforderlich wäre; anders verhielte es sich, wenn Julia den Vater aufgrund einer einigermassen breiten Erfahrung bereits kennen würde. Im vorliegenden Fall müsste sich Julia demgegenüber zu einer Person äussern, die sie aus eigener Anschauung gar nicht beurteilen könne; bewusst wäre ihr einzig die unausgesprochene Erwartungshaltung ihres Umfeldes.

BGE 124 III 90 S. 94

Diese Begründung ist überzeugend. Offensichtlich vermag sich ein knapp sechsjähriges Kind, dem bislang jeglicher Kontakt zum leiblichen Vater vorenthalten wurde, keine eigene Meinung darüber zu bilden, ob die Kontaktaufnahme mit dem Vater im Rahmen eines eng begrenzten Besuchsrechtes in seinem Interesse liege. Bezeichnenderweise setzt sich die Beschwerdeführerin denn auch nicht mit der zutreffenden Argumentation im angefochtenen Entscheid auseinander, sondern wirft dem Obergericht vor, dass in unzulässiger Weise zwischen Scheidungs- bzw. Trennungskindern, die ihren Vater kennen, und einem nichtehelichen Kind, das seinen Vater nicht kennt, unterschieden werde. Völlig zu Unrecht unterstellt die Beschwerdeführerin dem Obergericht eine rechtsungleiche Behandlung von Scheidungs- bzw. Trennungskindern und nichtehelichen Kindern. Dem angefochtenen Urteil kann für eine solche Unterscheidung nicht der geringste Hinweis entnommen werden; vielmehr unterscheidet es nur in bezug auf die Frage, ob das Kind seinen Vater bereits kennt und sich daher eine eigene Meinung zu einem Besuchsrecht bilden kann, oder ob dies nicht der Fall ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein aussereheliches Kind handelt oder nicht. Wenn sich aber Julia angesichts ihres Alters und weil sie bislang ihren Vater nicht kennenlernte, keine eigene Meinung zur Frage des Besuchsrechtes bilden konnte, durfte das Obergericht ohne Verletzung von Art. 12 Abs. 1 UNO-Kinderrechtekonvention auf eine Anhörung von Julia verzichten. Umgekehrt wird Art. 12 Abs. 2 UNO-Kinderrechtekonvention insoweit Genüge getan, indem die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin dem Kind mittelbar Gehör verschaffen konnte.

d) Aus diesen Gründen ist die Rüge der Verletzung von Art. 12 UNO-Kinderrechtekonvention unbegründet.