Federal Court on Award of Legal Costs Against Uninvolved Opposing Party
Sintesi Legislator
Generato dall'IAFederal Court on Award of Legal Costs Against Uninvolved Opposing Party The court addressed the principle of awarding legal costs (Parteientschädigung) pursuant to Art. 159 para. 2 in conjunction with Art. 135 OG (Federal Statute on Judicial Organization), specifically regarding the liability of the opposing party in proceedings before the Federal Insurance Court. The prior practice was to not impose court costs or require payment of legal costs from the opposing party if they did not participate in the federal proceedings (e.g., waived a submission) or requested that the appeal be granted, under the premise that they should not bear the cost risk if they were not responsible for the challenged lower court decision. However, the court established a change in jurisprudence, deciding that legal costs must be awarded based on the claims of the appealing party and the outcome of the challenge against the contested lower court decision ("results-based approach"), irrespective of the opposing party's submissions or lack thereof; since the losing opposing party generally carries the cost risk until the procedure is finalized, they must pay legal representation fees if the appellant fully prevails, even if they waived submissions.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG: Parteientschädigung. Die Parteientschädigung ist aufgrund der Anträge der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids - und somit ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei - zu verlegen (Änderung der Rechtsprechung).
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IAGiurisprudenza citata
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IASentenze successive che citano questa decisione (177)
Testo completo
Urteilskopf
123 V 159
28. Auszug aus dem Urteil vom 22. August 1997 i.S. B. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste
Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG: Parteientschädigung.
Die Parteientschädigung ist aufgrund der Anträge der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids - und somit ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei - zu verlegen (Änderung der Rechtsprechung).
Erwägungen ab Seite 159
BGE 123 V 159 S. 159
Aus den Erwägungen:
4. b) Gemäss Art. 159 Abs. 2 erste Satzhälfte OG hat die unterliegende Partei in der Regel der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Gegenpartei trägt im Falle des Unterliegens somit grundsätzlich das Kostenrisiko, auch wenn sie den vorinstanzlichen Entscheid nicht zu vertreten hat. Nimmt sie indessen am bundesgerichtlichen Verfahren nicht teil - indem sie beispielsweise auf eine Vernehmlassung verzichtet - oder beantragt sie vernehmlassungsweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, so wurden ihr nach der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts weder Gerichtskosten auferlegt (BGE 120 V 57 f. Erw. 7 und 270 Erw. 3), noch wurde sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung verhalten. In Änderung dieser Rechtsprechung hat das Eidg. Versicherungsgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil entschieden, dass die Gerichtskosten nach Art. 156 OG aufgrund der Anträge der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides - und somit ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei - zu verlegen sind (BGE 123 V 156 ff. Erw. 3). Verzichtet die Gegenpartei auf eine Vernehmlassung, verliert sie dadurch ihre Parteistellung nicht und trägt bis zum Abschluss des Verfahrens das Prozess- und Kostenrisiko. Dies hat grundsätzlich auch mit Bezug auf die Bestimmung des Art. 159 Abs. 2 OG zu gelten.
BGE 123 V 159 S. 160
Da der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren vollumfänglich obsiegt, hat ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt als unterliegende Partei für das Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen.