Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 124 II 97 Generato dall'IA

Speeding Violation Classification and License Revocation

Numero d'incarto BGE 124 II 97
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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Speeding Violation Classification and License Revocation This case concerns a driver who exceeded the general speed limit of 50 km/h within city limits by 21 km/h, resulting in the driving license being revoked for one month, which was initially reduced to a warning by the cantonal appeal commission. The Swiss Federal Supreme Court ruled that an objective classification of at least a moderately serious case must be assumed for speed violations between 21 km/h and 24 km/h over the 50 km/h limit in urban areas, without requiring an examination of the specific circumstances. The Court reasoned that such a significant speed excess (over 40%) in built-up areas inherently poses a substantial risk to traffic, especially vulnerable road users like pedestrians, and is generally considered at least grossly negligent; therefore, even with a clean driving record and sympathetic personal circumstances (like returning from caregiving for a dying friend), which were deemed not to mitigate the degree of fault, a warning (a mild case) is only justifiable in exceptional situations, leading to the reversal of the lower decision and the reinstatement of the one-month license revocation.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 16 Abs. 2 SVG; Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts, mittelschwerer Fall. Bei einer Überschreitung der allgemeinen Innerortshöchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 bis 24 km/h ist ohne Prüfung der konkreten Umstände objektiv zumindest ein mittelschwerer Fall anzunehmen (E. 2).

Parole chiave

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superamento del limite di velocità classificazione delle strade circostanze personali ritiro della concessione grado di colpa guida nonostante revoca della patente

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 16 Abs. 2 SVG

This provision sets the general ground for licence withdrawal when traffic rules are violated; the Tribunal applies it by finding a non-light case requiring withdrawal.

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Sentenze successive che citano questa decisione (412)

