Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 123 III 152 Generato dall'IA

Property Valuation and Compensation Claims under Transitional Matrimonial Property Law

Numero d'incarto BGE 123 III 152
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Property Valuation and Compensation Claims under Transitional Matrimonial Property Law A husband's property, acquired partly by gift before the new matrimonial property law, was sold before the law's 1988 effective date for a grossly undervalued price, requiring a determination of the resulting compensatory claims during the dissolution of the joint marital property regime. The court applied the new matrimonial property law (Art. 9d transitional provisions and Arts. 206, 209 ZGB) retrospectively, even though the sale occurred before 1988, reasoning that the husband could have opted out, and the special transition rules take precedence. To calculate the compensation claims, the court based the valuation on the property's *market value* at the time of sale (CHF 675,000) under Art. 209(3) ZGB, negating the need for a clawback under Art. 208 ZGB; it further ruled that the increased value resulting from the couple's unpaid labor (CHF 210,000) constituted compensatory claims for the separate property (Eigengut) against the marital gains (Errungenschaft) of both spouses, and that any increase in value attributable to third-party financing (mortgage) should be proportionally distributed between the separate property and marital gains, based on their respective contributions to the acquisition price.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 9d SchlT ZGB, Art. 206 Abs. 1 und 209 Abs. 3 ZGB; güterrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem Grundstück. Das neue Ehegüterrecht ist gemäss Art. 9d Abs. 1 SchlT ZGB auch anwendbar, wenn im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf vor dem 1. Januar 1988 die Berechnung der Ersatzforderungen anderer Gütermassen (Art. 206 und 209 ZGB) zu prüfen ist (E. 5b). Da für die Berechnung der Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung abzustellen ist, erübrigt sich eine Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB (E. 5c). Die Arbeitsleistung eines Ehegatten, die zur Werterhöhung eines Vermögensgegenstandes führt, rechtfertigt eine entsprechende Ersatzforderung der Errungenschaft des betreffenden Ehegatten gegenüber der Gütermasse, welcher der Vermögensgegenstand angehört (E. 6a). Haben das Eigengut und die Errungenschaft eines Ehegatten den Erwerbspreis aufgebracht, erfolgt die güterrechtliche Zuordnung der Liegenschaft nach dem Grundsatz des Übergewichtes des Beitrages; der anderen Gütermasse steht nach Art. 209 Abs. 3 ZGB eine Ersatzforderung zu. Ist an der Finanzierung zusätzlich ein Drittkredit beteiligt, ist dieser zum Zweck der Aufteilung allfälliger Mehr- oder Minderwerte auf die beteiligten Gütermassen anteilsmässig aufzuteilen (E. 6b).

Parole chiave

Generato dall'IA
patrimonio coniugale partecipazione agli acquisti valore venale dell'immobile disposizioni transitorie bene riservato regime di risarcimento

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 9d SchlT
Art. 9d SchlT ZGB, Art. 206 Abs. 1 und 209 Abs. 3 ZGB; güterrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem Grundstück.
Art. 9d Abs. 1 SchlT
Das neue Ehegüterrecht ist gemäss Art. 9d Abs. 1 SchlT ZGB auch anwendbar, wenn im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf vor dem 1.
Art. 209 Abs. 3 ZGB
Basis for calculating the claim for reimbursement for contributions made by the defendant's partnership property (Errungenschaft) towards his private property, based on the asset's value at the time of disposal.
Art. 208 ZGB
3 ZGB auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung abzustellen ist, erübrigt sich eine Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB (E.
Art. 209 ZGB
206 und Art. 209 ZGB übergangsrechtlich zur Anwendung kämen, weshalb die güterrechtliche Auseinandersetzung auf der Basis des Verkaufserlöses von Fr.
Art. 9 SchlT
Einerseits können dem Wortlaut von Art. 9 SchlT ZGB keine Hinweise entnommen werden, dass gerade diese Bestimmungen nicht unter die spezifisch eherechtliche Übergangsregelung fallen sollen.
Art. 9d Abs. 2 SchlT
Anderseits ist zu berücksichtigen, dass es der Beklagte in der Hand gehabt hätte, sich durch eine Erklärung nach Art. 9d Abs. 2 SchlT ZGB einer Anwendung der neuen Bestimmungen zu entziehen.
Art. 9 Abs. 1 SchlT
206, 208 und 209 ZGB aus intertemporalrechtlicher Sicht nichts entgegen, da Art. 9 Abs. 1 SchlT ZGB als "lex specialis" dem allgemeinen Rückwirkungsverbot nach Art.

