Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 123 IV 125 Generato dall'IA

Federal Court Upholds Acquittal in Bookkeeper Misappropriation Case

Numero d'incarto BGE 123 IV 125
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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Federal Court Upholds Acquittal in Bookkeeper Misappropriation Case A bookkeeper at a company orchestrated the transfer of three sums of money, totaling over 200,000 Swiss Francs, from his employer's account to an accomplice's account by creating fictitious supplier invoices and modifying DTA payment orders, which were then approved by unsuspecting supervisors due to his assumption they would not meticulously review the details. The subsequent acquittal of the accused by the lower court was challenged by the prosecution, which, in its appeal, limited its request to convict the accused solely for the unlawful use of assets (Art. 141bis StGB), thereby waiving arguments regarding fraud and embezzlement. The Federal Court rejected the appeal, finding that the prerequisite for the offense of unlawful use of assets—that the assets must have "come to him without his will"—was not met, as the accused had actively initiated and caused the transfers through the deception of his supervisors, meaning the transfer did not occur *without* his will, but rather as a result of his own scheme.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 277bis Abs. 1 Satz 1 BStP; Bindung des Kassationshofes an den Antrag. Der Antrag ist im Lichte der Beschwerdebegründung auszulegen. Wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch und beschränkt sie in der Beschwerdebegründung ihren Antrag der Sache nach dahin, die Angelegenheit sei zurückzuweisen zur Verurteilung wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten, so hat sich das Bundesgericht nicht dazu zu äussern, ob sich der Angeklagte wegen Betruges strafbar gemacht habe (E. 1). Art. 141bis StGB; unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten; "ohne seinen Willen zugekommen". Wer über Beträge verfügt, deren Überweisung er selber veranlasst hat, ist nicht wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten strafbar (E. 2).

Parole chiave

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appropriazione indebita storno fatture fittizie truffa mezzo di pagamento assunzione di beni

Disposizioni normative citate

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Art. 277bis Abs. 1 Satz
Art. 277bis Abs. 1 Satz 1 BStP; Bindung des Kassationshofes an den Antrag.
Art. 141bis StGB
The central substantive provision whose alleged violation formed the sole basis of the appeal, although the appeal was ultimately dismissed because the facts did not meet this criterion.
Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
Ebenso verneinte die Vorinstanz die Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten nach Art.
Art. 141 aStGB
141bis StGB geht zurück auf die im Fall Nehmad (BGE 87 IV 115) aufgetretene Problematik - die sich dann in BGE 116 IV 134 erneut ergab -, dass nach Wortlaut und Systematik der frühere Unterschlagungstatbestand (Art. 141 aStGB) nur die Unterschlagung von Sachen, nicht aber die Unterschlagung von Forderungen erfasste.

Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 141bis StGB

The central substantive provision whose alleged violation formed the sole basis of the appeal, although the appeal was ultimately dismissed because the facts did not meet this criterion.

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Sentenze successive che citano questa decisione (253)

BGE 124 IV 53
Strangulation with minor injuries qualifies as endangerment of life under Art. 129 SPC, not aggravated assault under Art. 122 SPC requiring life-endangering injury.
«…clusions du recourant (art. 277bis PPF). Les conclusions devant être interprétées à la lumière de leur motivation ([ATF 123 IV 125](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
8C_362/2025 (2026-03-25)
Unemployment insurance entitlement suspension due to self-caused termination following refusal to resume work after illness
«…4.1). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung ([BGE 123 IV 125](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_827/2025 (2026-03-13)
Interpretation of criminal appeal scope regarding costs and compensation and prohibition of excessive formalism
«…za=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-V-369%3Ade&number_of_ranks=0#page369) E. 4.2.1; [123 IV 125](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_173/2025 (2026-03-06)
Dismissal of appeal against partial discontinuance of criminal proceedings for marital rape, coercion, and threats due to insufficient substantiation and lack of arbitrary assessment of evidence.
«…ords=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-V-369%3Ade&number_of_ranks=0#page369) E. 4.2.1 mit Hinweisen; [123 IV 125](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
9C_203/2025 (2026-03-06)
Corporate tax assessment of net profit, admissibility of retroactive balance sheet modifications, and burden of proof for personnel expenses
«…1.2). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung ([BGE 123 IV 125](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_107/2026 (2026-02-24)
Inadmissibility of an appeal against an interim order for an evidentiary site inspection in building violation proceedings due to lack of irreparable harm.
«…en sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung ([BGE 123 IV 125](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_375/2025 (2025-11-12)
Dismissal of challenge regarding official cadastral boundary surveying and confirmation of boundary course in land registry.
«…t werden, dass die Beschwerdeführer im Grunde die Festlegung der Grundstücksgrenzen in ihrem Sinne verlangen (vgl. [BGE 123 IV 125](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
ZR2 2025 33 (2025-09-04) · gr
Municipality Transport Benefits Appeal
«…ie Begründung ist nur zurückzugreifen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf (BGE 137 III 617 E. 6.2, 123 IV 125 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_440/2014 vom 27. November 2012 E. 3.3). Im vorliegenden Fall stellt die Berufungsklä…»
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«…lon le principe de la confiance, à la lumière de la motivation de l’acte (ATF 137 II 313 consid. 1.3, 123 IV 125 consid. 1 ; TF 5A_527/2016 du 16 novembre 2016 consid. 3.3.2 et réf.cit.). 3.3. La solidarité existe entre plusieu…»
9C_198/2025 (2025-06-26)
«…4.1). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung ( [BGE 123 IV 125](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_243/2025 (2025-06-24)
«…k=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-617%3Ade&number_of_ranks=0#page617) consid. 6.2 et les références; [123 IV 125](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_455/2024 (2025-06-17)
«…dings sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung ( [BGE 123 IV 125](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
9C_583/2024 (2025-05-26)
«….3.** Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung ( [BGE 123 IV 125](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
9C_245/2024 (2025-05-05)
«…4.1). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung ( [BGE 123 IV 125](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
RR.2025.20 (2025-04-16)
Extradition to Sweden Upheld Despite Human Rights and Bias Claims
«…h Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (BGE 123 IV 125 E. 1). Unter Berücksich- tigung der Beschwerdegründe richtet sich die vorliegende Beschwerde ohne Weiteres…»

Testo completo

Urteilskopf

123 IV 125

19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Juli 1997 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen L. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 277bis Abs. 1 Satz 1 BStP; Bindung des Kassationshofes an den Antrag.

Der Antrag ist im Lichte der Beschwerdebegründung auszulegen. Wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch und beschränkt sie in der Beschwerdebegründung ihren Antrag der Sache nach dahin, die Angelegenheit sei zurückzuweisen zur Verurteilung wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten, so hat sich das Bundesgericht nicht dazu zu äussern, ob sich der Angeklagte wegen Betruges strafbar gemacht habe (E. 1).

Art. 141bis StGB; unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten; "ohne seinen Willen zugekommen".

Wer über Beträge verfügt, deren Überweisung er selber veranlasst hat, ist nicht wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten strafbar (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 125

BGE 123 IV 125 S. 125

A.- L. war von September 1994 bis Frühjahr 1995 bei der K. AG als Buchhalter angestellt. Anfangs 1995 fragte er seinen

BGE 123 IV 125 S. 126

Kollegen H., ob er ihm ein Konto zur Verfügung stellen könne; denn er wolle unrechtmässig Geld seiner Arbeitgeberfirma abzweigen. H. stellte dem L. darauf sein Konto bei der Bank X. zur Verfügung, auf welches L. vom Konto der K. AG folgende Zahlungen überweisen liess:

am 11. Januar 1995 Fr. 7'767.--

am 25. Januar 1995 Fr. 5'614.--

am 28. Februar 1995 Fr. 206'200.--.

Dabei ging L. wie folgt vor: Er buchte fiktive Lieferantenrechnungen in die Buchhaltung ein und erstellte dann den sog. DTA-Zahlungsauftrag (DTA: Datenträgeraustausch). Darin waren als Begünstigte unter anderem die fiktiven Lieferanten aufgeführt. Als Zahlstelle der fiktiven Lieferanten setzte L. den Namen und die Kontonummer von H. ein, damit die entsprechenden Zahlungen auf dessen Konto überwiesen wurden. Diesen so erstellten Zahlungsauftrag kopierte L. in der Folge auf eine DTA-Diskette, worauf automatisch das Gesamtzahlungsvolumen (ohne Aufführung der einzelnen Begünstigten) in Form eines Zahlungsauftrages ausgedruckt wurde. Diesen Zahlungsauftrag liess er in der Folge vorschriftsgemäss von zwei unterschriftsberechtigten Vorgesetzten seiner Arbeitgeberfirma unterschreiben. Aufgrund der bisherigen Erfahrung - durchschnittlich wurden pro Woche etwa ein bis zwei solche Zahlungsaufträge ausgeführt - ging er davon aus, die unterschriftsberechtigten Personen würden die detaillierten Vergütungen an die einzelnen Begünstigten, welche nur im Computersystem und auf der DTA-Diskette ersichtlich waren, aus arbeitsökonomischen Gründen nicht nachkontrollieren, sofern nicht ein aussergewöhnlich hoher Gesamtbetrag zu unterschreiben war; denn bisher hatten sie eine solche Kontrolle nicht vorgenommen. Nach der Unterzeichnung durch die beiden Vorgesetzten wurde der Zahlungsauftrag mit dem Gesamtbetrag an die Bank und die DTA-Diskette, auf der die einzelnen Vergütungen gespeichert waren, an die Y. AG gesandt, welche die Diskette für die Bank einlas. In der Folge wurden die oben erwähnten Beträge zum Nachteil der K. AG auf das Konto von H. überwiesen.

