Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 124 I 203 Generato dall'IA

Prisoner’s Cash Possession During Visits: Disciplinary Visiting Ban as Proportional Restriction of Personal Freedom

Numero d'incarto BGE 124 I 203
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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The Swiss Federal Court dismissed the complainant's constitutional appeal, upholding the challenged disciplinary decision; the one-month visiting ban imposed by the prison director remains in force. The case concerned a prisoner's disciplinary sanction for violating a prison directive (dated 20 February 1995) that limited inmates to carrying no more than CHF 20 in cash during visits; the prisoner had carried CHF 93.70 and was disciplined with a one-month visit suspension. The Court held that the restriction on cash possession, a facet of personal freedom, was lawful: it was based on a sufficient legal foundation (the cantonal prison regulation and the director's authority to issue security directives), served the legitimate public interest of prison security (preventing smuggling, collusion, and illegal transactions), and was proportionate. The Court further ruled that a one-month visiting ban was an appropriate disciplinary sanction to enforce the directive and did not disproportionately infringe the prisoner's personal freedom, given the legal allowance of up to three months.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Persönliche Freiheit (Recht des Gefangenen auf Bargeldbesitz; Zulässigkeit einer disziplinarischen Besuchssperre). Die verfassungsrechtlichen Schranken für Eingriffe in die Freiheitsrechte gelten auch bezüglich des Bargeldbesitzes von Gefangenen (E. 2b-c). Die Weisung der Direktion der kantonalen Strafanstalt Pöschwies vom 20. Februar 1995 betreffend das Mitführen von Bargeld bei Besuchen liegt im öffentlichen Interesse und stützt sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage (E. 2d-f). Zulässigkeit von angemessenen Disziplinarsanktionen zur Durchsetzung der Weisung vom 20. Februar 1995. Das im vorliegenden Fall verhängte disziplinarische Besuchsverbot von einem Monat Dauer erscheint nicht als unverhältnismässiger Eingriff in die persönliche Freiheit des betroffenen Gefangenen (E. 4).

Parole chiave

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restrizione di libertà diritto alla libertà e alla sicurezza pignoramento di crediti detenuto scarcerazione limiti costituzionali

Disposizioni normative citate

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Art. 4 BV
Er rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit, von Art. 4 BV, Art.
Art. 8 Ziff. 2 EMRK
7 und Art. 8 Ziff. 2 EMRK sowie des Grundsatzes "nulla poena sine lege" und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Art. 1 StGB
Soweit der Beschwerdeführer mit der Anrufung dieses in Art. 1 StGB ausdrücklich verankerten Grundsatzes sinngemäss eine Verletzung von materiellem Bundesstrafrecht rügt, kann darauf nicht eingetreten werden (Art.
Art. 84 Abs. 2 OG
1 StGB ausdrücklich verankerten Grundsatzes sinngemäss eine Verletzung von materiellem Bundesstrafrecht rügt, kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 84 Abs. 2 OG i.V.m Art.

Giurisprudenza citata

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Sentenze successive che citano questa decisione (121)