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 206 Abs. 1 ZGB

Basis for recognizing the claim of the plaintiff's partnership property (Errungenschaft) against the defendant's private property for value-increasing investments.

Art. 209 Abs. 2 ZGB

Basis for attributing the mortgage debt to the defendant's private property, as the property belongs to that estate.

Art. 209 Abs. 3 ZGB

Basis for calculating the claim for reimbursement for contributions made by the defendant's partnership property (Errungenschaft) towards his private property, based on the asset's value at the time of disposal.

Art. 210 Abs. 1 ZGB

Used as the basis for calculating the total final balance (Vorschlag) based on the established claims.

Art. 215 Abs. 1 ZGB

Basis for granting each spouse half of the final balance (Vorschlag) in the division of matrimonial property.

Art. 9d Abs. 1 SchlT ZGB

Basis for applying the rules on the participation in acquired property for the division of matrimonial property, even if the property was transferred before the new law took effect.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (75)

ZK 2009 219 (2010-05-26) · be
Husband's Claim to Appreciation of Farm Transferred as Partial Donation to Wife Denied
«…rkehrswert auch für die Zuordnung zur Errungenschaft oder zum Eigengut beim Erwerb vom Verkehrswert auszugehen. 7 BGE 123 III 152 E. 6 b)aa) S. 158; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N. 56 zu ZGB 196; GEISER, S. 896. Verkäufer nicht hypothekarisch ges…»
5A_54/2024 (2026-01-28)
Partial admission of divorce appeal regarding matrimonial property liquidation, asset classification, and real estate partition under civil code provisions.
«…ery_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-III-150%3Ade&number_of_ranks=0#page150) consid. 5.2.4.1; [123 III 152](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
ZOR.2024.31 (2025-09-24) · ag
Custody Upheld for Mother; Property Division Remanded
«…iligung im Zeitpunkt seines Erwerbs; der anderen Gütermasse steht nach Art. 209 Abs. 3 ZGB eine Ersatzforderung zu (BGE 123 III 152 E. 6b). Die Parteien haben die Herkunft der in den Hauskauf investierten Eigenmittel nur lückenhaft dokumentiert, so d…»
ZOR.2024.23 (2025-09-10) · ag
Father's Appeal Partially Granted on Child Support, Property Division Upheld
«…ten Mehrwertberechnung für jede einzelne Investition nahekommen. Dabei ist dem Faktor Zeit Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 III 152 E. 6a/cc; BGE 135 III 241 E. 5.1; Urteil des Bundes- gerichts 5A_656/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.2). Bei kontinuierli…»
C/26173/2020 (2025-06-24) · ge
Custody, Support, and Property Division in Divorce Appeal
«…part de copropriété, conformément au principe de la connexité (ATF 141 III 54 consid. 5.4.4; 132 III 145 consid. 2.3.2; 123 III 152 consid. 6b/bb). Un époux a droit à une créance de participation lorsqu'il a contribué sans contrepartie correspondante…»
C/12224/2017 (2025-05-06) · ge
Divorce Property Division and Pension Asset Liquidation
«…consid. 5.4.4; [132 III 145](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=132%20III%20145) consid. 2.3.2; 123 III 152 consid. 6b/bb). Des acquêts de chaque époux, réunions et récompenses comprises, on déduit toutes les dettes qui les gr…»
C/28799/2019 (2024-05-28) · ge
Divorce Property Division and Maintenance Appeal
«…part de copropriété, conformément au principe de la connexité (ATF 141 III 54 consid. 5.4.4; 132 III 145 consid. 2.3.2; 123 III 152 consid. 6b/bb). S'il y a eu donation mixte et que c'est l'époux donataire qui a fourni la contre- prestation, il faut…»
C/16259/2020 (2024-02-01) · ge
Property Division and Spousal Support in Marriage Dissolution Involving Co-owned Family Home
«…part de copropriété, conformément au principe de la connexité (ATF 141 III 54 consid. 5.4.4; 132 III 145 consid. 2.3.2; 123 III 152 consid. 6b/bb). Lorsque plusieurs masses ont contribué à l'acquisition, à l'amélioration ou à la conservation d'un bie…»
C/8525/2016 (2023-12-14) · ge
Divorce Judgment Appeal: Pension Equalization and Matrimonial Property Sale Proceeds Re-apportionment
«…part de copropriété, conformément au principe de la connexité (ATF 141 III 54 consid. 5.4.4; 132 III 145 consid. 2.3.2; 123 III 152 consid. 6b/bb). Un époux a droit à une créance de participation lorsqu'il a contribué sans contrepartie correspondante…»
C/21075/2018 (2023-11-06) · ge
Divorce Property Division and Spousal Support Appeal
«…(art. 206 ou 209 CC) correspondante des acquêts de ce conjoint contre la masse à laquelle ce bien a été rattaché (ATF [123 III 152](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=123%20III%20152) *in* JdT 1997 I 626 consid. 6a). Lorsqu'un ép…»
C/21113/2018 (2023-06-15) · ge
Divorce Appeal: Custody, Property Division, and Spousal Support Modification
«…I 54](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=141%20III%2054) consid. 5.4.4; 132 III 145 consid. 2.3.2; [123 III 152](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=123%20III%20152) consid. 6b/bb). Lorsqu’une masse a contribué…»
LC220019 (2023-02-01) · zh
Divorce Appeal: Post-Marital Support Recalculation and Property Division Adjustment
«…Innerhalb der beiden Gütermassen des Eigentümers hat indes eine entsprechende proportionale Aufteilung zu erfolgen (BGE 123 III 152 E. 6.b.bb; BGE 132 III 145 E. 2.3; BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Art. 209 N 30). Aus- gehend von einem Eigengut des G…»
ZK1 2020 44 (2022-12-27) · sz
Maintenance and Property Division in Divorce Appeal
«…se- rung oder die Erhaltung der Liegenschaft mitfinanziert haben (BGE 132 III 145 = Pra 95 [2006] Nr. 142 E. 2.3.2; BGE 123 III 152 Regeste und E. 6.b). Dem- zufolge ist der Mehrwertanteil, der auf die Hypothek entfällt, proportional auf die beteiligt…»
C/26628/2017 (2022-12-08) · ge
Divorce Judgment Appeal: Property Regime Liquidation, Business Indemnity, and Spousal Support Modification
«…propriété, conformément au principe de la connexité (ATF 141 III 54 consid. 5.4.4; 132 III 145 consid. 2.3.2; 123 III 152 consid. 6b/bb). C/26628/2017 - 24/36 -…»
ZK1 2019 48 (2022-12-02) · gr
Divorce Ancillary Consequences: Maintenance, Property Division, and Child Protection Costs Appeal
«…r/Regina E. Aebi-Müller, Das Familien- recht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl., Zürich 2018, N 14.36; BGE 123 III 152 E. 6a.bb). Ausgehend von der tabellarischen Aufstellung der Vor- instanz ergibt sich folgende Berechnung:…»

Testo completo

Urteilskopf

123 III 152

26. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. Februar 1997 i.S. J. H. gegen R. H. (Berufung)

Regeste

Art. 9d SchlT ZGB, Art. 206 Abs. 1 und 209 Abs. 3 ZGB; güterrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem Grundstück.

Das neue Ehegüterrecht ist gemäss Art. 9d Abs. 1 SchlT ZGB auch anwendbar, wenn im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf vor dem 1. Januar 1988 die Berechnung der Ersatzforderungen anderer Gütermassen (Art. 206 und 209 ZGB) zu prüfen ist (E. 5b).

Da für die Berechnung der Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung abzustellen ist, erübrigt sich eine Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB (E. 5c).

Die Arbeitsleistung eines Ehegatten, die zur Werterhöhung eines Vermögensgegenstandes führt, rechtfertigt eine entsprechende Ersatzforderung der Errungenschaft des betreffenden Ehegatten gegenüber der Gütermasse, welcher der Vermögensgegenstand angehört (E. 6a).

Haben das Eigengut und die Errungenschaft eines Ehegatten den Erwerbspreis aufgebracht, erfolgt die güterrechtliche Zuordnung der Liegenschaft nach dem Grundsatz des Übergewichtes des Beitrages; der anderen Gütermasse steht nach Art. 209 Abs. 3 ZGB eine Ersatzforderung zu. Ist an der Finanzierung zusätzlich ein Drittkredit beteiligt, ist dieser zum Zweck der Aufteilung allfälliger Mehr- oder Minderwerte auf die beteiligten Gütermassen anteilsmässig aufzuteilen (E. 6b).

Erwägungen ab Seite 153

BGE 123 III 152 S. 153

Aus den Erwägungen:

4. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung nach den Regeln des ordentlichen Güterstandes vorzunehmen ist, sind namentlich die Ansprüche der Parteien im Zusammenhang mit der ehemaligen ehelichen Liegenschaft GB Nr. X. umstritten. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Dreifamilienhaus, in welchem die Parteien bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushaltes eine Wohnung bewohnten, und in welcher der Beklagte heute noch wohnt. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz konnte der Beklagte diese Liegenschaft 1972 von seinem Vater teilweise unentgeltlich übernehmen: während sich der Verkehrswert damals auf Fr. 311'000.-- belief, wurde nur ein Kaufpreis von Fr. 140'000.-- vereinbart, wobei dieser Betrag durch eine Barzahlung von Fr. 30'000.-- sowie durch die Übernahme bzw. Neubegründung einer Hypothek von Fr. 110'000.-- getilgt wurde; im Umfang von Fr. 171'000.-- liegt eine unentgeltliche Zuwendung an den Beklagten vor. Bis zum Verkauf des Grundstückes im Jahr 1987 wurden durch Eigenleistungen der

BGE 123 III 152 S. 154

Parteien Verbesserungen an der Liegenschaft vorgenommen, die zu einem Mehrwert von Fr. 210'000.-- führten. Nachdem die Klägerin im September 1987 erstmals den Eheschutzrichter angerufen hatte, verkaufte der Beklagte am 23. November 1987 - d.h. kurz vor dem Inkrafttreten des neuen Eherechtes und wenige Monate vor dem Auszug der Klägerin aus dem gemeinsamen Haushalt - das Dreifamilienhaus seinem Bruder für Fr. 160'000.--. Nach den Feststellungen der Vorinstanz betrug der Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Veräusserung am 23. November 1987 Fr. 675'000.--.

5. Zunächst ist zu prüfen, ob die güterrechtliche Auseinandersetzung in bezug auf das Grundstück GB Nr. X. auf der Grundlage des Verkaufserlöses von Fr. 160'000.-- oder des Verkehrswertes von Fr. 675'000.-- durchzuführen ist.

a) Die Vorinstanz ging angesichts des krass tiefen Verkaufspreises von Fr. 160'000.-- für das Dreifamilienhaus davon aus, dass die Hinzurechnungstatbestände von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB erfüllt seien, weshalb für die güterrechtliche Auseinandersetzung auf den massgebenden Verkehrswert im Veräusserungszeitpunkt von Fr. 675'000.-- abzustellen sei. Der Beklagte wendet dagegen ein, dass weder Art. 208 ZGB noch die Art. 206 und Art. 209 ZGB übergangsrechtlich zur Anwendung kämen, weshalb die güterrechtliche Auseinandersetzung auf der Basis des Verkaufserlöses von Fr. 160'000.-- durchzuführen sei.

b) Gemäss Art. 9d Abs. 1 SchlT ZGB richtet sich die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Inkrafttreten des neuen Eherechtes für die ganze Dauer des früheren und des neuen ordentlichen Güterstandes grundsätzlich nach den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung. Umstritten ist, ob diese Rückwirkung auch im Fall einer Veräusserung von Vermögensgegenständen vor dem Inkrafttreten des neuen Eherechtes am 1. Januar 1988 gilt, wenn in diesem Zusammenhang eine Hinzurechnung (Art. 208 ZGB) oder die Berechnung der Mehrwertanteile anderer Gütermassen (Art. 206 und 209 ZGB) in Frage steht. Während sich ein Teil der Lehre gegen eine Rückwirkung dieser Bestimmungen ausspricht (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, N. 47 Vorbemerkungen vor Art. 181 ff. ZGB und N. 72 zu Art. 208 ZGB mit weiteren Hinweisen), will ein anderer Teil der Literatur eine Rückwirkung zulassen (DESCHENAUX/STEINAUER, Le nouveau droit matrimonial, Bern 1987, S. 576 mit weiteren Hinweisen). Verschiedene Gründe sprechen dafür, Art. 9d Abs. 1 SchlT ZGB uneingeschränkt auf die

BGE 123 III 152 S. 155

Art. 206, 208 und 209 ZGB anzuwenden. Einerseits können dem Wortlaut von Art. 9 SchlT ZGB keine Hinweise entnommen werden, dass gerade diese Bestimmungen nicht unter die spezifisch eherechtliche Übergangsregelung fallen sollen. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass es der Beklagte in der Hand gehabt hätte, sich durch eine Erklärung nach Art. 9d Abs. 2 SchlT ZGB einer Anwendung der neuen Bestimmungen zu entziehen. Deshalb steht der Anwendung von Art. 206, 208 und 209 ZGB aus intertemporalrechtlicher Sicht nichts entgegen, da Art. 9 Abs. 1 SchlT ZGB als "lex specialis" dem allgemeinen Rückwirkungsverbot nach Art. 1 Abs. 1 und 2 SchlT ZGB vorgeht (vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2c S. 162).

c) Unbestrittenermassen ist die Liegenschaft GB Nr. X. angesichts des überwiegenden unentgeltlichen Eigentumserwerbes nach Art. 198 Ziff. 2 ZGB dem Eigengut des Beklagten zuzuordnen (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 41 zu Art. 198 ZGB), während denjenigen Gütermassen, die zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung der Eigengutsliegenschaft beigetragen haben, Ersatzforderungen für ihre Beiträge zustehen (Art. 206 Abs. 1 und Art. 209 Abs. 3 ZGB). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beklagten sind bei einer Veräusserung eines Vermögenswertes des Eigengutes für die Berechnung der Ersatzforderungen der Gütermassen, die einen Beitrag geleistet haben, nicht Art. 208 ZGB, sondern Art. 206 und 209 ZGB massgebend. Nach Art. 209 Abs. 3 ZGB entsteht bei der Investition einer Vermögensmasse in Vermögensgegenstände der anderen Masse des gleichen Ehegatten eine Ersatzforderung, die dem Anteil des Beitrages entspricht und "nach dem Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt ... der Veräusserung" berechnet wird; da bereits aufgrund dieser Bestimmung auf den Verkehrswert - und nicht etwa auf einen tieferen Erlös aufgrund einer Vermögensentäusserung - abzustellen ist, erübrigt sich eine Hinzurechnung nach Art. 208 Abs. 1 ZGB (WALTER OTT, Der Schutz der Anwartschaft auf den Vorschlagsanteil, FS für Cyril Hegnauer, Bern 1986, S. 294 f.; vgl. auch HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 15 zu Art. 208 ZGB a.E.). Wie es sich im übrigen in bezug auf eine Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB verhält, kann dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall die auf Art. 206 ZGB beruhende Forderung in quantitativer Hinsicht unbestritten und nur die Frage derer Massezugehörigkeit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. nachfolgend E. 6a/bb).

d) Da nach Art. 209 Abs. 3 ZGB auf den Verkehrswert im Veräusserungszeitpunkt abzustellen ist, hat die Vorinstanz der güterrechtlichen

BGE 123 III 152 S. 156

Auseinandersetzung zutreffend den Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Veräusserung von Fr. 675'000.-- zugrunde gelegt.

6. Nachdem sich ergeben hat, dass für die güterrechtliche Auseinandersetzung von einem Wert der dem Eigengut des Beklagten angehörenden Liegenschaft von Fr. 675'000.-- auszugehen ist, ist im folgenden zu prüfen, welche güterrechtlichen Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit Beiträgen anderer Gütermassen an der Finanzierung der Eigengutsliegenschaft des Beklagten zustehen.

a) In der Zeit zwischen 1972 bis 1987 wurden in der Liegenschaft wertvermehrende Investitionen getätigt, deren Wert sich aufgrund einer Schätzung per 1987 auf insgesamt Fr. 210'000.-- belief. Umstritten ist, ob diese Investitionen zum Eigengut des Beklagten gehören oder der Errungenschaft beider Parteien zuzuordnen sind.

aa) Zur Errungenschaft gehören nach Art. 197 Abs. 1 ZGB diejenigen Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Dazu zählen nicht nur die Vermögenswerte, die in Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 ZGB beispielhaft aufgezählt sind, sondern alle Werte, die nicht nach der abschliessenden Aufzählung von Art. 198 ZGB ins Eigengut eines Ehegatten fallen (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Als entgeltlicher Erwerb und insofern als Errungenschaft gilt u.a. auch das Erwirtschaften von Vermögen aufgrund des Einsatzes der Ehegatten in der ehelichen Gemeinschaft (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 9 zu Art. 197 ZGB). Auch wertschöpfende Arbeiten, die zur Erhaltung oder Verbesserung eines Vermögenswertes des Eigengutes beigetragen haben, können wie Geldbeiträge zu einer Ersatzforderung der Errungenschaft gegen das Eigengut führen (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 10 zu Art. 206 ZGB m.w.H.).

bb) Im vorliegenden Fall wurden in der Eigengutsliegenschaft des Beklagten Arbeitsleistungen erbracht, die - bewertet im Zeitpunkt des Verkaufs im Jahr 1987 - zu einem Mehrwert von Fr. 210'000.-- führten. Die durch Arbeitsleistung vorgenommenen Verbesserungen, die nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz auf Eigenarbeiten beider Parteien und derer Verwandten zurückzuführen sind, rechtfertigen eine Ersatzforderung der Errungenschaft der Klägerin nach Art. 206 Abs. 1 ZGB und der Errungenschaft des Beklagten nach Art. 209 Abs. 3 ZGB gegenüber dem Eigengut des Beklagten. Da der Beklagte nur die Frage der Massenzugehörigkeit beanstandet, sich aber nicht gegen die von der Vorinstanz ermittelte Bewertung der Investitionen wendet, ist der Einwand des Beklagten

BGE 123 III 152 S. 157

unbegründet, der Mehrwert von Fr. 210'000.-- falle in sein Eigengut.

cc) Die Frage, ob diese Ersatzforderung an einem allfälligen konjunkturellen Mehrwert partizipiert, braucht nicht entschieden zu werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass namentlich bei zeitlich gestaffelten Investitionen äusserst aufwendige Berechnungen in bezug auf den Mehrwertanteil vorzunehmen wären (vgl. dazu ein Beispiel bei MARLIES UND HEINZ NÄF-HOFMANN, Das neue Ehe- und Erbrecht im Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1989, Rz. 1568 ff.). Die Vorinstanz hat dies vermieden, indem sie der Ersatzforderung nicht den Nominalwert im Zeitpunkt der Investition, sondern den Zeitwert der Wertverbesserungen beim Verkauf der Liegenschaft zugrundegelegt und insoweit einen Mehrwertanteil berücksichtigt hat. Da der Beklagte gegen diese Bewertungsweise keine Einwände erhoben hat, hat sich das Bundesgericht dazu nicht zu äussern (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), und auch für eine Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 63 Abs. 3 OG) besteht kein Anlass; einerseits liesse sich der Wert der durch Arbeitsleistung erbrachten Investitionen im Zeitpunkt ihrer Vornahme kaum mehr ermitteln, und anderseits dürfte die praktikable Lösung der Vorinstanz der gesonderten Mehrwertberechnung für jede einzelne Investition sehr nahekommen. Den Errungenschaften der Parteien steht somit eine Ersatzforderung gegen das Eigengut von Fr. 210'000.-- zu.

b) Ist von einem Wert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Verkaufs von Fr. 675'000.-- auszugehen und stehen diesem Betrag ein Wert beim Erwerb von Fr. 311'000.-- sowie wertvermehrende Investitionen von Fr. 210'000.-- gegenüber, resultiert ein konjunktureller Mehrwert von Fr. 154'000.--. Nachdem die den Errungenschaften der Parteien zuzuordnenden Arbeitsleistungen bereits mehrwertberichtigt in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt worden sind, stellt sich im folgenden die Frage, wie der konjunkturelle Mehrwert von Fr. 154'000.-- auf die beim Erwerb des Grundstücks zusammenwirkenden Gütermassen aufzuteilen ist. Während der effektiv bezahlte Kaufpreis von Fr. 140'000.-- durch eine Leistung aus der Errungenschaft des Beklagten von Fr. 30'000.-- und durch eine Hypothek in der Höhe von Fr. 110'000.-- getilgt worden ist, ist von einer - dem Eigengut des Beklagten zuzurechnenden - unentgeltlichen Zuwendung von Fr. 171'000.-- auszugehen, weshalb die ganze Liegenschaft wie erwähnt zum Eigengut des Beklagten gehört. Umstritten ist, wie sich die Finanzierung durch ein hypothekarisch gesichertes Darlehen auf die Mehrwertbeteiligung

BGE 123 III 152 S. 158

auswirkt: Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass die Hypothekarschulden zwar dem Eigengut des Beklagten zuzuschlagen, der darauf entfallende Mehrwert aber auf dessen Eigengut und Errungenschaft proportional aufzuteilen sei; demgegenüber macht der Beklagte geltend, dass die Hypothek wie die Liegenschaft als ganzes seinem Eigengut zuzurechnen sei und demnach nur diese Gütermasse - unter Ausschluss seiner Errungenschaft - an dem auf die Hypothek entfallenden Mehrwert partizipiere.