BGE 128 II 86
Speeding Infraction Leading to Driving License Withdrawal Despite Minor Nature Due to Prior Warning
«…re en application de l' art. 16 al. 2 1 ère phrase LCR ( ATF 126 II 202 consid. 1a p. 204, 196 consid. 2a p. 199; ATF 124 II 97 consid. 2b p. 101). Par ailleurs, l'ordonnance du 4 mars 1996 sur les amendes d'ordre (OAO; RS 741.031) prévoit à son…»
BGE 126 II 196
Federal Court Upholds License Withdrawal for Speeding in Built-Up Area
«…ceptionnellement à un retrait du permis de conduire, qui doit donc être prononcé sauf circonstances particulières ( ATF 124 II 97 consid. 2b p. 100 s.). Cette jurisprudence ne dispense toutefois pas l'autorité de tout examen des circonstances du ca…»
BGE 126 II 202
Physician's License Withdrawal Upheld for Significant Speeding Offense
«…cht oder nicht mehr im BGE 126 II 202 S. 205 Innerortsbereich; unter Umständen entfällt sogar jeder Schuldvorwurf ( BGE 124 II 97 E. 2c). b) Der Beschwerdeführer hat die Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 km/h überschritten. Es ist s…»
BGE 125 II 561
Driver Culpability vs. Traffic Endangerment in License Revocation for Negligent Homicide
«…ichnen, ist auch bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund in der Regel ein Führerausweisentzug anzuordnen ([BGE 124 II 97](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 124 II 259
Speeding Violation Justifying Mandatory License Revocation
«…nt favorables, un tel dépassement implique un retrait du permis en application de l'art. 16 al. 2 1ère phrase LCR ([ATF 124 II 97](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 124 II 475
Federal Office for Roads v. Driver (Speeding on Motorway)
«…2. a) Les conditions d'un retrait du permis de conduire en cas d'excès de vitesse ont été examinées dans les [ATF 124 II 97](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
CR.2025.0005 (2025-04-07) · vd
Driver Appeals License Withdrawal for Speeding in Work Zone
«…ement de la vitesse autorisée est, respectivement, de 16 à 20 km/h, de 21 à 25 km/h et de 26 à 30 km/h (ATF 123 II 106; 124 II 97; 124 II 259). Le Tribunal fédéral a rappelé que ces seuils n'avaient pas été arrêtés à la légère mais reposaient sur le…»
603 2024 198 (2025-03-18) · fr
License Cancellation for Second Probationary Driving Violation
«…rerseits sind die konkreten Um- stände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (vgl. BGE 124 II 97 E. 2c; Urteile BGer 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 1C_312/2019 vom 30. Oktober 2018 E. 3.2). 5.2. Im rechts…»
603 2024 197 (2025-03-11) · fr
Driver License Withdrawal Upheld Due to Repeat Medium-Severity Traffic Offense
«…ch der Rechtsprechung einen mittelschweren Fall dar, der grund- sätzlich einen Führerausweisentzug nach sich zieht (BGE 124 II 97 E. 2). Diese Schematisierung Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht…»
AK.2024.106.AK (2024-08-15) · sg
Prosecutor's Discontinuance Overturned Due to Lack of Procedural Authorization and Uninvestigated Accident Circumstances
«…10/13 war, womit der Beschwerdegegner schlechterdings nicht rechnen musste (vgl. BGE 143 IV 500 E. 1.2.4, 124 II 97 E. 2b, 122 II 228 E. 3c, 121 II 127 E. 4a und 118 IV 277 E. 5). c) Weiter bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, d…»
CR.2024.0028 (2024-08-15) · vd
Appeal of Driving License Revocation Based on Repeated Serious Traffic Offenses
«…t de la vitesse autorisée est, respectivement, de 16 à 20 km/h, de 21 à 25 km/h et de 26 à 30 km/h (cf. ATF 123 II 106; 124 II 97; 124 II 259; ég. TF 1C\_597/2017 du 20 juin 2018 consid. 3). b) D'après les art. 16b al. 2 let. f et 16c al. 2 let. e…»
603 2024 70 (2024-06-27) · fr
Driver's License Suspension Upheld for Excessive Speeding
«…fondée exclusivement sur le dépassement de vitesse constaté, violerait le droit fédéral (cf. ATF 126 II 196 consid. 2a; 124 II 97 consid. 2c; arrêt TC FR 603 2015 58 du 8 juin 2015 consid. 4a). L'autorité pourra également renoncer au retrait du perm…»
603 2023 118 (2023-08-28) · fr
Traffic Violation Fine and Mandatory License Suspension Appeal
«…fondée exclusivement sur le dépassement de vitesse constaté, violerait le droit fédéral (cf. ATF 126 II 196 consid. 2a; 124 II 97 consid. 2c; arrêt TC FR 603 2015 58 du 8 juin 2015 consid. 4a). 3. 3.1 En l’espèce, le recourant a dépassé de 17…»
CR.2023.0008 (2023-08-08) · vd
License Withdrawal Upheld for Excessive Speeding in Work Zone
«…ement de la vitesse autorisée est, respectivement, de 16 à 20 km/h, de 21 à 25 km/h et de 26 à 30 km/h (ATF 123 II 106; 124 II 97; 124 II 259; ég. TF 1C\_597/2017 du 20 juin 2018 consid. 3). Le Tribunal fédéral a rappelé que ces seuils n'avaient pas…»
603 2023 8 (2023-03-29) · fr
Driving License Revocation for Serious Traffic Violations and Prior Offense
«…ch der Rechtsprechung einen mittelschweren Fall dar, der grund- sätzlich einen Führerausweisentzug nach sich zieht (BGE 124 II 97 E. 2). Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu t…»

Testo completo

Urteilskopf

124 II 97

13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Januar 1998 i.S. Bundesamt für Strassen gegen R. (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 16 Abs. 2 SVG; Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts, mittelschwerer Fall.

Bei einer Überschreitung der allgemeinen Innerortshöchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 bis 24 km/h ist ohne Prüfung der konkreten Umstände objektiv zumindest ein mittelschwerer Fall anzunehmen (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 97

BGE 124 II 97 S. 97

A.- Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons Bern entzog R. am 12. Mai 1997 den Führerausweis wegen Überschreitens der gesetzlichen Innerortshöchstgeschwindigkeit von 50 um 21 km/h für die Dauer von einem Monat.

Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern hiess am 25. Juni 1997 einen Rekurs der Betroffenen gut, hob die Entzugsverfügung auf und verwarnte R.

B.- Das Bundesamt für Strassen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben

BGE 124 II 97 S. 98

und R. sei der Führerausweis für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

Die Rekurskommission und die Beschwerdegegnerin beantragen Abweisung der Beschwerde.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 25. Juni 1997 aufgehoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG; SR 741.01) kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Der Führerausweis muss entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG). Bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall gegeben ist, hat die Behörde in erster Linie die Schwere der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens, daneben aber auch den automobilistischen Leumund zu prüfen (Art. 31 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51], BGE 123 II 106 E. 2; BGE 121 II 127). Ist der Fall unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung und des Verschuldens nicht mehr als leicht zu bezeichnen, ist auch bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund in der Regel ein Führerausweisentzug anzuordnen (BGE 105 Ib 255; BGE 118 Ib 229).

2. a) Die Vorinstanz nimmt im vorliegenden Fall bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 km/h einen leichten Fall im Sinne von Artikel 16 Abs. 2 SVG an. Denn gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Führerausweis ungeachtet der konkreten Umstände zu entziehen, wenn die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h überschritten worden sei. Betrage die Geschwindigkeitsüberschreitung weniger als 20 km/h, sei eine Verwarnung auszusprechen, wenn nicht erschwerende Umstände eine schärfere Massnahme rechtfertigten. Bewege sich die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts indessen im Bereich zwischen 20 km/h und 25 km/h, seien die konkreten Umstände zu prüfen. Bei einem leichten Fall könne auch hier noch eine Verwarnung ausgesprochen werden. Ein leichter Fall liege

BGE 124 II 97 S. 99

dann vor, wenn der Grad der Gefährdung, wie sie unter den gegebenen Umständen objektiv voraussehbar gewesen sei, und das Verschulden leicht seien und das bisherige Verhalten keine strengere Massnahme erfordere. Ein mittelschwerer Fall liege dann vor, wenn erschwerende Umstände wie reger Verkehr herrschten oder Fussgänger sich in der Nähe des Ortes der Widerhandlung befunden hätten, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Es könne nicht angehen, dass gegen jenen Verkehrsteilnehmer, der unter erschwerenden Umständen eine Geschwindigkeitsüberschreitung begehe, dieselbe Administrativmassnahme verfügt würde, wie gegen jenen, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne erschwerende Umstände überschreite.

b) Das beschwerdeführende Amt wendet sich gegen die Annahme der Vorinstanz, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts im Bereich zwischen 20 km/h und 25 km/h aufgrund der konkreten Umstände auch ein leichter Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG in Betracht komme.

Nach der Rechtsprechung sei ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG beziehungsweise eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h, auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse um 30 km/h und innerorts um 25 km/h überschritten worden sei (BGE 123 II 37, 106 E. 2). Diese Rechtsprechung schliesse nicht aus, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung auch bei einer tieferen Geschwindigkeitsüberschreitung, ja sogar da, wo sich der Lenker im Rahmen der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit halte, vorliegen könne (BGE 123 II 37 E. e und f). In solchen Fällen seien aber jeweils die konkreten Umstände zu prüfen.

In bezug auf den mittelschweren Fall, der auch bei günstigen Verkehrsverhältnissen und gutem automobilistischem Leumund einen Führerausweisentzug zur Folge habe, habe das Bundesgericht bis jetzt erst im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Autobahn Gelegenheit gehabt, sich zu äussern. Danach sei bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bereich von 31-34 km/h ohne Prüfung der konkreten Umstände ein mittelschwerer Fall zu bejahen und der Führerausweis gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG zu entziehen. Beim mittelschweren Fall innerorts liege die Grenze für den schweren Fall ungeachtet der konkreten Umstände bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h

BGE 124 II 97 S. 100

bei 25 km/h. Folgerichtig müsse diese für den mittelschweren Fall tiefer liegen (BGE 123 II 106 E. 2c S. 113).