GE.2024.0370 (2025-05-06) · vd
Appeal Against Academic Dismissal Based on Insufficient Regulatory Basis for Second Failure Examination Protocol
«…onne marche de ces établissements; on recourt dès lors souvent à des normes ouvertes et peu précises (cf. ATF 130 I 65; 124 I 203; 119 Ia 178 spéc. 188 ; sur ce thème, Moor/Flückiger/Martenet, op. cit., p. 721 ss; Plotke, op. cit., p. 70 ss). Toute…»
GE.2024.0289 (2025-03-20) · vd
Student Debate Prohibition in Vocational School Upheld
«…onne marche de ces établissements; on recourt dès lors souvent à des normes ouvertes et peu précises (cf. ATF 130 I 65; 124 I 203; 119 Ia 178 spéc. 188 ; sur ce thème, Moor/Flückiger/Martenet, op. cit., p. 721 ss; Plotke, op. cit., p. 70 ss). c) Le…»
7B_1098/2024 (2024-10-31)
«…della libertà e la convivenza nell'istituzione d'esecuzione lo richiedano ( art. 74 CP ; DTF 139 I 180 consid. 1.3; 124 I 203 consid. 2b). L'esecuzione deve essere orientata in particolare al reinserimento e alla risocializzazione del detenuto…»
VD.2023.168 (2024-06-15) · bs
Appeal Regarding Denial of Transfer to Open Facility and Alternative Release
«…Gefangenen nur soweit beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es erfordern (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausger…»
A/2594/2023 (2023-12-19) · ge
Appeal Concerning Cell Search and Seizure of Detainee's Notes
«…ériel, à savoir un règlement de prison, car ces personnes sont liées à l'État par un rapport de droit spécial (ATF 124 I 203 consid. 2b ; 118 Ia 64 consid. 3r-t). 6.2 Aux termes de l'art. 85 CP, les effets personnels et le logement du dét…»
1B_630/2022 (2023-06-16)
«…glement de prison, car ces personnes sont liées à l'Etat par un rapport de droit spécial ( ATF 145 I 318 consid. 2.1; 124 I 203 consid. 2b). Le règlement de prison doit satisfaire à des exigences minimales de clarté et de précision, afin d'assure…»
2C_548/2022 (2023-05-30)
«…miné avec un degré de certitude correspondant aux circonstances ( ATF 139 I 280 consid. 5.1; 133 I 110 consid. 6.1; 124 I 203 consid. 2b; 124 I 40 consid. 3b; 115 Ia 277 consid. 7a). L'exigence de précision est au service de la sécurité du…»
1B_452/2022 (2023-03-07)
«…prison, car ces personnes sont liées à l'Etat par un rapport de droit spécial ( ATF 145 I 318 consid. 2.1 p. 321 s.; 124 I 203 consid. 2b p. 205; 123 I 221 consid. I/4a p. 226; 119 Ia 505 consid. 3b p. 507; arrêts 6B_1218/2018 du 14 janvier…»
6B_1408/2022 (2023-02-17)
«…eschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es erfordern ( BGE 139 I 180 E. 1.3 S. 182 ; 124 I 203 E. 2b S. 204; Urteile 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3; 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3). Art. 74 un…»
B.2022.122 (2022-08-08) · sg
Deportation Detention Extension Upheld; Free Legal Counsel for Review Hearing Granted
«…en Haftzweck hinausgehen, wenn sie zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Anstaltsbetriebs notwendig sind (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b, 122 I 222). Die Gewährleistung der Möglichkeit sportlicher Betätigung und offener Zellen während längerer Zeit s…»
B.2022.122 (2022-08-08) · sg
Administrative Detention Extension Upheld; Right to Appointed Counsel Affirmed for Prolonged Reviews
«…en Haftzweck hinausgehen, wenn sie zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Anstaltsbetriebs notwendig sind (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b, 122 I 222). Die Gewährleistung der Möglichkeit sportlicher Betätigung und offener Zellen während längerer Zeit s…»
B.2022.124 (2022-07-25) · sg
Administrative Detention Review Under Dublin Regulation Upheld
«…en Haftzweck hinausgehen, wenn sie zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Anstaltsbetriebs notwendig sind (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b, 122 I 222). Die Gewährleistung der Möglichkeit sportlicher Betätigung und offener Zellen während längerer Zeit s…»
B.2022.124 (2022-07-25) · sg
Administrative Detention Legality and Conditions Upheld Under Dublin Regulation
«…en Haftzweck hinausgehen, wenn sie zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Anstaltsbetriebs notwendig sind (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b, 122 I 222). Die Gewährleistung der Möglichkeit sportlicher Betätigung und offener Zellen während längerer Zeit s…»
6B_264/2021 (2022-03-30)
«…so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern ( BGE 124 I 203 E. 2b mit Hinweis). Die Beschränkung muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen u…»
VWBES.2021.427 (2022-01-12) · so
Inmate Murderer Denied Transfer to Open Facility
«…Gefangenen nur soweit beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es erfordern (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausger…»

Testo completo

Urteilskopf

124 I 203

25. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. Juli 1998 i.S. X. gegen die Direktion der Justiz des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Persönliche Freiheit (Recht des Gefangenen auf Bargeldbesitz; Zulässigkeit einer disziplinarischen Besuchssperre).