aa) Die güterrechtliche Zuordnung einer Hypothek wird durch Art. 209 Abs. 2 ZGB geregelt. Gemäss dieser Bestimmung belastet eine Schuld jene Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel die Errungenschaft. Der Bestand einer Hypothek führt damit für sich allein im Unterschied zur Rechtsprechung zum alten Eherecht (vgl. BGE 116 II 225 E. 3d S. 231 ff.) nicht ohne weiteres zur Annahme eines entgeltlichen Erwerbs zugunsten der Errungenschaft; vielmehr geht mit der Kreditgewährung eine entsprechende Wertverminderung des mit einem Grundpfandrecht belasteten Investitionsobjektes einher, weshalb es sich rechtfertigt, eine Hypothek als Schuld nach Art. 209 Abs. 2 ZGB der Masse zuzuordnen, der die Liegenschaft angehört (siehe statt vieler HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 54 und 65 zu Art. 196 ZGB; a.M. PAUL PIOTET, Biens acquis par un conjoint en assumant une dette et remploi partiel, ZSR 115/I [1996], S. 54 m.w.H. und NÄF-HOFMANN, a.a.O., Rz. 1085). Da die Liegenschaft zum Eigengut des Beklagten gehört, ist die darauf lastende Hypothek von Fr. 110'000.-- in Anwendung von Art. 209 Abs. 2 ZGB dem Eigengut des Beklagten zuzuordnen, ohne dass auf ausnahmsweise denkbare, hier aber nicht vorliegende Spezialfälle (siehe dazu HEINZ HAUSHEER, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Basel/Frankfurt a.M. 1997, N. 27 ff. zu Art. 209 ZGB m.w.H.) einzugehen wäre.

bb) Die Zuordnung der Hypothek zur Gütermasse des Investitionsobjektes sagt indessen noch nichts über die Aufteilung der Mehr- und Minderwerte aus, die auf die Drittfinanzierung entfallen. Keine Probleme ergeben sich, wenn nur eine Gütermasse den Erwerbspreis aufgebracht hat, da mangels Beitrags einer anderen Gütermasse der gesamte Gewinn bzw. der ganze Verlust in diejenige Gütermasse fällt, der die Liegenschaft angehört. Sind hingegen wie im vorliegenden Fall beide Gütermassen eines Ehegatten am Erwerb beteiligt, steht der Vermögensmasse, die einen Beitrag geleistet hat, gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB eine Ersatzforderung zu, die

BGE 123 III 152 S. 159

"dem Anteil des Beitrages" entspricht; was hinsichtlich der auf die Hypothek entfallenden Wertveränderungen darunter zu verstehen ist, ist umstritten. Nach der einen Auffassung rechtfertigt das Zusammenwirken beider Gütermassen eines Ehegatten eine anteilsmässige Verteilung von Mehr- und Minderwerten auf die Gütermassen (HAUSHEER, a.a.O., N. 30 zu Art. 209 ZGB; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 61 und 65 zu Art. 196 ZGB; PIOTET, a.a.O., S. 54 f., der sowohl eine anteilsmässige Aufteilung der Hypothek als auch der damit verbundenen Mehr- und Minderwerte befürwortet). Im Unterschied dazu lehnt ein anderer Teil der Literatur eine proportionale Verteilung der auf die Drittfinanzierung entfallenden Mehr- oder Minderwerte auf die beteiligten Gütermassen ab und fordert eine ungeteilte Zuordnung dieser Wertveränderungen zu derjenigen Vermögensmasse, der das Investitionsobjekt angehört (SUZETTE SANDOZ, Régime matrimonial de la participation aux acquêts, Acquisition d'un bien à crédit avec constitution de gage, ZBGR 76 [1995], S. 204; grundsätzlich auch DESCHENAUX/STEINAUER, a.a.O., S. 258 ff.). Andere Autoren wiederum möchten zumindest für den Fall von "zufälligen Lösungen" eine proportionale Aufteilung auf die beteiligten Gütermassen vorbehalten (HINDERLING/STECK, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Auflage, Zürich 1995, S. 224 f., Fn. 30a; ELISABETH ESCHER, Wertveränderung und eheliches Güterrecht, Diss. Bern 1989, S. 56 f.).