Wer innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h oder mehr überschreite, tue das in der Regel mindestens grobfahrlässig, da eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 40% objektiv gesehen nicht unbemerkt bleiben könne. Eine Ausnahme komme lediglich da in Betracht, wo der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint habe, er befinde sich nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich. Wie das Bundesgericht in BGE 123 II 37 (mit Hinweis auf BGE 121 II 127 E.

4) dargelegt habe, stelle eine übersetzte Geschwindigkeit gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize sei innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordere. Zudem gebe es innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer (Fussgänger, Velofahrer), die - vor allem Kinder und ältere Menschen - einem besonderen Risiko ausgesetzt seien. Darüber hinaus bestehe eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürften sich, auch soweit sie wartepflichtig seien, auf den Vertrauensgrundsatz berufen (BGE 120 IV 252 E. 2d/aa).

Sie müssten sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer derart übersetzten Geschwindigkeit herannahe (BGE 118 IV 277, wonach auf Hauptstrassen ausserorts, wo die allgemeine Höchstgeschwindigkeit nach Art. 4a Abs. 1 der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (VRV; SR 741.11) 80 km/h beträgt, generell mit Geschwindigkeiten von über 90 km/h nicht gerechnet werden müsse). Welch schwerwiegende Folgen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts haben können, wo Fahrzeug-Fussgänger-Kollisionen häufig seien, zeigten physikalische Berechnungen:

Fahre ein Auto mit einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 55 km/h statt mit einer solchen von 50 km/h, habe es dort, wo es bei einer Vollbremsung mit 50 km/h stillstehen würde, immer noch eine Geschwindigkeit von 28,2 km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h noch eine solche von 40,5 km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h noch eine solche von 59 km/h. Derartige Aufprallgeschwindigkeiten könnten bei Fussgängern zu schwersten und tödlichen Verletzungen führen. Ab einer Kollisionsgeschwindigkeit von 20 km/h seien Becken- und Beinbrüche, ab einer solchen von 45 km/h tödliche Verletzungen sehr wahrscheinlich.

Aus diesen Gründen wiege eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h weder verschuldens- noch gefährdungsmässig leicht.

BGE 124 II 97 S. 101

In konsequenter Weiterentwicklung der Rechtsprechung sei deshalb bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts im Bereich von 21 km/h bis 24 km/h ohne Prüfung der konkreten Umstände jedenfalls objektiv immer zumindest ein mittelschwerer Fall anzunehmen, der selbst bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund einen Ausweisentzug gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG zur Folge habe. Von einem Führerausweisentzug könne höchstens dann abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorlägen, wie zum Beispiel in BGE 118 Ib 229.

c) Diese Darstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie auch die daraus gezogene Konsequenz hinsichtlich der Annahme eines mindestens mittelschweren Falles bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 21 km/h bis 24 km/h sind zutreffend. Diese Weiterentwicklung der Rechtsprechung befreit die Entzugsbehörde jedoch nicht von der Pflicht, die Umstände des Einzelfalles genauer zu prüfen. Denn sie hat in allen Fällen des erwähnten Geschwindigkeitsbereichs auch das Ausmass der Gefährdung und des Verschuldens abzuklären und zu gewichten, damit sie entscheiden kann, ob allenfalls ein schwerer Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG) vorliegt und welche Entzugsdauer bei einem mittelschweren beziehungsweise schweren Fall angemessen ist. Eine rein schematische Beurteilung dieser Fragen lediglich aufgrund der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung würde ein pflichtwidriges Nichtausüben des rechtserheblichen Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht darstellen. Umgekehrt kommt ein leichter Fall in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich; unter Umständen entfällt sogar jeder Schuldvorwurf (vgl. MARTIN SCHUBARTH, in René Schaffhauser [Hrsg.], Aspekte der Überforderung im Strassenverkehr - Forderungen an die Praxis, St. Gallen 1997, S. 117; BGE 123 II 37 E. 1f).

Nach Auffassung der Vorinstanz geht es nicht an, dass gegen jenen Verkehrsteilnehmer, der unter erschwerenden Umständen eine Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, dieselbe Administrativmassnahme verfügt werde, wie gegen jenen, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne erschwerende Umstände überschreitet; dies widerspräche dem Grundsatz der Rechtsgleichheit. Sollte die Vorinstanz mit dieser Argumentation zum Ausdruck bringen, dass sie bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 21 km/h bis 24 km/h und günstigen Verhältnissen regelmässig eine Verwarnung und bei erschwerenden Umständen einen fakultativen

BGE 124 II 97 S. 102

einmonatigen Entzug anordnet, würde diese Ansicht der bundesgerichtlichen Praxis widersprechen. Wie oben dargelegt, stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung im fraglichen Ausmass in der Regel eine erhöhte Gefährdung mit entsprechendem Verschulden dar, weshalb auch bei günstigen Verhältnissen nur in Ausnahmefällen (BGE 123 II 37 E. 1f; BGE 120 Ib 504; 118 Ib 229) von einem Führerausweisentzug abgesehen werden kann. Treten jedoch erschwerende Umstände hinzu, ist die Minimalentzugsdauer von einem Monat angemessen zu erhöhen und bei einem schweren Fall und Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Rückfallsregelung anzuwenden. Bei einer solchen Rechtsanwendung kann von einer Verletzung des Gleichheitsgebots keine Rede sein.

Nach dem Gesagten stellt die Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 km/h durch die Beschwerdegegnerin, und zwar unabhängig von den örtlichen Gegebenheiten, einen mittelschweren Fall dar, der grundsätzlich einen Führerausweis nach sich zieht.

d) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie habe sich in der fraglichen kalten Februar-Nacht nicht auf einer Vergnügungsfahrt befunden, sondern auf dem Heimweg von einer - für sie emotional stark belastenden - Sterbebegleitung für einen todkranken Freund (AIDS im Endstadium). Diesem habe sie in der qualvollen Endphase seines Lebens auf der Palliativ-Station des Salem-Spitals Bern allabendlich, meist bis in die Nacht hinein, einfühlsame Sterbebegleitung geleistet. Zwei Wochen nach dem fraglichen Vorfall sei der junge Freund der Familie gestorben. Diese subjektive Seite, die das Tatverschulden konkret vermindere, sei von den kantonalen Instanzen noch gar nicht geprüft und berücksichtigt worden. Allenfalls sei deshalb die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem verfüge sie über einen ungetrübten automobilistischen Leumund und indem sie die Busse durch gemeinnützige Arbeit in einem Alters- und Pflegeheim abgegolten habe, habe sie ihre Einsicht unter Beweis gestellt, weshalb die verfügte Verwarnung zur Erreichung des Warn- und Besserungs-Zwecks offensichtlich genüge. Im übrigen sei sie seit einigen Jahren in ihrer Freizeit karitativ tätig. Die Anordnung eines Führerausweisentzugs würde den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen.

Die Sterbebegleitung der Beschwerdegegnerin und ihr karitatives Engagement lassen ihren allgemeinen Leumund in einem positiven Licht erscheinen. Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rückfahrt von einer Sterbebegleitung das Tatverschulden vermindern sollte.

BGE 124 II 97 S. 103

Zum einen hatte sie den todkranken Freund am fraglichen Abend nicht zum ersten Mal betreut, weshalb die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Fahrt nicht unter Schockwirkung stand, und zum andern wäre gerade angesichts der emotional starken Belastung eine besonders vorsichtige Fahrweise angezeigt gewesen. Da die Beschwerdegegnerin durch einen Führerausweisentzug nicht besonders hart betroffen ist und unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nur in Ausnahmefällen eine mildere Massnahme verhängt werden soll (BGE 120 Ib 504; 118 Ib 229), rechtfertigt es sich trotz der Einsicht der Beschwerdegegnerin sowie ihres ausgezeichneten allgemeinen und ungetrübten automobilistischen Leumunds nicht, auf einen Führerausweisentzug zu verzichten. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Weil das beschwerdeführende Amt einen einmonatigen Führerausweisentzug beantragt und das Bundesgericht über diesen Antrag nicht hinausgehen darf, entscheidet das Bundesgericht selbst in der Sache (Art. 114 Abs. 1 und 2 OG).

3. (Kostenfolgen).