Einen Teil des so erlangten Geldes überliess L. dem H. Den Rest, der ihm von H. überwiesen wurde, verwendete L. für eigene Bedürfnisse, insbesondere für Ferien in Thailand.

B.- Am 13. Februar 1997 sprach das Obergericht des Kantons Zürich L. in zweiter Instanz vollumfänglich frei.

BGE 123 IV 125 S. 127

C.- Die Staatsanwaltschaft führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

1. Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner von der Anklage des Betruges freigesprochen, da das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht gegeben sei. Ebenso verneinte die Vorinstanz die Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten nach Art. 141bis StGB.

Die Beschwerdeführerin ficht den Freispruch vom Vorwurf des Betruges und der Veruntreuung ausdrücklich nicht an. Sie macht einzig geltend, der Freispruch vom Vorwurf der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten nach Art. 141bis StGB verletze Bundesrecht. Sie beschränkt damit der Sache nach ihren Antrag darauf, die Angelegenheit sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Verurteilung nach Art. 141bis StGB. Über diesen Antrag darf das Bundesgericht nicht hinausgehen (Art. 277bis Abs. 1 Satz 1 BStP). Der Antrag ist im Lichte der Beschwerdebegründung auszulegen. Das Bundesgericht hat sich deshalb nicht dazu zu äussern, ob die Vorinstanz den Beschwerdegegner zu Recht von der Anklage des Betruges freigesprochen hat.

2. a) Gemäss Art. 141bis StGB wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.

Art. 141bis StGB ist durch die Revision des Vermögensstrafrechtes von 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995, in das Gesetz aufgenommen worden. Das frühere Recht kannte den Tatbestand nicht, und auch im Vorentwurf war keine entsprechende Bestimmung vorgesehen. Der Tatbestand wurde vielmehr ohne Vorarbeiten der Expertenkommission in den Entwurf des Bundesrates aufgenommen aufgrund einer Anregung in BGE 116 IV 134 E. 2c. Das Bundesgericht führte in diesem Entscheid aus, wenn der Gesetzgeber der Auffassung sei, dass die Unterschlagung von Forderungen, etwa begangen durch die unrechtmässige Verwendung eines Bankguthabens, welches dem Täter irrtümlich gutgeschrieben wurde, strafbar sei, dann sollte er im Rahmen der Revision des Vermögensstrafrechts einen

BGE 123 IV 125 S. 128

diesbezüglichen klaren und eindeutigen Tatbestand schaffen. In der Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 24. April 1991 (BBl 1991 II, S. 1007) wird darauf Bezug genommen. Art. 141bis StGB geht zurück auf die im Fall Nehmad (BGE 87 IV 115) aufgetretene Problematik - die sich dann in BGE 116 IV 134 erneut ergab -, dass nach Wortlaut und Systematik der frühere Unterschlagungstatbestand (Art. 141 aStGB) nur die Unterschlagung von Sachen, nicht aber die Unterschlagung von Forderungen erfasste. In der Praxis ergaben sich daraus Probleme bei der irrtümlichen Überweisung von Geldbeträgen auf ein falsches Konto, wenn der Empfänger über den irrtümlich überwiesenen Betrag verfügte. Auf diese Konstellation ist Art. 141bis StGB zugeschnitten.

b) Die hier in Frage stehenden 3 Beträge sind dem Beschwerdegegner nicht ohne seinen Willen, sondern mit seinem Willen zugekommen. Er hat die Überweisung der Beträge durch die Täuschung der beiden Vorgesetzten selber veranlasst. Der Wortlaut von Art. 141bis StGB steht somit einer Bestrafung des Beschwerdegegners nach dieser Bestimmung entgegen. Ausserdem ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte, dass Art. 141bis StGB nicht für die strafrechtliche Erfassung eines Falles wie hier geschaffen worden ist. Im Auge hatte man vielmehr den Fall, wo der Täter von der irrtümlichen Gutschrift überrascht wurde und mit der Fehlleitung der Vermögenswerte nichts zu tun gehabt hat.

Die Bestrafung des Beschwerdegegners nach Art. 141bis StGB scheidet deshalb aus.

3. (Kostenfolgen)