Die verfassungsrechtlichen Schranken für Eingriffe in die Freiheitsrechte gelten auch bezüglich des Bargeldbesitzes von Gefangenen (E. 2b-c). Die Weisung der Direktion der kantonalen Strafanstalt Pöschwies vom 20. Februar 1995 betreffend das Mitführen von Bargeld bei Besuchen liegt im öffentlichen Interesse und stützt sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage (E. 2d-f). Zulässigkeit von angemessenen Disziplinarsanktionen zur Durchsetzung der Weisung vom 20. Februar 1995. Das im vorliegenden Fall verhängte disziplinarische Besuchsverbot von einem Monat Dauer erscheint nicht als unverhältnismässiger Eingriff in die persönliche Freiheit des betroffenen Gefangenen (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 204

BGE 124 I 203 S. 204

X. befindet sich seit 26. November 1997 in der kantonalen Strafanstalt Pöschwies im Strafvollzug. Die Direktion der Strafanstalt disziplinierte ihn mit Verfügung vom 19. Dezember 1997 wegen Widerhandlung gegen eine interne Weisung vom 20. Februar 1995 betreffend Mitführens von Bargeld bei Besuchen. Als Disziplinarsanktion wurde X. ein Monat Besuchssperre auferlegt. Gleichzeitig wurde die (den erlaubten Betrag von Fr. 20.-- übersteigende) Barschaft von Fr. 93.70 auf seinen Namen sichergestellt. Einen gegen die Disziplinarverfügung erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Februar 1998 ab.

Dagegen gelangte X. mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. März 1998 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit, von Art. 4 BV, Art. 7 und Art. 8 Ziff. 2 EMRK sowie des Grundsatzes "nulla poena sine lege" und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es bestehe keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die fragliche Weisung vom 20. Februar 1995 (betreffend Mitführens von Bargeld bei Besuchen) und somit auch für die ausgesprochene Disziplinarsanktion. Der Gefängnisdirektor sei dazu von Gesetzes wegen gar nicht befugt. Ausserdem widerspreche die Weisung dem übergeordneten kantonalen Recht. Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang eine Verletzung der persönlichen Freiheit, von Art. 7 und Art. 8 Ziff. 2 EMRK sowie des Grundsatzes "nulla poena sine lege".

b) Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes darf die Beschränkung der Freiheitsrechte von Gefangenen nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Gefängnisbetriebes erforderlich ist (BGE 123 I 221 E. I/4c S. 228 mit Hinweisen). Sie muss auf gesetzlicher Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und

BGE 124 I 203 S. 205

verhältnismässig sein; zudem dürfen die verfassungsmässigen Freiheitsrechte weder völlig unterdrückt noch ihres Gehaltes als Institution der Rechtsordnung entleert werden (BGE 124 I 40 E. 3a S. 42; BGE 123 I 221 E. I/4 S. 226). Falls die Voraussetzungen für den Freiheitsentzug in einem formellen Gesetz ausreichend konkretisiert sind, können die Haftbedingungen in einem materiellen Gesetz (Gefängnisreglement) geregelt werden. Zur wirksamen Durchsetzung von Sicherheitsvorschriften kann das Gefängnisreglement auch eine Disziplinarordnung enthalten und für Widerhandlungen angemessene Disziplinarsanktionen vorsehen (BGE 118 Ia 64 E. 3r-3t S. 88 ff.). Das Gefängnisreglement hat allerdings ein Mindestmass an Klarheit und Regelungsdichte aufzuweisen (BGE 123 I 221 E. I/4a S. 226 mit Hinweisen). Die fragliche Rechtsnorm muss ausreichend zugänglich sein, und der Betroffene soll in hinreichender Weise erkennen können, welche rechtlichen Vorschriften auf einen gegebenen Fall anwendbar sind. Das Gesetz muss mithin so präzise formuliert sein, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 124 I 40 E. 3b S. 43 mit Hinweisen).

c) Im Lichte dieser Erwägungen kann der Auffassung der kantonalen Justizdirektion, der Bargeldbesitz gehöre zum vornherein "nicht zu den Rechten (...), die Strafgefangenen gemäss Verfassung oder Gesetz zustehen und die nur auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt werden dürften", offensichtlich nicht gefolgt werden. Vielmehr ist in den nachfolgenden Erwägungen zu prüfen, ob die streitige Weisung und die sich darauf stützende Disziplinarsanktion vor der Verfassung standhalten und insbesondere auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen.

Die ebenfalls angerufenen Art. 7 und Art. 8 Ziff. 2 EMRK haben in diesem Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbständige Bedeutung. Analoges gilt für die Maxime "nulla poena sine lege". Soweit der Beschwerdeführer mit der Anrufung dieses in Art. 1 StGB ausdrücklich verankerten Grundsatzes sinngemäss eine Verletzung von materiellem Bundesstrafrecht rügt, kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 84 Abs. 2 OG i.V.m Art. 268 f. BStP).

d) Die zürcherische Verordnung über die kantonale Strafanstalt Pöschwies vom 12. Februar 1975 (VoSP [LS 333.3]) regelt in §§ 17-21 die Verwendung der Arbeitsentschädigung (Verdienstanteil) und des dem Gefangenen gehörenden Bargeldes. Von seinem Verdienstanteil

BGE 124 I 203 S. 206

wird ihm monatlich ein von der Justizdirektion festzulegender Betrag, jedoch höchstens ein Drittel, bar ausbezahlt. Der Rest wird dem Gefangenen gutgeschrieben und angemessen verzinst (§ 18 VoSP). Über den ausbezahlten Barbetrag kann der Gefangene "im Rahmen der Hausordnung frei verfügen" (§ 19 Abs. 1 VoSP). Die Justizdirektion legt auch den maximalen Bargeldbetrag fest, den die Gefangenen besitzen dürfen. "Mehrbeträge sind sofort abzuliefern" (§ 19 Abs. 2 VoSP). Die Hälfte des Verdienstanteils wird auf einem Sperrkonto für die Entlassung reserviert (§ 20 VoSP). Der Rest wird dem Gefangenen als Reserve für besondere Aufwendungen gutgeschrieben und ebenfalls verzinst (§ 21 Abs. 1 VoSP). Beim Eintritt in die Strafanstalt vorhandenes Bargeld und während des Aufenthalts in der Strafanstalt eingehende Beträge werden je zur Hälfte der Reserve für besondere Aufwendungen und dem Sperrkonto gutgeschrieben (§ 21 Abs. 3 VoSP). Der Direktor der Strafanstalt ist ausserdem befugt, "die für die Wahrung der Sicherheit notwendigen Weisungen" zu erlassen, insbesondere betreffend Kontrollen von Gefangenen und Besuchern (§ 65 Abs. 1 VoSP). Der Direktor kann die Rechte, welche den Gefangenen aufgrund der Verordnung zustehen, vorübergehend einschränken, soweit dies zur Wahrung der Anstaltssicherheit erforderlich ist (§ 65 Abs. 2 VoSP).

Die streitige Weisung der Direktion der kantonalen Strafanstalt Pöschwies vom 20. Februar 1995 lautet wie folgt:

"1. Insassen dürfen beim Besuch nur noch einen Betrag von maximal Fr. 20.-- auf sich tragen.

2. Das auf sich getragene Geld von dagegen zuwiderhandelnden Insassen wird sichergestellt, und der fehlbare Insasse wird diszipliniert."

e) Die Weisung vom 20. Februar 1995 liegt im Interesse der Sicherheit des Gefängnisses und der Haftzwecke. Es handelt sich um eine sachlich angemessene Vorkehr gegen das Ein- und Ausschmuggeln grösserer Bargeldbeträge. Damit sollen insbesondere Kollusions- und Fluchtvorbereitungshandlungen sowie Aktivitäten im Hinblick auf illegale Geschäfte (namentlich Drogenhandel) unterbunden werden. Es stellt keine unzulässige Einschränkung der persönlichen Freiheit dar, wenn die Gefangenen vor dem Betreten des Besucherpavillons den Fr. 20.-- übersteigenden Betrag ihres Bargeldes vorübergehend in ihrer abschliessbaren Einzelzelle oder bei der Gefängnisleitung deponieren müssen. Die streitige Weisung kann sich somit auf § 65 VoSP stützen, wonach der Direktor der Anstalt die für die Wahrung der Sicherheit notwendigen Weisungen

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erteilen kann. Die streitige Weisung selbst ist ausreichend klar und deutlich formuliert. Die Anstaltsordnung als materielles Gesetz findet ihre formellrechtliche Grundlage wiederum im zürcherischen Straf- und Vollzugsgesetz vom 30. Juni 1974 (StVG [LS 331], § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 StVG). Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Weisung der Anstaltsdirektion das Recht der Gefangenen auf Bargeldbesitz nicht generell sondern lediglich für den Fall von Besuchen einschränkt. Während §§ 17-21 VoSP für den Anstaltsbetrieb im allgemeinen gelten, bezieht sich die Weisung lediglich auf den Spezialfall der Besuche. Die aus Sicherheitsgründen erlassene und auf die Dauer der Besuche beschränkte Weisung widerspricht demnach auch nicht § 19 Abs. 2 VoSP, wonach der im allgemeinen zulässige Bargeldbetrag von der Justizdirektion festgelegt wird.

f) Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, die Weisung vom 20. Februar 1995 habe keine ausreichende gesetzliche Grundlage, als unbegründet.

3. ... (Verfassungskonformität der Annahme eines Disziplinarvergehens bejaht.)

4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die angefochtene disziplinarische Besuchssperre von einem Monat Dauer verstosse gegen das aus der persönlichen Freiheit abzuleitende (und in § 46 VoSP ausdrücklich verankerte) Recht des Gefangenen auf Empfang von Besuchen. Die Schwere der Sanktion sei zudem unverhältnismässig und sachlich unhaltbar. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.

a) Wie bereits erwähnt, dürfen die Grundrechte der Gefangenen soweit eingeschränkt werden, als es zur Wahrung der Sicherheit des Gefängnisses sachlich notwendig erscheint (vgl. oben, E. 2b). Nötigenfalls sind zur Durchsetzung der Gefängnisordnung auch angemessene Disziplinarsanktionen zulässig (BGE 118 Ia 64 E. 3r S. 88 f.). Wie in Erwägung 3 dargelegt, hat der Beschwerdeführer eine gültige Weisung der Anstaltsdirektion betreffend das Mitführen von Bargeld bei Besuchen missachtet; die Ausfällung einer disziplinarischen Besuchssperre ist nach dem anwendbaren kantonalen Recht zulässig.

b) Ein Besuchsverbot von einem Monat Dauer erscheint im vorliegenden Fall nicht als unverhältnismässig schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers. Die Gefangenen in der Strafanstalt Pöschwies dürfen grundsätzlich alle zwei Wochen einen Besuch naher Angehöriger empfangen (§ 46 Abs. 1 VoSP). Das

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Gesetz lässt eine disziplinarische Besuchssperre bis zu drei Monaten zu (§ 58 Abs. 1 lit. e VoSP). Angesichts der dargelegten Umstände liegt hier kein schwerer Disziplinarverstoss vor. Die Ausfällung einer einmonatigen Besuchssperre ist sachlich vertretbar. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, seine Schwester sei vergeblich aus den USA in die Schweiz gereist und auch sein in Frankreich lebender Halbbruder habe ihn über Weihnachten 1997 besuchen wollen. Gemäss den Darlegungen der kantonalen Behörden hat der Beschwerdeführer die Gefängnisleitung jedoch nicht über die angeblich geplanten Besuche informiert. Ausserdem hat er sich am 20. Dezember 1997 mit dem sofortigen Vollzug der Besuchssperre unterschriftlich einverstanden erklärt. Wenn er die Erklärung vom 20. Dezember 1997 unterzeichnet hat, ohne deren Inhalt zu verstehen bzw. ohne deren Erläuterung oder Übersetzung in seine Muttersprache zu verlangen, kann er den kantonalen Behörden nicht vorwerfen, der sofortige Vollzug der Besuchssperre sei unverhältnismässig hart gewesen.

c) Unter den gegebenen Umständen hält die angefochtene Disziplinarverfügung vor der Verfassung stand.