Aus verschiedenen Gründen ist der Begriff "Anteil des Beitrages" im Sinn von Art. 209 Abs. 3 ZGB so auszulegen, dass der auf eine Hypothek entfallende Mehr- bzw. Minderwert proportional auf das Eigengut und die Errungenschaft eines Ehegatten zu verteilen ist. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass eine einseitige Massezuordnung der auf eine Hypothek entfallenden Gewinne unter Umständen zu stossenden Ergebnissen führen könnte, wie die in der Literatur erwähnten Beispiele zeigen (z.B. PIOTET, a.a.O., S. 54 f.); dies gilt umso mehr, als die Zuordnung eines Vermögenswertes zu einer Gütermasse nach dem Kriterium des wirtschaftlichen Schwergewichtes von Zufälligkeiten abhängen kann. Zu beachten ist sodann, dass es im Anwendungsbereich von Art. 209 Abs. 3 ZGB im Belieben des betreffenden Ehegatten liegt, wie er seine Vermögensmassen an der Finanzierung beteiligen will, was für die Partizipation des anderen Ehegatten an allfälligen Mehr- oder Minderwerten über seine Beteiligung am Vorschlag von ausschlaggebender Bedeutung ist, ohne dass dieser darauf Einfluss nehmen könnte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Bereich von Art. 209 ZGB - im

BGE 123 III 152 S. 160

Unterschied zu den Verhältnissen im Rahmen von Art. 206 ZGB - das ganze Vermögen des gleichen Ehegatten für die Hypotheken haftet, weshalb sich auch eine anteilsmässige Aufteilung von Wertveränderungen auf die beteiligten Gütermassen rechtfertigt (HAUSHEER, a.a.O., N. 30 zu Art. 209 ZGB). Schliesslich sieht Art. 209 Abs. 3 ZGB eine zweiseitig variable Ersatzforderung mit Mehr- und Minderwertbeteiligung vor, während im Gegensatz dazu im Bereich von Art. 206 Abs. 1 ZGB die Forderung beim Eintritt eines Minderwertes dem ursprünglichen Betrag entspricht und nur für allfällige Mehrwerte eine Gewinnbeteiligung vorgesehen ist; auch dies spricht im Anwendungsbereich von Art. 209 Abs. 3 ZGB für eine Gleichbehandlung der beteiligten Gütermassen in bezug auf die Verteilung der auf die Drittfinanzierung entfallenden Mehr- oder Minderwerte. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, beim Zusammenwirken zweier Gütermassen eines Ehegatten den auf eine Hypothek entfallenden Mehr- bzw. Minderwert proportional auf die beteiligten Gütermassen zu verteilen; zum gleichen Ergebnis führt eine Berechnung der Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB, die vom Nettowert der Liegenschaft - d.h. vom Wert minus hypothekarische Belastung - ausgeht (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 61 zu Art. 196 ZGB).

c) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Liegenschaft GB Nr. X. zum Eigengut des Beklagten gehört und zu ihrem Verkehrswert im Veräusserungszeitpunkt von Fr. 675'000.-- in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen ist. Gegenüber dem Eigengut des Beklagten haben die Errungenschaft der Klägerin und diejenige des Beklagten nach Art. 206 Abs. 1 bzw. Art. 209 Abs. 3 ZGB gesamthaft eine Ersatzforderung von Fr. 210'000.-- für die zwischen 1972 und 1987 vorgenommenen wertvermehrenden Investitionen (E. 6a). Weiter ist das Eigengut des Beklagten gemäss Art. 209 Abs. 2 ZGB mit der Hypothek von Fr. 110'000.-- belastet (E. 6b/aa). Schliesslich steht der Errungenschaft des Beklagten für das beim Erwerb bereitgestellte Eigenkapital eine variable Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB am verbleibenden Nettowert der Eigengutsliegenschaft von Fr. 355'000.-- (Fr. 675'000.-- minus Fr. 210'000.-- minus Fr. 110'000.--) zu. Daran partizipieren Errungenschaft und Eigengut nach Massgabe ihrer Beteiligung am Liegenschaftserwerb mit Fr. 30'000.-- und Fr. 171'000.--, d.h. im Verhältnis von 14,91% zu 85,09% (vgl. E. 6b/bb). Der Errungenschaft des Beklagten steht somit eine Ersatzforderung von gerundet Fr. 52'946.-- zu. Die den Errungenschaften der Parteien zustehenden

BGE 123 III 152 S. 161

Ersatzforderungen von Fr. 210'000.-- und Fr. 52'946.-- bilden nach Art. 210 Abs. 1 ZGB den Vorschlag, der sich somit auf Fr. 262'946.-- beläuft. Gemäss Art. 215 Abs. 1 ZGB steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags zu, d.h. Fr. 131'473.--. Das Kantonsgericht hat daher die güterrechtliche Auseinandersetzung zutreffend vorgenommen, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist.